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0.632.211.2

Warenliste
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Nur der französische Text dieser Liste ist verbindlich

I. Teil

Tarifnummer2

Warenbezeichnung

Zollansatz*

0201.   

Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte von den in den
Nrn. 0101 bis 0104 genannten Tieren, frisch, gekühlt oder gefroren:

Fr. je 100 kg brutto

ex 20 

–  Rind‑, Stier‑, Kuh‑ und Ochsenfleisch:

    frisch

35.—

ex 0204.01   

Anderes Fleisch und andere geniessbare Schlachtnebenprodukte, frisch gekühlt oder gefroren:

Haar‑ und Federwild

30.—

0206.   

Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte aller Art
(ausgenommen Geflügellebern), gesalzen oder in Salzlake,
getrocknet oder geräuchert:

10 

–  Schweineschinken

75.—

20 

–  andere

75.—

0301.   

Fische, frisch (lebend oder nicht lebend), gekühlt oder gefroren:

–  Süsswasserfische:

10 

–  –  Forellen

15.—

12 

–  –  andere, ganz oder in Stücken, ausgenommen Filets

3.—

14 

–  –  Filets

5.—

20 

–  Meerfische, ganz oder in Stücken, einschliesslich Filets

–.50

0302.   

Fische, bloss gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert,
in Behältern von

10 

– über 3 kg

2.—

ex 10 

    Salm, geräuchert

2.—

0303.   

Krebstiere und Weichtiere einschliesslich Muscheltiere
(auch ohne Panzer oder Schale), frisch (lebend oder nicht lebend), gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake;
Krebstiere mit ihrem Panzer, nur in Wasser gekocht:

ex 10 

–  Moules:

    frisch

10.—

40 

–  andere (Hummer, Langusten, Krabben usw.):

    Tintenfische

50.—

    andere

70.—

0402.   

Milch und Rahm, konserviert, eingedickt oder gezuckert:

10 

–  Trockenmilch

50.—

NB. ad 0402.10. Siehe am Schluss dieser Liste.

*

Siehe allgemeine Bemerkungen am Schluss dieser Liste.

Tarifnummer

Warenbezeichnung

Zollansatz

0404.   

Käse und Quark:

Fr. je 100 kg brutto

ex 10 

–  Weichkäse:

    Danablu

25.—

    Roquefort

25.—

    Brie, Camembert, Reblochon, Pont‑l’Evêque

30.—

    Gorgonzola

25.—

    Crescenza, Italico, Mascarpone, Mozzarella, Ricotta Roma­na,
    Robiola, Stracchino


30.—

–  Hart‑ oder Halbhartkäse:

ex 22 

–  –  anderer:

        Saint‑Paulin (Port‑Salut)

50.—

        Cantal

60.—

        Caciocavallo, Canestrato (Pecorino Siciliano), Aostataler
        Fontina, Grana, Pecorino (Pecorino Romano, Fiore Sardo,
        anderer Pecorino), Provolone



25.—

        Asiago, Bitto, Brà, Fontal, Montasio

50.—

NB. ad ex 0404.10 und ex 0404.22. Siehe am Schluss dieser Liste.

0405.   

Eier von Haus‑ und Wildgeflügel, sowie Eigelb, frisch, konserviert, getrocknet oder gezuckert:

10.   

–  Eier mit Schalen

15.—

0503.   

Rosshaar und Rosshaarabfälle, auch in Lagen mit oder ohne Unterlage aus anderen Stoffen:

ex 30

–  in Zöpfen, gekräuselt, in Form von Polsterplatten
    oder auf Unterlagen aus anderen Stoffen:

in Zöpfen

75.—

0513.   

Meerschwämme:

10 

–  roh oder bearbeitet

35.—

0601.   

Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Luftwurzeln
und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte:

10 

–  mit Erdballen, auch in Kübeln oder Töpfen,
    ausgenommen Tulpen

20.—

–  andere:

20

–  –  mit Knospen oder Blüten

80.—

30

–  –  ohne Knospen oder Blüten

45.—

0602.   

Andere lebende Pflanzen und Wurzeln, einschliesslich Stecklinge und Pfropfreiser:

–  Stecklinge und Pfropfreiser, unbewurzelt:

10 

–  –  Rebunterlagen

–.20

12 

–  –  andere

–.20

–  Setzlinge (Sämlinge, Pflänzlinge) von Nutzpflanzen:

20 

–  –  Obstwildlinge und typisierte Obstunterlagen

–.20

22 

–  –  andere

–.20

30

–  Rosenwildlinge und Rosenwildstämme

–.20

–  andere Pflanzen, Wurzeln und Setzlinge:

–  –  mit nackten Wurzeln:

–  –  –  Zierpflanzen:

40

–  –  –  –  Rosen, veredelt

20.—

42

–  –  –  –  andere Zierpflanzen

18.—

44

–  –  –  Obstbäume und Obststräucher, veredelt

20.—

–  –  –  andere:

50

–  –  –  –  mit einer Länge bis 60 cm (mit ungekürztem Mitteltrieb)
                und mit einer Wurzelhalsdicke bis 12 mm

15.—

Fr. je 100 kg brutto

52

–  –  –  –  mit einer Länge von über 60 cm (mit ungekürztem Mittel-
                trieb) oder mit einer Wurzelhalsdicke von über 12 mm

18.—

–  –  mit Erdballen, auch in Kübeln oder Töpfen:

60

–  –  –  Azaleen, Hortensien, Primeln

20.—

62

Heidekraut (bruyère)

15.—

64

Phoenix‑, Kentia‑, Kokos‑, Areka‑, Sago‑ (Cycas‑), Zwerg‑
(Chamerops‑), Pandaneen und andere Palmen


15.—

66

–  –  –  andere

15.—

0603.   

Blumen und Blumenknospen, geschnitten, zu Binde‑
oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt,
imprägniert oder anders behandelt:

–  frisch:

10

–  –  eingeführt in der Zeit vom 1. Mai bis 25. Oktober:

        Nelken

100.—

        andere

150.—

–  –  eingeführt in der Zeit vom 26. Oktober bis 30. April:

22

–  –  –  andere

40.—

0604.   

Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, Gräser,
Moose und Flechten, zu Binde‑ oder Zierzwecken, frisch,
getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders behandelt,
ausgenommen Blumen und Blumenknospen der Nr. 0603:

10

–  frisch oder bloss getrocknet

–.50

40

–  gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders behandelt

100.—

0701.   

Gemüse und Küchenkräuter, frisch oder gekühlt:

10

–  essbare, wildwachsende Pilze, einschliesslich der Trüffeln;
    Zuchtchampignons


10.—

22

–  Tomaten

5.—

30

–  Esszwiebeln, Schalotten, Knoblauch

4.20

32

–  Setzzwiebeln

–.20

50

–  Spargeln

10.—

52

–  Artischocken, Auberginen, Peperoni, Brockoli:

    Peperoni

16.—

    andere

18.—

60

–  Treibzichorie

10.—

70

–  Kopfsalat, Lattich und andere Blattsalate

10.—

72

–  Spinat

10.—

74

–  Blumenkohl und Rosenkohl

10.—

76

–  Rotkohl, Weisskohl, Wirsing

3.—

80

–  Bohnen, Erbsen, Puffbohnen und andere Hülsengemüse

10.—

82

–  Lauch, Sellerie, Schnittlauch, Petersilie

10.—

84

–  Karotten (Möhren), weisse Rüben, Salatrüben
    (Rotrüben, Randen)

4.20

90

–  andere

10.—

0702.01 

Gemüse und Küchenkräuter, gekocht oder nicht, gefroren,
in Behältern von:

über 5 kg

42.—

5 kg oder weniger

55.—

0703.01 

Gemüse und Küchenkräuter, zur vorläufigen Haltbarmachung
in Salzwasser oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt (schweflige Säure usw.), jedoch nicht zum unmittelbaren Genuss besonders zubereitet

10.—

Fr. je 100 kg brutto

0704.   

Gemüse und Küchenkräuter, getrocknet, entwässert oder verdampft, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten,
zerkleinert oder in Pulverform, aber nicht weiter zubereitet:

–  unvermischt, in Behältern von:

10

–  –  über 5 g

20.—

12

–  –  5 kg oder weniger

40.—

0705.   

Hülsenfrüchte, trockene, ausgelöste, auch geschält oder zerkleinert:

–  ganz, unbearbeitet:

10

–  –  Bohnen

–.90

Anmerkung zu Kapitel 8. Siehe am Schluss dieser Liste.

0801.   

Datteln, Bananen, Ananas, Mangofrüchte, Mangustanäpfel, Avogado‑Birnen, Guajaben, Kokosnüsse, Papanüsse, Acajounüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen:

10

–  Datteln

15.—

0802.   

Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet:

10

–  Orangen, Mandarinen, Clementinen

12.—

20

–  Zitronen

4.—

ex 30

–  Pampelmusen (Grapefruits) und andere:

    Pampelmusen (Grapefruits)

3.—

0804.   

Weintrauben, frisch oder getrocknet:

–  frisch:

10

–  –  zum Tafelgenuss

18.—

0805.   

Schalenfrüchte (ausgenommen solche der Nr. 0801),
frisch oder getrocknet, auch ohne äussere oder innere Schalen:

10

–  Mandeln

12.—

20

–  Haselnüsse, Baumnüsse (Walnüsse)

12.—

30

–  Esskastanien

7.—

40

–  andere

14.—

0806.   

Äpfel, Birnen und Quitten, frisch:

–  andere:

20

–  –  in offener Packung

2.—

22

–  –  in anderer Packung

5.—

0807.   

Steinobst, frisch:

–  Aprikosen:

10

–  –  in offener Packung

3.—

12

–  –  in anderer Packung

5.—

–  Pfirsiche:

20

–  –  in offener Packung

4.—

22

–  –  in anderer Packung

15.—

–  Pflaumen und Zwetschgen:

30

–  –  in offener Packung

3.—

32

–  –  in anderer Packung

10.—

40

–  Kirschen

3.—

0808.   

Beeren, frisch:

10

–  Erdbeeren

3.—

20

–  Himbeeren, Johannisbeeren

5.—

30

–  andere

5.—

0809.01

Andere Früchte, frisch:

Melonen

10.—

andere

5.—

Fr. je 100 kg brutto

0810.01

Früchte, gekocht oder nicht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker

45.—

0811.01

Früchte, zur vorläufigen Haltbarmachung in Salzwasser oder in Wasser mit Zusatz anderer Stoffe (schweflige Säure usw.) eingelegt, jedoch nicht zum unmittelbaren Genuss besonders zubereitet:

Orangen

14.—

andere

10.—

0813.01

Schalen von Zitrusfrüchten und von Melonen, frisch, gefroren,
zur vorläufigen Haltbarmachung in Salzwasser oder in Wasser
mit Zusatz anderer Stoffe (schweflige Säure usw.) eingelegt,
oder getrocknet

3.—

ex 0909.01

Anis‑, Sternanis‑, Fenchel, Koriander‑, Kümmel‑
und Wacholderfrüchte:

Carvifrüchte

1.50

Sternanis‑ und Wacholderfrüchte

10.—

1001.   

Weizen und Mengkorn:

12

–  denaturiert

–.60

1006.   

Reis:

10

–  unbearbeitet

–.60

12

–  geschält, auch glasiert; Bruchreis, nicht denaturiert

4.50

1101.   

Mehl aus Getreide:

–  nicht denaturiert:

–  –  in Behältern von über 5 kg:

14

–  –  –  aus Reis

5.50

1108.   

Stärke; Inulin:

–  gegen Nachweis der Verwendung zu technischen Zwecken:

ex 50

–  –  andere:

        Kartoffel‑, Sago‑ und Tapiokastärke, roh

1.—

ex 50

–  zu andern Zwecken:

    Reisstärke, roh

6.—

1203.   

Samen, Sporen und Früchte zur Aussaat:

10

–  Grassamen; Klee‑ und Luzernesamen

­–.50

20

–  andere Sämereien

–.50

ex 1205.01

Zichorienwurzeln, frisch oder getrocknet, auch geschnitten,
nicht geröstet:

Zichorienwurzeln, getrocknet

1.—

1207.   

Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich
zur Riechmittelherstellung oder für Zwecke der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art, frisch oder getrocknet, auch zerschnitten, zerstossen oder in Pulverform:

ex 10

–  ganz, in unverarbeitetem Zustande:

    Moschusschafgarbe (Ivakraut), Kardobenediktenkraut,
    Minzenblätter, Holunderblüten, Ysop, Tausendgüldenkraut,
    Enzianwurzeln und Muskateller‑Salbei

1.50

ex 20

–  zerkleinert oder sonstwie mechanisch verarbeitet:

    Moschusschafgarbe (Ivakraut), Kardobenediktenkraut,
    Minzenblätter, Holunderblüten, Ysop, Tausendgüldenkraut,
    Enzianwurzeln und Muskateller‑Salbei

15.—

Fr. je 100 kg brutto

1210.   

Runkelrüben, Kohlrüben und andere Wurzeln zu Futterzwecken; Heu, Luzerne, Esparsette, Klee, Futterkohl, Lupinen, Wicken und anderes ähnliches Futter:

–  Heu:

10

–  –  roh

–.20

12

–  –  geschnitten (Häcksel) oder gemahlen

–.20

20

–  andere

–.20

1303.   

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektin;
Agar‑Agar und andere natürliche Pflanzenschleime und Verdickungsstoffe, aus pflanzlichen Stoffen ausgezogen:

–  Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge:

ex 20

–  –  andere:

        Süssholzsaft; Manna

15.—

–  Pektin; Agar‑Agar und andere natürliche Pflanzenschleime
    und Verdickungsstoffe:

ex 50

–  –  andere:

        Rotalgenextrakt (furcellaria fastigiata, eine Art Agar­-Agar),
        rein, mit einem Aschengehalt von über 18 %

30.—

1504.01

Fette und Öle von Fischen und Meersäugetieren, auch raffiniert:

zu Speisezwecken, roh oder gereinigt, sowie solche,
die den Anforderungen der Ph. H.V. entsprechen

15.—

andere

1.—

1507.   

Fette, pflanzliche Öle, flüssig oder fest, roh, gereinigt oder raffiniert:

–  zu Speisezwecken:

–  –  Olivenöl, in Behältern von:

20

–  –  –  über 10 kg

15.—

22

–  –  –  10 kg oder weniger

15.—

NB. ad 1507.20/22. Siehe am Schluss dieser Liste.

1508.   

Tierische oder pflanzliche Öle, gekocht, oxydiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, standolisiert oder in anderer Weise verändert:

ex 20

–  andere:

    Leinöl, standolisiert

40.—

1601.   

Würste und dergleichen, aus Fleisch, aus Schlachtnebenprodukten oder aus Tierblut:

10

–  Coppa, Cotechini, Mortadella, Salami, Zamponi; Blasenschinken
    und Lachsschinken

100.—

20

–  andere

105.—

1602.   

Andere Zubereitungen und Konserven aus Fleisch
oder aus Schlachtnebenprodukten:

10

–  aus Lebern (Gänseleber usw.)

120.—

20

–  Dosenschinken

65.—

1604.   

Fischzubereitungen und Fischkonserven, einschliesslich Kaviar
und Kaviarersatz:

–  Fischzubereitungen und Fischkonserven:

–  –  andere, in Behältern von:

ex 20

–  –  –  über 3 kg:

            andere (als Sardinen, Thon, Makrelenhechte und Salm)

2.—

ex 22

–  –  –  3 kg oder weniger:

            Salm

10.—

            andere

20.—

Fr. je 100 kg brutto

ex 1605.01

Krebstiere, Weichtiere und Muscheltiere,
zubereitet oder konserviert:

Crevettes

50.—

Moules

30.—

1702.   

Andere Zucker; Sirupe; Kunsthonig, auch mit natürlichem Honig gemischt; Zucker und Melassen, karamelisiert:

–  andere:

ex 22

–  –  in Sirupform:

        Glukose

12.—

1704.01

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt

100.—

ex    

Süssholzsaft, nicht gezuckert, aromatisiert oder in Form
von Pastillen, Tabletten usw.

15.—

1803.01

Kakaomasse (Kakaopaste), auch entfettet

50.—

ex 1804.01

Kakaofett (Kakaobutter) und Kakaoöl:

Kakaofett

5.—

1805.01

Kakaopulver, nicht gezuckert

50.—

1806.01

Schokolade und andere kakaohaltige Nahrungsmittelzubereitungen

50.—

1903.01

Teigwaren

25.—

1907.   

Brot, Schiffszwieback und andere gewöhnliche Backwaren,
ohne Zusatz von Zucker, Honig, Eiern, Fett, Käse oder Früchten:

10

–  nicht in Verkaufspackungen

5.—

20

–  in Verkaufspackungen aller Art

40.—

ex 20

    Knäckebrot

35.—

1908.   

Feine Backwaren und Zuckerbäckerwaren, auch mit beliebigem Gehalt an Kakao:

10

–  nicht gezuckert, ohne Kakao und Schokolade

55.—

20

–  andere

110.—

2001.   

Gemüse, Küchenkräuter und Früchte, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder konserviert, auch mit Zusatz von Salz, Gewürzen, Senf oder Zucker, in Behältern von:

ex 10

–  über 5 kg:

    Gemüse und Küchenkräuter

35.—

–  5 kg oder weniger:

ex 12

    Gemüse und Küchenkräuter

50.—

2002.   

Gemüse und Küchenkräuter, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder konserviert:

–  Tomaten, in Behältern von:

10

–  –  über 5 kg

15.—

12

–  –  5 kg oder weniger

25.—

–  andere, in Behältern von:

30

–  –  über 5 kg

42.—

32

–  –  5 kg oder weniger

55.—

2003.01

Früchte, gefroren, mit Zusatz von Zucker

55.—

ex 2004.01

Früchte, Fruchtschalen, Pflanzen und Pflanzenteile, mit Zucker konserviert (durchtränkt, glasiert oder kandiert):

Schalen von Südfrüchten (von Orangen, Zitronen, Mandari­nen, Bergamotten usw.); Kastanien

45.—

Fr. je 100 kg brutto

2006.   

Früchte in anderer Weise zubereitet oder konserviert,
auch mit Zusatz von Zucker oder Alkohol:

20

–  andere

55.—

2007.   

Fruchtsäfte (einschliesslich Traubensaft) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker:

–  Traubensaft und Kernobstsaft (Süssmost),
    auch mit Koh­lensäure imprägniert:

–  –  nicht eingedickt:

ex 10

–  –  –  in Fässern:

            Traubensaft, vollständig gereinigt und haltbar ge­macht,
            sowie Kernobstsaft (Süssmost)

30.—

30

–  Gemüsesäfte

38.—

–  andere:

ex 40

–  –  ungezuckert:

        Zitronensaft, roh (auch stabilisiert); Zitronensaft, gerei­nigt,
        zu technischen Zwecken

–.30

ex 50

–  –  gezuckert:

        in Glasflaschen mit einem Fassungsvermögen von 2 dl
        oder weniger

50.—

2103.01

Senfmehl und zubereiteter Senf

50.—

NB. ad 2103. Siehe am Schluss dieser Liste.

2107.   

Nahrungsmittelzubereitungen, anderweit weder genannt
noch inbegriffen:

ex 20

–  andere:

    Speiseeis (Glacen, Rahmeis und dergleichen)

110.—

2201.   

Wasser, Mineralwasser, kohlensaure Wasser, Eis und Schnee:

10

–  Mineralwasser, natürliches oder künstliches; kohlensaure Wasser

5.—

ex 2202.01

Limonaden, aromatisierte kohlensaure Wasser
(einschliesslich aromatisierte Mineralwasser) und andere nicht alkoholische Getränke, ausgenommen Frucht‑ und Gemüsesäfte
der Nummer 2007:

Limonaden, aromatisierte kohlensaure Wasser

10.—

2203.   

Bier:

10

–  in Kesselwagen oder in Fässern:

in Kesselwagen oder in Fässern mit einem Fassungsvermö­gen
von über 2 hl


15.—

in Fässern mit einem Fassungsvermögen von 2 hl oder weni­ger

9.—

12

in Flaschen, Dosen und dergleichen

20.—

2205.   

Wein aus frischen Weintrauben; mit Alkohol stummgemachter Most aus frischen Weintrauben (einschliesslich Mistellen):

–  Naturwein:

–  –  in Fässern:

–  –  –  mit einem Alkoholgehalt bis 13°:

10

–  –  –  –  roter

34.—

12

–  –  –  –  weisser

34.—

–  –  –  mit einem Alkoholgehalt von über 13°:

20

–  –  –  –  roter

42.—

22

–  –  –  –  weisser

46.—

NB. ad 2205.10 und 2205.20. Siehe am Schluss dieser Liste.

Fr. je 100 kg brutto

30

–  –  in Flaschen

50.—

NB. ad 2205.10, 12, 20, 22 und 2205.30. Siehe am Schluss
dieser Liste.

–  Süssweine, Weinspezialitäten und Mistellen:

ex 40

–  –  in Fässern:

Aleatico, Malvasia, Marsala, Moscato, Vernaccia,

Vino Santo

30.—

ex 50

–  –  in Flaschen:

Aleatico, Malvasia, Marsala, Moscato, Vernaccia,

Vino Santo

35.—

NB. ad ex 2205.40 und ex 2205.50. Siehe am Schluss

dieser Liste.

60

–  Schaumweine

130.—

2206.01

Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben,
mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert:

mit einem Alkoholgehalt bis 18°

30.—

mit einem Alkoholgehalt von über 18°

50.—

NB. ad 2206.01. Siehe am Schluss dieser Liste.

2209.   

Äthylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von 80° oder weniger; Branntwein, Liköre und andere gebrannte Wasser; zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen zur Herstellung
von Getränken (sog. Essenzen):

–  Branntweine, wie Cognac, Armagnac und anderer Weinbrand.

Rum, Arrak, Kernobstbranntwein, Kirsch, Whisky usw.:

–  –  in Fässern:

je Grad und
je 100 kg brutto

ex 20

        Weinbrand

–.40

        Whisky und Gin

–.80

30

–  –  in Flaschen:

je 100 kg brutto

        Weinbrand

50.—

        Whisky und Gin

80.—

        andere

100.—

40

–  Liköre und andere gesüsste, auch aromatisierte

    gebrannte Wasser

75.—

2306.   

Waren pflanzlichen Ursprungs der als Tierfutter verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

20

–  andere

–.20

2503.01

Schwefel aller Art, ausgenommen sublimierter Schwefel,
ge­fällter Schwefel und kolloider Schwefel

­

–.20

ex 2511.01

Natürliches Bariumsulfat (Baryt); natürliches Bariumcarbonat (Witherit), auch gebrannt, ausgenommen reines Bariumoxyd;

natürliches Bariumsulfat (Baryt)

–.20

2513.   

Bimsstein, Schmirgel, natürlicher Korund und andere natürliche Schleifrohstoffe, auch gebrannt:

10

–  Bimsstein

1.—

ex 10

Bimssand und Bimskies, natürlicher

–.03

2515.   

Marmor, Travertin, Ecaussine und andere Werk‑ oder Hausteine
aus Kalkstein mit einer augenscheinlichen Dichte von 2,5
oder mehr, sowie Alabaster, roh, grob behauen oder durch Sägen lediglich zerteilt:

Fr. je 100 kg brutto

08

–  Platten bis 18 cm Dicke, allseitig gesägt

4.—

–  andere Werk‑ oder Hausteine:

10

–  –  in Blöcken von über 18 cm Dicke

–.30

20

–  –  in Platten von über 6 bis 18 cm Dicke

1.50

30

–  –  in Platten von 6 cm Dicke oder weniger

2.—

2516.   

Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werk‑ oder Hausteine, roh, grob behauen oder durch Sägen lediglich zerteilt:

08.   

–  Platten bis 18 cm Dicke, allseitig gesägt

4.—

–  andere Werk‑ oder Hausteine:

–  –  Granit, Gneis, Porphyr, Syenit und ähnliches hartes Gestein:

10

–  –  –  in Blöcken von über 18 cm Dicke

­–.30

20

–  –  –  in Platten von über 6 bis 18 cm Dicke

1.50

ex 20

            aus Solnhoferstein, roh, nur gespalten

–.50

30

–  –  –  in Platten von 6 cm Dicke oder weniger

2.—

ex 30

            aus Solnhoferstein, roh, nur gespalten

–.50

–  –  andere:

40

–  –  –  in Blöcken von über 18 cm Dicke

–.30

50

–  –  –  in Platten von über 6 bis 18 cm Dicke

1.50

60

–  –  –  in Platten von 6 cm Dicke oder weniger

2.—

2517.   

Feuerstein (Flint); zerkleinerte Steine (Schotter), Makadam und Teer­makadam, Steine und Kies von der Art, wie sie zur Beschotterung
im Strassen‑ und Bahnbau oder zum Betonieren verwendet werden; Kiesel; Körner, Splitt und Pulver von Steinen der Nrn. 2515 und 2516:

ex 20

–  zerkleinert:

    Lavakies

–.03

ex 2518.01

Dolomit, roh, grob behauen oder durch Sägen lediglich zerteilt; Dolomit, auch gesintert oder gebrannt; Dolomitstampfmasse:

Dolomit, zerkleinert oder gemahlen, auch geschlämmt,
gesintert oder gebrannt

–.10

2519.   

Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), auch gebrannt, ausgenommen reines Magnesiumoxyd:

ex 20

–  gebrannt oder gemahlen:

    Sintermagnesit und kaustischer Magnesit

–.50

2520.   

Gipsstein; Anhydrit; Gips, auch gefärbt oder mit geringem Zusatz von abbinderegulierenden Stoffen, ausgenommen für zahnärztliche Zwecke besonders zubereiteter Gips:

20

–  gebrannt oder gemahlen

1.20

2524.01

Asbest

–.05

2531.01

Feldspat; Leucit; Nephelin und Nephelinsyenit; Flussspat

–.03

2532.   

Mineralische Stoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Scherben und Bruch von Tonwaren:­

ex 20

Puzzolanerde, Santorinerde, Trass und natürliche Bindemittel ähnlicher Art, zur Herstellung hydraulischer Mörtel, auch gestampft oder gemahlen:

Trass

–.03

2716.01

Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt, Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteer­pech (Asphaltmastix, Verschnittbitumen usw.)

4.—

2802.   

Schwefel, sublimiert oder gefällt, kolloider Schwefel:

10

–  sublimiert

–.30

Fr. je 100 kg brutto

2804.   

Wasserstoff; Edelgase; andere Nichtmetalle:

ex 10

–  andere Nichtmetalle, anderweit nicht genannt:

    Siliziummetall

6.—

2827.   

Bleioxyde

ex 10

–  Bleioxyd (Bleiglätte) und Bleidioxyd:

    Bleioxyd (Bleiglätte)

3.—

2838.   

Sulfate und Alaune; Persulfate:

30

–  Kupfersulfat (Kupfervitriol)

8.—

2840.   

Phosphite, Hypophosphite und Phosphate:

–  Natriumphosphate:

ex 12

–  –  andere Natriumphosphate:

        Natriumtripolyphosphat und neutrales Natriumpyrophosphat

5.—

ex 2852.01

Salze und andere anorganische oder organische Verbindungen
des Thoriums, des Urans und der Metalle der seltenen Erden (einschliesslich derer des Yttriums und Scandiums),
auch untereinander gemischt:

Ceroxyd

10.—

0000.   

Carbide (Siliziumcarbid, Borcarbid, Metallcarbide usw.):

10

–  Siliciumcarbid (Karborundum)

6.—

2816.   

Alkoholsäuren, Aldehydsäuren, Ketonsäuren, Phenolsäuren
und andere Säuren mit einfachen oder komplexen Sauerstoff­funktionen, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxyde und Persäuren; ihre Halogen‑, Sulfo‑, Nitro‑ und Nitrosoderivate:

ex 22

–  Salze der Weinsäure (Tartrate und Bitartrate):

    Kaliumbitartrat (gereinigter Weinstein, cremor tartari)

4.—

2919.01

Ester der Phosphorsäuren und ihre Salze, einschliesslich
der Lacto­phosphate sowie ihre Halogen‑, Sulfo‑, Nitro‑
und Nitrosoderivate

4.50

3005.   

Andere pharmazeutische Zubereitungen und Waren:

–  sterile chirurgische Nähmittel:

–  –  Katgut:

12

–  –  –  in Trockenpackungen

4000.—

3201.   

Pflanzliche Gerbstoffauszüge:

10

–  Kastanienholzextrakt

9.—

ex 20

–  andere:

    Sumachextrakt

–.30

3203.01

Synthetische Gerbstoffe, auch mit natürlichen Gerbstoffen vermischt; künstliche Beizen für die Gerberei (Enzym‑, Pankreas-, Bakterienbeizen usw.)

6.—

3205.01

Synthetische organische Farbstoffe; synthetische organische Erzeugnisse, die als Luminophore verwendet werden; auf die Faser aufziehende optische Aufheller; natürlicher Indigo

20.—

3207.   

Andere Farbkörper; anorganische Erzeugnisse, die als Luminophore verwendet werden:

ex 20

–  andere Weisspigmente:

    auf Basis von Zinksulfid (Lithopone)

2.—

ex 30

–  andere Pigmente:

    Pariserblau, ultramarin

6.—

Fr. je 100 kg brutto

ex 3208.01

Zubereitete Pigmente, zubereitete Trübungsmittel und zubereitete Farben, Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen für die keramische, Emalier- oder Glasindustrie; Engoben; Glasfritte und anderes Glas
in Form von Pulver, Körnern, Schuppen oder Flocken:

Schmelzglasuren, Glasfritte und anderes Glas, in Form von Pulver, Körnern, Schuppen oder Flocken

5.—

3209.   

Lacke; Wasserfarben, zubereitete Wasserpigmentfarben nach Art der für die Lederzurichtung gebrauchten; andere Anstrichfarben;
mit Öl, Terpentinöl, einem Lack oder anderen zur Herstellung
von Anstrichfarben dienenden Mitteln angeriebene Pigmente; Prägefolien; Färbemittel in Formen oder Verpackungen für den Einzelverkauf:

10

–  Lacke, auch mit Farbzusatz aller Art, eingedickt oder nicht

55.—

–  Ölfarben, auch mit Zusatz von Verdünnungsmitteln
    Terpentinöl usw.) und von Trockenmitteln:

ex 20

–  –  weisse:

        Bleiweiss, Zinkweiss, Perlweiss, abgerieben

20.—

22

–  –  andere Ölfarben

40.—

3210.01

Farben für Kunstmaler, für den Unterricht, für die Plakatmalerei,
für Farbtönungen oder zur Unterhaltung, in Tuben, Töpfchen, Fläschchen, Näpfchen und ähnlichen Aufmachungen, auch in Tabletten; alle diese in Zusammenstellungen, auch mit Pinseln, Wischern, Näpfchen oder anderem Zubehör

50.—

3211.01

Zubereitete Sikkative

40.—

3212.   

Kitte und Spachtelmassen, einschliesslich Harzkitt und Harzzement:

20

–  andere, fest oder in Teigform

30.—

3213.   

Druckfarben, Tinten und Tusche zum Schreiben oder Zeichnen
und andere Tinten und Tusche:

–  Druckfarben:

12

–  –  weisse und bunte

40.—

3301.   

Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), flüssig oder fest (konkret), und Resinoide:

ex 10

–  Anis‑, Carvi-, Eucalyptus‑, Geranium‑, Kabriuvaholz‑, Kampher‑,
    Lavendel‑, Lemongrass‑, Nelken‑, Palmarosa‑, Petitgrain‑,
    Patchouli‑, Pfeffermünz‑, Rauten‑, Rosenholz, Rosmarin-,
    Sandelholz‑, Sassafras‑, Spick‑, Sternanis‑, Vetyver-, Wacholder‑,
    Wermut‑, Zedernholz‑, Zimt‑, Zitronella‑, Zitrusöle:

    Zitrusöle

10.—

3402.   

Organische oberflächenaktive Stoffe; oberflächenaktive Zubereitungen und zubereitete Waschmittel, auch Seife enthaltend:

10

–  Ölsulfonate

12.—

–  andere, in Behältern von:

20

–  –  über 5 kg

17.—

3403.   

Zubereitete Schmiermittel, bestehend aus Mischungen von Ölen oder Fetten aller Art oder aus Mischungen auf der Grundlage
dieser Öle oder Fette, auch mit einem Erdöl‑ oder Schieferölgehalt von weniger als 70% des Gewichtes, in Behältern von:

ex 10
ex 12

Mineralschmierfett

9.—

Fr. je 100 kg brutto

3501.  

Caseine, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime:

20

–  Caseinleime

22.—

3503.01

Gelatine (einschliesslich der in quadratische oder rechtwinklige Blätter zugeschnittenen, auch mit bearbeiteter Oberfläche oder gefärbt) und ihre Derivate; Knochenleim, Haut‑, Nerven‑, Sehnen‑, und ähnliche Leime sowie Fischleim; Hausenblase

20.—

ex 3505.01

Dextrine; lösliche oder geröstete Stärken; Klebstoffe aus Stärke:

Dextrine; Klebstoffe aus Stärke

8.—

3506.   

Zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Erzeugnisse aller Art zur Verwendung als Klebstoff in Aufmachungen für den Einzelverkauf, in Behältern mit einem Gewichte von 1 kg oder weniger:

20

–  Klebstoffe aller Art, in Behältern von 1 kg oder weniger

40.—

3603.01

Zündschnüre; Sprengschnüre

60.—

3604.01

Zündhütchen und Sprengkapseln; Zünder; Sprengzünder

90.—

3701.   

Lichtempfindliche photographische Platten und Planfilme aus andern Stoffen als Papier, Karton oder Gewebe, nicht belichtet:

10

–  aus Glas

40.—

20

–  aus andern Stoffen

60.—

3702.   

Lichtempfindliche Filme in Rollen, auch perforiert, nicht belichtet:

10

–  nicht perforiert

60.—

–  perforiert, mit einer Länge von:

20

–  –  über 40 m

60.—

22

–  –  40 m oder weniger

60.—

3703.01

Lichtempfindliche Papiere, Karton und Gewebe,
auch belich­tet, nicht entwickelt

100.—

ex    

lichtempfindliche Papiere, nicht belichtet, nicht bedruckt

50.—

3811.01

Desinfektionsmittel, Insecticide, Fungicide, Herbicide, Mittel
gegen Nagetiere, Schädlingsbekämpfungsmittel und dergleichen,
in Zubereitungen oder in Formen oder Aufmachungen
für den Einzelverkauf oder als Waren, wie Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger:

Pflanzenschutzmittel auf der Grundlage von Schwefel
oder Kupferverbindungen

10.—

andere

20.—

3812.01

Zubereitete Schlichtemittel, zubereitete Appreturen, und zubereitete Beizmittel der Art, wie sie in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendet werden

10.—

3901.   

Kondensations‑, Polykondensations‑, und Polyadditionser­zeugnisse, modifiziert oder nicht, auch polymerisiert, linear oder vernetzt (Phenoplaste, Aminoplaste, Alkyde, Allylpoly­ester und andere ungesättigte Polyester, Silikone usw.):

–  flüssig oder fest, in Brocken, Pulver, Pressmassen;
    Abfälle und Bruch:

12

–  –  Aminoplaste

12.—

ex 18

–  –  andere:

        Polyamide

3.—

–  Emulsionen und Lösungen:

22

–  –  Aminoplaste

12.—

Fr. je 100 kg brutto

ex 30

–  Blöcke, Platten:

    Platten aus Schichtpressstoff mit dekorativer, einfarbiger
    oder mehrfarbiger Oberfläche

30.—

–  Folien:

40

–  –  unbearbeitet oder farblos geprägt

80.—

42

–  –  andere

110.—

3902.   

Polymerisations‑ und Mischpolymerisationserzeugnisse (Poly­äthylen, Polytetrahaloäthylen, Polyisobutylen, Polystyrol, Polyvinyl­chlorid, Polyvinylacetat, Polyvinylchloracetat und andere Polyvinyl­derivate, Polyacryl‑ und Polymethacrylderivate, Cumaron‑Inden‑Harze usw.):

–  flüssig oder fest, in Brocken, Pulver, Pressmassen;
    Abfälle und Bruch:

10

–  –  Polyvinylharze

13.—

12

–  –  Polyacrylate, Polyacrylnitril, Polymethacrylate

13.—

ex 14

–  –  andere:

        Polystyrol

3.—

–  Emulsionen und Lösungen:

20

–  –  Polyvinylharze

13.—

22

–  –  Polyacrylate, Polyacrylnitril, Polymethacrylate

13.—

–  Folien:

40

–  –  unbearbeitet oder farblos geprägt

80.—

42

–  –  andere

110.—

3903.   

Regenenierte Cellulose; Cellulosenitrate, Celluloseacetate
und andere Celluloseester, Celluloseäther und andere chemische Cellulosederivate, weichgemacht oder nicht
(Celloidin und Collodium, Celluloid usw.); Vulkanfiber:

–  Pulver, Klümpchen, Flocken, Schuppen oder unregelmässige
    Blättchen, in nicht zusammenhängender Masse oder in Teigform:

14

–  –  andere

20.—

–  Blöcke, Platten, Stäbe, Röhren:

ex 32

–  –  Celluloseacetat (Acetylcellulose):

        Platten

45.—

–  Folien:

40

–  –  unbearbeitet oder farblos geprägt

80.—

42

–  –  andere

110.—

3904.   

Gehärtete Eiweissstoffe (gehärtetes Casein, gehärtete Gelatine usw.):

30

–  Blöcke, Platten, Stäbe, Röhren

25.—

3907.   

Waren aus Stoffen der Nrn. 3901 bis 3906:

30

–  Säcke, Tüten und ähnliche Verpackungsmittel aus Folien,
    nicht in Verbindung mit andern Stoffen

110.—

50

–  andere Konfektionswaren

250.—

60.   

–  andere Waren

100.—

4002.01

Synthetischer Kautschuk, einschliesslich des synthetischen Latex, auch stabilisiert; Faktismasse

–.20

4006.   

Nicht vulkanisierter natürlicher oder synthetischer Kautschuk
in anderen Formen oder in anderem Zustand (Lösungen
und Dispersionen, Röhren, Stäbe, Profile usw.); Waren aus nicht vulkanisiertem natürlichem oder synthetischem Kautschuk (imprägnierte Garne aus Spinnstoffen; Klebmittel auf Unterlagen aller Art, auch auf Unterlagen aus vulkanisiertem natürlichem
oder synthetischem Kautschuk; Ringe, Scheiben usw.):

Fr. je 100 kg brutto

ex 20

–  Klebebänder und Isolierbänder:

    mit Unterlage aus Papier

60.—

4008.01

Platten, Blätter, Streifen und Profile (einschliesslich kreisrunde Profile), aus Weichkautschuk:

mit Belag aus veredelten Geweben, veredelten gewirkten
oder gestrickten Stoffen oder aus Spezialgeweben

120.—

andere

35.—

4009.   

Röhren und Schläuche aus Weichkautschuk:

10

–  in Verbindung mit Spinnstoffen oder Metall

40.—

4011.   

Reifen, Luftschläuche und Felgenbänder, aus Weichkautschuk,
für Räder aller Art:

10

–  Vollreifen und Felgenbänder

15.—

–  andere Reifen (Laufdecken) einschliesslich Hohlkammerreifen:

20

–  –  für Fahrräder

20.—

22

–  –  für andere Fahrzeuge

20.—

30

–  Luftschläuche

20.—

4012.01

Waren zu hygienischen und medizinischen Zwecken
(einschliesslich Sauger) aus Weichkautschuk, auch in Verbindung mit Hartkautschukteilen

100.—

4013.01

Kleider, Handschuhe und Bekleidungszubehör,
aus Weichkautschuk, für alle Zwecke:

Handschuhe; Einlagen für Schweissblätter

80.—

andere

250.—

4014.   

Andere Weichkautschukwaren:

20

–  Bodenteppiche

45.—

30
32
34




–  andere Waren

    Zusammenlegung der Unternummern 30/34)


90.—

4102.   

Leder von Tieren der Rindviehgattung (einschliesslich Büffelleder), Rossleder und Leder von anderen Einhufern, ausgenommen Leder der Nrn. 4106 bis 4108:

30

Vachettenleder (für Möbel, Reiseartikel, Karosserien usw.)

80.—

–  anderes Ochsen‑, Kuh‑ und Rindleder sowie Rossleder:

–  –  anders gegerbt, per Quadratfuss im Gewichte von:

54

–  –  –  150 g oder weniger

110.—

4103.01

Schaf‑ und Lammleder, ausgenommen Leder der Nrn. 4106 bis 4108

35.—

4104.   

Ziegen‑ und Zickelleder, ausgenommen Leder der Nrn. 4106
bis 4108:

10

–  vegetabilisch gegerbt

60.—

12

–  anders gegerbt

80.—

4105.   

Leder aus Häuten oder Fellen von anderen Tieren, ausgenommen Leder der Nrn. 4106 bis 4108:

10

–  Reptilleder (Schlangen‑, Eidechsen‑, Krokodilleder)
    sowie Fisch‑, Lurchen‑ und Vogelleder

500.—

20

–  Schweinsleder

30.—

30

–  Wildleder (Reh‑, Gems‑, Antilopenleder), Kamelleder, Rentier-­
    leder, Walrossleder und nicht anderweit genannte Leder

30.—

Fr. je 100 kg brutto

4106.01

Sämischleder (Chamoisleder)

50.—

4107.01

Pergament‑ und Rohhautleder

50.—

4108.01

Lackleder und metallisiertes Leder

30.—

4110.01

Kunstleder, auf der Grundlage von unzerfasertem oder zerfasertem Leder hergestellt, in Platten oder Blättern, auch aufgerollt

20.—

4201.   

Sattlerwaren für alle Tiere (Sättel, Geschirre, Kumte, Zugtaue, Kniekappen usw.), aus Stoffen aller Art:

10

–  aus Leder oder Kunstleder

200.—

4202.   

Reiseartikel, Necessaires, Einkaufstaschen, Provianttaschen, Tornister,
Rucksäcke und alle Taschnerwaren, die Behältnisse darstellen, aus Leder, Kunstleder, Vulkanfiber, Pappe, Kunststoff‑Folien oder Spinnstoffen:

–  aus Leder oder Kunstleder, im Stückgewichte von:

10

–  –  über 1 kg

280.—

12

–  –  über 0,2 bis 1 kg

450.—

14

–  –  0,2 kg oder weniger

550.—

–  aus Spinnstoffen aller Art, im Stückgewichte von:

20

–  –  über 1 kg

150.—

–  aus andern Stoffen, im Stückgewicht von:

30

–  –  über 1 kg

140.—

4203.   

Kleider und Bekleidungszubehör aus Leder oder Kunstleder:

ex 20

–  Handschuhe, ausgenommen Fausthandschuhe ohne Pelzwerk:

    im Gewichte von über 250 g je Paar, ohne Pelzwerk

700.—

ex 4204.01

Waren aus Leder oder Kunstleder für technische Zwecke:

Förderbänder und Treibriemen

110.—

4205.   

Andere Waren aus Leder oder Kunstleder:

10

–  bloss zu Bändern, Riemen oder in anderer Form zugeschnitten

90.—

4302.   

Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet, auch zu Tafeln, Säcken, Vierecken, Kreuzen oder ähnlichen Formen zusammengesetzt; Abfälle und Überreste, nicht genäht:

20

–  zusammengesetzt

100.—

4410.01

Holz, nur grob zugerichtet oder abgerundet, aber weder gedreht, gebogen noch sonst bearbeitet, für Spazierstöcke, Regenschirme, Peitschen, Werkzeuggriffe, Werkzeugstiele und dergleichen

10.—

4415.   

Furniertes Holz oder Sperrholzplatten, auch in Verbindung mit
anderen Stoffen; Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie):

–  roh, glatt, auch geschliffen oder geziehklingt, nicht edelfurniert,
    in der Dicke von:

10

–  –  über 10 mm

15.—

12

–  –  10 mm oder weniger

20.—

20

–  anderes

40.—

4416.   

Hohlplatten aller Art, aus Holz, auch mit Blättern aus unedlem Metall belegt:

10

–  roh, glatt, auch geschliffen oder geziehklingt, nicht edelfurniert

20.—

20

–  andere

45.—

Fr. je 100 kg brutto

4421.   

Kisten, Verschläge, Packfässer, Trommeln und ähnliche vollständige Umschliessungen aus Holz, ganz oder zerlegt,
auch mit teilweise zusammengesetzten Teilen:

ex 20

–  andere:

    Sperrholzfässer

30.—

4423.   

Bauschreiner‑ und Zimmermannsarbeiten, einschliesslich der Parkettplatten aus Holz und der zerlegbaren Holzkonstruktionen:

–  Bauschreinerarbeiten, auch mit Metallbeschlägen:

10

–  –  glatt, roh, nicht furniert

30.—

12

–  –  andere: gekehlt, geschnitzt, bemalt, gefirnisst, gewichst,
        poliert, furniert usw.

50.—

4425.   

Werkzeuge, Werkzeugfassungen, Werkzeuggriffe und Werkzeug­stiele, Fassungen, Stiele und Griffe für Besen und Bürsten, aus Holz; Schuhformen, Schuhleisten und Schuhspanner, aus Holz:

10

–  Schuhformen, Schuhleisten und Schuhspanner

60.—

4426.01

Spulen, Hülsen und Bobinen für die Spinnerei und Weberei, Nähgarnrollen und ähnliche Waren aus gedrechseltem Holz

30.—

4427.   

Kunsttischler‑ und Kleintischlerwaren (Schachteln, Kästchen,
Etuis, Schatullen, Federkästen, Kleiderleisten, Lampen und andere Beleuchtungskörper usw.), Zier‑ und Schmuckgegenstände,
aus Holz; Teile dieser Waren aus Holz:

20

–  Raumverzierungs‑, Phantasie‑ oder Schmuckgegenstände,
    anderweit nicht genannt

150.—

30

–  andere Kleintischlerwaren

60.—

4428.   

Andere Waren aus Holz:

–  andere Holzwaren:

40

–  –  roh, nicht in Verbindung mit andern Materialien

35.—

42

–  –  bemalt, poliert usw., oder in Verbindung
        mit andern Ma­terialien

60.—

4501.   

Naturkork, unbearbeitet und Korkabfälle; Korkschrot, Korkmehl:

10

–  Rohkork und Korkabfälle

–.50

20

–  Kork, zerkleinert oder gemahlen (Schrot, Mehl); Korkwolle

10.—

4502.   

Würfel, Platten, Blätter und Streifen aus Naturkork, einschliesslich der Würfel oder Quader für die Herstellung von Stopfen:

10

–  Würfel und Quader zur Stöpselfabrikation

–.50

ex 20

    Platten, Blätter und Streifen:

    Platten von über 5 mm Dicke, ohne weitere Bearbeitung

–.50

4504.   

Presskork (mit oder ohne Bindemittel hergestellt) und Waren
aus Presskork:

10

–  Steine, Platten, Röhren und dergleichen aus expandiertem Kork,
    zu Bau‑ und Isolierzwecken

18.—

4603.   

Korbmacher‑ und Flechtwaren, unmittelbar aus Flechtstoffen oder aus Erzeugnissen der Nrn. 4601 oder 4602 hergestellt; Waren aus Luffa:

–  andere Korbmacher‑ und Flechtwaren sowie Waren aus Luffa:

–  –  aus pflanzlichen Flechtstoffen, nicht in Verbindung
        mit andern Stoffen:

20

–  –  –  roh, auch geschält

50.—

22

–  –  –  gebeizt, gefirnisst, gefärbt, lackiert oder verziert

80.—

30

–  –  andere

130.—

Fr. je 100 kg brutto

4701.   

Papiermasse:

–  aus Holz, Stroh, Alfa oder ähnlichen Faserstoffen,
    nass oder trocken:

–  –  chemisch bereitet (Cellulose):

–  –  –  nicht gebleicht:

30

–  –  –  –  Sulfat‑ und Natroncellulose

4.—

ex 30

                mit einem absoluten Trockengehalt von 50 % oder
                weniger,
                bei der Einfuhr über die Zollämter Buchs oder
                Romanshorn

3.—

32

–  –  –  –  andere

6.—

34

–  –  –  gebleicht:

            gegen Nachweis der Verwendung zur Herstellung
            von künstlichen Spinnstoffen

3.—

andere

8.—

4801.   

Maschinenpapier und Maschinenpappe, einschliesslich
Zell­stoffwatte, in Rollen oder Bogen:

ex 10

–  gewöhnliche Pappe (Graupappe, Lederpappe, Holzpappe,
    Filzpappe, Strohpappe usw.) und Hartpappen:

    Strohpappe

7.—

–  Papier, im Gewicht von über 30 g je m2

–  –  Papier, anderweit nicht genannt:

ex 60

–  –  –  mit wesentlichen Unreinheiten in der Stoffmasse,
            auch in der Masse einfarbig gefärbt:

            Strohpapier

10.—

62

–  –  –  Kraftpapier und ähnliches Papier: naturbraun
            oder in der Masse einfarbig grau oder braun gefärbt,
            je m2 im Gewichte von:

            über 30 bis 180 g

25.—

            über 180 g

22.—

–  –  –  anderes:

70

–  –  –  –  einfarbig

30.—

ex 4803.01

Pergamentpapier, Pergamentpappe und Nachahmungen hiervon, einschliesslich sogenanntes Pergaminpapier, in Rollen oder Bogen:

Papier, pergaminähnliches, im Gewichte von 30 g
oder weniger je m2 , naturbraun, gegen Nachweis der Verwendung zur Herstellung von Kondensatoren

5.—

ex 4804.01

Papier und Pappe, zusammengeklebt, weder imprägniert
noch auf der Oberfläche überzogen, auch mit Innenverstärkung,
in Rollen oder Bogen:

Strohpappe, ohne Innenverstärkung:

nicht mit Papier beklebt

10.—

ein‑ oder beidseitig mit Papier beklebt

15.—

4805.   

Papier und Pappe, gewellt (auch mit aufgeklebter Deckschicht), gekreppt, plissiert, durch Pressen oder Prägen gemustert
oder perforiert, in Rollen oder Bogen:

30

–  Kartons

30.—

40

–  Papier

30.—

4807.   

Papier und Pappe, gestrichen, überzogen, getränkt oder auf der Oberfläche gefärbt (marmoriert, farbig gemustert und dergleichen) oder bedruckt (andere als solche der Nr. 4806 und des Kapitels 49), in Rollen oder Bogen:

Fr. je 100 kg brutto

–  einseitig oder beidseitig gestrichen oder mit gestrichenem Papier
    überzogen, auch farbig gemustert, gummiert, lackiert oder auf
    der Oberfläche gefärbt:

20

–  –  Hartpappen

30.—

30

–  –  Kartons

45.—

40

–  –  Papiere

45.—

ex 60

–  mit natürlichen oder künstlichen Harzen oder ähnlichen Stoffen
    überzogen oder getränkt:

    Kofferpappe, überzogen und durch Pressen oder Prägen
    gemustert, im Gewichte von über 800 g je m2

20.—

80

–  mit Asphalt, Teer und ähnlichen Erzeugnissen getränkt
    (geteerte Pappen, Kartons und Papiere für Bedachungen usw.),
    auch verstärkt, besandet usw.,
    im Gewichte von über 400 g je m2

10.—

4809.   

Bauplatten aus Papiermasse, aus Fasern von Holz oder von anderen pflanzlichen Stoffen, auch mit natürlichen oder künstlichen Harzen oder anderen ähnlichen Bindemitteln hergestellt:

10

–  roh

15.—

20

–  andere (lackiert usw. )

15.—

ex 4811.01

Papiertapeten, Linkrusta und Vitrauphanien:

Papiertapeten

35.—

4812.01

Fussbodenbeläge, mit Papier‑ oder Pappeunterlage,
auch mit Linoleumschicht, auch zugeschnitten


40.—

4813.   

Vervielfältigungspapier und Umdruckpapier, zugeschnitten,
auch in Schachteln (Kohlepapier, Dauermatrizen und dergleichen):

10

–  Dauermatrizen und Umdruckpapier

60.—

20

–  Kohlepapier und dergleichen

80.—

4815.   

Andere Papiere und Pappen, zu einem bestimmten Zweck zugeschnitten:

ex 20

–  andere:

    Papier‑, pergaminähnlich, im Gewichte von 30 g
    oder weni­ger je m2, naturbraun, gegen Nachweis der Verwendung
    zur Herstellung von Kondensatoren

25.—

4816.   

Schachteln, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier oder Pappe:

–  andere:

30

–  –  in Verbindung mit Leder oder feinen Stoffen, wie Seide,
        synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, Samt, Perlmutter,
        Elfenbein, Achat usw.

230.—

32

–  –  andere

100.—

4818.01

Geschäftsbücher, Hefte (Notizbücher, Quittungsbücher
und dergleichen), Notizblöcke, Agenden, Schreibunterlagen, Ordner, Einbände (für Lose‑Blatt‑Systeme oder andere) und andere Waren des Schulbedarfs, des Bürobedarfs und des Papierhandels, aus Papier oder Pappe; Alben für Muster oder für Sammlungen sowie Buchhüllen, aus Papier oder Pappe

120.—

4820.01

Rollen, Spulen, Hülsen und ähnliche Garnträger, aus Papiermasse, Papier oder Pappe, auch gelocht oder gehärtet

30.—

Fr. je 100 kg brutto

4821.   

Andere Waren aus Papiermasse, Papier, Pappe oder Zellstoffwatte:

–  andere:

40

–  –  in Verbindung mit Leder oder feinen Stoffen, wie Seide,
        synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, Samt, Perlmutter,
        Elfenbein, Achat usw.

230.—

42

–  –  andere

100.—

4909.01

Postkarten, Glückwunschkarten, Weihnachtskarten und dergleichen, mit Bildern, in beliebigem Druckverfahren hergestellt, auch mit Verzierungen oder Ausrüstungen

150.—

4911.   

Bilder, Bilddrucke, Photographien und andere Drucke,
in beliebigem Verfahren hergestellt:

–  andere Drucksachen:

–  –  lose oder broschiert:

40

–  –  –  einfarbig gedruckt

110.—

42

–  –  –  mehrfarbig gedruckt

150.—

50

–  –  gebunden oder gerahmt

180.—

5009.   

Gewebe aus Seide oder Schappeseide:

30

–  gefärbt

900.—

40

–  buntgewebt

900.—

42

–  bedruckt

1100.—

NB. ad 5009.30/42. Siehe am Schluss dieser Liste.

5101.   

Garne aus endlosen synthetischen und künstlichen Spinnstof­fen, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

–  künstliche:

–  –  roh, gebleicht oder weiss mattiert:

–  –  –  ungezwirnt:

52

–  –  –  –  andere

2.—

–  –  –  gezwirnt:

63

–  –  –  –  andere

2.—

–  –  gefärbt oder bedruckt:

–  –  –  ungezwirnt:

72

–  –  –  –  andere

75.—

–  –  –  gezwirnt:

83

–  –  –  –  andere

75.—

5102.   

Monofile, Streifen und dergleichen (Kunststroh) und Katgutnachahmungen, aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen:

–  künstliche:

ex 50

–  –  roh, gebleicht oder weiss mattiert:

        andere (als Viscose)

2.—

5104.   

Gewebe aus endlosen synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen (einschliesslich Gewebe aus Monofilen oder Streifen der Nrn. 5101 oder 5102):

–  synthetische:

40

–  –  buntgewebt

850.—

42

–  –  bedruckt

950.—

Fr. je 100 kg brutto

–  künstliche:

70

–  –  gefärbt:

        Futterstoffe, als solche erkennbar, in Taffet‑, Köper‑ oder
        Atlas­bindung, ungemustert, anders als weiss gefärbt,
        mit einer Breite von über 138 bis 142 cm, einem Gewicht
        von über 100 bis 150 g je m2 und mit über 35 bis 50 Fäden
        auf 5 mm im Geviert

540.—

        andere

600.—

80

–  –  buntgewebt:

        Futterstoffe, als solche erkennbar, in Taffet‑, Köper‑ oder
        Atlasbindung, ohne Bindungs‑ oder Farbmusterung,
        mit einer Breite von über 138 bis 142 cm, einem Gewicht
        von über 100 bis 150 g je m2 und mit über 35 bis 50 Fäden
        auf 5 mm im Geviert

540.—

        andere

600.—

82

–  –  bedruckt

650.—

5302.   

Feine und grobe Tierhaare, weder kardiert noch gekämmt:

12

–  andere

30.—

5304.01

Reissspinnstoff aus Wolle oder Tierhaaren
(feinen oder groben)

10.—

5311.   

Gewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren:

–  roh:

10

–  –  aus Streichgarn

180.—

12

–  –  aus Kammgarn

300.—

–  andere:

–  –  im Gewichte von über 300 g je m2

30

–  –  –  mit höchstens 20 Fäden auf 5 mm im Geviert

250.—

32

–  –  –  mit über 20 Fäden auf 5 mm im Geviert

450.—

–  –  im Gewichte von 300 g oder weniger je m2:

34

–  –  –  mit höchstens 20 Fäden auf 5 mm im Geviert

350.—

36

–  –  –  mit über 20 Fäden auf 5 mm im Geviert

550.—

NB. ad 5311.30, 32, 34 und 5311.36. Siehe am Schluss
dieser Liste.

5403.   

Leinengarne und Ramiegarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

–  Leinengarne:

–  –  roh:

–  –  –  ungezwirnt:

12

–  –  –  –  über Nr. 4 englisch

25.—

ex 15

–  –  –  gezwirnt:

            über Nr. 3 bis Nr. 30 englisch

45.—

–  –  gekocht, gelaugt, cremiert oder gebleicht:

20

–  –  –  ungezwirnt

30.—

ex 23

–  –  –  gezwirnt:

            über Nr. 11 bis Nr. 30 englisch

55.—

5405.   

Gewebe aus Leinen (Flachs) oder Ramie:

–  ungemustert:

–  –  roh, auf 5 mm im Geviert enthaltend:

ex 10

–  –  –  bis 12 Fäden:

            Leinengewebe

60.—

Fr. je 100 kg brutto

ex 12

–  –  –  über 12 bis 20 Fäden:

            Leinengewebe

100.—

–  –  gekocht, gelaugt, cremiert, gebleicht, auf 5 mm im Geviert
        enthaltend:

ex 20

–  –  –  bis 12 Fäden:

            Leinengewebe

85.—

ex 22

–  –  –  über 12 bis 20 Fäden:

            Leinengewebe

140.—

24

–  –  –  über 20 Fäden

190.—

–  –  gefärbt, auf 5 mm im Geviert enthaltend:

ex 30

–  –  –  bis 12 Fäden:

            Leinengewebe

85.—

32

–  –  –  über 12 bis 20 Fäden

140.—

ex 34

–  –  –  über 20 Fäden:

Leinengewebe

200.—

–  –  buntgewebt, auf 5 mm im Geviert enthaltend:

40

–  –  –  bis 12 Fäden

85.—

42

–  –  –  über 12 bis 20 Fäden

140.—

44

–  –  –  über 20 Fäden

200.—

–  –  bedruckt, auf 5 mm im Geviert enthaltend:

ex 46

–  –  –  bis 12 Fäden:

            Leinengewebe

85.—

48

–  –  –  über 12 bis 20 Fäden

140.—

ex 50

–  –  –  über 20 Fäden:

            Leinengewebe

85.—

ex 79

–  gemustert:

–  –  andere:

Zuschlag zum Ansatz der Nrn. 5405.10/50

        Leinengewebe

90.—

5505.   

Baumwollgarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

–  roh oder gedämpft, auch gesengt:

je 100 kg brutto

–  –  ungezwirnt:

12

–  –  –  über Nr. 6 bis Nr. 26 englisch

33.—

14

–  –  –  über Nr. 26 bis Nr. 49 englisch

38.—

21

–  –  –  über Nr. 114 englisch

55.—

–  –  einmal gezwirnt:

33

–  –  –  über Nr. 6 bis Nr. 26 englisch

45.—

35

–  –  –  über Nr. 26 bis Nr. 49 englisch

50.—

5506.01

Baumwollgarne, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

150.—

5508.   

Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe
aus Baumwolle:

Zuschlag zum Ansatz der Nrn. 5508.10/40

69

–  gemustert

30.—

5509.   

Andere Gewebe aus Baumwolle:

–  ungemustert:

je 100 kg brutto

–  –  gebleicht oder mercerisiert je m2 im Gewichte von:

20

–  –  –  über 200 g

170.—

22

–  –  –  über 120 bis 200 g

170.—

24

–  –  –  über 60 bis 120 g

200.—

26

–  –  –  60 g oder weniger

260.—

–  –  gefärbt, je m2 im Gewichte von:

30

–  –  –  über 200 g

180.—

32

–  –  –  über 120 bis 200 g

190.—

34

–  –  –  über 60 bis 120 g

220.—

Fr. je 100 kg brutto

–  –  buntgewebt, je m2 im Gewichte von:

40

–  –  –  über 200 g

180.—

42

–  –  –  über 120 bis 200 g

180.—

44

–  –  –  über 60 bis 120

220.—

46

–  –  –  60 g oder weniger

270.—

–  –  bedruckt, je m2 im Gewichte von:

50

–  –  –  über 200 g

190.—

52

–  –  –  über 120 bis 200 g

210.—

54

–  –  –  über 60 bis 120 g

240.—

–  gemustert:

–  –  andere:

69

–  –  –  mit höchstens 30 Fäden im Bindungsrapport gemustert
            sowie mit in Grundbindungen gewobenen Streifen- oder
            Würfelmusterungen ohne Rücksicht auf die Fadenzahl

Zuschlag zum Ansatz der Nrn. 5509.10/56

            im Bindungsrapport

20.—

79

–  –  –  andere

50.—

5607.   

Gewebe aus synthetischen und künstlichen Kurzfasern:

–  synthetische, ungemustert oder gemustert:

je 100 kg brutto

10

–  –  roh

240.—

20

–  –  gebleicht

310.—

30

–  –  gefärbt

330.—

40

–  –  buntgewebt

350.—

42

–  –  bedruckt

350.—

–  künstliche, ungemustert oder gemustert:

50

–  –  roh

150.—

60

–  –  gebleicht

220.—

70

–  –  gefärbt

240.—

80

–  –  buntgewebt

260.—

ex 80

    Futtereinlagestoffe

180.—

82

–  –  bedruck

260.—

90

Möbel‑ und Dekorationsstoffe, gemustert, andere als rohe
oder gebleichte, im Gewichte von über 200 g je m2

360.—

5701.   

Hanf (Cannabis sativa), roh, geröstet, geschwungen, gehechelt
oder anders bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle (einschliesslich Reissspinnstoff):

10

–  roh, geröstet, geschwungen oder gehechelt (gekämmt)

–.20

14

–  Werg und Abfälle

–.20

5705.   

Hanfgarne;

–  ungezwirnt:

–  –  roh:

10

–  –  –  bis Nr. 4 englisch

18.—

12

–  –  –  über Nr. 4 englisch

30.—

5706.   

Jutegarne:

–  ungezwirnt:

–  –  roh:

12

–  –  –  über Nr. 1 englisch

14.—

–  gezwirnt:

51

–  –  roh

50.—

5707.   

Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen:

–  roh, gezwirnt:

ex 53

–  –  aus Sisal‑ oder Manilahanf:

        aus Sisalhanf

25.—

Fr. je 100 kg brutto

–  gekocht, gelaugt, cremiert, gebleicht, gefärbt oder bedruckt,
    auch gezwirnt:

ex 70

–  –  andere:

        aus Sisalhanf

35.—

5709.   

Gewebe aus Hanf:

–  ungemustert:

–  –  roh, auf 5 mm im Geviert enthaltend:

10

–  –  –  bis 12 Fäden

50.—

12

–  –  –  über 12 bis 20 Fäden

90.—

14

–  –  –  über 20 Fäden

135.—

–  –  buntgewebt, auf 5 mm im Geviert enthaltend:

40

–  –  –  bis 12 Fäden

85.—

42

–  –  –  über 12 bis 20 Fäden

140.—

44

–  –  –  über 20 Fäden

210.—

5702.   

Gewebe aus Jute:

–  ungemustert:

–  –  roh, auf 5 mm im Geviert enthaltend:

ex 10

–  –  –  bis 10 Fäden:

            bis 8 Fäden

4.—

5801.01

Teppiche, geknüpft, auch konfektioniert

200.—

5802.   

Andere Teppiche, auch konfektioniert; sogenannte Kelim, Karamanie, Sumak und ähnliche Teppiche, auch konfektioniert:

–  aus Seide, Schappe‑ oder Bourretteseide, synthetischen oder
    künstlichen Spinnstoffen, Wolle oder andern Tierhaaren sowie
    aus Baumwolle:

–  –  samtartige:

ex 10

–  –  –  aufgeschnitten:

            aus Wolle, synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

190.—

            aus Baumwolle

150.—

ex 12

–  –  –  nicht aufgeschnitten:

            aus Wolle, synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

175.—

            aus groben Tierhaaren, auch mit Zusatz von Wolle

175.—

            aus Baumwolle

150.—

50

–  aus Kokosfasern

50.—

5804.   

Samt, Plüsch, Schlingengewebe und Chenillegewebe, ausgenommen Waren der Nrn. 5508 und 5805:

–  aus Baumwolle:

50

ex 52

ex 55

Samt und Plüsch

110.—

5807.   

Chenillegarne; Gimpen (andere als umsponnene Garne der Nr. 5201 und als umsponnene Garne aus Rosshaar); Geflechte am Stück; andere Posamentierwaren und ähnliche Zierwaren, am Stück; Quasten, Troddeln, Oliven, Nüsse, Pompons und dergleichen:

ex 10

–  aus Seide, Schappe‑ oder Bourretteseide, synthetischen oder
    künstlichen Spinnstoffen:

Geflechte am Stück, aus synthetischen oder künstlichen Spinn-
stoffen

400.—

Fr. je 100 kg brutto

5808.   

Tülle und geknüpfte Netzstoffe, ungemustert:
–  aus Baumwolle oder
–  –  andern Spinnstoffen:

50

–  roh oder gebleicht

130.—

5809.   

Tülle, Bobinettülle und geknüpfte Netzstoffe, gemustert;
Spitzen (maschinen‑ oder handgefertigt), am Stück, in Streifen oder Motiven:

–  Spitzen:

ex 70

–  –  aus andern Spinnstoffen:

        aus Baumwolle:

        Klöppelspitzen

600.—

        andere

400.—

5902.   

Filze und Waren daraus, auch imprägniert oder bestrichen:

–  andere:

60

–  –  aus Schappe‑ oder Bourretteseide, synthetischen oder künst-
        lichen Spinnstoffen, Wolle oder feinen Tierhaaren:

        aus Wolle oder feinen Tierhaaren

120.—

        andere

150.—

5904.   

Bindfäden (Schnüre), Seile und Taue, auch geflochten:

–  aus andern Spinnstoffen:

–  –  einfach, roh, nicht geglättet:

ex 56

–  –  –  aus andern Spinnstoffen:

            Garn aus Sisalhanf, zum Binden von Garben und Heu

15.—

–  –  andere, mit einem Durchmesser von:

92

–  –  –  8 mm oder weniger

110.—

5906.   

Andere Waren aus Garnen, Bindfäden, Seilen oder Tauen,
ausgenommen Gewebe und Waren daraus:

–  aus andern Spinnstoffen, mit einem Durchmesser von:

52

–  –  8 mm oder weniger

150.—

ex 5907.01

Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Zurichtestoffen bestrichen, von der Art, wie sie für Bucheinbände, Kartonagearbeiten, Futterale oder ähnliche Zwecke verwendet werden (Buchbinderleinwand usw.); Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Steifleinen
(Bougram) und ähnliche Erzeugnisse für die Hutmacherei:

Pausleinwand

90.—

5908.   

Gewebe, mit Cellulosederivaten oder anderen Kunststoffen
imprägniert oder bestrichen:

–  Gewebe, je m2 im Gewichte von:

20

–  –  über 200 g

90.—

22

–  –  200 g oder weniger

150.—

5909.   

Wachstuch und andere geölte oder mit einem Überzug auf der Grundlage von Öl versehene Gewebe:

20

–  Wachstuch

100.—

5910.01

Linoleum für Zwecke aller Art, auch zugeschnitten; Fussboden-
belag, bestehend aus einem Überzug auf Spinnstoffunterlage, auch zugeschnitten

40.—

5911.01

Kautschutierte Gewebe, andere als gewirkte oder gestrickte Stoffe

100.—

Fr. je 100 kg brutto

5913.   

Gummielastische Gewebe (andere als gewirkte oder gestrickte Stoffe), aus Spinnstoffen in Verbindung mit Kautschukfäden:

10

–  aus Seide, Schappe‑ oder Bourretteseide, synthetischen oder
  künstlichen Spinnstoffen

450.—

ex 10

aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

400.—

5915.01

Pumpenschläuche und ähnliche Schläuche, aus Spinnstoffen, auch mit Armaturen oder Zubehörteilen aus andere Stoffen

100.—

5917.   

Gewebe und Bedarfsgegenstände, zu technischen Zwecken,

aus Spinnstoffen:

10

–  Drucktücher und Kardentücher, mit Kautschuk oder ähnli­chen
  Massen als Zwischenlage oder Auflage

40.—

60

–  andere technische Waren

100.—

6001.   

Gewirkte oder gestrickte Stoffe am Stück, weder gummielastisch noch kautschutiert:

–  aus künstlichen Spinnstoffen:

30

–  –  roh:

    aus endlosen Spinnstoffen

400.—

    aus Kurzfasern

300.—

33

–  –  andere:

    aus endlosen Spinnstoffen

500.—

    aus Kurzfasern

400.—

–  aus Wolle oder andern Tierhaaren:

40

–  –  roh

300.—

43

–  –  andere

450.—

–  aus Baumwolle oder andern pflanzlichen Stoffen:

50

–  –  roh

150.—

53

–  –  andere

250.—

6002.   

Handschuhe, gewirkt oder gestrickt, weder gummielastisch noch kautschutiert:

20

–  aus synthetischen Spinnstoffen

1500.—

30

–  aus künstlichen Spinnstoffen

800.—

40

–  aus Wolle oder andern Tierhaaren

800.—

50

–  aus Baumwolle oder andern pflanzlichen Spinnstoffen

600.—

6003.   

Strümpfe, Unterziehstrümpfe, Socken, Strumpfschoner und
ähnliche gewirkte oder gestrickte Waren, weder gummielastisch noch kautschutiert:

40

–  aus Wolle oder andern Tierhaaren

650.—

50

–  aus Baumwolle oder andern pflanzlichen Spinnstoffen

300.—

6004.   

Unterkleidung, gewirkt oder gestrickt, weder gummielastisch noch kautschutiert:

20

–  aus synthetischen Spinnstoffen

1000.—

30

–  aus künstlichen Spinnstoffen:

  aus endlosen Spinnstoffen

600.—

aus Kurzfasern

500.—

40

–  aus Wolle oder andern Tierhaaren

700.—

50

–  aus Baumwolle oder andern pflanzlichen Spinnstoffen

270.—

6005.   

Oberkleider, Bekleidungszubehör und andere gewirkte oder
gestrickte Waren, weder gummielastisch noch kautschutiert:

20

–  aus synthetischen Spinnstoffen

1000.—

Fr. je 100 kg brutto

30

–  aus künstlichen Spinnstoffen:

    aus endlosen Spinnstoffen

900.—

    aus Kurzfasern

750.—

40

–  aus Wolle oder andern Tierhaaren

900.—

50

–  aus Baumwolle oder andern pflanzlichen Spinnstoffen

300.—

6006.   

Gewirkte oder gestrickte, gummielastische oder kautschutierte Stoffe am Stück, sowie Waren daraus (einschliesslich Knieschoner und Krampfadernstrümpfe):

–  aus Seide, Schappe‑ oder Bourretteseide, synthetischen oder
    künstlichen Spinnstoffen:

ex 12

–  –  andere:

        Badeanzüge und Badehosen aus synthetischen Spinnstoffen

1000.—

Badeanzüge und Badehosen aus künstlichen Spinnstoffen

800.—

–  aus andern Spinnstoffen:

ex 52

–  –  andere:

        Badeanzüge und Badehosen aus Wolle oder Baumwolle

550.—

6101.   

Oberkleider für Männer und Knaben:

20

–  aus endlosen synthetischen Spinnstoffen:

    Badeanzüge und Badehosen

1400.—

    andere

1800.—

ex 30

–  aus endlosen künstlichen Spinnstoffen:

    Badeanzüge und Badehosen

1200.—

40

–  aus Wolle oder andern Tierhaaren

650.—

50

–  aus Baumwolle oder andern pflanzlichen Spinnstoffen

400.—

6102.   

Oberkleider für Frauen, Mädchen und Kleinkinder:

–  weder bestickt noch aus oder in Verbindung mit Spitzen:

10

–  –  aus Seide, Schappe‑ oder Bourretteseide

2400.—

20

–  –  aus endlosen synthetischen Spinnstoffen:

        Badeanzüge und Badehosen

1500.—

        andere

2100.—

ex 30

–  –  aus endlosen künstlichen Spinnstoffen:

        Badeanzüge und Badehosen

1200.—

–  –  aus Wolle oder andern Tierhaaren:

40

–  –  im Stückgewicht von über 1500 g, ohne Pelzbesatz

750.—

42

–  –  –  andere

900.—

–  –  aus Baumwolle oder andern pflanzlichen Spinnstoffen:

50

–  –  –  im Stückgewicht von über 750 g, weder gemustert noch
            bedruckt

500.—

52

–  –  –  andere

700.—

6103.   

Unterkleidung (Leibwäsche) für Männer und Knaben, einschliesslich Kragen, Vorhemden und Manschetten:

50

–  aus Baumwolle oder andern pflanzlichen Spinnstoffen

500.—

6104.   

Unterkleidung (Leibwäsche) für Frauen, Mädchen und

Kleinkinder:

–  weder bestickt noch aus oder in Verbindung mit Spitzen:

20

–  –  aus endlosen synthetischen Spinnstoffen

1400.—

50

–  –  aus Baumwolle oder andern pflanzlichen Spinnstoffen

450.—

6105.   

Taschentücher und Ziertaschentücher:

–  weder bestickt noch aus oder in Verbindung, mit Spitzen:

–  –  aus Baumwolle:

52

–  –  –  gemustert

400.—

Fr. je 100 kg brutto

6106.   

Shawls, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren:

–  weder bestickt noch aus oder in Verbindung mit Spitzen:

10

–  –  aus Seide, Schappe‑ oder Bourretteseide

1200.—

40

–  –  aus Wolle oder andern Tierhaaren

650.—

6107.   

Krawatten:

10

–  aus Seide, Schappe‑ oder Bourretteseide oder synthetischen
    Spinnstoffen

1800.—

50

–  aus andern Spinnstoffen

1400.—

6109.   

Korsette, Korsettgürtel, Hüftgürtel, Büstenhalter, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder, Sockenhalter und ähnliche Waren aus Geweben oder gewirkten oder gestrickten Stoffen, auch gummi-
elastisch:

–  aus Seide, Schappe‑ oder Bourretteseide oder synthetischen
    Spinnstoffen:

12

–  –  Büstenhalter

1600.—

–  aus künstlichen Spinnstoffen:

32

–  –  Büstenhalter

1200.—

–  aus Baumwolle oder andern Spinnstoffen:

54

–  –  Hosenträger, Strumpf‑ und Sockenhalter und dergleichen

400.—

ex 10

ex 30

ex 50

–  Spezialkorsette (Umstandsgürtel und dergleichen) mit zusätz-
    lichen, am Rücken befestigten Traggurten zur Stützung des
    Leibes, aus Spinnstoffen aller Art, ohne Ausstattungen mit Zier-
    effekt

200.—

6201.   

Decken:

–  aus Wolle oder andern Tierhaaren:

40

–  –  ohne Näh‑ oder Posamentierarbeit

270.—

42

–  –  andere

320.—

–  aus Baumwolle oder andern pflanzlichen Spinnstoffen

ex 50

–  –  ohne Näh‑ oder Posamentierarbeit:

        aus Baumwolle oder Leinen

200.—

ex 52

–  –  andere:

        aus Baumwolle oder Leinen

230.—

6202.   

Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege, Küchen­-
wäsche; Vorhänge, Gardinen und andere Gegenstände zur Innen-
ausstattung:

–  weder bestickt noch aus oder in Verbindung mit Spitzen:

–  –  aus Baumwolle:

–  –  –  ohne Näh‑ oder Posamentierarbeit:

–  –  –  –  ungemustert:

30

–  –  –  –  –  roh

150.—

32

–  –  –  –  –  andere

220.—

–  –  –  –  gemustert:

34

–  –  –  –  –  roh

200.—

36

–  –  –  –  –  andere

250.—

–  –  –  mit Näh‑ oder Posamentierarbeit:

–  –  –  –  ungemustert:

40

–  –  –  –  –  roh

180.—

42

–  –  –  –  –  andere

250.—

–  –  –  –  gemustert:

44

–  –  –  –  –  roh

230.—

46

–  –  –  –  –  andere

280.—

Fr. je 100 kg brutto

–  –  aus Spinnstoffen der Kapitel 54 und 57:

–  –  –  ohne Näh‑ oder Posamentierarbeit:

–  –  –  ungemustert:

ex 50

–  –  –  –  –  roh:

                    aus Leinen

150.—

ex 52

–  –  –  –  –  andere:

                    aus Leinen

220.—

–  –  –  gemustert

ex 54

–  –  –  –  –  roh:

                    aus Leinen

200.—

ex 56

–  –  –  –  –  andere:

                    aus Leinen

250.—

–  –  –  mit Näh‑ oder Posamentierarbeit:

–  –  –  –  ungemustert:

ex 60

–  –  –  –  –  roh:

                    aus Leinen

180.—

ex 62

–  –  –  –  –  andere:

                    aus Leinen

250.—

–  –  –  –  gemustert:

ex 64

–  –  –  –  –  roh:

                    aus Leinen

230.—

ex 66

–  –  –  –  –  andere:

                    aus Leinen

320.—

6401.   

Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder
Kunststoff:

10

–  Überschuhe, auch in Verbindung mit Pelz oder Federbesatz

80.—

20

–  andere

160.—

6402.   

Schuhe mit Laufsohlen aus Leder oder Kunstleder; Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk oder Kunststoff (ausgenom­men Schuhe der Nr. 6401):

–  mit Oberteil aus Leder oder Kunstleder:

–  –  andere:

20

–  –  –  Kinderschuhe mit einer Sohlenlänge von 23,5 cm oder
            weniger

300.—

–  –  –  andere, mit einer Sohlenlänge von über 23,5 cm, das Paar
            im Gewichte von:

30

–  –  –  –  über 1200 g

280.—

32

–  –  –  –  über 600 bis 1200 g

380.—

34

–  –  –  –  600 g oder weniger

480.—

40

–  mit Oberteil aus Geweben aus Seide, synthetischen oder
    künstlichen Spinnstoffen, aus Geweben aus Metallgespinst,
    aus bestickten Geweben oder aus Pelzwerk

550.—

50

–  mit Oberteil aus andern Stoffen

200.—

6403.   

Schuhe aus Holz oder mit Laufsohlen aus Holz oder Kork:

10

–  ganz aus Holz (Sabots)

55.—

20

–  andere

160.—

6404.01

Schuhe mit Laufsohlen aus anderen Stoffen (Schnüren, Pap­pe, Gewebe, Filz, Geflecht usw.)

170.—

Fr. je 100 kg brutto

6405.   

Schuhteile (einschliesslich Einlagesohlen und Fersenstücke) aus Stoffen aller Art ausser Metall:

20

–  Schuhrahmen mit Näharbeit, Einschnitten, Randausschärfung,
    Wulsten, Einlagen usw., am Stück

140.—

–  andere Schuhbestandteile:

30

–  –  aus Kautschuk oder Kunststoffen:

        Sohlen und Absätze aus Kautschuk

80.—

        andere

100.—

40

–  –  aus andern Stoffen:

        Holzsohlen, auch mit angeformtem Absatz

50.—

        andere

150.—

6501.   

Hutstumpen, weder geformt noch mit Krempenbearbeitung, Hutplatten, Manchons (Zylinder) auch aufgeschnitten, aus Filz, zur Herstellung von Hüten:

10

–  aus Haarfilz oder Mischfilz aus Wolle und Haaren

250.—

12

–  aus Wollfilz

100.—

6503.   

Hüte und andere Kopfbedeckungen aus Filz, aus Hutstumpen oder Hutplatten der Nr. 6501 hergestellt, garniert oder ungarniert:

–  Männerhüte:

10

–  –  aus Haarfilz oder Mischfilz aus Wolle und Haaren

800.—

12

–  –  aus Wollfilz

600.—

–  Frauenhüte:

20

–  –  aus Haarfilz oder Mischfilz aus Wolle und Haaren

800.—

22

–  –  aus Wollfilz

600.—

6503.   

Hüte und andere Kopfbedeckungen geflochten oder durch Vereinigung von (geflochtenen, gewebten oder anderen) Streifen hergestellte, aus Stoffen aller Art, garniert oder ungarniert:

–  aus Spinnstoffen oder Kunststoffen:

10

–  –  ungarniert

350.—

–  aus andern Stoffen:

30

–  –  ungarniert

350.—

–  –  garniert:

40

–  –  –  Männerhüte

600.—

42

–  –  –  Frauenhüte

600.—

6507.   

Bänder für die Innenausrüstung, Innenfutter, Bezüge, Gestelle
(einschliesslich der Federgestelle für Klapphüte), Schirme und Kinnbänder, für Kopfbedeckungen:

ex 20

–  aus andern Stoffen:

    Hutleder

50.—

6601.   

Regenschirme und Sonnenschirme, einschliesslich der Stockschirme und Gartenschirme und dergleichen:

–  Regen‑ und Sonnenschirme:

10

–  –  mit Bezug aus Geweben aus Seide oder synthetischen oder
        künstlichen Spinnstoffen

600.—

12

–  –  andere

270.—

20

–  Garten‑ und Marktschirme

200.—

6801.   

Pflastersteine, Bordsteine und Pflasterplatten aus Naturstein (ausgenommen Schiefer):

12

–  zugerichtet

–.30

Fr. je 100 kg brutto

6802.   

Waren aus Hau‑ und Werksteinen, ausgenommen Waren der
Nr. 6801 und des Kapitels 69; Würfel und Steinchen für Mosaike:

ex 10

–  Lampen und andere Beleuchtungskörper sowie Teile davon:
    Lampenschalen aus Alabaster, nicht montiert, nicht in
    Verbindung mit andern Stoffen

16.—

20

–  Würfel und Steinchen für Mosaike

–.70

ex 20

Bruchstücke von Marmorplatten, auf den ebenen Flächen auch geschliffen oder poliert, zur Herstellung von Bodenbelägen

–.50

–  andere:

–  –  geradlinig zugehauen oder gesägt, mit ebenen, glatten Flächen:

30

–  –  –  nicht geschliffen

4.—

ex 30

            Solnhofer Bodenplatten

3.—

32

–  –  –  geschliffen

10.—

ex 32

            Solnhofer Bodenplatten

5.—

40

–  –  profiliert oder abgedreht

12.—

50

–  –  ornamentiert oder mit Bildhauerarbeit

25.—

6803.   

Schiefer, bearbeitet, sowie Waren aus Naturschiefer oder Pressschiefer:

20

–  Dachschiefer

3.50

6804.   

Mühlsteine, Schleifsteine, Schleifscheiben und andere Schleifkörper zum Mahlen, Zerfasern, Schleifen, Polieren, Rektifizieren,
Schneiden oder Trennen, aus Natursteinen, auch agglomeriert, aus agglomerierten natürlichen oder künstlichen Schleifrohstoffen oder aus keramischen Stoffen (einschliesslich Segmente und andere Teile dieser Waren aus den gleichen Stoffen), auch mit Teilen (Achsen,
Kerne, Stifte, Hülsen usw.) aus anderen Stoffen, jedoch ohne
Gestelle:

–  Schleifsteine, Poliersteine, Trennscheiben und dergleichen:

–  –  künstlich hergestellt:

ex 42

–  –  –  andere:

            mit einem Durchmesser von über 1 m

10.—

6805.   

Wetzsteine und Poliersteine zum Handgebrauch, aus Naturstein, aus agglomerierten Schleifrohstoffen oder keramischen Stoffen:

20

–  aus Schleifrohstoffen oder keramischen Stoffen

25.—

6808.01

Waren aus Asphalt oder ähnlichen Stoffen (Erdölpech, Stein­kohlenteerpech usw.)

1.—

ex 6809.01

Platten, Dielen, Fliesen, Blöcke und dergleichen aus Pflanzenfasern, Holzfasern, Stroh, Holzspänen oder Holzabfällen, mit Zement, Gips oder anderen mineralischen Bindemitteln hergestellt: Platten aus Holzspänen mit Magnesit gebunden, nach Art der vorgelegten Muster, bei der Einfuhr über die Zollämter Buchs, St. Margrethen oder Schaanwald:

ab 1. 1. 1959

8.—

ab 1. 1. 1960

6.—

aus Holzwolle

10.—

6811.   

Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch armiert, einschliesslich der Waren aus Schlackenzement oder Granito:

20

–  andere Waren:

    Röhren und Maste armiert

6.—

    andere

2.—

ex 20

Deckenträgerbalken aus armiertem Beton, mit Tonverkleidung

1.80

Fr. je 100 kg brutto

6816.01

Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen (ein-
schliesslich Waren aus Torf), anderweit weder genannt noch
inbegriffen:

Steine, Fliesen, Platten und andere ähnliche Bauteile

3.—

andere

7.—

6901.01

Wärmeisolierende Steine, Fliesen, Platten und andere wärme-
isolierende Stücke aus Infusorienerde (Kieselgur), Fossilienmehl oder anderen ähnlichen Kieselerden

3.—

6902.   

Feuerfeste Steine, Fliesen, Platten und andere ähnliche feuerfeste Bauteile:

10

–  aus Schamotte, Quarzit oder Magnesit

3.—

20

–  andere (aus Korund, Bauxit, Graphit usw.)

3.—

6903.   

Andere feuerfeste Waren (Retorten, Schmelztiegel, Muffeln,
Ausgüsse, Stopfen, Stützen, Kapellen, Rohre, Schutzrohre, Stäbe usw.):

10

–  aus Schamotte, Quarzit oder Magnesit

3.50

20

–  andere (aus Korund, Bauxit, Graphit usw.)

7.—

6904.   

Backsteine zu Bauzwecken (einschliesslich Hourdis, andere Deckensteine und dergleichen):

10

–  Klinkersteine, roh oder salzglasiert

3.—

–  andere:

20

–  –  roh oder engobiert:

        Deckenträgerbalken, mit armiertem Beton verstärkt

1.80

        andere

1.—

6907.   

Fliesen, Pflasterklinker, Boden‑ und Wandplatten, unglasiert, nicht emailliert:

–  aus Steinzeug oder Steingut und dergleichen:

20

–  –  von über 4 mm Dicke

3.—

22

–  –  von 4 mm Dicke oder weniger

8.—

6908.   

Andere Fliesen, Pflasterklinker, Boden‑ und Wandplatten:

10

–  von über 4 mm Dicke

9.—

12

–  von 4 mm Dicke oder weniger

15.—

6909.   

Apparate und Gegenstände für chemische und andere technische Zwecke; Tröge, Wannen und ähnliche Behälter für die Landwirt-
schaft; Krüge und andere ähnliche Behälter für Transport‑ oder
Verpackungszwecke:

–  Apparate und Gegenstände für chemischen Gebrauch und
    andere technische Zwecke:

12

–  –  andere

20.—

20

–  Tröge, Wannen und andere ähnliche Behälter für die Landwirt-
    schaft

6.—

6910.01

Schüttsteine, Lavabos, Bidets, Klosettschüsseln, Badewannen und ähnliche Installationsgegenstände, für sanitäre oder hygienische Zwecke

35.—

6911.   

Geschirr, Haushalt‑ und Toilettengegenstände, aus Porzellan:

10

–  einfarbig

45.—

20

–  mehrfarbig

60.—

Fr. je 100 kg brutto

6912.   

Geschirr, Haushalt‑ und Toilettengegenstände aus anderen
keramischen Stoffen:

–  einfarbig:

10

–  –  aus Ton

15.—

12

–  –  aus Steinzeug, Steingut und dergleichen

40.—

20

–  mehrfarbig

50.—

6913.   

Statuetten, Phantasie‑, Einrichtungs‑, Zier‑ und Schmuckgegen-
stände:

20

–  andere:

    aus Porzellan

60.—

    aus Ton, Steinzeug, Steingut und dergleichen

50.—

6914.   

Andere Waren aus keramischen Stoffen:

–  andere:

–  –  einfarbig:

ex 22

–  –  –  aus Steingut, Steinzeug, Porzellan und dergleichen:

            Knöpfe für Flaschenverschlüsse

9.—

7004.01

Gegossenes oder gewalztes Flachglas (Rohglas), nicht bearbeitet (auch im Fabrikationsvorgang mit Drahteinlage usw. verstärkt oder überfangen), in quadratischen oder rechteckigen Platten oder Tafeln:

Kathedralglas, mit rauher Oberfläche, von 4,4 mm Dicke oder weniger

5.—

anderes

8.—

7005.01

Gezogenes oder geblasenes Flachglas, sogenanntes Fenster­glas, nicht bearbeitet (auch im Fabrikationsvorgang überfangen),
in quadratischen oder rechteckigen Tafeln

12.—

7006.   

Gegossenes oder gewalztes Flachglas sowie Fensterglas (auch im Fabrikationsvorgang mit Drahteinlage usw. verstärkt oder über-
fangen), auf einer oder beiden Seiten geschliffen oder poliert, in quadratischen oder rechteckigen Platten oder Tafeln:

10

–  Rohglas

10.—

30

–  Spiegelglas

20.—

7007.   

Gegossenes oder gewalztes Flachglas und Fensterglas (auch
geschliffen oder poliert), anders als quadratisch oder rechteckig
zugeschnitten, oder gebogen oder anderswie bearbeitet (facettiert, graviert usw.); Isolationsverglasungen aus mehreren Schichten; Kunstverglasungen:

–  Flachglas und Fensterglas:

20

–  –  Fensterglas:

15.—

ex 30

–  –  Spiegelglas:

        gebogen:

        ohne weitere Bearbeitung

20.—

        mit weiterer Bearbeitung

30.—

40

–  Isolationsverglasungen

25.—

ex 7008.01

Sicherheitsglas, auch fassoniert, aus gehärtetem Glas oder aus zwei oder mehr Tafeln zusammengeklebt:

Sicherheitsglas, mehrschichtig, mit unbearbeiteten Rändern

20.—

7009.   

Spiegel aus Glas, auch eingerahmt, einschliesslich der Rückspiegel:

–  bearbeitet:

20

–  –  Taschen‑, Stell‑ und Griffspiegel, auch eingerahmt

90.—

–  –  andere:

30

–  –  –  nicht eingerahmt

60.—

Fr. je 100 kg brutto

7010.   

Korbflaschen, Flaschen, Fläschchen, Einmachgläser, Töpfe,
Röhrchen für Tabletten und andere ähnliche Behälter für Transport- oder Verpackungszwecke, aus Glas; Stopfen, Deckel und andere Verschlussvorrichtungen, aus Glas:

–  Korbflaschen, Flaschen und Fläschchen, ohne Verschluss,
    umflochten oder umkleidet:

ex 10

–  –  in grobem Schilf‑, Weiden‑, Holz‑ oder Strohgeflecht sowie in
        Eisenreifen:

        Korbflaschen aus grünem Glas, in grobem Weidengeflecht

12.—

20

–  Einmachgläser oder ‑flaschen, nicht in Verbindung mit an­dern
    Stoffen

14.—

–  andere:

–  –  unbearbeitet, nicht in Verbindung mit andern Stoffen:

–  –  –  aus braunem Glas, im Stückgewicht von:

32

–  –  –  –  über 150 g

8.—

34

–  –  –  –  150 g oder weniger

10.—

38

–  –  –  aus andersfarbigem oder weissem (farblosem) Glas

20.—

–  –  aus bearbeitetem Glas aller Art, oder in Verbindung mit andern             Stoffen:

50

–  –  –  andere

40.—

7012.   

Glaskolben für Isolierbehälter, auch unfertig:

40

–  andere

40.—

7013.   

Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der
Toilette, im Büro, zum Ausschmücken von Wohnungen und zu
ähnlichen Zwecken, ausgenommen Waren der Nr. 7019:

12

–  bearbeitet oder in Verbindung mit andern Stoffen

40.—

7014.   

Glaswaren für Beleuchtung, für Signalvorrichtungen und für
optische Zwecke, aus nicht optischem Glas, nicht optisch bearbeitet:

10

–  Lampenschirme

40.—

–  anderes Lampen‑ und Leuchtermaterial:

12

–  –  für elektrische Beleuchtung

110.—

ex 20

–  andere:

    Glaswaren für Signalvorrichtungen und für optische Zwecke,
    gefärbt oder bearbeitet

5.—

7016.   

Pflastersteine, Bausteine, Fliesen, Dachziegel und andere Waren aus
gegossenem oder geformtem Glas, auch mit Drahteinlage usw.
verstärkt, für Bauten und Konstruktionen; sogenanntes vielzelliges Glas oder Schaumglas in Blöcken, Tafeln, Platten und Kokillen:

10

ex 20

Pflastersteine, Bausteine, Fliesen, Dachziegel und andere Waren aus gegossenem oder geformtem Glas, auch mit Drahteinlage usw.
verstärkt, für Bauten und Konstruktionen

9.—

7017.   

Glaswaren für Laboratorien, für hygienische oder pharmazeutische Zwecke, auch mit Skalen oder Eichzeichen; Ampullen für Seren und ähnliche Waren:

10

–  Gegenstände aus Quarzglas

40.—

ex 20

–  Ampullen:

    aus gefärbtem Glas

22.—

ex 30

–  andere:

    Glaswaren für hygienische oder pharmazeutische Zwecke, aus
    gefärbtem oder bearbeitetem Glas

20.—

Fr. je 100 kg brutto

7019.   

Glasperlen, Nachahmungen von echten Perlen, Edelsteinen und Schmucksteinen und ähnliche Glaskurzwaren; Würfel, Steinchen, Plättchen, Bruch und Splitter (auch auf Unterlagen), aus Glas, für Mosaike und ähnliche Zierzwecke; Glasaugen, einschliesslich der Augen für Spielzeug, aber ausgenommen Prothesen; Glas‑Kurz-
waren; Phantasiewaren aus lampengeblasenem (gesponnenem) Glas:

–  Glasperlen, Schmucksteine usw.:

ex 10

–  –  nicht bearbeitet:

        Würfel, Steinchen und Plättchen für Mosaike (auch auf Unter-
        lage aus Papier usw., ohne Ziermotiv)

12.—

12

–  –  bearbeitet, aber nicht montiert

40.—

20

–  andere

90.—

30

    (Zusammenlegung der Unternummern 20/30)

7105.   

Silber und Silberlegierungen (auch vergoldet oder platiniert), roh oder in Form von Halbzeug:

je 1 kg brutto

ex 20

–  gewalzt in Stangen, Blechen, Tafeln, Bändern, Streifen oder
    gezogen in Draht, Röhren usw.:

    Silberlot

–.50

7112.   

Bijouterie und Juwelierwaren sowie Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen:

10

–  aus Silber, auch vergoldet oder platiniert

9.—

20

–  aus Gold oder Platin

50.—

30

–  aus Edelmetallplattierungen

8.—

7113.   

Gold‑ und Silberschmiedewaren sowie Teile davon, aus Edel-
metallen oder Edelmetallplattierungen:

–  aus Silber, auch vergoldet oder platiniert:

14

–  –  andere Silberschmiedewaren

10.—

–  aus Gold oder Platin:

22

–  –  andere

60.—

30

–  aus Edelmetallplattierungen

8.—

7116.01

Unechter Schmuck

4.—

7310.   

Stabeisen und Stabstahl, warm gewalzt, warm stranggepresst oder geschmiedet (einschliesslich Walzdraht); Stabeisen und Stabstahl, kalt geformt oder kalt nachbearbeitet; Hohlbohrerstäbe aus Stahl für Bergwerke:

je 100 kg brutto

–  warm gewalzt, warm stranggepresst oder geschmiedet, nicht
    entzundert:

10

–  –  Walzdraht in Ringen, mit einem mittleren Durchmesser
        (Dicke) von über 5 bis 17 mm

6.—

7316.   

Geleisematerial aus Eisen oder Stahl; Schienen, Leitschienen,
Weichenzungen, Herzstücke, Kreuzungen, Weichen, Zungen-
verbindungsstangen, Zahnstangen, Eisenbahnschwellen, Laschen, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen für die Verlegung und Befestigung von Schienen:

40

–  Laschen und Schienenstühle

8.—

7317.   

Röhren aus Gusseisen:

10

–  aus Grauguss.

8.—

Fr. je 100 kg brutto

7318.   

Röhren (einschliesslich Rohlinge) aus Eisen oder Stahl,
ausgenommen Waren der Nr. 7319:

–  geschweisst oder nahtlos gewalzt, auch kalt nachgezogen, auch
    mit Gewinden, Gewindemuffen, Bunden oder Flan­schen:

–  –  gerade, mit kreisrundem Profil und gleichbleibender Wand-
        stärke:

–  –  –  ohne Oberflächenveredlung:

ex 10

–  –  –  –  von über 10 cm Lichtweite oder mit einer Wandstär­ke von
                über 4 mm:

                mit einer Lichtweite bis 40 cm

1.—

12

–  –  –  –  von 10 cm Lichtweite oder weniger und mit einer Wand-
                stärke bis 4 mm

3.—

7321.   

Konstruktionen, auch unvollständig, zusammengesetzt oder zerlegt, und Konstruktionsteile (Hallen, Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Fachwerk, Dächer, Tür‑ und Fensterrahmen, Läden, Geländer, Gitter usw.),
aus Eisen oder Stahl; Bleche, Bänder, Stäbe, Profile, Röhren usw., aus Eisen oder Stahl, als Teile zu Konstruktionen hergerichtet:

20

–  andere

20.—

7323.   

Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und andere ähnliche Behälter
zu Transport‑ oder Verpackungszwecken, aus Eisenblech oder
Stahlblech:

–  mit einem Fassungsvermögen von über 50 Litern:

ex 12

–  –  Fässer:

        bemalt, lackiert oder bronziert

25.—

ex 14

–  –  andere:

        bemalt, lackiert oder bronziert

40.—

–  mit einem Fassungsvermögen von 50 Litern oder weniger:

23

–  –  mehrfarbig (bemalt, lackiert oder bedruckt)

60.—

ex 26

–  –  andere:

        bemalt, lackiert oder bronziert

60.—

7325.   

Kabel, Seile, Litzen, Seilschlingen und ähnliche Waren, aus Eisen-
draht oder Stahldraht, ausgenommen isolierte Drahterzeugnisse für die Elektrotechnik:

–  roh, mit einem Durchmesser von:

10

–  –  über 40 mm

25.–

12

–  –  über 14 bis 40 mm

30.—

14

–  –  14 mm oder weniger

50.—

7327.   

Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Eisendraht oder Stahldraht:

ex 20

–  Drahtgeflechte:

    verzinkt

25.—

7329.   

Ketten, Kettchen und Teile davon, aus Eisen oder Stahl:

10

–  Gelenkketten

40.—

–  andere, mit einer Gliedstärke von:

20

–  –  über 5 mm

25.—

22

–  –  über 1 bis 5 mm

50.—

24

–  –  1 mm oder weniger

90.—

Fr. je 100 kg brutto

7331.   

Stifte, Nägel, zugespitzte Krampen, gewellte Klammern mit Schräg-
kante, Ringnägel, Haken und Reissnägel, aus Eisen oder Stahl, auch mit Kopf aus andern Stoffen, ausgenommen solche mit Kopf aus
Kupfer:

–  aus Eisendraht, nicht geschmiedet, mit einer Schaftdicke von:

40

–  –  über 2 mm

25.—

42

–  –  2 mm oder weniger

25.—

7332.   

Bolzen oder Muttern (mit oder ohne Gewinde), Schwellen-
schrauben, Schrauben, Ringschrauben und Hakenschrauben, Nieten, Splinte, Keile und ähnliche Waren der Schrauben- und Nieten-
industrie, aus Eisen oder Stahl; Unterlagsscheiben (auch geschlitzte Unterlagsscheiben und Federringscheiben) aus Eisen oder Stahl:

–  andere:

–  –  mit Metallgewinde, mit einem Bolzendurchmesser oder einer
        Lochweite von:

40

–  –  –  über 17 mm

20.—

42

–  –  –  über 11 bis 17 mm

35.—

44

–  –  –  über 6 bis 11 mm

40.—

46

–  –  –  6 mm oder weniger

45.—

–  –  mit Holzgewinde, mit einem Bolzendurchmesser von:

50

–  –  –  über 17 mm

20.—

52

–  –  –  über 11 bis 17 mm

35.—

54

–  –  –  über 6 bis 11 mm

45.—

56

–  –  –  6 mm oder weniger

70.—

7334.01

Stecknadeln und Sicherheitsnadeln, ausgenommen Schmucknadeln, aus Eisen oder Stahl, einschliesslich Haarnadeln, Lockenwickler und dergleichen

140.—

7335.   

Federn und Federblätter, aus Eisen oder Stahl:

–  andere:

–  –  ohne Oberflächenveredlung, im Stückgewichte von:

34

–  –  –  über 0,5 bis 2 kg

35.—

36

–  –  –  0,5 kg oder weniger

45.—

7336.   

Raumheizöfen, Heizapparate, Küchenherde (einschliesslich der
zusätzlich für Zentralheizung verwendbaren), Kochgeräte, Koch-
kessel mit Feuerung, Plattenwärmer und ähnliche Geräte, von der üblicherweise im Haushalt verwendeten Art, nicht elektrisch, sowie Teile davon, aus Eisen oder Stahl:

ex 10

–  mit feuerfestem Material ausgekleidet:

    Raumheizöfen, Heizapparate und Küchenherde

25.—

–  ohne Auskleidung mit feuerfestem Material, im Stückgewichte
    von:

ex 20

–  –  über 100 kg:

        Raumheizöfen, Heizapparate und Küchenherde

25.—

ex 22

–  –  100 kg oder weniger:

        Raumheizöfen, Heizapparate und Küchenherde

25.—

7337.   

Zentralheizungsapparate, nicht elektrisch (Heizkessel, ausge-
nommen Dampferzeuger der Nr. 8401, Luftheizöfen und Heiz-
körper) und Teile davon, aus Eisen oder Stahl:

–  Heizkessel; Luftheizöfen und Teile davon:

–  –  aus Grauguss; im Stückgewichte von:

14

–  –  –  500 kg oder weniger

12.—

Fr. je 100 kg brutto

7338.   

Haushaltartikel, Hauswirtschaftsartikel, sanitäre und hygienische
Artikel, Teile davon, aus Eisen oder Stahl:

ex 10

–  aus Grauguss:

    Kochtöpfe und Bratpfannen, emailliert, im Stückgewichte
    von 5 kg oder weniger

16.—

–  andere:

–  –  ohne Oberflächenveredlung:

ex 42

–  –  –  andere:

            Badewannen, zum Emaillieren

15.—

–  –  mit veredelter Oberfläche:

ex 61

–  –  –  emailliert:

            Kochtöpfe und Bratpfannen

65.—

65

–  –  –  anders veredelt

60.—

7340.   

Andere Waren, aus Eisen oder Stahl:

–  aus Grauguss:

–  –  roh, im Stückgewichte von:

10

–  –  –  über 20 000 kg

2.—

12

–  –  –  über   5 000 bis 20 000 kg

3.—

14

–  –  –  über      500 bis   5 000 kg

4.50

16

–  –  –  über       50 bis     500 kg

6.—

18

–  –  –  über       10 bis       50 kg

7.—

20

–  –  –  über         2 bis       10 kg

9.—

22

–  –  –  2 kg oder weniger

10.—

–  –  bearbeitet, im Stückgewicht von:

24

–  –  –  über 20 000 kg

4.—

26

–  –  –  über   5 000 bis 20 000 kg

7.—

28

–  –  –  über      500 bis   5 000 kg

9.—

30

–  –  –  über       50 bis     500 kg

12.—

32

–  –  –  über       10 bis      50 kg

17.—

34

–  –  –  über         2 bis       10 kg

19.—

36

–  –  –  2 kg oder weniger

22.—

–  aus Stahlguss oder schmiedbarem Eisenguss (Temperguss):

–  –  roh, ausgenommen hochlegierter Stahlguss, im Stückgewichte
        von:

40

–  –  –  über 20 000 kg

1.50

42

–  –  –  über   5 000 bis 20 000 kg

3.—

44

–  –  –  über      500 bis   5 000 kg

5.50

46

–  –  –  über        50 bis     500 kg

9.—

48

–  –  –  über       10 bis       50 kg

14.—

50

–  –  –  über         2 bis       10 kg

17.—

52

–  –  –  2 kg oder weniger

22.—

–  –  bearbeitet, einschliesslich rohe aus hochlegiertem Stahlguss,
        im Stückgewichte von:

54

–  –  –  über 20 000 kg

4.—

56

–  –  –  über   5 000 bis 20 000 kg

7.—

58

–  –  –  über      500 bis   5 000 kg

10.—

60

–  –  –  über       50 bis     500 kg

18.—

62

–  –  –  über       10 bis       50 kg

30.—

64

–  –  –  über         2 bis       10 kg

40.—

66

–  –  –  2 kg oder weniger

50.—

–  aus Schmiedeisen, Stahl, Eisenblech oder Eisendraht:

–  –  roh, im Stückgewicht von:

70

–  –  –  über 5 000 kg

1.50

72

–  –  –  über    500 bis 5 000 kg

3.—

Fr. je 100 kg brutto

74

–  –  –  über     50 bis   500 kg

6.—

76

–  –  –  über     10 bis     50 kg

9.—

78

–  –  –  über       2 bis     10 kg

12.—

80

–  –  –  2 kg oder weniger:

            Mahlkörper aus Stahl

16.—

            andere

18.—

–  –  bearbeitet, im Stückgewicht von:

82

–  –  –  über 5 000 kg

15.—

84

–  –  –  über   500 bis 5 000 kg

22.—

86

–  –  –  über     50 bis   500 kg

28.—

88

–  –  –  über     10 bis     50 kg

35.—

90

–  –  –  über       2 bis     10 kg

40.—

92

–  –  –  2 kg oder weniger

50.—

7404.   

Bleche, Platten, Tafeln und Bänder, aus Kupfer, mit einer Dicke von mehr als 0,15 mm:

–  glatt oder im Walz‑ oder Pressverfahren gemustert, auch
    zugeschnitten, aber nicht weiter bearbeitet:

–  –  ohne Oberflächenveredlung:

–  –  –  anders als rechtwinklig zugeschnitten, mit einer grössten
            Dimension von:

22

–  –  –  –  200 mm oder weniger

20.—

ex 7405.01

Blattmetall (Folien) und dünne Bänder, aus Kupfer (auch geprägt
zugeschnitten, gelocht, überzogen, bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoffen oder ähnlichen Unterlagen befestigt), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,15 mm und weniger:

Bänder bis 120 mm Breite und über 0,06 bis 0, 15 mm Dicke, glatt, auch gebeizt

30.—

7408.   

Zubehör zu Röhren, aus Kupfer (Verbindungsstücke, Bogen,
Nippel, Muffen, Flanschen usw.):

10

–  ohne Oberflächenveredlung

60.—

7413.01

Ketten, Kettchen und Teile davon, aus Kupfer

100.—

7415.   

Bolzen und Muttern (mit oder ohne Gewinde), Schrauben, Ring-
schrauben und Hakenschrauben, Nieten, Splinte, Keile und ähnliche Waren der Schrauben‑ und Nietenindustrie, aus Kupfer; Unterlags-
scheiben (auch geschlitzte Unterlagsscheiben und Federring-
scheiben), aus Kupfer:

–  andere:

–  –  mit Holzgewinde, mit einem Bolzendurchmesser von:

52

–  –  –  6 mm oder weniger

110.—

7418.   

Haushaltartikel, Hauswirtschaftsartikel, sanitäre und hygienische
Artikel, Teile davon, aus Kupfer:

–  mit veredelter Oberfläche:

31

–  –  vergoldet oder versilbert

160.—

–  –  anders veredelt, im Stückgewicht von:

35

–  –  –  1 kg oder weniger

120.—

7419.   

Andere Waren aus Kupfer:

10

–  roh

50.—

Fr. je 100 kg brutto

7501.   

Nickelmatte, Nickelspeise und andere Zwischenprodukte der
Nickelgewinnung; Rohnickel (mit Ausnahme der Anoden der
Nr. 7505); Bearbeitungsabfälle und Bruch von Nickel:

10

–  Nickelmatte und Nickelspeise, Rohnickel

–.50

20

–  Bearbeitungsabfälle und Bruch

–.50

7502.   

Stäbe, Profile und Draht, massiv, aus Nickel:

10

–  Stäbe und Profile

30.—

–  Draht, mit einer grössten Querschnittdimension von:

20

–  –  über 0,5 bis 6 mm

35.—

22

–  –  0,5 mm oder weniger

60.—

7503.   

Bleche, Platten, Tafeln, Bänder und Folien von beliebiger Dicke, aus Nickel; Pulver und Flitter aus Nickel:

–  Bleche, Platten, Tafeln, Bänder und Folien:

–  glatt oder im Walz‑ oder Pressverfahren gemustert, auch
        zugeschnitten, aber nicht weiter bearbeitet, ohne Oberflächen-
        veredlung:

–  –  –  rechtwinklig zugeschnitten, mit einer Dicke von:

10

–  –  –  –  über 0,5 mm

30.—

12

–  –  –  –  0,5 mm oder weniger

40.—

40

–  Pulver und Flitter

–.50

7504.01

Röhren (einschliesslich Rohlinge), Hohlstangen und Zubehör zu Röhren (Verbindungsstücke, Bogen, Nippel, Muffen, Flanschen usw.), aus Nickel

35.—

7505.01

Anoden zum Vernickeln, gegossen, gewalzt oder elektrolytisch
hergestellt, roh oder bearbeitet

20.—

7506.   

Andere Waren aus Nickel:

–  andere:

–  –  mit veredelter Oberfläche:

31

–  –  –  vergoldet oder versilbert

180.—

ex 7603.01

Bleche, Platten, Tafeln und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,15 mm:

Bänder, leicht gewölbt, zur Herstellung von Storenlamellen

85.—

7801.   

Rohblei (auch silberhaltig); Bearbeitungsabfälle und Bruch von Blei:

10

–  Rohblei:

    Letternmetall

–.30

ex 7802.01

Stäbe, Profile und Draht, massiv, aus Blei:

gewalzt

9.—

ex 7803.01

Platten, Blechtafeln und Bänder, aus Blei, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als l,7 kg:

gewalzt

9.—

7805.   

Röhren (einschliesslich Rohlinge), Hohlstangen und Zubehör zu
Röhren (Verbindungsstücke, Bogen, S‑förmig gebogene Rohre für Syphons, Nippel, Muffen, Flanschen usw.), aus Blei:

10

–  Röhren und Hohlstangen

9.—

Fr. je 100 kg brutto

8201.   

Spaten, Schaufeln, Spitzhauen und Hacken aller Art, Gabeln,
Rechen und Schaber; Äxte, Gertel und ähnliche Werkzeuge zum
Hauen oder Spalten; Sensen und Sicheln, Heu‑ und Strohmesser,
Heckenscheren, Keile und andere Handwerkzeuge für die Land-
wirtschaft, den Gartenbau und die Forstwirtschaft:

ex 20

–  Spaten, Hacken, Hauen, Karste, Rechen:

    Spaten

25.—

30

–  Schaufeln und Pickel

35.—

8203.   

Beisszangen, Kornzangen und andere Zangen aller Art, auch zum Schneiden; Schrauben‑ und Spannschlüssel; Lochzangen, Loch-
eisen, Rohrabschneider, Bolzenabschneider und dergleichen,
Metallscheren, Feilen und Raspeln, für den Handgebrauch:

–  Feilen und Raspeln, mit einer Hiebflächenlänge von:

10

–  –  über 35 cm

45.—

12

–  –  über 16 bis 35 cm

65.—

14

–  –  16 cm oder weniger

90.—

8204.   

Andere Handwerkzeuge, ausgenommen die in anderen Nummern dieses Kapitels erfassten Waren; Ambosse, Schraubstöcke, Löt-
lampen, Feldschmieden, Schleifapparate für Hand- oder Fussbetrieb und gefasste Glasschneidediamanten:

– Schraubstöcke, Schraubzwingen, Bohrwinden, Drillbohrer,
    Handbohrapparate und dergleichen, im Stückgewichte von:

20

–  –  über 5 kg

25.—

22

–  –  über 2 bis 5 kg

35.—

21

–  –  2 kg oder weniger

50.—

8205.   

Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in Maschinen und mechanischen oder nicht mechanischen Handwerkzeugen (zum Treiben, Stanzen, Gewindeschneiden, Gewindebohren, Bohren, Fräsen, Ausweiten, Schneiden, Drehen, Schrauben usw.), einschliesslich Zieheisen und Pressmatrizen zum Warmstrang-
pressen von Metallen, Gesteinsbohrer und Tiefbohrwerkzeuge:

–  für die Metallbearbeitung sowie Fräser und Messerköpfe mit
    Messer für die Bearbeitung von Holz und andern Stoffen, im
    Stückgewichte von:

10

–  –  über 5 kg

60.—

12

–  –  über 2 bis 5 kg

85.—

14

–  –  über 0,5 bis 2 kg

120.—

16

–  –  0,5 kg oder weniger

180.—

–  andere, im Stückgewichte von:

ex 20

–  –  über 5 kg:

        Steinbohrer sowie auswechselbare Bohrkronen davon

40.—

ex 22

–  –  über 2 bis 5 kg:

        Steinbohrer sowie auswechselbare Bohrkronen davon

50.—

ex 24

–  –  2 kg oder weniger:

        Steinbohrer sowie auswechselbare Bohrkronen davon

50.—

8206.   

Messer und Schneidklingen, für Maschinen und mechanische Geräte:

–  andere, im Stückgewichte von:

20

–  –  über 2 kg

35.—

22

–  –  2 kg oder weniger

50.—

8207.01

Plättchen, Stäbchen, Spitzen und ähnliche Formstücke für Werk-
zeuge, nicht gefasst, aus gesinterten Metallcarbiden (aus Wolfram‑, Molybdän‑, Vanadium‑ usw. Carbiden)

600.—

Fr. je 100 kg brutto

8209.   

Messer (andere als solche der Nr. 8206) mit schneidender oder
gezahnter Klinge, einschliesslich Klappmesser für den Gartenbau:

10

–  mit feststehender Klinge

150.—

8211.   

Rasiermesser, Sicherheitsrasierapparate und Rasierklingen (einschliesslich Klingenrohlinge im Band); Teile von Rasier-
apparaten, aus Metall:

–  Klingen für Sicherheitsrasierapparate; Teile für elektrische
    Rasierapparate gemäss Anmerkung 2 dieses Kapitels:

ex 32

–  –  fertige:

        Klingen für Sicherheitsrasierapparate

250.—

8213.   

Andere Messerschmiedewaren (einschliesslich Baumscheren,
Scherapparate, Spalter und Wiegemesser für Metzger und für den Küchengebrauch sowie Papiermesser); Messerschmiedewaren für die Hand‑ und Fusspflege und dergleichen (einschliesslich Nagel-
feilen) und Zusammenstellungen solcher Waren:

20

–  andere

160.—

8215.   

Griffe aus unedlen Metallen Für Waren der Nrn. 8209, 8213 und 8214:

40

–  vergoldet oder versilbert

170.—

8301.   

Schlösser (einschliesslich Verschlüsse und Verschlussbügel mit Schloss), Sicherheitsriegel und Vorhängeschlösser, zum Schliessen mit Schlüsseln, Geheimschlösser oder elektrische Schlösser, Teile davon, aus unedlen Metallen; Schlüssel (auch unfertig) für diese Waren, aus unedlen Metallen:

10

–  Türschlösser in Verbindung mit Türdrückern aus Alumi­nium

115.—

20

–  andere

80.—

8302.   

Beschläge und andere ähnliche Waren aus unedlen Metallen für
Möbel, Türen, Treppen, Fenster, Fensterläden, Karosserien, Sattler-
waren, Koffer, Truhen oder für andere derartige Waren; Kleider-
haken, Huthalter, Stützen, Aufhängevorrichtungen, Konsolen und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen (einschliesslich automatische Türschliesser):

10

–  aus Eisen oder nicht rostfreiem Stahl

55.—

20

–  aus Kupfer

100.—

30

–  aus andern unedlen Metallen (einschliesslich rostfreier Stahl)

115.—

8305.01

Mechaniken für Schnellhefter und Briefordner, Musterklammern, Büroklammern, Heftklammern, Heftecken, Karteireiter, Aus-
rüstungsartikel für Geschäftsbücher und andere ähnliche Büro-
materialien aus unedlen Metallen

55.—

8306.   

Statuetten und andere Ziergegenstände für Innenausstattung, aus unedlen Metallen:

–  weder vergoldet noch versilbert:

30

–  –  aus andern unedlen Metallen

100.—

8307.   

Beleuchtungskörper, Lampen‑ und Leuchtermaterial sowie nicht
elektrische Teile davon, aus unedlen Metallen:

–  anderes Lampen‑ und Leuchtermaterial:

–  –  für elektrische Beleuchtung:

20

–  –  –  aus Eisen oder Stahl

180.—

Fr. je 100 kg brutto

8308.   

Biegsame Schläuche aus unedlen Metallen:

10

–  aus Eisen oder nicht rostfreiem Stahl

50.—

20

–  aus andern unedlen Metallen (einschliesslich rostfreier Stahl)

90.—

8309.   

Verschlüsse, Verschlussbügel, Schnallen, Spangen, Haken, Ösen und ähnliche Waren aus unedlen Metallen, für Bekleidung, Schuhe, Planen, Taschnerwaren und zur Fertigung oder Ausrüstung anderer Waren; Hohlnieten und Spaltnieten, aus unedlen Metallen:

10

–  für Kleider, Handschuhe, Schuhe, Damentaschen und an­dere
    Taschnerwaren


130.—

ex 8313.01

Stopfen, Spunde mit Schraubgewinde, Spundbleche, Flaschen-
kapseln, Abreisskapseln, Giesspfropfen, Plomben und ähnliches Verpackungszubehör, aus unedlen Metallen:

Kronenverschlüsse aus Eisenblech, bemalt, lackiert, bronziert, mit gewellten Verschlussrändern

60.—

8314.   

Aushängeschilder, Hinweisschilder, Werbeschilder, Namenschilder und andere derartige Schilder, Zahlen, Buchstaben und andere Zeichen, aus unedlen Metallen:

20

–  aus andern unedlen Metallen

80.—

8315.01

Drähte, Stäbe, Röhren, Platten, Kügelchen, Elektroden und ähnliche Waren aus unedlen Metallen oder gesinterten Metallcarbiden, mit Dekapier‑ und Flussmitteln überzogen oder gefüllt, zum Schweissen oder Deponieren von Metallen oder Metallcarbiden; Drähte und
Stäbe aus agglomerierten Pulvern von unedlen Metallen, zum
Metallisieren im Metallspritzverfahren

20.—

8406.   

60

Kolbenverbrennungsmotoren:

–  andere als für Fahrzeuge

gemäss
Nr. 8459

8410.   

20

Pumpen, Motorpumpen und Turbopumpen für Flüssigkeiten, einschliesslich nichtmechanischer Pumpen und Ausgabepumpen mit Flüssigkeitsmesser; Hebewerke für Flüssigkeiten (Becherwerke, Schöpfwerke, Bandelevatoren usw.):
–  andere

gemäss
Nr. 8459

ex 20

    Spindelpumpen, im Stückgewichte von:

    über 500 kg

30.—

    über 100 bis 500 kg

40.—

    100 kg oder weniger

50.—

8411.01

Luftpumpen und Vakuumpumpen, einschliesslich Motorpumpen und Turbopumpen; Kompressoren, Motor‑ und Turbokompressoren für Luft und andere Gase; Freikolbenkompressoren; Ventilatoren und dergleichen

gemäss
Nr. 8459

ex    

Kompressoren, Motor‑ und Turbokompressoren für Luft und andere Gase, Freikolbenkompressoren, Ventilatoren, im Stückgewichte von:

über 500 kg

30.—

über 100 bis 500 kg

40.—

100 kg oder weniger

50.—

8412.01

Klimaanlagen, die einen motorbetriebenen Ventilator und Vor-
richtungen zum Ändern der Temperatur und Feuchtigkeit in einem
gemeinsamen Gehäuse enthalten

gemäss
Nr. 8459

ex    

im Stückgewichte von:

über 500 bis 5000 kg

20.—

über 100 bis 500 kg

40.—

100 kg oder weniger

50.—

Fr. je 100 kg brutto

8414.01

Industrie‑ und Laboratoriumsöfen, mit Ausnahme der elektrischen Ofen der Nr. 8511

gemäss
Nr. 8459

8415.   

Maschinen, Apparate und andere Vorrichtungen zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Einrichtung:

20

–  Kühlschränke, gebrauchsfertige

110.—

8416.   

Kalander und Walzwerke, mit Ausnahme der Walzwerke für Metalle und der Maschinen zum Walzen von Glas; Walzen für diese
Maschinen:

10

20

–  für die Bearbeitung von Werkstoffen im Sinne der Nrn. 8446 und   8447

–  andere

gemäss
Nr. 8445
gemäss
Nr. 8459

8417.   

Apparate und Vorrichtungen, auch elektrisch geheizt, zur Behandlung von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge, wie Heizen, Kochen, Rösten, Destillieren, Rektifizieren, Sterilisieren, Pasteurisieren, Dämpfen, Trocknen, Verdampfen, Kondensieren, Kühlen usw., mit Ausnahme der Haushaltapparate; nicht elektrische Warmwasserbereiter und Badeöfen;

–  aus andern unedlen Metallen (einschliesslich rostfreier Stahl),
    im Stückgewichte von:

ex 30

–  –  über 3000 kg:

        Platten‑Wärmeaustauscher für Flüssigkeiten

40.—

ex 32

–  –  über 1500 bis 3000 kg:

        Platten‑Wärmeaustauscher für Flüssigkeiten

50.—

ex 34

–  –  über 750 bis 1500 kg:

        Platten‑Wärmeaustauscher für Flüssigkeiten

80.—

–  –  750 kg oder weniger:

ex 38

–  –  –  andere:

            Platten‑Wärmeaustauscher für Flüssigkeiten

110.—

8418.   

30 

Zentrifugen; Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen:
–  andere

gemäss
Nr. 8459

ex 30

    Industriezentrifugen, im Stückgewichte von:

    über 500 kg

30.—

    über 100 bis 500 kg

40.—

    100 kg oder weniger

50.—

8419.01

Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von Flaschen oder anderen Behältern; Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschliessen, Etikettieren oder Verkapseln von Flaschen, Büchsen, Säcken und anderen Behältern; Maschinen und Apparate zum Verpacken von Waren; Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure; Geschirrwaschmaschinen

gemäss
Nr. 8459

8420.   

Wiegevorrichtungen, einschliesslich Stück‑Kontrollwaagen, aus­genommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von 5 Zentigramm oder weniger; Gewichte für Waagen aller Art:

–  andere, im Stückgewichte von:

20

–  –  über 500 kg

25.—

22

–  –  über 100 bis 500 kg

35.—

24

–  –  100 kg oder weniger

45.—

Fr. je 100 kg brutto

8422.   

Maschinen und Apparate zum Heben, Beladen, Entladen oder
Fördern (Aufzüge, Skips, Winden, Kriks, Flaschenzüge, Krane,
Förderanlagen, Luftseilbahnen usw.), mit Ausnahme der Maschinen und Apparate der Nr. 8423:

10

–  Transportvorrichtungen für die Landwirtschaft

30.—

20

–  andere

gemäss
Nr. 8459

8423.01

Ortsfeste oder fahrbare Maschinen und Apparate für Erd‑ oder
Steinbrucharbeiten, den Bergbau oder Tiefbohrungen (Bagger,
Schrämmaschinen, Grabmaschinen, Schürfgeräte, Nivellier-
maschinen, Bulldozers, Scrapers usw.); Rammen; Schneeräumer
mit Ausnahme der Schneeräumfahrzeuge der Nr. 8703

gemäss
Nr. 8459

8424.   

Maschinen, Apparate und Geräte für die Landwirtschaft und den Gartenbau zur Vorbereitung, Bearbeitung oder Bestellung des Bodens sowie zur Pflege der Pflanzen, einschliesslich der Walzen für Rasenflächen oder Sportplätze:

–  andere:

30

–  –  Sämaschinen

25.—

8425.   

Maschinen, Apparate und Geräte zum Ernten und Dreschen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen; Stroh‑ und Futtermittelpressen; Rasenmäher; Tarare und ähnliche Getreidereinigungsmaschinen, Sortiermaschinen für Eier, Früchte oder andere landwirtschaftliche Erzeugnisse, mit Ausnahme der Müllereimaschinen und ‑apparate der Nr. 8429:

–  andere:

–  –  Erntemaschinen und ‑geräte:

ex 20

–  –  –  Mähmaschinen:

            Eintuchbindemäher, im Stückgewichte von 600 kg oder
            weniger

25.—

            Rasenmäher

20.—

8426.01

Melkmaschinen und andere milchwirtschaftliche Maschinen
und Apparate

25.—

8428.   

Andere Maschinen und Apparate für die Landwirtschaft, den
Gartenbau, die Geflügel‑ oder Bienenzucht, einschliesslich der
Keimapparate mit mechanischen oder wärmetechnischen
Vorrichtungen und der Brutapparate und Aufzuchtapparate für
die Geflügelzucht:

10

–  Schrot‑ und Quetschmühlen; Futterschneider

25.—

8430.01

Maschinen und Apparate, in andern Nummern dieses Kapitels
weder genannt noch inbegriffen, für die Bäckerei, Patisserie,
Biskuitfabrikation, Teigwarenfabrikation, Konfiserie, Schokolade-
industrie, Zuckerfabrikation, Bierfabrikation und für die Verar-
beitung von Fleisch, Fischen, Gemüsen und Früchten zu Nahrungs‑ oder Futtermitteln

gemäss
Nr. 8459

8431.01

Maschinen und Apparate zum Herstellen von Papiermasse sowie zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier und Pappe

gemäss
Nr. 8459

8432.01

Maschinen und Apparate zum Heften, Broschieren und Einbinden, einschliesslich der Fadenheftmaschinen

gemäss
Nr. 8459

8433.01

Andere Maschinen und Apparate zum Bearbeiten oder Verarbeiten von Papiermasse, Papier oder Pappe, einschliesslich der Schneide-
maschinen aller Art

gemäss
Nr. 8459

Fr. je 100 kg brutto

8434.   

Schriftgiessmaschinen und Schriftsetzmaschinen; Maschinen,
Apparate und Gegenstände für die Satzherstellung, Stereotypie oder dergleichen; Buchdrucklettern, Klischees, Druckplatten, Zylinder
und andere druckende Organe; Lithographiesteine, Platten und
Zylinder, für das graphische Gewerbe zugerichtet (geschliffen,
gekörnt, poliert usw.):

40

–  andere

gemäss
Nr. 8459

8435.   

Maschinen und Apparate zum Drucken und für das graphische
Gewerbe, Bogenanlegeapparate, Falzapparate und andere Hilfs-
apparate für Druckmaschinen:

10

–  Rotationsmaschinen

20.—

20

–  andere

gemäss
Nr. 8459

8438.   

Hilfsmaschinen und Hilfsapparate für Maschinen der Nr. 8437
(Schaftmaschinen, Jacquardmaschinen, Kett‑ und Schussfaden-
wächter, Webschützenwechsler usw.); Teile und Zubehör, erkennbar ausschliesslich oder überwiegend für Maschinen und Apparate
dieser Nummer oder der Nr. 8436 oder 8437 bestimmt (Spindeln,
Flügel, Kratzengarnituren, Kämme, Nadelstäbe, Spinndüsen,
Webschützen, Schaftlitzen, Schäfte, Nadeln, Platinen, Haken usw.):

40

–  Webschützen; Ringläufer

50.—

8440.   

Maschinen und Apparate zum Waschen, Reinigen, Trocknen,
Bleichen, Färben, Appretieren oder Ausrüsten von Garnen,
Geweben oder anderen Waren aus Spinnstoffen (einschliesslich der Maschinen zum Waschen von Wäsche, zum Bügeln von Kleidern, zum Aufwickeln, Falten, Schneiden, oder Auszacken von
Geweben); Maschinen zum Überziehen von Geweben oder anderen
Unterlagen für die Herstellung von Fussbodenbelag, wie Linoleum
usw.; Maschinen, wie sie üblicherweise zum Bedrucken von Garnen, Geweben, Filz, Leder, Tapetenpapier, Packpapier oder
Fussbodenbelag verwendet werden (einschliesslich der gravierten
Druckplatten und Zylinder für diese Maschinen):

–  Waschküchenmaschinen im Stückgewichte von:

10

–  –  über 500 kg

35.—

12

–  –  über 100 bis 500 kg

45.—

14

–  –  100 kg oder weniger

50.—

8441.   

Nähmaschinen (zum Nähen von Waren aus Spinnstoffen, Leder, Schuhen usw.), einschliesslich der Möbel zum Einbau von Näh­maschinen; Nähmaschinennadeln:

20

–  Nähmaschinennadeln

300.—

8442.01

Maschinen und Apparate zum Aufbereiten oder Bearbeiten von Leder, Häuten oder Fellen, oder zum Herstellen von Schuhen oder anderen Waren aus Leder, Häuten oder Fellen, ausgenommen Nähmaschinen der Nr. 8441

gemäss
Nr. 8459

8443.01

Konverter, Giesspfanne, Giessformen für Ingots und Giess-
maschinen für Stahlwerke, Giessereien und andere metallurgische Betriebe:

Giessformen für Ingots

12.—

andere

gemäss
Nr. 8459

8444.01

Walzwerke, Walzenstrassen und Walzen hierfür

gemäss
Nr. 8445

Fr. je 100 kg brutto

8445.   

Werkzeugmaschinen für die Bearbeitung von Metallen oder gesinterten Metallcarbiden, andere als Maschinen der Nrn. 8449 und 8450, im Stückgewichte von:

10

–  über 50 000 kg

2.—

12

–  über 25 000 bis 50 000 kg

4.—

14

–  über 15 000 bis 25 000 kg

5.—

16

–  über 10 000 bis 15 000 kg

15.—

18

–  über   5 000 bis 10 000 kg

20.—

20

–  über   2 500 bis   5 000 kg

25.—

22

–  über   1 000 bis   2 500 kg

30.—

24

–  über     500 bis   1 000 kg

35.—

26

–  über     250 bis     500 kg

40.—

28

–  über     100 bis     250 kg

40.—

30

–  100 kg oder weniger

50.—

8446.01

Werkzeugmaschinen für die Bearbeitung von Steinen, keramischen Waren, Beton, Asbestzement oder ähnlichen mineralischen Stoffen und Maschinen für die Kaltbearbeitung von Glas, andere als
Maschinen der Nr. 8449

gemäss
Nr. 8445

8447.01

Werkzeugmaschinen für die Bearbeitung von Holz, Kork, Bein, Hartkautschuk, Kunststoffen oder ähnlichen harten Stoffen, andere als Maschinen der Nr. 8449

gemäss
Nr. 8445

8448.01

Teile und Zubehör, erkennbar als ausschliesslich oder überwiegend für Maschinen der Nrn. 8445 bis 8447 bestimmt, einschliesslich der Werkstück‑ und Werkzeughalter, der sich selbst öffnenden
Gewindeschneidköpfe, Teilköpfe und anderen Spezialvorrichtungen für Werkzeugmaschinen; Werkzeughalter für Handwerkzeuge der Nrn. 8204, 8449 und 8505

gemäss
Nr. 8445

8450.   

Maschinen und Apparate zum autogenen Schweissen, Löten, Schneiden oder Oberflächenhärten:

–  aus Eisen oder Stahl, im Stückgewichte von:

10

–  –  über 500 kg

35.—

12

–  –  über 50 bis 500 kg

45.—

14

–  –  50 kg oder weniger

60.—

8452.   

Rechenmaschinen; Buchungsmaschinen, Registrierkassen,
Frankiermaschinen, Billett‑ oder Eintrittskartenausgabemaschinen und dergleichen, mit Rechenwerk:

10

–  Registrierkassen

80.—

–  andere, im Stückgewichte von:

ex 24

–  –  20 kg oder weniger:

        Rechenmaschinen, im Stückgewichte von:

        über 12 bis 20 kg

600.—

        12 kg oder weniger

800.—

8454.   

Andere Büromaschinen und Büroapparate (Hektographen,
Schablonenvervielfältiger, Adressiermaschinen, Geldsortier-
maschinen, Geldzählmaschinen und Maschinen zum Verpacken
von Geldstücken in Rollen, Bleistiftspitzmaschinen, Locher und Heftmaschinen usw.):

10

–  Hektographen und Schablonenvervielfältiger

80.—

20

–  andere

50.—

Fr. je 100 kg brutto

ex 8455.01

Teile und Zubehör (ausgenommen Koffer, Überzüge und
dergleichen), erkennbar ausschliesslich oder überwiegend für
Maschinen und Apparate der Nrn. 8451 bis 8454 bestimmt:

für Rechenmaschinen der Nr. ex. 8452.24

400.—

8456.01

Maschinen und Apparate zum Auslesen, Sieben, Waschen,
Zerkleinern, Mahlen oder Mischen von Erden, Steinen, Erzen oder
anderen festen mineralischen Stoffen; Maschinen und Apparate
zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen,
keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen pulver‑ oder
breiförmigen mineralischen Stoffen; Maschinen zum Herstellen
von Gussformen aus Sand

gemäss
Nr. 8459

8459.   

Maschinen, Apparate und mechanische Geräte, in anderen
Nummern dieses Kapitels weder genannt noch inbegriffen,
im Stückgewichte von:

10

–  über 50 000 kg

15.—

12

–  über 25 000 bis 50 000 kg

15.—

14

–  über 10 000 bis 25 000 kg

20.—

18

–  über   5 000 bis 10 000 kg

25.—

20

–  über   2 500 bis   5 000 kg

30.—

22

–  über   1 000 bis   2 500 kg

33.—

24

–  über      500 bis   1 000 kg

35.—

28

–  über      100 bis      500 kg

40.—

30

–  über       50 bis      100 kg

50.—

32

–  über       25 bis        50 kg

55.—

34

–  25 kg oder weniger

60.—

8460.01

Giesserei‑Formkästen, Formen, wie sie üblicherweise für Metalle (ausgenommen Giessformen für Ingots), Metallcarbide, Glas,
mineralische Stoffe (keramische Massen, Beton, Zement usw.),
Kautschuk oder Kunststoffe verwendet werden, im Stückgewichte von:

über 100 kg

16.—

über 50 bis 100 kg

20.—

50 kg oder weniger

30.—

8461.   

Armaturen und andere ähnliche Organe (einschliesslich der Druck-
minderventile und der thermostatisch gesteuerten Ventile)
für Leitungen, Kessel, Sammelbehälter, Wannen oder ähnliche Behälter:

10

–  aus Eisen oder nicht rostfreiem Stahl

25.—

–  aus Kupfer:

–  –  mit veredelter Oberfläche:

24

–  –  –  anders veredelt

100.—

8462.   

Wälzlager aller Art (mit Kugeln, Nadeln oder Rollen jeder Form),
im Stückgewichte von:

10

–  über 1000 g

50.—

12

–  über 250 bis 1000 g

65.—

14

–  über  10 bis  250 g

80.—

–  10 g oder weniger:

16

–  –  Wälzlager, fertige, sowie Kugeln, Nadeln und Rollen, mit
        einem Durchmesser von 2 mm oder weniger

650.—

18

–  –  andere

120.—

Fr. je 100 kg brutto

8463.01

Transmissionswellen, Kurbeln und Kurbelwellen, Lagergehäuse
und Lagerschalen, Zahnräder, Friktionsräder, Untersetzungsgetriebe, Übersetzungsgetriebe, Wechselgetriebe, Schwungräder, Riemen‑
und Seilscheiben (einschliesslich der Seilrollen für Flaschenzüge),
Kupplungen (Muffen, elastische Kupplungen usw.) und Gelenk-
verbindungen (Kardangelenke, Oldhamgelenke usw.)

gemäss
Nr. 8459

ex    

Lagergehäuse, im Stückgewichte von:

über 100 bis 500 kg

40.—

100 kg oder weniger

50.—

8464.01

Metalloplastische Dichtungen; Sätze und Zusammenstellungen
von Dichtungen von verschiedenartiger Zusammensetzung für
Maschinen, Fahrzeuge oder Leitungen, in Säcken, Umschlägen
oder dergleichen Verpackungen

70.—

8465.   

20 

Teile von Maschinen, Apparaten und mechanischen Geräten, in
andern Nummern dieses Kapitels weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit elektrischen Anschlussstücken, elektrischen Isolierungen, Wicklungen, Kontakten oder anderen elektro-
technischen Teilen:
–  andere

gemäss
Nr. 8459

8501.   

Elektrische Generatoren, Motoren und rotierende Umformer;
Transformatoren und statische Umformer (Gleichrichter usw.);
Reaktanz‑ und Drosselspulen:

–  Generatoren, Motoren und rotierende Umformer, im Stück-
    gewichte von:

14

–  –  über 50 bis 500 kg

35.—

16

–  –  über   5 bis   50 kg

40.—

–  Transformatoren, statische Umformer, Reaktanz‑ und Drossel-
    spulen, im Stückgewichte von:

22

–  –  über 500 bis 5000 kg

25.—

24

–  –  über 100 bis   500 kg

35.—

26

–  –  über   50 bis   100 kg

40.—

28

–  –  50 kg oder weniger

50.—

8502.   

Elektromagnete; Dauermagnete, vormagnetisiert oder nicht; Spann-
platten, Spannfutter und andere ähnliche dauermagnetische oder
elektromagnetische Aufspannvorrichtungen; elektromagnetische
Kupplungen, Getriebe und Bremsen; elektromagnetische Hebe-
köpfe:

20

–  Dauermagnete, vormagnetisiert oder nicht

90.—

8504.   

Elektrische Akkumulatoren:

22

–  andere Einzelteile

30.—

8505.01

Elektromechanische Handwerkzeuge und Handwerkzeugmaschinen (mit eingebautem Motor)

70.—

8506.01

Elektromechanische Haushaltgeräte (mit eingebautem Motor)

80.—

8507.01

Elektrische Rasierapparate, Haarschneide‑ und Scherenmaschinen, mit eingebautem Motor

200.—

Fr. je 100 kg brutto

8508.   

Elektrische Apparate und Vorrichtungen für die Zündung und zum Anlassen von Kolbenverbrennungsmotoren (Magnetzünder, Licht-
magnetzünder, Zündspulen, Zündkerzen, Glühkerzen, Anlasser usw.); mit diesen Motoren verwendete Lichtmaschinen (Dynamos) und Lade‑ oder Rückstromschalter:

10

–  Zünd‑ und Glühkerzen

170.—

20

–  andere

250.—

8509.01

Elektrische Beleuchtungs‑ und Signalgeräte, Scheibenwischer,
Frostschutzeinrichtungen und Vorrichtungen gegen das Beschlagen von Fensterscheiben, für Fahrräder und Motorfahrzeuge

300.—

8510.01

Tragbare elektrische Lampen zum Betrieb mit eigener Stromquelle (mit Primärbatterien, Akkumulatoren, Dynamo usw.),

ausgenommen Apparate der Nr. 8509

120.—

8511.   

Elektrische Industrie‑ und Laboratoriumsöfen, einschliesslich der Apparate zur thermischen Behandlung von Stoffen mittels Induktion oder dielektrischer Verluste; Maschinen, Apparate und Geräte zum elektrischen Schweissen, Löten oder Schneiden;

–  Schweiss‑, Löt‑ und Schneidemaschinen und ‑geräte, im Stück-
    gewichte von:

22

–  –  über 50 bis 500 kg

40.—

8512.   

Elektrische Warmwasserapparate, Badeöfen und Tauchsieder;
elektrische Geräte zum Heizen von Räumen und für andere ähnliche Zwecke; elektro‑thermische Apparate für die Haarpflege (Haar-
trockner, Dauerwellenapparate, Brennscheren‑Wärmer usw.);
elektrische Bügeleisen; elektrothermische Apparate für den Haus-
halt; elektrische Heizwiderstände, andere als solche der Nr. 8524:

–  Warmwasserapparate (Boiler), mit einem Fassungsvermögen von:

14

–  –  150 Liter oder weniger

90.—

–  Heizöfen sowie Kochherde, Backöfen und andere Ofen für die
    Herstellung und Zubereitung von Nahrungsmitteln, im Stück-
    gewichte von:

26

–  –  über 20 bis 100 kg

70.—

28

–  –  20 kg oder weniger

80.—

30

–  Bügeleisen

100.—

–  andere elektrothermische Apparate, anderweit nicht genannt:

–  –  aus andern unedlen Metallen (einschliesslich rostfreier Stahl)
        oder andern Stoffen, im Stückgewichte von:

54

–  –  –  10 kg oder weniger

125.—

–  Heizelemente (Widerstände):

–  –  andere, im Stückgewichte von:

74

–  –  –  über 0,3 bis 3 kg

110.—

8515.   

Sende‑ und Empfangsgeräte für die Funktelephonie und die Funk-
telegraphie; Sende‑ und Empfangsgeräte für Rundfunk und Fern-
sehen, einschliesslich der Empfänger mit eingebautem Plattenspieler und der Fernsehkameras; Geräte für Funknavigation, Funkdetektion (Radar), Funkmessung und Funkfernsteuerung:

10

–  Rundfunkempfangsapparate

200.—

20

–  Fernsehempfangsapparate

250.—

ex 30

–  andere:

    Möbel und Gehäuse, ohne Einbau, für Radioapparate und Radio‑
    Grammo‑Kombination

150.—

Fr. je 100 kg brutto

8518.   

Elektrische Fest‑, Dreh‑ und Stellkondensatoren, im Stückgewichte von:

12

–  über 3 bis 50 kg

110.—

8519.   

Elektrische Geräte zum Schliessen, Unterbrechen, Schützen,
Abzweigen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (Schalter, Kommutatoren, Relais, Sicherungen, Überspannungsableiter,

Stromentnahmevorrichtungen, Verbindungskästen usw.); nicht-
heizende Widerstände, Potentiometer und Rheostate; automatische Spannungsregler mittels elektromotorisch oder elektromagnetisch gesteuerten ohmschen oder induktiven Widerstandes; Schalt‑ und Verteilungstafeln, im Stückgewichte von:

10

–  über 500 kg

55.—

12

–  über 50 bis 500 kg

70.—

14

–  über 3 bis 50 kg

100.—

16

–  über 0,3 bis 3 kg

120.—

18

–  0,3 oder weniger

150.—

8520.   

Elektrische Glühlampen und Entladungslampen für Beleuchtungs-
zwecke oder für Ultraviolett‑ oder Infrarotstrahlung; Bogenlampen; elektrische Photo‑Blitzlichtlampen:

10

–  Glühdrahtlampen

200.—

ex 20

–  andere:

    Entladungslampen für Beleuchtung, ausgenommen Lam­pen für
    Reklamen

120.—

8521.   

Elektronenröhren (Glühkathoden‑, Kaltkathoden‑ oder Photo-
kathodenröhren, andere als solche der Nr. 8520), wie Vakuum-
röhren, Röhren mit Dampf‑ oder Gasfüllung (einschliesslich Queck-silberdampfgleichrichterröhren), Kathodenstrahlröhren. Fernseh‑
Bildaufnahmeröhren usw.; Photozellen; Kristalldioden und Kristall-
trioden usw. (z. B. Transistoren); gefasste piezo‑elektrische Kristalle:

12
20

Kathodenstrahlröhren im Stückgewichte von über 6 kg, für Fernseh-
empfangsapparate

150.—

andere

200.—

8523.   

Isolierte Drähte, Schnüre, Kabel (einschliesslich der Koaxialkabel), Bänder, Stäbe und dergleichen für die Elektrotechnik
(einschliesslich der lackierten und anodisch oxydierten), auch mit Anschlussstücken:

–  Drähte, ohne Anschlussstücke:

16

–  –  mit Kautschuk oder Kunststoffen isoliert

50.—

18

–  –  mit Spinnstoffen, Papier oder andern nicht anderweit
        genannten Stoffen isoliert

50.—

–  Schnüre, Kabel, Bänder, Stäbe und dergleichen, ohne Anschluss-
    stücke:

–  –  mit Bleiumhüllung oder Armatur aus andern Metallen:

20

–  –  –  mit Aderisolation aus Papier

40.—

24

–  –  ohne Bleiumhüllung oder Armatur aus andern Metallen

50.—

8525.   

Isolatoren aus Stoffen aller Art:

10

–  aus keramischen Stoffen

15.—

8526.   

Isoliertelle, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse
eingelassenen einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit

eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate und Installationen, ausgenommen Isolatoren der Nr. 8525:

–  aus keramischen Stoffen:

12

–  –  andere

10.—

Fr. je 100 kg brutto

8527.01

Isolierrohre und Verbindungsstücke hierfür, aus unedlen Me­tallen, mit Innenisolation

40.—

8528.   

Elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in andern Nummern dieses Kapitels weder genannt noch inbegriffen, im
Stückgewichte von:

10

–  über 500 kg

55.—

12

–  über 50 bis 500 kg

70.—

14

–  über 3 bis 50 kg

100.—

16

–  über 0,3 kg bis 3 kg

120.—

18

–  0,3 kg oder weniger

150.—

8607.01

Güterwagen aller Art für den Schienenbetrieb

25.—

8609.   

Teile von Schienenfahrzeugen:

ex 50

–  andere:

    Achsbüchsen

20.—

8701.01

Traktoren, auch mit Seilwinden ausgerüstet:

Einachstraktoren mit Kolbenverbrennungsmotoren, zu landwirtschaftlichen Zwecken

45.—

andere

100.—

8702.   

Automobile mit Motoren aller Art (einschliesslich Rennwagen und Trolleybusse), für den Personen- oder Warentransport:

–  Personenwagen, im Stückgewichte von:

10

–  –  800 kg oder weniger

110.—

12

–  –  über 800 bis 1200 kg

130.—

–  Gesellschaftswagen (Autocars, Autobusse, Trolleybusse) und
    Warentransportwagen, im Stückgewichte von:

20

–  –  1600 kg oder weniger:

        800 kg oder weniger

110.—

        über 800 bis 1200 kg

130.—

        über 1200 bis 1600 kg

150.—

ex 24

–  –  über 2800 kg:

        Muldenkipper (Dumper), nicht zum Strassenverkehr zugelassen

85.—

ex 8704.01

Chassis für Motorfahrzeuge der Nrn. 8701 bis 8703, mit Mo­tor:
Chassis für Personenwagen der Nrn. 8702.10/12

gemäss
Nrn.
8702.10/12

8705.01

Karosserien für Motorfahrzeuge der Nrn. 8701 bis 8703, ein­schliesslich Führerkabinen

170.—

8706.   

Teile und Zubehör von Motorfahrzeugen der Nrn. 8701 bis 8703:

10

–  für Traktoren

100.—

–  andere:

20

–  –  Karosserieteile

170.—

ex 30

–  –  andere:

        Auspufftöpfe

40.—

        Stossdämpfer

40.—

        für Personenwagen

170.—

8707.   

Arbeitskarren mit Motoren aller Art (Transportkarren, Schlepper, Stapler und dergleichen); Teile davon:

10

–  mit elektrischem Antrieb

130.—

8709.01

Motorräder und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Seitenwagen; Seitenwagen für Motorräder und Fahrräder aller Art, separat
eingeführt

150.—

Fr. je 100 kg brutto

8710.01

Fahrräder (einschliesslich Dreiräder und dergleichen), ohne Motor

35.—

8712.   

20 

Teile und Zubehör von Fahrzeugen der Nrn. 8709 bis 8711:
–  andere:
–  –  für Motorräder, Fahrräder mit Hilfsmotor und Seitenwa­gen:

je Stück
je 100 kg brutto

        Naben; Sattelgestelle

60.—

        Speichen

90.—

        andere:

150.—

ex 30

–  –  andere:

        für Fahrräder:

        Naben; Sattelgestelle

60.—

        Speichen und Pedale

90.—

        andere

160.—

8713.   

Fahrzeuge ohne mechanischen Antrieb, für den Transport von
Kindern und Kranken; Teile davon:

10

–  Kinderwagen

60.—

8714.   

Andere Fahrzeuge ohne mechanischen Antrieb und Anhänger für
Fahrzeuge aller Art; Teile davon:

ex 10

–  Personenfahrzeuge einschliesslich Wohnwagen:

    Wohnwagen

70.—

–  andere Fahrzeuge:

30

–  –  ohne Tragfedern und ohne pneumatische Bereifung

20.—

40

–  –  mit Tragfedern oder pneumatischer Bereifung

45.— 

9004.   

Brillen (zur Korrektur, Schutzbrillen oder andere), Kneifer,
Lorgnetten und ähnliche Waren:

20

–  aus andern Stoffen

200.—

ex 9007.01

Photographische Apparate; Blitzlichtapparate und ‑vorrichtungen für photographische und kinematographische Zwecke: photo-
graphische Apparate mit höchstens zwei Verschlussgeschwindig-
keiten, auch zusätzlich für Zeitaufnahmen eingerichtet

150.—

ex 9008.01

Kinematographische Apparate (Bildaufnahme‑ und Tonaufnahme-
apparate, auch kombiniert, Vorführapparate, auch mit Tonwieder-
gabe):

Vorführapparate, auch mit Tonwiedergabe

250.—

9009.01

Projektionsapparate für Stehbilder; photographische
Vergrösserungs‑ und Verkleinerungsapparate

180.—

9012.01

Optische Mikroskope, auch für Mikrophotographie, Mikro-
kinematographie und Mikroprojektion

200.—

Zeichen‑, Anreiss‑ und Recheninstrumente (Pantographen, Reiss-
zeuge, Rechenschieber, Rechenscheiben usw.); Maschinen,
Apparate, Geräte und Instrumente zum Messen, Prüfen und
Kontrollieren, in andern Nummern dieses Kapitels weder genannt
noch inbegriffen (Auswuchtmaschinen, Planimeter, Mikrometer,
Kaliber, Lehren, Metermasse usw.); Profilprojektoren:

–  Präzisionsmesswerkzeuge (für Eich‑ und Prüfzwecke,
–  Kalibermessinstrumente usw.), im Stückgewichte von:

10

–  –  über 5 kg

70.—

12

–  –  über 2 bis 5 kg

95.—

14

–  –  über 0,5 kg bis 2 kg

160.—

16

–  –  0,5 kg oder weniger

280.—

ex 30

–  andere:

    hydraulische Leistungsbremsen mit Messwaagen

75.—

Fr. je 100 kg brutto

9017.   

Medizinische, chirurgische, zahnärztliche und tierärztliche Instrumente, Apparate und Geräte, einschliesslich elektromedizinische Apparate und Geräte sowie Apparate und Geräte zur Prüfung der Sehschärfe:

10

–  elektromedizinische Apparate und Geräte

270.—

20

–  Injektionsspritzen; chirurgische Nadeln

400.—

9018.   

Apparate und Geräte für Heilgymnastik und Massage; Apparate
und Geräte für die Psychotechnik, Ozontherapie, Sauerstofftherapie, Wiederbelebung, Aerosoltherapie sowie andere Atmungsapparate
aller Art (einschliesslich Gasmasken):

20

–  andere

150.—

9019.   

Orthopädische Apparate und Vorrichtungen (einschliesslich
medizinisch‑chirurgische Gürtel); Zahnprothesen, künstliche Augen und andere Prothesen; Schwerhörigenapparate und ‑geräte;
Apparate und Vorrichtungen zur Behandlung von Knochenbrüchen (Schienen, Rinnen und dergleichen):

10

–  künstliche Zähne und Gebisse

90.—

9020.   

Röntgenapparate und ‑geräte, auch für Schirmbildphotographie
sowie Apparate und Geräte, die Strahlungen radioaktiver Substanzen verwenden, einschliesslich Röntgenröhren, Hochspannungs­generatoren, Schaltpulte, Bildschirme, Untersuchungs‑und
Behandlungstische, ‑sessel und dergleichen:

ex 10

–  Röntgenapparate und Röntgenschirme:

    Röntgenapparate zu medizinischen Zwecken

230.—

20

–  Röntgenröhren (Einsatzröhren), ohne Hauben und nicht

    über 8 kg Stückgewicht

1800.—

30

–  andere Röntgenröhren

225.—

9023.01

Dichtemesser, Aräometer, Senkwaagen und ähnliche Instrumente, Thermometer, Pyrometer, Barometer, Hygrometer und Psychro-
meter, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinander kombiniert

100.—

9024.   

Apparate, Geräte und Instrumente zum Messen, Kontrollieren
oder Regeln von Gasen oder Flüssigkeiten oder zum automatischen Kontrollieren von Temperaturen, wie Manometer, Thermostate,
Niveauanzeiger, Luftzugregler, Durchflussmesser, Wärmezähler,
ausgenommen Apparate, Geräte und Instrumente der Nr. 9014:

10

–  Thermostate

180.—

20

–  andere

90.—

9026.   

Gasmesser, Flüssigkeitsmesser und Elektrizitätszähler, ein-
schliesslich Produktions‑, Prüf‑ und Eichzähler:

30

–  Elektrizitätszähler

100.—

9028.   

Elektrische oder elektronische Instrumente, Apparate und Geräte
zum Messen, Prüfen, Kontrollieren, Regeln oder zum Untersuchen:

10

–  Thermostate

180.—

30

–  andere

120.—

9104.   

Uhren, Pendulen, Wecker und ähnliche Apparate der Uhren-
industrie, mit anderem als Kleinuhr‑Werk:

–  andere Grossuhren:

20

–  –  Wand‑ und Standuhren mit Taschenlampenbatterie

100.—

22

–  –  Wand‑ und Standuhren, elektrische, andere als solche mit
        Taschenlampenbatterie

100.—

30

–  –  andere

100.—

40

–  Wecker

100.—

Fr. je 100 kg brutto

9105.01

Kontrollapparate und Zeitmesser mit Uhrwerk oder Syn­chronmotor (Personalkontrolluhren, Zeitstempelapparate, Wächterkontroll-
apparate, Minutenzähler, Sekundenzähler usw.)

100.—

9106.01

Zeitauslöser mit Uhrwerk oder mit Synchronmotor (Zeitschalter,
Steueruhren usw.)

100.—

9108   

Andere Uhrwerke, fertige:

20

–  andere

100.—

9109.   

Gehäuse für Uhren der Nr. 9101 und Teile davon, vorgearbeitet oder fertig:

je Stück

14

–  mit Gold plattiert

–.25

16

–  aus unedlen Metallen, auch vergoldet oder versilbert

–.25

9201.   

Klaviere (auch automatische, mit oder ohne Klaviatur); Cembalos
und andere Saiteninstrumente mit Klaviatur; Harfen (ausgenommen Aeolsharfen):

–  Klaviere:

10

–  –  nicht mechanische

120.—

20

–  –  mechanische

120.—

30

–  Flügel

135.—

ex 9202.01

Andere Saiteninstrumente:

Gitarren und Mandolinen

100.—

9203.   

Pfeifenorgeln; Harmoniums und andere ähnliche Instrumente
mit Klaviatur und freischwingenden Metallzungen:

20

–  andere

120.—

9204.01

Akkordeons und Konzertinas; Mundharmonikas

140.—

9205.   

Blasinstrumente:

20

–  andere

230.—

ex 20

    Okarinen

100.—

9206.01

Schlaginstrumente (Trommeln, Pauken, Xylophone, Metallophone, Becken, Kastagnetten usw.)

150.—

9210.  

Teile und Zubehör von Musikinstrumenten (ausgenommen
Musiksaiten), einschliesslich gelochte Pappen und Papiere
für mechanische Musikinstrumente und Werke für Musikdosen;
Metronome, Stimmgabeln und Stimmpfeifen aller Art:

–  Orgelteile:

40

–  –  andere Orgelteile

120.—

9211.01

Grammophone, Diktiergeräte und andere Tonaufnahme‑ und
Tonwiedergabegeräte, einschliesslich Plattenspieler, Band­- und
Drahtspieler, mit oder ohne Tonabnehmer

250.—

9212.01

Tonträger für Apparate und Geräte der Nr. 9211 oder für ähnliche Tonaufnahmeverfahren: Platten, Walzen, Wachsformen, Bänder, Filme, Drähte usw., für die Tonaufnahme hergerichtet oder bespielt; Matrizen und galvanoplastische Formen für die Herstellung von Schallplatten

200.—

9302.01

Revolver und Pistolen

150.—

9305.01

Andere Waffen (einschliesslich Feder‑, Luft‑ und Gasdruckgewehre, ‑karabiner und ‑pistolen)

150.—

Fr. je 100 kg brutto

9401.   

Sitzmöbel, auch in Betten umwandelbare (ausgenommen Möbel
der Nr. 9402), sowie Teile davon:

–  aus Holz:

10

–  –  aus gebogenem Massivholz, nicht gepolstert:

        Stuhlzargen und Stuhlkopfstücke

45.—

        andere

65.—

–  –  aus anderem Holz, nicht gepolstert:

–  –  –  roh:

–  –  –  –  nicht furniert oder mit nicht auf Effekt zusammen-
                gesetzten Furnieren überzogen:

20

–  –  –  –  –  glatt:

                    Stuhlsitze und Stuhlrücklehnen aus Sperrholz, ohne
                    Rücksicht auf die Zusammensetzung des Furnierblattes

20.—

                andere

60.—

22

–  –  –  –  –  gekehlt oder mit Stäben verziert

90.—

24

–  –  –  –  mit auf Effekt zusammengesetzten Furnieren überzogen

130.—

26

–  –  –  –  geschnitzt, gestochen oder eingelegt

130.—

–  –  –  anders als roh:

–  –  –  –  nicht furniert oder mit nicht auf Effekt zusammen-
                 gesetzten Furnieren überzogen:

30

–  –  –  –  –  glatt

80.—

32

–  –  –  –  –  gekehlt oder mit Stäben verziert

100.—

34

–  –  –  –  mit auf Effekt zusammengesetzten Furnieren überzogen

140.—

36

–  –  –  –  geschnitzt, gestochen oder eingelegt

140.—

ex 40

–  –  gepolstert:
–  –  –  mit Rohpolster, ohne Überzug

Zuschlag zum
Ansatz der

            Sitzmöbel der Nr. 9401.20 (andere als Stuhlsitze und
            Stuhlrücklehnen, aus Sperrholz)

Nr. 9401.ex 20
«andere»:
60%

            Sitzmöbel der Nr. 9401.30

Zuschlag zum
Ansatz der
Nr. 9401.30:
60%

ex 42

–  –  –  mit Überzug:

            Sitzmöbel der Nr. 9401.30

Zuschlag zum
Ansatz der
Nr. 9401.30:
80%

–  aus unedlen Metallen:

–  –  nicht gepolstert:
–  –  –  aus Eisen oder nicht rostfreiem Stahl:

je 100 kg brutto

72

–  –  –  –  mit veredelter Oberfläche

50.—

80

–  –  –  aus andern unedlen Metallen (einschliesslich rostfreier Stahl)

100.—

–  –  gepolstert:

Zuschlag zum
Ansatz der

ex 92

–  –  –  mit Überzug:

            Sitzmöbel der Nr. 9401.72

Nr. 9401.72:
80%

9403.   

Andere Möbel und Teile davon:

je 100 kg brutto

–  aus Holz:

–  –  roh:

–  –  –  nicht furniert oder mit nicht auf Effekt zusammengesetzten
            Furnieren überzogen:

20

–  –  –  –  glatt:

                Tischzargen aus Sperrholz, ohne Rücksicht auf die
                Zusammensetzung des Furnierblattes

20.—

                Tischzargen aus gebogenem Massivholz

45.—

                andere

60.—

Fr. je 100 kg brutto

22

–  –  –  –  gekehlt oder mit Stäben verziert

90.—

24

–  –  –  mit auf Effekt zusammengesetzten Furnieren überzo­gen

130.—

26

–  –  –  geschnitzt, gestochen, eingelegt oder mit gewölbten Flächen

130.—

–  –  anders als roh:

–  –  –  nicht furniert oder mit nicht auf Effekt zusammengesetzten
            Furnieren überzogen:

30

–  –  –  –  glatt

80.—

32

–  –  –  –  gekehlt oder mit Stäben verziert

100.—

34

– – – mit auf Effekt zusammengesetzten Furnieren überzo­gen

140.—

36

–  –  –  geschnitzt, gestochen, eingelegt oder mit gewölbten Flächen

140.—

–  aus unedlen Metallen:

–  –  aus Eisen oder nicht rostfreiem Stahl:

70

–  –  –  roh

35.—

72

–  –  –  mit veredelter Oberfläche

50.—

80

–  –  aus andern unedlen Metallen (einschliesslich rostfreier Stahl)

100.—

9404.   

Untermatratzen; Bettzeug und dergleichen, mit Federung oder
gepolstert oder mit Füllung aus Stoffen aller Art, wie Ober-
matratzen, Steppdecken, Deckbetten, Kissen, Schlummerrollen, Kopfkissen usw., einschliesslich solche aus Schwammkautschuk oder Schaumstoff, mit oder ohne Überzug:

10

–  Untermatratzen

50.—

–  andere:

30

–  –  ohne Überzug

150.—

50

–  –  mit Überzug aus andern Stoffen

300.—

9601.—

Besen, gebunden, auch mit Stiel:

10

–  aus Birkenreisig, Ginster, Heidekraut (Erika) und ähnlichen
    Reisern

10.—

ex 20

–  aus Moorhirsestroh (Sorgho, Saggina), Piassava oder andern
    Stoffen:

    aus Moorhirsestroh (Sorgho, Saggina)

7.—

9602.   

Bürstenwaren (Bürsten, Schrubber, Pinsel und dergleichen),
einschliesslich Maschinenbürsten; Roller zum Anstreichen, Wischer aus Kautschuk oder aus anderen ähnlichen geschmeidigen Stoffen:

–  Bürsten, mit Fassung aus:

10

–  –  ohem, geschliffenem oder gebeiztem Holz:

12

–  –  –  mit Borsten aus Metalldraht

80.—

20

–  –  –  mit Borsten aus andern Stoffen

130.—

–  –  poliertem, lackiertem, dekoriertem usw. Holz, Edelholz aus-
        genommen

280.—

30

–  –  Edelholz, Elfenbein, Perlmutter, Schildpatt oder versilbertem
        oder vergoldetem unedlem Metall

700.—

40

–  –  andern Stoffen

400.—

–  Pinsel:

–  –  Rasierpinsel:

50

–  –  –  mit feinen Haaren

500.—

52

–  –  –  mit andern Stoffen

120.—

–  –  andere:

60

–  –  –  mit feinen Haaren

400.—

62

–  –  –  mit andern tierischen Stoffen

150.—

–  Bürstenbinderwaren, anderweit nicht genannt:

70

–  –  zur Ausstattung von Maschinen oder Fahrzeugen

60.—

Fr. je 100 kg brutto

9701.01

Spielfahrzeuge für Kinder, wie Fahrräder, Trottinettes (Roller),
mechanische Pferde, Autos mit Fussantrieb, Puppenwagen und
dergleichen

90.—

9702.10
20

Puppen aller Art
(Zusammenlegung der Unternummern 10 und 20)

120.—

9703.   

Anderes Spielzeug; Modelle zum Spielen:

10

–  aus Holz

110.—

20

–  aus andern Stoffen

90.—

9704.   

Gesellschaftsspiele (einschliesslich mit Motoren oder mechanischen Antrieben ausgerüstete Spiele für öffentliche Lokale; Tischtennis,
Billardtische und Spezialtische für Spielsäle):

10

–  Spielkarten

200.—

40

–  andere

90.—

9705.   

Gegenstände für Belustigungen und Festlichkeiten, Kotillon‑ und
Scherzartikel; Christbaumschmuck und ähnliche Weihnachtsartikel
(künstliche Weihnachtsbäume, Krippen auch mit Ausstattung,
Figuren von Menschen und Tieren für Krippen, Weihnachts‑
Holzschuhe und ‑Holzscheite, Weihnachtsmänner usw.):

10

– Christbaumschmuck und ähnliche Weihnachtsartikel:

Streifen aus Blattmetall, als Christbaumschmuck aufgemacht

70.—

    andere

90.—

20

–  andere

150.—

9706.   

Geräte für Freiluftspiele, Gymnastik, Athletik und andere Sport-
arten, ausgenommen Waren der Nr. 9704:

20

–  Skis und Skistöcke

150.—

9801.   

Knöpfe, Druckknöpfe, Manchettenknöpfe und dergleichen
(einschliesslich Knopf‑Rohlinge, Knopfformen und Knopfteile):

20

–  andere

150.—

9802.01

Reissverschlüsse und Teile davon (Schieber usw.):

350.—

9803.   

Federhalter, Stylographen und Füllbleistifte; Bleistifthalter und
dergleichen; Teile und Zubehör davon (Bleistiftschützer, Clipse
usw.), ausgenommen Waren der Nrn. 9804 und 9805:

10

–  aus Edelmetallen oder mit Verzierungen oder Ausrüstungen aus
    Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

500.—

9808.01

Farbbänder, mit Tinte oder einem Farbstoff getränkt, auch auf
Spulen, für Schreib‑ oder Rechenmachinen und dergleichen;
Stempelkissen, eingefärbt oder nicht, auch mit Schachteln

270.—

9811.   

Tabakpfeifen (einschliesslich der Pfeifenrohformen und Pfeifen-
köpfe); Zigarren‑ und Zigarettenspitzen; Mundstücke, Rohre und
andere Teile:

20

–  andere

150.—

9812.01

Frisierkämme, Einsteckkämme, Haarspangen und dergleichen

150.—

9813.01

Miederstäbe und dergleichen für Korsette, Kleider und Bekleidungs-
zubehör

100.—

9815.01

Isolierflaschen und andere Isolierbehälter sowie Teile davon
(ausgenommen Glaskolben)

80.—

NB. ad 0402.10.

Die Bindung ist nur solange gültig, als ein Übernahmesystem für inländische Vollmilchpulver beibehalten wird.

NB. ad ex 0404.10 und ex 0404.22.

1.  Die in den Anhängen A oder B des Internationalen Abkommens über den Gebrauch der Ursprungsbezeichnungen und der Benennungen für Käse vom 1. Juni/18. Juli 19513 aufgeführten Käsesorten Gorgonzola, Parmigiano Reggiano, Pecorino Romano, Asiago, Fiore Sardo, Provolone, Caciocavallo, Roquefort, Brie, Camembert, Saint‑Paulin und Danablu werden nur dann zu den Vertragsansätzen zugelassen, wenn sie hinsichtlich Herkunft, Fabrikationsart, Benennung usw. den für die Aufnahme in dieses Abkommen hinterlegten Beschreibungen entsprechen und die darin genannten typischen Merkmale aufweisen.

Ausserdem werden die Weichkäse Brie und Camembert nur dann zu den Vertragsansätzen zugelassen, wenn sie aus roher Milch hergestellt sind.

2.  Die übrigen in der Warenliste aufgeführten Käsesorten werden nur dann zu den Vertragsansätzen zugelassen, wenn sie den im beigefügten Anhang aufgeführten Beschreibungen entsprechen, die darin genannten typischen Merkmale aufweisen und zudem unter einer dieser Benennungen eingeführt werden. Der Anhang bildet einen integrierenden Bestandteil der Warenliste.

Anmerkung zu Kapitel 8, Ziff. 4a.

Als «in offener Packung» im Sinne der Nrn. 0806.20, 0807.10, 0807.20 und 0807.30 gelten Obstsendungen, welche wie folgt zur Einfuhr gelangen:

unverpackt in Wagen oder Wagenabteilen, auch mit Packmaterial belegt oder ausgepolstert;

in Transportsäcken, auch verschlossen;

in Fässern, Körben, Gittern, Plateaux usw., nicht verschlossen, auch mit lediglich lose aufgelegten Abdeckungen sowie mit Belag aus Packmaterial am Boden und an den Wänden.

NB. ad 1507.20/22.

Olivenöle der Nr. 1507 werden weder höheren Einfuhrzöllen noch sonstigen höheren Abgaben unterworfen, als die übrigen gereinigten oder raffinierten Öle dieser Nummer.

NB. ad 2103.

Senfmehl, unvermischt, wird zum Ansatz der Nr. 1201.40 zugelassen.

NB. ad 2205.10 und 2205.20.

Rotweine in gewöhnlichen Fiaschi mit einem Fassungsvermögen von über 1,9 Liter werden wie Rotweine in Fässern behandelt.

NB. ad 2205.10, 12, 20, 22 und 2205.30

Naturweine mit einem Alkoholgehalt von nicht über 15 Volumengraden entrichten die Zölle nach den Nrn. 2205.10, 12, 20 und 22 (in Fässern) oder nach der Nr. 2205.30 (in Flaschen usw.); von der Monopolgebühr sind sie befreit.

Naturweine mit einem Alkoholgehalt von über 15 Volumengraden unterliegen ausser dem Zoll für jeden weiteren Grad einer Monopolgebühr von Fr. 6.– je 100 kg brutto.

NB. ad ex 2205.40 und ex 2205.50.

1.  Die Weinspezialitäten und Süssweine Aleatico, Grand Roussillon (Banyuls, Rasteau usw.), Malvasier, Marsala, Muskateller, Vernaccia und Vino Santo, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 20 Volumengraden entrichten ausser dem Zoll eine Monopolgebühr von Fr. 60.– je 100 kg brutto.

2.  Weinspezialitäten und Süssweine mit einem Alkoholgehalt von 20 oder mehr Volumengraden entrichten ausser dem Zoll die durch die schweizerische Gesetzgebung vorgesehene ordentliche Monopolgebühr.

3.  Die auf Fr. 60.– je 100 kg brutto ermässigte Monopolgebühr wird für die unter Ziffer 1 hiervor genannten Weinspezialitäten und Süssweinen zugestanden, wenn sie unter einer der vorerwähnten Bezeichnungen eingeführt werden und wenn sie von einem Ursprungszeugnis begleitet sind, das von der zuständigen Stelle des betreffenden Produktionsgebietes ausgestellt worden ist.

Für die Zulassung der Weinspezialitäten und Süssweine Aleatico, Malvasier, Marsala, Muskateller, Vernaccia und Vino Santo zu den Vertragsansätzen müssen die gleichen Bedingungen erfüllt sein.

4.  Für die Mistellen ist, ohne Rücksicht auf den Alkoholgehalt, die durch die schweizerische Gesetzgebung vorgesehene ordentliche Monopolgebühr zu entrichten.

5.  Falls die Schweiz für irgendeine Weinspezialität eine weitergehende Vergünstigung auf dem Zollansatz gewährt, soll dieselbe sofort in gleichem Ausmass auch auf die Weinspezialitäten Aleatico, Malvasier, Marsala, Muskateller, Vernaccia und Vino Santo ausgedehnt werden.

Ebenso sind weitergehende Vergünstigungen auf der Monopolgebühr, welche nachträglich für irgendeine Weinspezialität gewährt werden, sofort in gleichem Ausmass auf die Weinspezialitäten Aleatico, Grand Roussillon (Banyuls, Rasteau usw.), Malvasier, Marsala, Muskateller, Vernaccia und Vino Santo auszudehnen.

NB. ad 2206.01.

Wermutwein mit einem Alkoholgehalt bis 18 Volumengrade unterliegt ausser dem Zollansatz einer Monopolgebühr von Fr. 60.– je q brutto.

NB. ad 5009.30/42.

Krawattengewebe von über 59 bis 70 cm Breite unterliegen keinen höheren Einfuhrzöllen als andere Gewebe dieser Art.

NB. ad 5311.30. 32. 34 und 5311.36.

Für die Feststellung der Fadenzahl ist bei Vorhandensein von gezwirnten Garnen jeder einfache Faden des Zwirnes zu zählen. In Mischgeweben gelten hingegen Zwirne aus anderen Spinnstoffen als Wolle als ein einziger Faden. Ist ein Wollgarn mit einem oder mehreren einfachen oder gezwirnten Fäden aus anderen Spinnstoffen verzwirnt, so werden die letzteren nur als ein einziger Faden berechnet.

Allgemeine Bemerkung

Die Schweiz behält sich vor, zusätzlich zu den in der vorliegenden Warenliste gebundenen Zollansätzen diejenigen Gebühren und anderen Abgaben zu erheben, welche auf Grund der geltenden schweizerischen Gesetzgebung vorgesehen sind oder noch festgesetzt werden können.

In Abweichung der Bestimmungen des Artikels II4 § 1 Bst. b letzter Satz des Allgemeinen Zoll‑ und Handelsabkommens (GATT) können diese in der Höhe veränderlichen Gebühren und anderen Abgaben später erhöht werden; auch wird die Schweiz im Rahmen der genannten Gesetzgebung neue Gebühren und andere Abgaben erheben können. Als geltende schweizerische Gesetzgebung sind folgende Gesetze verstanden: Bundesgesetz vom 13. Juni 19175 betreffend die Bekämpfung von Tierseuchen;

Bundesgesetz vom 21. Juni 19326 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz); abgeändert durch Bundesgesetz vom 25. Oktober 1949;

Bundesgesetz vom 3. Oktober 19517 über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes (Landwirtschaftsgesetz), sowie die Verordnung vom 30. Dezember 19538 betreffend Schlachtviehmarkt und Fleischversorgung (Schlachtviehordnung),

Bundesgesetz vom 30. September 19559 über die wirtschaftliche Kriegsvorsorge;

Bundesbeschluss vom 28. September 195610 über die Durchführung einer beschränkten Preiskontrolle.

2 SR 632.10 Anhang

3 SR 0.817.142.1

4 SR 0.632.21

5 [BS 9 261; AS 1950 II 1482 Art. 12 Abs. 2 1523, 1954 559 Ziff. I 1 937 Art. 1 Abs. 1, 1956 134 Art. 1 1203, 1959 620. SR 916.40 Art. 61 Abs. 2]. Heute: das Tierseuchen­gesetz vom 1. Juli 1966 (SR 916.40).

6 SR 680

7 SR 910.1

8 [AS 1953 1172, 1956 1677, 1959 1689, 1962 1786, 1967 1985; SR 916.342 Art. 1 Abs. 1. AS 1971 1414 Art. 51 Abs. 2]. Heute: die Schlachtviehverordnung vom 22. März 1989 (SR 916.341).

9 [AS 1956 85. SR 531.02 Art. 1, 531.03 Art. 1 Abs. 2]. Heute: Landesversorgungsgesetz vom 8. Okt. 1982 (SR 531).

10 AS 1956 1618, 1959 907 Art. 12 Abs. 4 1691. AS 1960 1633 Art. 1]. Heute: das BG vom 4. Okt. 1985 über die landwirtschaftliche Pacht (SR 221.213.2) und das BG vom 21. Dez. 1960 über geschützte Warenpreise und die Preisausgleichskasse für Eier und Eiprodukte (SR 942.30).

Anhang

Normen und typische Merkmale, denen die bei den Tarifnummern 0404.ex 10 und ex 22 erwähnten Käse entsprechen müssen, damit sie zu den Vertragsansätzen zugelassen werden.

Stracchino – Crescenza – Robiola

Vollfette Weichkäse, ohne Erhitzung des Bruches, aus ausschliesslich roher Kuh‑Vollmilch hergestellt und derart bearbeitet, dass sich keine Rinde bildet. Der Käse wird trocken gesalzen. Die Reifezeit beträgt ungefähr 8 bis 10 Tage. Der reife Käse ist für den Tafelgenuss, für den sofortigen Konsum bestimmt und weist folgende typische Merkmale auf:

Form:

parallelepipedisch und ausnahmsweise zylindrisch, mit gerader Järbseite und ebenen Plattseiten

Laibgewicht:

50 g bis 4 kg

Fettgehalt in
der Trockensubstanz:

mindestens 48 % für die Sommerproduktion (April–August) und 50 % für die Winterproduktion (September–März)

Gewisse Käse dieser Art werden auch als «Robiolina», «Robioletta» und «Quartirolo» bezeichnet.

Italico

Dieser Käse wird aus roher Milch hergestellt, die bei verhältnismässig hoher Temperatur (je nach Saison von 35°/37 °C bis 41°/42 °C) während 12 bis 18 Minuten zum Gerinnen gebracht wird. Nach der Zerkleinerung der geronnenen Milch lässt man sie ruhen, damit sich die Molke abscheiden kann; darnach wird der Bruch in Hanftücher eingeschlagen und hierauf in zylindrische Formen abgefüllt, die gewöhnlich 1 bis 3 kg Käsemasse enthalten.

Um den Forderungen des Handels, welche sich ihrerseits aus den Ansprüchen der Kundschaft ergeben, zu genügen, wird dieser Käsetyp auch in Laibgewichten von 500 bis 800 g (mit 10 % Toleranz) hergestellt und verkauft.

Die Käsemasse wird in Lokalen, mit einer Temperatur von 20°/21 °C und hoher Luftfeuchtigkeit gelagert; nach zwei bis drei Tagen werden die Plattseiten des Käses trocken gesalzen; drei Tage nach dieser Behandlung wird der Käse zur Reifung in ein feuchtes Lokal mit einer Temperatur von 5°/6 °C verbracht. Die Reifezeit dauert 20 bis 40 Tage.

Fettgehalt in der
Trockensubstanz:

mindestens 48 % für die Sommerproduktion (April–August) und 50 % für die Winterproduktion (September–März).

Die Italico‑Käse müssen eine der nachstehenden Bezeichnungen tragen: Bel Piano Lombardo, Stella Alpina, Cerriolo, Italcolombo, Tre Stelle, Cacio Giocondo, Bitto Giocondo, Il Lombardo, Stella d’Oro, Bel Mondo, Bick, Pastorella, Cacio Reale, Valsesia, Casoni Lombardi, Formaggio Margherita, Formaggio Bel Paese, Monte Bianco, Metropoli, l’Insuperabile, Universal, Fior d’Alpe, Alpestre, Primavera, Italico Milcosa, Caclotto Milcosa, Italia, Reale, La Lombarda, Codogno, Il Novarese, Mondo Piccolo, Bel Paesino, Primulla Gioconda, Alfiere, Costino, Montagnino, Lombardo.

Mozzarella

Die zur Herstellung verwendete rohe Kuh‑ oder Büffel‑Vollmilch wird bei einer Temperatur von 35 °C durch Beifügung von Milchsäurebakterienkulturen und Labextrakt zum Gerinnen gebracht.

Die geronnene Milch wird in Stücke von Haselnussgrösse zerkleinert und dieser Bruch in der Molke solange reifen gelassen, bis er die notwendige Elastizität für die Herstellung von gesponnenem Teig erreicht hat. Der von der Molke abgeschiedene Teig wird in lange Streifen geschnitten und unter Verwendung von siedendem Wasser in entsprechenden Gefässen sog. «versponnen». Darnach wird der Teig geformt.

Teig:

feucht, weiss, weich und kompakt

Geschmack:

mild, leicht säuerlich

Form:

«à fiaschetto», kugelförmig, eiförmig, parallelepipedisch

Laibgewicht:

50 g bis 1 kg

Fettgehalt in der Trockensubstanz:

mindestens 44 %.

Ricotta Romana

Dieses Erzeugnis wird aus Schafmolke hergestellt, deren Albumin und Fettrückstände ausgefällt werden, indem die Molke vorerst auf 75°/80 °C erhitzt und dann bei 90°/93 °C gekocht wird. Der auf diese Weise erhaltene Zieger wird in entsprechende Formen abgefüllt.

Teig:

feucht, weiss, körnig, weich

Geschmack:

mild, delikat, auf der Zunge schmelzend

Laibgewicht:

1300 g bis 1800 g

Dimensionen:

mit einem Grundflächendurchmesser
von ungefähr 15 bis 20 cm;
Höhe ungefähr 7 bis 10 cm

Fettgehalt in der Trockensubstanz:

mindestens 60 %.

Mascarpone

Dieses Erzeugnis wird durch Gerinnung von Rahm hergestellt. Der vorgängig homogenisierte Rahm wird auf 90 °C erhitzt und durch Beifügung von Zitronensäure zum Gerinnen gebracht. Das so erhaltene Gerinnsel wird in geeignete Tücher eingepackt. Der Käse hat weder eine bestimmte Form noch ein bestimmtes Gewicht.

Teig:

vollfett, elfenbeinfarben, von butterartigem Aussehen

Geschmack:

mild, delikat, auf der Zunge schmelzend

Fettgehalt in der Trockensubstanz:

mindestens 80 %.

Grana padano

Halbfetter Hartkäse, unter Erhitzung des Bruches und in langsamer Reifung aus Kuhmilch hergestellt, die aus zwei Tagesmelken stammt und von Kühen geliefert wird, deren Grundfütterung aus grünem oder konserviertem Futter besteht. Diese Milch wird einige Zeit stehen gelassen und teilweise entrahmt durch Abschöpfung der sich gebildeten Rahmschicht. Darnach wird die Milch geronnen vermittelst der durch Gärung entstandenen Milchsäure. Die Fabrika­tion findet während des ganzen Jahres statt.

Form:

zylindrisch, mit leicht konvexer oder fast gerader Järbseite und leicht gebördelten Plattseiten

Dimensionen:

Durchmesser 35 bis 45 cm;
Höhe 18 bis 25 cm

Laibgewicht:

24 bis 40 kg

Äusseres Aussehen:

dunkel, ölig

Farbe des Teiges:

weiss oder strohgelb

Typisches Aroma und typischer Geschmack des Teiges:


mit delikatem Duft, nicht pikant

Struktur des Teiges:

feinkörnig, muschelig brechend

Lochung:

kaum sichtbar

Dicke der Rinde:

4 bis 8 mm

Reifung:

natürliche Reifung durch Lagerung in einem Lokal mit einer Temperatur von 15 bis 22 °C

Fettgehalt in der Trockensubstanz:

mindestens 32 %.

Es bestehen Abarten von Granakäse (Grana Lodigiano und Grana Lombardo), welche die gleichen typischen Merkmale aufweisen, mit dem Unterschied, dass der Fettgehalt in der Trockensubstanz beim Grana Lodigiano mindestens 25% und beim Grana Lombardo mindestens 27 % beträgt.

Bemerkung für alle Käse vom Typ Grana

Für die Zulassung von Granakäse zum Vertragsansatz ist die von den schweizerischen Zoll­behörden seit vielen Jahren angewandte Praxis massgebend.

Aostataler Fontina

Vollfetter Halbhartkäse, hergestellt aus Kuh‑Vollmilch eines einzigen Gemelkes, unter Ausnutzung der natürlichen Milchsäuregärung. Die Milch darf vor der Gerinnung keine über 36 °C hinausgehende Erwärmung erfahren haben.

Der Käse wird trocken und nach einem besonderen Verfahren gesalzen.

Mittlere Reifezeit:

3 Monate, in Lokalen mit einer Temperatur von 6 bis 10 °C, keinesfalls aber 12 °C übersteigend, und mit einer Luftfeuchtigkeit, von den natürlichen Bedingungen der Käserei herrührend, von 90 % bis zur Sättigung.

Verwendung:

Tafelkäse

Charakteristische Merkmale:

zylindrische, niedrige Form mit leicht konkaver Järbseite und ebenen oder fast ebenen Plattseiten

Laibgewicht:

8 bis 18 kg

Dimensionen:

Höhe 7 bis 10 cm;
Durchmesser 30 bis 45 cm

Rinde:

kompakt, dünn, mit einer Dicke von ungefähr 2 mm

Teig:

elastisch, eher weich, mit vereinzelten Löchern, auf der Zunge schmelzend, von leicht strohgelber Farbe

Geschmack:

mild, charakteristisch

Fettgehalt in der Trockensubstanz:

mindestens 45 %

Produktionsgebiet:

Territorium des Autonomen Gebietes des Aostatales.

Die Zulassung zum Vertragsansatz erfolgt nur gegen Vorlage einer Bescheinigung des «Consorzio produttori Fontina» des Aostatales, woraus hervorgeht, dass der eingeführte Käse hinsichtlich Herkunft und typischen Merkmalen mit den vorstehenden Angaben übereinstimmt. Jeder Käselaib muss überdies mit der Marke des vorerwähnten Consorzio versehen sein.

Canestrato (Pecorino Siciliano)

Hartkäse, ohne Erhitzung des Bruches, ausschliesslich aus frischer Schaf‑Vollmilch durch Pressung hergestellt, die mit Lämmerlab zum Gerinnen gebracht wird. Die Herstellung erfolgt in der Zeit zwischen Oktober und Juni. Der Käse wird trocken gesalzen.

Reifezeit:

mindestens 4 Monate

Form:

zylindrisch, mit ebenen oder leicht konkaven Plattseiten

Laibgewicht:

4 bis 12 kg

Höhe:

10 bis 18 cm

Rinde:

weiss‑gelblich, mit Abdrücken des Korbes, in welchem der Käse geformt wurde (canestrata), mit Öl oder Öl­drass bestrichen

Teig:

kompakt, weiss oder strohgelb, mit wenig Löchern

Geschmack:

pikant, charakteristisch

Fettgehalt in der Trockensubstanz:

mindestens 40 %.

Anderer Pecorino

Die Abarten von Pecorino werden in gleicher Weise hergestellt wie der Canestrato (Pecorino Siciliano) und der Pecorino Romano. Sie weisen das gleiche Gewicht und die gleichen Dimensionen auf wie der Pecorino Romano. Die Rinde ist in der Regel kastanienbraun und wird durch Verwendung von Spezialerde mehr oder weniger nachgedunkelt.

Bitto

Halbhartkäse, leicht gepresst; hergestellt aus Kuhmilch, welcher auch Ziegenmilch beigefügt sein kann; trocken, gesalzen. Junger Käse wird als Tafelkäse verwendet; mit zunehmendem Alter eignet er sich auch als Reibkäse. Die Reifezeit kann bis zu zwei Jahren dauern.

Form:

zylindrisch, niedrig

Laibgewicht:

15 bis 30 kg

Teig:

elastisch, von schmelzender Konsistenz, mit einigen
kleinen Löchern, von leicht strohgelber Farbe

Dimensionen:

Höhe ungefähr 10 cm;
Durchmesser zwischen 30 und 40 cm

Rinde:

kompakt, dünn und glatt

Fettgehalt in der
Trockensubstanz:


mindestens 30 %.

Brà

Hartkäse, unter mässiger Erwärmung des Bruches und durch Pressung hergestellt, wobei teilweise entrahmte Kuhmilch verwendet wird; im Salzbad oder trocken gesalzen; mit lang­samer Reifung; wird als Tafelkäse (mit einer Reifezeit von 20/30 Tagen bis zu 5 Monaten) und als Reibkäse (mit einer Reifezeit von mehr als 6 Monaten) verwendet.

Form:

zylindrisch, mit ebenen Plattseiten, mit einem Durchmesser von 30/40 cm und leicht konvexer Järbseite mit einer Höhe von 7/9 cm

Teig:

weiss‑gelbliche Farbe, welche bei Käse mit längerer Reifezeit gegen goldgelb zuneigt

Geschmack:

gelegentlich delikat und mild, gelegentlich leicht pikant; mit zunehmender Reife wird der Geschmack ausgeprägter und pikant

Rinde:

dünn, gelb‑rötlich, elastisch; mit zunehmender Reife wird sie dunkler und dicker

Laibgewicht:

5 bis 8 kg

Fettgehalt in der Trockensubstanz:

mindestens 30 %.

Fontal

Tafelkäse aus Kuh‑Vollmilch von 1 bis 2 Gemelken unter Erhitzung des Bruches hergestellt (natürliche Milchsäuregärung).

Form:

zylindrisch, niedrig

Höhe:

ungefähr 9 cm

Durchmesser:

ungefähr 40 cm

Laibgewicht:

6 bis 20 kg

Rinde:

kompakt, dünn

Teig:

mild, weiss bis strohgelb, weich, kompakt oder mit vereinzelten Löchern

Fettgehalt in der Trockensubstanz:

mindestens 45 %.

Montasio

Vollfetter Hartkäse, ausschliesslich aus Kuhmilch, unter mässiger Erwärmung des Bruches hergestellt; trocken, gesalzen oder vorerst im Salzbad behandelt und hierauf trocken gesalzen.

Verwendung:

Tafelkäse bei einer Reifezeit von 2 bis 5 Monaten oder Reibkäse nach einer Reifezeit von mindestens 12 Mona­ten

Form:

zylindrisch, niedrig, mit gerader oder fast gerader Järb­seite und mit ebenen oder leicht konvexen Plattseiten

Laibgewicht:

5 bis 9 kg

Dimensionen:

Höhe 6 bis 10 cm
Durchmesser 30 bis 40 cm

Rinde:

glatt, regelmässig, elastisch

Teig:

Tafelkäse: kompakt, mit wenig Löchern, von leicht strohgelber Farbe

Reibkäse: bröckelig, von strohgelber Farbe, mit wenigen sehr kleinen Löchern

Geschmack:

charakteristisch, pikant und angenehm

Fettgehalt in der Trockensubstanz:

mindestens 40 %.

Reblochon, Pont‑L’Evêque

Weichkäse, hergestellt aus roher Milch und im übrigen die typischen Merkmale aufweisend, die enthalten sind: im Dekret der französischen Republik Nr. 53‑1048 vom 28. Oktober 1953 sowie in allfälligen späteren zu dessen Ergänzung erlassenen Dekreten oder in den auf Grund des französischen Gesetzes Nr. 55‑1533 vom 28. November 1955 betr. die Ursprungs­bezeichnung für Käse zur Anwendung gelangenden Dekreten.

Cantal

Hartkäse, hergestellt aus roher Milch und im übrigen diejenigen Merkmale aufweisend, die im Dekret der französischen Republik Nr. 53‑1048 vom 26. Oktober 1953 oder in den Dekreten, welche dasselbe allenfalls ergänzen werden, enthalten sind.