0.632.294.543

 AS 1959 1962

Briefwechsel vom 22. November 1958
zwischen der Schweiz und Italien
betreffend Zusatzbestimmungen zur Zollbehandlung
von bestimmten Waren

(Stand am 5. November 1999)

Übersetzung1

Der Vorsitzende

Genf, den 22. November 1958

der italienischen Delegation

Herr Vorsitzender,

Ich beehre mich, den Empfang Ihres heutigen Briefes folgenden Inhalts zu bestätigen:

«Unter Bezugnahme auf das Protokoll betreffend die Inkraftsetzung der neuen Zolltarifzugeständnisse und die Aufhebung des Zusatzprotokolls vom 14. Juli 1950 zum Handelsvertrag zwischen der Schweiz und Italien vom 27. Januar 1923 bestätige ich Ihnen, dass unsere beiden Delegationen anlässlich der in Genf stattgefundenen Verhandlungen im Hinblick auf den provisorischen Beitritt der Schweiz zum Allgemeinen Zoll und Handelsabkommen zum Zwecke der Vervollständigung und Präzisierung des zwischen den beiden Ländern anzuwendenden Zolltarifregimes, die nachfolgenden Zusatzbestimmungen vereinbart haben:

1 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

A. Einfuhr in Italien

I. Position Nr. ex 3 des italienischen Zolltarifs:
Schweizerisches Rindvieh

Es besteht Einverständnis darüber, dass die in der Note zu Nummer ex 3 des italienischen Zolltarifs vorgesehene zollfreie Einfuhr auf Zucht‑ und Nutzvieh der schweizerischen Braunvieh‑ (Schwyz) und Fleckviehrassen (Sim­men­tal und Freiburg) angewandt wird, soweit die nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:
1.
Abstammung:
a)
Stiere: Abstammung nachgewiesen durch Abstammungszeugnis.
b)
Weibliche Tiere:
I.
Nutzvieh: Zeugnis für den Nachweis der Rassenreinheit, ausgestellt durch die Herdebuchstellen der schweizerischen Rassen;
II.
Zuchtvieh: Abstammungsnachweis.
2.
Leistung der Stierenmütter: Anwendung der von den schweizerischen Viehzuchtverbänden aufgestellten Normen.
3.
Gesundheit: Zeugnis für Tuberkulosefreiheit.
Bezüglich des die Zollfreiheit geniessenden Nutzviehs behält sich das italienische Landwirtschafts‑ und Forstministerium vor, eine technische Kontrolle entsprechend den mit der zuständigen schweizerischen Behörde im beidseitigen Einvernehmen festzusetzenden Modalitäten vorzunehmen.

II. Position Nr. 183a ex 2) des italienischen Zolltarifs:
Apfel‑ und Birnensäfte

Die italienischen Zollbehörden sind – unter Vorbehalt der Bestimmungen des Art. 5 des schweizerisch‑italienischen Handelsvertrages vom 27. Januar 19232 – grundsätzlich bereit, bei der Einfuhr von Äpfel‑ und Birnensäften schweizerischen Ursprungs von einer ergänzenden Analyse abzusehen, wenn diese Einfuhren von einer amtlichen Qualitätsbescheinigung begleitet sind, die durch Angaben über den für solche Flüssigkeiten üblicherweise zugelassenen Alkoholgehalt und durch eine Erklärung ergänzt sind, wonach keine künstliche Beifügung von Zucker stattgefunden hat. Diese Erklärung wird durch die von der Schweizerischen Regierung bestimmten und von der Italienischen Re­gie­rung anerkannten Stellen ausgestellt.

B. Einfuhr in die Schweiz

I. Positionen Nrn. 0404 ex 10 und 0404 ex 22 des schweizerischen
Zolltarifs3 Bestimmungen betreffend gewisse italienische Käse

1.  Um zu den gebundenen Zollansätzen zugelassen werden zu können, müssen die in die Schweiz eingeführten italienischen Käse ein Gewicht aufweisen, das sich im Rahmen der in den Definitionen als normal angegebenen hält. Entsprechend der schon bisher befolgten Praxis lassen die schweizerischen Behörden indessen Abweichungen bis zu 5 % zu. Für die hiernach bezeichneten Käse werden folgende Gewichtgrenzen, mit Abweichungen bis zu 10 %, zuge­lassen:
a)
Caciocavallo: mindestens 200 g höchstens 3 kg
b)
Provolone: mindestens 200 g höchstens 6 kg
c)
Italico: mindestens 500 g höchstens 3 kg
Für diese letzteren Käse bestehen keine autonomen Beschränkungen in bezug auf die Form.
2.  Die «ltalico»‑Käse müssen, um zu den gebundenen Zollansätzen zugelassen zu werden, eine der Bezeichnungen tragen und von einem der Fabrikanten stammen, die auf dem diesem Protokoll beigefügten Verzeichnis aufgeführt sind. Im Einvernehmen zwischen den beiden Regierungen können Änderungen an dieser Liste vorgenommen werden. Allfällige Vorschläge für Änderungen können von den italienischen Behörden einmal im Jahr den zuständigen schweizerischen Behörden unterbreitet werden. Die italienischen Behörden werden jedem neuen diesbezüglichen Antrag ein Muster in seiner Originalaufmachung mit Etiquette, sowie eine genaue Beschreibung der Eigenschaften des in Frage stehenden Käses beifügen.

II. Position Nr. 0603.10/22 des schweizerischen Zolltarifs:
Schnittblumen

Position Nr. 0701.52 des schweizerischen Zolltarifs:
Peperoni, usw.

Position Nr. 1601.10 und 20 des schweizerischen Zolltarifs:
Salami, usw.

Es besteht Einverständnis darüber, dass, solange die Kontingentierung der Einfuhr dieser Erzeugnisse in die Schweiz in Kraft bleibt, die heute angewandten Zollansätze unverändert beibehalten werden. Die neuen Zollansätze, die in der Deklaration betreffend den provisorischen Beitritt der Schweiz zum Allgemeinen Zoll‑ und Handelsabkommen beigelegten Liste4 aufgeführt sind, treten somit für jedes einzelne der obenerwähnten Erzeugnisse erst in dem Zeitpunkt in Kraft, da die Einfuhr des in Frage stehenden Erzeugnisses in die Schweiz freigegeben wird.

III. Position Nr. 2002.10/12 des schweizerischen Zolltarifs:
Tomatenkonserven

Es besteht Einverständnis darüber, dass entsprechend der Beilage zur Deklaration betreffend den provisorischen Beitritt der Schweiz zum Allgemeinen Zoll‑ und Handelsabkommen nicht nur die Ansätze von: Fr. 15 für Behälter von über 5 kg (Pos. 2002.10), und Fr. 25 für Behälter von 5 kg und weniger (Pos. 2002.12), sondern auch die Spanne von Fr. 10 zwischen den grossen und den kleinen Behältern als gebunden zu betrachten sind.

IV. Position Nr. 2205 des schweizerischen Zolltarifs:
Weine aus frischen Weintrauben

1.  Es besteht Einverständnis darüber, dass, abgesehen von der Alkohol­monopolgebühr und den Zollgebühren (statistische Gebühr usw.) die Zölle sowie die Zusatzabgaben und Ausgleichsabgaben gesamthaft die gebundenen Zollansätze nicht überschreiten werden.
2.  Leicht schäumende italienische Weine wie Freisa, Recioto, Lambrusco, Nebiolo, Brachetto, Gragnano, in Flaschen, werden unter der Position Nr. 2205.30 (in Flaschen) zugelassen, sofern ihr Kohlesäuregehalt nicht mehr als 4 Gramm pro Liter beträgt.»

Ich beehre mich, Ihnen mein Einverständnis zu Vorstehendem zu bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Fritz Halm
Vorsitzender der schweizerischen Delegation
Genf

Parboni

Verzeichnis der Firmen, deren Marken von «Italico»‑Käse zum gebundenen Zollansatz in die Schweiz zugelassen werden



  1.  Bel Piano Lombardo

S. A. Arrigoni – Crema (Cremona)

  2.  Stella Alpina

S. A. Arrigoni –S Crema (Cremona)

  3.  Cerriolo

Flli Cerri – Buronzo (Vercelli)

  4.  Italcolombo

S. p. A. Giovanni Colombo – Pavia

  5.  Tre Stelle

S. p. A. Giovanni Colombo – Pavia

  6.  Cacio Giocondo

S. A. Edoardo Concaro – Villanterio (Pavia)

  7.  Bitto Giocondo

S. A. Edoardo Concaro – Villanterio (Pavia)

  8.  Il Lombardo

Devizzi Enrico – Gorgonzola (Milano)

  9.  Stella d’Oro

Gianola Annibale – Sannazzaro de Burgondi (Pavia)

10.  Bel Mondo

S. p. A. Invernizzi – Melzo (Milano)

11.  Bick

S. p. A. Invernizzi – Melzo (Milano)

12.  Pastorella

S. p. A. Locatelli – Milano – V. Velasca 5

13.  Cacio Reale

S. p. A. Locatelli – Milano – V. Velasca 5

14.  Valsesia

S. p. A. Locatelli – Milano – V. Velasca 5

15.  Casoni Lombardi

S. p. A. Egidio Galbani – Melzo (Milano)

16.  Formaggio Margherita

S. p. A. Egidio Galbani – Melzo (Milano)

17.  Formaggio Bel Paese

S. p. A. Egidio Galbani – Melzo (Milano)

18.  Monte Bianco

Latteria Moderna – Torino – C. Unione Sovietica, 49

19.  Metropoli

S. A. Mangiarotti Giovanni – Lomello (Pavia)

20.  L’Insuperabile

Cas. Flli Papetti – Liscate (Milano)

21.  Universal

Cas. Flli Papetti – Liscate (Milano)

22.  Fior d’Alpe

Soc. Esp. Polenghi Lombardo – Milano – V. le
Corsica, 55

23.  Alpestre

Soc. Esp. Polenghi Lombardo – Milano – V. le
Corsica, 55

24.  Primavera

Soc. Esp. Polenghi Lombardo – Milano – V. le
Corsica, 55

25.  Italico Milcosa

S. p. A. Orsina – Milano – V. Donizetti, 53

26.  Caciotto Milcosa

S. p. A. Orsina – Milano – V. Donizetti, 53

27.  Italia

Figli di Augusto Ripamonti – Gorgonzola (Milano)

28.  Reale

Figli di Augusto Ripamonti – Gorgonzola (Milano)

29.  La Lombarda

Vitali Giacomo – Gorgonzola (Milano)

30.  Formaggio Codogno

Antonio Zazzera – Codogno (Milano)

31.  Il Novarese

Dionigi Resinelli – Novara C. 23 Marzo, 71

32.  Mondo Piccolo

S. A. Comelli – Gropello Cairoli (Pavia)

33.  Bel Paesino

S. p. A. Egidio Galbani – Melzo (Milano)

34.  Primula Gioconda

S. A. Edoardo Concaro – Villanterio (Pavia)

35.  Alfiere

Soc. Agr. Casear. Ind. – Melzo – Via P. Bianchi, 32

36.  Costino

Mario Costa – Novara – C. Vercelli, 3

37.  Montagnino

S. p. A. Locatelli – Milano – V. Velasca, 5

38.  Lombardo

S. p. A. Locatelli – Milano – V. Velasca, 5

Der Vorsitzende

Genf, den 22. November 1958

der italienischen Delegation

(Futterstoffe)

Herr Vorsitzender,

Ich beehre mich, den Empfang Ihres heutigen Briefes folgenden Inhalts zu bestätigen:

«Unter Bezugnahme auf das Protokoll betreffend die Inkraftsetzung der neuen Zollzugeständnisse und die Aufhebung des Zusatzabkommens vom 14. Juli 1950 zum Handelsvertrag zwischen der Schweiz und Italien vom 27. Januar 19235 bestätige ich Ihnen folgendes:
Anlässlich der in Genf stattgefundenen Verhandlungen im Hinblick auf den provisorischen Beitritt der Schweiz zum Allgemeinen Zoll‑ und Handels­abkommen6 hat die italienische Delegation verlangt, dass die gegenwärtig geltenden und auch in den Regierungsentwurf zu einem neuen schweizerischen Zolltarif7 übernommenen Ansätze von Fr. 600 je 100 kg brutto für «Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, gefärbt und buntgewebt» der Positionen 5104.70 und 5104.80, für die als solche erkennbare, unter diese Nummern fallenden und in der Liste der schweizerischen Zugeständnisse an Italien beschriebenen Futterstoffe auf mindestens Fr. 500 herabgesetzt werden. Die schweizerische Delegation war nicht in der Lage, die in Frage stehenden Ansätze zurzeit auf unter Fr. 540 zu ermässigen; die schweizerische Regierung verpflichtet sich indessen, spätestens ab 1. Januar 1960 einen Ansatz von nicht mehr als Fr. 500 anzuwenden.»

Ich habe von Vorstehendem Kenntnis genommen und bitte Sie, Herr Vorsitzender, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung zu genehmigen.

Parboni