Abschnitt A – Mutterland
I. Teil
Meistbegünstigungstarif
1. Sofern in diesem Teil der Liste erfasste Waren ganz oder teilweise aus Seide oder künstlichen oder synthetischen Spinnstoffen zusammengesetzt sind, kann für diese Artikel, vorbehältlich der in dieser Liste ausdrücklich erwähnten Ausnahmen, der jeweils für diese Waren geltende Zollansatz angewandt werden.
2. Für alle in diesem Teil der Liste erfassten Waren, sofern sie ganz oder teilweise aus Bestandteilen, Zubehör oder Zutaten zusammengesetzt sind, kann vorbehältlich der in dieser Liste ausdrücklich erwähnten Ausnahmen, der jeweils für diese Waren geltende Fiskalzoll angewandt werden.
3. Im Sinne dieser Liste bedeutet «Fiskalzoll» Zoll auf Bier, Zichorie (einschliesslich Extrakte), Kakao, Kaffee (einschliesslich Extrakte), Glukose, Hopfen, Hopfenöl, Hopfenextrakte, Kohlenwasserstofföle, Zündhölzer, mechanische Anzünder, Melassen, Spielkarten, Saccharin (einschliesslich Substanzen ähnlicher Art oder Verwendung), Spirituosen (einschliesslich parfümierte Spirituosen), Zucker (Sucrose), Tee, Tabak und Wein.
4. Gemäss verschiedenen Anmerkungen zu Abschnitten und Kapiteln (z. B. zum Abschnitt XVI) werden gewisse Bestandteile unter den Positionen eingereiht, welche den betreffenden Fertigprodukten entsprechen. Um jeden Zweifel auszuschliessen wird darauf hingewiesen, dass im Sinne dieser Liste die britischen Konzessionen für die in Unterpositionen eingereihten Artikel sich nicht auf deren Bestandteile beziehen, wenn diese nicht ausdrücklich eingeschlossen sind.
Tarifnummer | Warenbezeihnung | Zollansatz | |
ex 13.03 | Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektin; Agar‑Agar und andere natürliche Pflanzenschleime und Verdickungsstoffe, aus pflanzlichen Stoffen ausgezogen: | ||
| 15 % | ||
ex 54.03 | Leinengarne und Ramiegarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf: | ||
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ex 54.04 | Leinengarne und Ramiegarne, in Aufmachungen für den Einzelverkauf: | ||
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ex 58.07 | Chenillegarne; Gimpen (andere als umsponnene Garne | ||
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ex 68.06 | Natürliche oder künstliche Schleifrohstoffe, in Pulver- oder Körnerform, auf Gewebe, Papier, Pappe oder andere Stoffe aufgetragen, auch zugeschnitten, genäht oder | ||
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ex 73.32 | Bolzen oder Muttern (mit oder ohne Gewinde), Schwellenschrauben, Schrauben, Ringschrauben und Hakenschrauben, Nieten, Splinte, Keile und ähnliche Waren | ||
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ex 74.15 | Bolzen und Muttern (mit oder ohne Gewinde), Schrauben, Ringschrauben und Hakenschrauben, Nieten, Splinte, Keile und ähnliche Waren der Schrauben‑ und Nietenindustrie, aus Kupfer; Unterlagsscheiben (auch geschlitzte Unterlagsscheiben und Federringscheiben), aus Kupfer: | ||
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ex 82.05 | Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in | ||
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ex 84.11 | Luftpumpen und Vakuumpumpen, einschliesslich Motorpumpen und Turbopumpen; Kompressoren, Motor- und Turbokompressoren für Luft und andere Gase; Freikolbenkompressoren; Ventilatoren und dergleichen: | ||
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ex 84.18 | Zentrifugen; Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen: | ||
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ex 84.23 | Ortsfeste oder fahrbare Maschinen und Apparate für Erd‑ oder Steinbrucharbeiten, den Bergbau oder Tiefbohrungen (Bagger, Schrämmaschinen, Grabmaschinen, Schürfgeräte, Nivelliermaschinen, Bulldozers, Scrapers usw.); Rammen; Schneeräumer mit Ausnahme der Schneeräumfahrzeuge der Nr. 87.03: | ||
| 10 % | ||
ex 84.33 | Andere Maschinen und Apparate zum Bearbeiten oder Verarbeiten von Papiermasse, Papier oder Pappe, einschliesslich der Schneidemaschinen aller Art: | ||
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| 15 % | ||
ex 84.36 | Maschinen und Apparate zum Spinnen (Herstellen) von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen; Maschinen und Apparate zum Aufbereiten von Spinnstoffen; | ||
| 17½ % | ||
ex 84.37 | Webstühle, Wirk‑, Strick‑, Tüll‑, Spitzen‑, Stick‑, | ||
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| 12½ % | ||
| 15 % | ||
Kettenknüpf‑ und Ketteneinziehmaschinen | 12½ % | ||
Webstühle | 17½ % | ||
ex 84.38 | Hilfsmaschinen und Hilfsapparate für Maschinen der Nummer 84.37 (Schaftmaschinen, Jacquardmaschinen, Kett‑ und Schussfadenwächter, Webschützenwechsler usw.); Teile und Zubehör, erkennbar ausschliesslich oder überwiegend für Maschinen und Apparate dieser Nummer oder der Nr. 84.36 oder 84.37 bestimmt (Spindeln, Flügel, Kratzengarnituren, Kämme, Nadelstäbe, Spinndüsen, Webschützen, Schaftlitzen, Schäfte, Nadeln, Platinen, | ||
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| 17½ % | ||
ex 84.40 | Maschinen und Apparate zum Waschen, Reinigen, Wäsche, zum Bügeln von Kleidern, zum Aufwickeln, | ||
| 17½ % | ||
| 17½% | ||
ex 90.09 | Projektionsapparate für Stehbilder; photographische | ||
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ex 90.14 | Instrumente, Apparate und Geräte für Geodäsie, Topographie, Feldvermessung, Höhenmessung, Photogrammetrie und Hydrographie, für die Navigation (See‑, Fluss‑ oder Luftnavigation), die Meteorologie, Hydrologie und die Geophysik; Bussolen, Telemeter: | ||
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ex 90.16 | Zeichen‑, Anreiss‑ und Recheninstrumente (Pantographen, Reisszeuge, Rechenschieber, Rechenscheiben, Körner, Reissnadeln und Schreiners Reissmasse); Maschinen, | ||
Profilprojektoren | 42½ % | ||
ex 90.22 | Maschinen, Apparate und Geräte für mechanische |
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NB. Diese Bindung umfasst die unter diese Position | |||
ex 92.08 | Musikinstrumente, in andern Nummern dieses Kapitels nicht erfasst (Orchestrions, Drehorgeln, Musikdosen, | ||
Musikdosen | 30 % | ||
ex 92.10 | Teile und Zubehör von Musikinstrumenten (ausgenommen Musiksaiten), einschliesslich gelochte Pappen und Papiere für mechanische Musikinstrumente und Werke für Musikdosen; Metronome, Stimmgabeln und Stimmpfeifen aller Art: | ||
Mechanische Werke für Musikdosen | 25 % | ||
3*) Abs. 1 der Vorbemerkungen zu dieser Liste findet auf diese Position nicht Anwendung.
Briefwechsel zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland
(Übergangsregelung für den Fall eines Rücktritts der Schweiz oder des
Vereinigten Königreichs vom Allgemeinen Zoll‑ und Handelsabkommen)
Board of Trade | London, den 9. März 1959 |
London |
Herr Vorsitzender,
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom 26. Februar 1959 folgenden Inhalts zu bestätigen:
- «Ich habe die Ehre, auf die bilateralen Tarifkonzessionen Bezug zu nehmen, welche zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich in den Zollverhandlungen im Zusammenhang mit dem provisorischen Beitritt der Schweiz zum Allgemeinen Zoll‑ und Handelsabkommen4 ausgetauscht wurden.
- Für den Fall, dass zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich die Verpflichtungen aus dem Abkommen5 zu irgendeinem Zeitpunkt keine Anwendung mehr finden sollten, beehre ich mich, Ihnen vorzuschlagen, dass die unter ihnen im Rahmen des Abkommens ausgetauschten bilateralen Tarifkonzessionen von jenem Zeitpunkt an für weitere sechs Monate in Kraft bleiben sollen, wie wenn das Abkommen weiterhin gelten würde, sofern sich die beiden Regierungen nicht auf ein anderes Vorgehen einigen.
- Falls der Inhalt von Absatz 2 dieser Note für die Regierung des Vereinigten Königreichs annehmbar ist, schlage ich vor, die zwischen unseren beiden Regierungen in dieser Sache getroffene Vereinbarung als durch diese Note und Ihre gleichlautende Antwort ausdrücklich verurkundet zu betrachten.»
Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass der Inhalt von Absatz 2 Ihrer Note für die Regierung des Vereinigten Königreichs annehmbar ist; sie ist auch mit Ihrem Vorschlag einverstanden, die zwischen unseren beiden Regierungen in dieser Sache getroffene Vereinbarung als durch Ihre Note und die vorliegende Antwort ausdrücklich verurkundet zu betrachten.
W. K. Ward |
4 [AS 1959 1741]