0.747.396.54

1as Übersetzung2

Abkommen
zwischen der Schweiz und Portugal über die Behandlung
der Schifffahrtsunternehmungen

Notenaustausch vom 10. Mai 1958
In Kraft getreten am 30. Juli 1958

1 AS 1958 751

2 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

Der Vorsitzende der schweizerischen Delegation und der Vorsitzende der portugiesischen Delegation haben am 10. Mai 1958 Noten ausgetauscht über die Behandlung der Schifffahrtsunternehmungen. Der Wortlaut der schweizerischen Note folgt hiernach:

Der Vorsitzende der schweizerischen Delegation

Herr Vorsitzender!

Ich habe die Ehre, den Empfang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, lautend wie folgt:

«Ich habe die Ehre, mich auf den heute zu Ende gegangenen Meinungsaustausch zwischen unseren Delegationen zu beziehen, und, einem schweizerischen Wunsche entsprechend, bestätige ich Ihnen, dass wir zu dem folgenden Übereinkommen gelangt sind:

Die schweizerischen Schifffahrtsunternehmen sowie die schweizerischen Schiffe, ihre Passagiere und ihre Waren werden auf dem portugiesischen Festland, auf den dazugehörigen Inseln und in den portugiesischen Überseegebieten weder anderen oder höheren Gebühren oder Abgaben noch anderen oder beschwerlicheren Bedingungen oder Einschränkungen unterworfen als jene, welchen die portugiesischen Schiffe oder die Schiffe eines jeden anderen Staates sowie ihre Passagiere und ihre Waren unterworfen sind oder in Zukunft unterworfen werden.

Diese Gleichheit der Behandlung findet vor allem Anwendung auf den freien Zugang zu den Häfen, ihre Benützung, den vollen Genuss der Erleichterungen jeder Art bei der Zuweisung von Kaiplätzen, das Laden und Entladen, die auf die Schiffe, ihre Waren oder ihre Passagiere anwendbaren Gebühren oder Abgaben, welche im Namen oder auf Rechnung der Regierung, der öffentlichen Behörden, der Konzes­sio­näre oder Anstalten jeder Art erhoben werden.

Die gleiche Behandlung wird in der Schweiz den portugiesischen Schifffahrtsunternehmen und Schiffen sowie ihren Passagieren und ihren Waren für die Flussschifffahrt gewährt.

Die Gleichbehandlung mit den einheimischen Schiffen oder die Behandlung als meistbegünstigte Nation wird nicht gewährt:

a.
in der Anwendung der Sondergesetze betreffend die nationale Handels­marine, welche bezwecken, mit Hilfe von Prämien und anderen besonderen Erleichterungen die Erstellung von Neubauten sowie den Betrieb der Schifffahrt zu fördern;
b.
in bezug auf die den Vereinen für Wassersport gewährten Vergünstigungen;
c.
hinsichtlich der Ausübung des Seefahrtsdienstes in den Häfen, den Reeden oder an flachen Gestaden. Der Seefahrtsdienst umfasst den Schlepp- und den Lotsendienst sowie die Hilfeleistung und die Bergung zur See;
d.
in bezug auf die Auswanderung und die Beförderung von Auswanderern;
e.
im Verkehr zwischen den Häfen auf dem Staatsgebiet des einen oder des anderen der hohen vertragschliessenden Teile unter Einschluss ihrer von ihnen abhängigen und überseeischen Gebiete gelegen sind. Dieser Verkehr wird weiterhin durch die geltenden Gesetze oder durch Gesetze, die im einen beziehungsweise im anderen Land in Zukunft in Kraft gesetzt werden, geregelt;
f.
in bezug auf die Ausübung der Fischerei in den Territorialgewässern der hohen vertragschliessenden Teile.

Dieses Übereinkommen tritt mit seiner Unterzeichnung provisorisch in Kraft und erlangt definitive Gültigkeit, wenn es gemäss den Verfassungsbestimmungen in den beiden Ländern genehmigt worden ist. Diese Genehmigung wird in einem Notenwechsel zwischen dem portugiesischen Aussenministerium und der schweizerischen Gesandtschaft in Lissabon festgestellt werden.

Ich bitte Sie, mir Ihr Einverständnis mit den vorangehenden Ausführungen bestätigen zu wollen.»

Ich bestätige Ihnen mein Einverständnis mit dem vorstehenden Vorschlag.

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

E. Stopper