1. Wer eine durch diese Verordnung vorgeschriebene Bewilligung nicht einholt, wer die zu einem Tagesausweis gehörenden Kontrollschilder oder die Ersatzfahrzeugbewilligung nicht rechtzeitig der Behörde zurückgibt,
wird mit Busse150 bestraft.151
2. Wer Beschränkungen, Auflagen oder Befristungen missachtet, die mit Bewilligungen oder besondern Fahrzeugausweisen im Sinne dieser Verordnung verbunden sind, insbesondere
wer die Bestimmung von Artikel 14 Absatz 1 dieser Verordnung über die Verwendung von Fahrzeugen mit Wechselschildern übertritt,
wer ohne Berechtigung Händlerschilder verwendet, die nach Artikel 24 Absatz 6152 verlangten Belege nicht mitführt oder ein mit Händlerschildern versehenes Fahrzeug zu Fahrten verwendet, die nach dieser Verordnung nicht gestattet sind,153
wird mit Busse bestraft.
3. …154
wird mit Busse bestraft.
4. Wer ausländische Kontrollschilder für Motorfahrzeuge, in die Schweiz einführt, um sie unter Umgehung bestehender Vorschriften zu verwenden, wird mit Busse bestraft. Die Zollbehörden können Kontrollschilder beschlagnahmen, wenn anzunehmen ist, dass sie missbräuchlicher Verwendung dienen sollen, und sie zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes der zuständigen kantonalen Behörde übermitteln; diese zieht die Schilder endgültig ein, wenn die Absicht missbräuchlicher Verwendung festgestellt ist.155 156
5. Der Fahrzeughalter oder Inhaber eines Kollektiv- Fahrzeugausweises und Personen, die an ihrer Stelle über Fahrzeug oder Ausweis verfügen, unterstehen der gleichen Strafdrohung wie der Täter, wenn sie von der Widerhandlung Kenntnis hatten oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit haben konnten.
6. Die vorstehenden Strafbestimmungen finden keine Anwendung, wenn die Tat unter eine Strafdrohung des SVG fällt.