Art. 1
Die Ziele der Organisation sind:
- a)4
- Eine Zusammenarbeit zwischen den Regierungen bei der staatlichen Regelung und Handhabung technischer Fragen aller Art der internationalen Handelsschiffahrt herbeizuführen, die allgemeine Annahme möglichst hoher Normen für die Sicherheit auf See, die Leistungsfähigkeit der Schiffahrt und die Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe zu fördern und zu erleichtern sowie Verwaltungs- und Rechtsfragen im Zusammenhang mit den in diesem Artikel genannten Zielen zu behandeln;
- b)
- Förderung der Beseitigung der von den Regierungen gegenüber der internationalen Handelsschiffahrt angewandten diskriminierenden Massnahmen und unnötigen Einschränkungen, damit die Mittel der Seeschiffahrt dem Welthandel uneingeschränkt zur Verfügung stehen; die Unterstützung und Förderung, die eine Regierung zur Entwicklung der nationalen Handelsmarine und zum Zwecke der Sicherheit gewährt, stellen als solche keine Diskriminierung dar, sofern diese Unterstützung und diese Förderung nicht auf Massnahmen beruhen, die auf eine Einschränkung der Freiheit für die Schiffe aller Flaggen, am internationalen Handel teilzunehmen, abzielen;
- c)
- Prüfung der mit dem einschränkenden, unloyalen Geschäftsgebaren der Seeschiffahrtsunternehmungen zusammenhängenden Fragen, gemäss dem II. Teil;
- d)5
- alle Fragen der Schiffahrt und der Auswirkungen der Schiffahrt auf die Meeresumwelt, die ein Organ oder eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen ihr unterbreitet, zu prüfen;
- e)
- Besorgung des Nachrichtenaustausches zwischen den Regierungen über die von der Organisation zur Prüfung entgegengenommenen Fragen.
4 Fassung gemäss Resolution der Generalversammlung der IMCO vom 17. Nov. 1977, von der BVers genehmigt am 9. Dez. 1980, in Kraft getreten für die Schweiz am 10. Nov. 1984 (AS 1984 1268, 1982 670; BBl 1980 II 709).
5 Fassung gemäss Resolution der Generalversammlung der IMCO vom 17. Nov. 1977, von der BVers genehmigt am 9. Dez. 1980, in Kraft getreten für die Schweiz am 10. Nov. 1984 (AS 1984 1268, 1982 670; BBl 1980 II 709).