Zur Gewährleistung der gehörigen Durchführung der Bestimmungen der Artikel 4 und 10 des unter dem heutigen Datum abgeschlossenen Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Nutzbarmachung der Wasserkraft des Spöl haben die hohen vertragschliessenden Parteien folgendes erklärt:
I
Die italienische Regierung erteilt zugunsten des Inhabers der Verleihung für das Speicherwerk Livigno die Bewilligung, die gemäss Artikel 10 Absatz 2 des genannten Abkommens auf Italien entfallende elektrische Energie und Leistung während der ganzen Verleihungsdauer in der Schweiz zu verwenden.
Dafür erteilt die schweizerische Regierung zugunsten des Inhabers der Verleihung für die Wasserableitung nach der Adda (Kraftwerk Premadio) die Bewilligung, einen entsprechenden Teil der gemäss Artikel 4 Absatz 2 des genannten Abkommens auf die Schweiz entfallenden elektrischen Energie und Leistung während der ganzen Verleihungsdauer in Italien zu verwenden.
Im Rahmen dieses Abtausches verzichten die beiden Staaten darauf, irgendwelche Ein‑ oder Ausfuhrgebühren oder ‑abgaben zu erheben.
II
Unter Berücksichtigung des in Ziffer 1 vorgesehenen Abtausches und unter Vorbehalt einer Berichtigung auf Grund der ausgeführten Kraftwerkanlagen verbleibt im Kraftwerk Premadio eine Restquote von 91,5 Millionen Kilowattstunden jährlich und von 45 750 Kilowatt zugunsten der Schweiz. Der Beliehene dieses Kraftwerkes hat diese Energiemenge und diese Leistung dem Beliehenen des Speicherwerkes Livigno gegen Bezahlung des Gestehungspreises der im Kraftwerk Premadio erzeugten Kilowattstunde zur Verfügung zu stellen.
Falls der Beliehene des Speicherwerkes Livigno nicht innert Jahresfrist, vom Datum des Inkrafttretens der schweizerischen Verleihung für die Wasserableitung nach dem Flussgebiet der Adda an gerechnet, vom Recht Gebrauch macht, diese Energie und diese Leistung ganz oder teilweise zu beziehen, wird die schweizerische Regierung dem Beliehenen des Kraftwerkes Premadio auf sein Gesuch hin eine Bewilligung erteilen, die oben angegebene Restquote in Italien zu verwenden.
Die Schweizerische Eidgenossenschaft wird die vorgenannte Bewilligung nicht von der Bezahlung eines höheren Geldbetrages abhängig machen als im Falle von Ausfuhr elektrischer Energie.
Eine erste Bewilligung wird gegebenenfalls für die Dauer von 20 Jahren erteilt.
III
Die Bestimmungen des vorliegenden Zusatzprotokolles betreffen nicht die direkten Steuern.
IV
Die Bestimmungen des Abkommens und des vorliegenden Zusatzprotokolles können nicht in dem Sinne ausgelegt werden:
- –
- dass die schweizerische Regierung das Recht hat, Steuern, Gebühren und Abgaben fiskalischer Natur auf der auf die Schweiz entfallenden elektrischen Energie und Leistung zu erheben, welche in Italien erzeugt und verwendet wird, ausgenommen die Leistungen, welche in der Verleihungsurkunde festgesetzt werden;
- –
- dass die italienische Regierung das Recht hat, Steuern, Gebühren und Abgaben fiskalischer Natur auf der auf Italien entfallenden elektrischen Energie und Leistung zu erheben, welche in der Schweiz erzeugt und verwendet wird, ausgenommen die Leistungen, welche in der Verleihungsurkunde festgesetzt werden.
Geschehen zu Bern am 27. Mai 1957, in zwei Originalexemplaren in französischer und italienischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise verbindlich sind.
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: | Für die Italienische Republik: |
Max Petitpierre | Maurilio Coppini |