725.151

Bundesbeschluss

betreffend die Genehmigung des Abkommens
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Italienischen Republik über den Bau und den Betrieb
eines Strassentunnels unter dem Grossen St. Bernhard

vom 17. Dezember 1958 (Stand am 13. Juni 1959)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 37 Absatz 2 und 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung1,
in Anbetracht des Abkommens vom 23. Mai 19582 zwischen der Eidgenossen­schaft und den Kantonen Waadt und Wallis, wodurch die eidgenössischen Behör­den von jeder finanziellen Haftung sowohl in bezug auf den Bau wie den Betrieb
des Stras­sentunnels unter dem Grossen St. Bernhard befreit werden,
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 21. Oktober 19583,

beschliesst:

Art. 1

1 Das am 23. Mai 19584 abgeschlossene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über den Bau und den Betrieb eines Strassentunnels unter dem Grossen St. Bernhard wird genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, dieses Abkommen zu ratifizieren.

Art. 2

Die Gesellschaft, die mit dem Betrieb des Strassentunnels unter dem Grossen St. Bernhard betraut wird, erhält die Bewilligung, Durchfahrtsgebühren zu erheben, deren Höchstbeträge in den Konzessionsurkunden festzusetzen sind.

Art. 3

Dieser Beschluss untersteht den Bestimmungen von Artikel 89 Absatz 4 der Bun­desverfassung5 betreffend die Unterstellung der Staatsverträge unter das Referen­dum.

5 SR 101. Es handelt sich um Abs. 4 in der Fassung vom 22. Jan. 1939 (BS 1 3). Heute: Abs. 3.