1. Die Konferenz der Vereinten Nationen über die Zollformalitäten bei der vorübergehenden Einfuhr privater Strassenfahrzeuge und im Reiseverkehr wurde vom Generalsekretär der Vereinten Nationen auf Grund der vom Wirtschafts‑ und Sozialrat am 15. April 1953 angenommenen Entschliessung Nr. 468 F (XV) einberufen. Diese Entschliessung hat folgenden Wortlaut:
«Der Wirtschafts‑ und Sozialrat,
auf Grund der Entschliessung Nr. 5 der Transport‑ und Verkehrskommission betreffend Zollformalitäten bei der vorübergehenden Einfuhr privater Fahrzeuge und im Reiseverkehr
beauftragt den Generalsekretär:
- a.
- im Jahre 1954 sobald als möglich und vorzugsweise nach Genf eine Konferenz der Regierungen zum Abschluss von zwei Weltabkommen über Zollformalitäten einzuberufen und zwar:
- i)
- eines Abkommens über die vorübergehende Einfuhr privater, zur Personenbeförderung bestimmter Strassenmotorfahrzeuge und der Ausrüstung dieser Fahrzeuge;
- ii)
- eines Abkommens für den Reiseverkehr (d. h. das persönliche Reisegut von Reisenden, die mit irgendeinem Beförderungsmittel reisen);
- b.
- allen zur Konferenz eingeladenen Regierungen zu übersenden:
- i)
- den Bericht des Generalsekretärs mit der Überschrift «Zollformalitäten für die vorübergehende Einfuhr privater Fahrzeuge und im Reiseverkehr», der Entwürfe der vorerwähnten Abkommen und Stellungnahmen zu diesen Texten enthält und
- ii)
- den in Betracht kommenden Teil des Berichtes der Transport‑ und Verkehrskommission (6. Tagung);
- c.
- die Regierungen einzuladen, ihre Stellungnahmen zu dem in den Dokumenten E/CN. 2/135 und Corr. 1 und 2 und Add. 1 und 2 enthaltenen Texten zu übersenden, soweit sie es noch nicht getan haben;
- d.
- eine provisorische Tagesordnung für die Konferenz festzulegen und eine provisorische Geschäftsordnung für sie auszuarbeiten;
- e.
- i)zur Teilnahme an der Konferenz alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer ihrer Spezialorganisationen einzuladen;
- ii)
- die Regierungen der eingeladenen Staaten zu ersuchen, ihren Delegierten Vollmacht zu erteilen, die an der Konferenz allenfalls abgeschlossenen Abkommen mit dem Vorbehalt der Ratifikation zu unterzeichnen;
- f.
- nach seinem Ermessen die auf diesem Sachgebiet tätigen Spezialorganisationen, zwischenstaatlichen Regierungsorganisationen und internationalen Organisationen einzuladen, Beobachter zu dieser Konferenz zu entsenden;
- g.
- Gebiete, die für ihre auswärtigen Angelegenheiten nicht voll verantwortlich sind, die sich aber auf den zur Zuständigkeit der Konferenz gehörenden Sachgebieten selbst verwalten, zur Teilnahme an der Konferenz ohne Stimmrecht einzuladen;
- h.
- für die Konferenz einen geschäftsführenden Sekretär zu ernennen und der Konferenz das erforderliche Sekretariatspersonal und die notwendigen Dienste zur Verfügung zu stellen.»
2. Nach den Bestimmungen des Absatzes 1 Buchstabe e Punkt i) der vorerwähnten Entschliessung hat der Generalsekretär folgende Staaten zur Teilnahme an der Konferenz eingeladen:
(Es folgt das Verzeichnis der Staaten)
3. Die Konferenz der Vereinten Nationen über die Zollformalitäten bei der vorübergehenden Einfuhr privater Strassenmotorfahrzeuge und im Reiseverkehr ist am Sitz der Vereinten Nationen in New York vom 11. Mai bis 4. Juni 1954 abgehalten worden.
4. Die Regierungen der folgenden Staaten waren an der Konferenz durch Bevollmächtigte vertreten:
(Es folgt das Verzeichnis der Staaten)
Die Regierungen folgender Staaten haben zur Konferenz Beobachter entsandt:
(Es folgt das Verzeichnis der Staaten)
Die folgenden Organisationen waren an der Konferenz vertreten:
(Es folgt das Verzeichnis der Organisationen)
5. Nach den Artikeln 52, 54 und 55 der von der Konferenz angenommenen Geschäftsordnung haben die von den Staaten entsandten Beobachter und Vertreter der vorerwähnten Organisationen an den Arbeiten der Konferenz ohne Stimmrecht teilgenommen.
6. Die Konferenz hat Herrn Philippe de Seynes (Frankreich) zum Vorsitzenden, Herrn A. S. Lall (Indien) zum ersten und Herrn Orencio Nodarse (Kuba) zum zweiten stellvertretenden Vorsitzenden gewählt.
7. Die Konferenz setzte ein Komitee zur Überprüfung der Vollmachten ein, das Herrn H. Scheltema (Niederlande) zu seinem Vorsitzenden gewählt hat und bildete zwei Arbeitsgruppen, die Herrn Franz Lüthi (Schweiz) und Herrn Charles Hopchet (Belgien) zu ihren Vorsitzenden gewählt haben.
Ferner wurde ein Rechtskomitee eingesetzt, das Herrn G. de Sydow (Schweden) zu seinem Vorsitzenden gewählt hat.
8. Die Arbeitsgruppe I nahm als Besprechungsgrundlage die Bestimmungen des von der Wirtschaftskommission für Europa ausgearbeiteten Entwurfes eines internationalen Zollabkommens über den Reiseverkehr, soweit sie die Zollformalitäten für die vorübergehende Einfuhr privater Strassenmotorfahrzeuge betreffen; die Arbeitsgruppe II nahm als Besprechungsgrundlage den Entwurf des Abkommens über die den Reisenden zu gewährenden Befreiungen und Erleichterungen, der von der französischen Regierung, teilweise nach dem vorerwähnten Abkommensentwurf der Wirtschaftskommission für Europa, ausgearbeitet worden war.
9. Die Beratungen der Konferenz sind in zusammenfassenden Berichten der betreffenden Arbeitsgruppen und in den Berichten über die Vollsitzungen festgehalten worden.
10. Die Konferenz hat folgende Vereinbarungen angenommen und zur Unterzeichnung aufgelegt:
Ein Abkommen über die Zollerleichterungen im Reiseverkehr36;
ein Zusatzprotokoll zum Abkommen über die Zollerleichterungen im Reiseverkehr betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr37;
ein Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Strassenfahrzeuge.
11. Im Verlaufe ihrer Arbeiten hat die Konferenz die nachstehenden andern Beschlüsse, Empfehlungen und Erklärungen angenommen:
- I.
- Zum Abkommen über die Zollerleichterungen im Reiseverkehr, zum Zusatzprotokoll zum Abkommen über die Zollerleichterungen im Reiseverkehr betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr und zum Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Strassenfahrzeuge:
- a.
- Die Bestimmungen dieser Abkommen legen Mindesterleichterungen fest, die geringer sind als die Erleichterungen, die viele Vertragsstaaten schon gewähren. Die Vertragsstaaten werden sich bemühen, die zurzeit gewährten Erleichterungen zu erweitern;
- b.
- die Vertragsstaaten behalten sich das Recht vor, dieselben Erleichterungen auch den in Nicht‑Vertragsstaaten wohnenden Personen zu gewähren;
- c.
- es herrscht Einverständnis darüber, dass die Gewährung der Abgabenfreiheit die Erhebung geringer Beträge in Form von statistischen Gebühren nicht ausschliesst.
- II.
- Zum Abkommen über die Zollerleichterungen im Reiseverkehr:
- a.
- Die Vertragsstaaten werden sich bemühen, alle Massnahmen zu treffen, um die Reisenden mit allen geeigneten Mitteln (Merkblätter, Plakate, Bekanntmachungen, Lautsprecher in den Bahnhöfen und dergleichen) mit den in ihren Gebieten geltenden Bestimmungen und den den Reisenden zustehenden Erleichterungen bekannt zu machen;
- b.
- die Vertragsstaaten werden sich bemühen, für die unter das Abkommen fallenden Waren und Gegenstände keine schriftliche Deklaration zu verlangen;
- c.i)Zulassung eines Vorbehaltes Ägyptens zum Abkommen über die Zollerleichterungen im Reiseverkehr, mit folgendem Inhalt:
- «Die ägyptische Delegation behält sich das Recht ihrer Regierung vor, von den im Abkommen über die Zollerleichterungen im Reiseverkehr vorgesehenen Erleichterungen Personen auszuschliessen, die während ihres Aufenthaltes in Ägypten als Reisende eine Beschäftigung gegen oder ohne Entgelt aufnehmen.»
- ii)
- Zulassung eines Vorbehaltes Guatemalas zu den Artikeln 1 und 19 des Abkommens über die Zollerleichterungen im Reiseverkehr, mit folgendem Inhalt:
- «Die Regierung von Guatemala behält sich das Recht vor:
- 1.
- Personen, die zu geschäftlichen Zwecken einreisen, nicht als Reisende im Sinne von Artikel 1 anzusehen;
- 2.
- die Bestimmungen des Artikels 19 nicht auf Gebiete anzuwenden, deren Status umstritten ist und die de facto von einem andern Staat verwaltet werden.»
- iii)
- Zulassung eines Vorbehaltes Haitis zum Abkommen über die Zollerleichterungen im Reiseverkehr, mit folgendem Inhalt:
- «Die Delegation von Haiti behält sich das Recht ihrer Regierung vor, von den im Abkommen über die Zollerleichterungen im Reiseverkehr vorgesehenen Erleichterungen Personen auszuschliessen, die während ihres Aufenthaltes in Haiti als Reisende eine Beschäftigung gegen Entgelt oder irgendeine andere gewinnbringende Tätigkeit aufnehmen.»
- iv)
- Zulassung eines Vorbehaltes Libanons zum Abkommen über die Zollerleichterungen im Reiseverkehr, mit folgendem Inhalt:
- «Die Delegation Libanons behält sich das Recht vor, von den im Abkommen über die Zollerleichterungen im Reiseverkehr vorgesehenen Erleichterungen Personen auszuschliessen, die während ihres Aufenthaltes im Libanon als Reisende eine Beschäftigung gegen Entgelt oder irgendeine andere gewinnbringende Tätigkeit aufnehmen.»
- v)
- Zulassung eines Vorbehaltes Schwedens zu Artikel 3 des Abkommens über die Zollerleichterungen im Reiseverkehr, mit folgendem Inhalt:
- «Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 3 des Abkommens über die Zollerleichterungen im Reiseverkehr können die skandinavischen Länder besondere Bestimmungen für die in diesen Ländern wohnenden Personen erlassen.»
- III.
- Zum Zusatzprotokoll zum Abkommen über die Zollerleichterungen im Reiseverkehr betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr:
- a.
- Die Konferenz stellte fest, dass bereits zwei Vereinbarungen über ähnliche Gegenstände abgeschlossen worden sind, und zwar:
- Die Vereinbarung über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen und kulturellen Charakters38, die im Rahmen der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur angenommen wurde und am 21. Mai 1952 in Kraft getreten ist, sowie das Internationale Abkommen zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und von Werbematerial39, das im Rahmen der Vereinten Nationen abgeschlossen und in Genf am 7. November 1952 unterzeichnet worden ist.
- b.
- Zulassung eines Vorbehaltes des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland zu Artikel 2 des Zusatzprotokolls zum Abkommen über die Zollerleichterungen im Reiseverkehr betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr, mit folgendem Inhalt:
- «Das Vereinigte Königreich ist durch Artikel 2 des Zusatzprotokolls nicht gebunden, soweit er sich auf nichtgerahmte Photographien und nichtgerahmte photographische Vergrösserungen bezieht; es verpflichtet sich jedoch, diese Gegenstände nach Artikel 3 des Protokolls ohne Erhebung von Abgaben zur vorübergehenden Einfuhr zuzulassen.»
- IV.
- Zum Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Strassenfahrzeuge:
- a.
- Die Zollbehörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, für die Bestätigungen auf den Ausweisen für die vorübergehende Einfuhr allgemein Datumstempel zu verwenden, die das Datum des Eingangs oder Ausgangs und die Bezeichnung des Zollamtes, das den Eingang oder Ausgang festgestellt hat, angeben.
- b.
- Die Vertragsstaaten werden sich bemühen, keine Ausweise für die vorübergehende Ausfuhr zu verlangen, wenn für die Fahrzeuge Ausweise für die vorübergehende Einfuhr vorliegen, die für andere Länder gelten und die die Feststellung der Identität bei der Rückkehr ermöglichen.
- c.
- Die Vertragsstaaten anerkennen, dass es für die zufrieden stellende Anwendung dieses Abkommens erforderlich ist, den ermächtigten Verbänden Erleichterungen zu gewähren:
- i)
- Für den Transfer der erforderlichen Devisen zur Entrichtung der Eingangsabgaben, die von den Zollbehörden eines Vertragsstaates wegen Nichterledigung der in diesem Abkommen vorgesehenen Ausweise gefordert werden;
- ii)
- für den Transfer von Devisen, wenn Eingangsabgaben nach Artikel 27 dieses Abkommens zurückzuzahlen sind;
- iii)
- für den Transfer von Devisen zur Bezahlung von Vordrucken von Ausweisen für die vorübergehende Einfuhr oder der internationalen Zulassungspapiere, die den ermächtigten Verbänden von den mit ihnen in Verbindung stehenden Verbänden oder Vereinigungen zugesandt werden.
- d.i)Zulassung eines Vorbehaltes Ceylons40 zu Artikel 2 des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater Strassenfahrzeuge, mit folgendem Inhalt:
- «Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 2 dieses Abkommens behält sich die Regierung Ceylons das Recht vor, von den Vergünstigungen dieses Artikels Personen auszuschliessen, die ihren gewöhnlichen Wohnort ausserhalb Ceylons haben und die anlässlich eines vorübergehenden Aufenthaltes in diesem Land eine Beschäftigung gegen Entgelt oder irgendeine andere gewinnbringende Tätigkeit aufnehmen.»
- ii)
- Zulassung eines Vorbehaltes Guatemalas zu den Artikeln 1, 4 und 38 des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater Strassenfahrzeuge, mit folgendem Inhalt:
- «Die Regierung Guatemalas behält sich folgende Rechte vor:
- 1.
- Vorzusehen, dass die Bestimmungen dieses Abkommens nur für natürliche Personen gelten und nicht auch für juristische Personen und Körperschaften, wie es in Kapitel I Artikel 1 vorgesehen ist;
- 2.
- vorzusehen, in ihrem Gebiet Artikel 4 nicht anzuwenden,
- 3.
- die Bestimmungen des Artikels 38 nicht für Gebiete anzuwenden, deren Status umstritten ist und die de facto von einem andern Staat verwaltet werden.»
- iii)
- Zulassung eines Vorbehaltes Indiens zu einigen Bestimmungen des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater Strassenfahrzeuge, mit folgendem Inhalt:
- Zu Artikel 1 Buchstabe e.:
- «Die Regierung Indiens behält sich das Recht vor, juristische Personen von den Zugeständnissen dieses Abkommens auszuschliessen.»
- Zu Artikel 2:
- «Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 2 dieses Abkommens behält sich die Regierung Indiens das Recht vor, von den Vergünstigungen dieses Artikels Personen auszuschliessen, die ihren gewöhnlichen Wohnort ausserhalb Indiens haben und anlässlich eines vorübergehenden Aufenthaltes in Indien eine Beschäftigung gegen Entgelt oder irgendeine andere gewinnbringende Tätigkeit aufnehmen.»
- iv)
- Zulassung eines Vorbehaltes Mexikos zu Artikel 4 und andern Artikeln des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater Strassenfahrzeuge, mit folgendem Inhalt:
- «Wie die Delegation Mexikos bereits bei der Besprechung dieser Frage in der Arbeitsgruppe I gehörig vorgebracht hat, behält sie sich ihre Stellungnahme zu Artikel 4 vor, der die vorübergehende Einfuhr von Ersatzteilen zur Instandsetzung von Motorfahrzeugen zulässt. Die Delegation kann diesem Artikel nicht zustimmen, weil das dort vorgesehene Verfahren der Gesetzgebung ihres Landes widerspricht und weil es im Allgemeinen nicht möglich ist, solche Ersatzteile so genau zu beschreiben, dass ihre Identität beim Ausgang festgestellt werden kann. Die Delegation Mexikos ist der Ansicht, dass das vorgesehene Verfahren die fiskalischen Interessen ihres Landes schädigen könnte, weil es auf diese Weise möglich wäre, neue Ersatzteile ohne Entrichtung des Zolles einzuführen und dafür alte Ersatzteile auszuführen, die von einem andern Fahrzeug als dem des Reisenden stammen. Es wurde daher als angebracht erachtet, in solchen Fällen die Entrichtung des auf den Ersatzteilen lastenden Zolles zu verlangen.
- Derselbe Vorbehalt wird zu den andern Artikeln dieses Abkommens gemacht, die sich auf Ersatzteile zur Instandsetzung von Fahrzeugen beziehen.»
- e.
- Zulassung einer Empfehlung mit folgendem Inhalt:
- «Die Konferenz empfiehlt sämtlichen Vertragsstaaten, die im internationalen Verkehr den Eingang und die Verwendung von Nutzfahrzeugen zur Beförderung von Reisenden zulassen, für diese Fahrzeuge Ausweise zu verwenden, die den Mustern der Anlagen zum Abkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Strassenfahrzeuge entsprechen.»
12. Die Konferenz nahm Kenntnis von den Bestimmungen des Artikels V der Vereinbarung betreffend die vorläufige Anwendung der Entwürfe zu den internationalen Zollabkommen über den Touristenverkehr, über den Verkehr mit Nutzfahrzeugen und über den internationalen Warenverkehr auf der Strasse, die am 16. Juni 194941 in Genf abgeschlossen worden ist. Dieser Artikel lautet wie folgt:
«Falls die im zweiten Absatz der Präambel in Aussicht genommenen Weltabkommen abgeschlossen werden, wird, nach deren Inkrafttreten, der Beitritt einer Regierung zum einen oder andern dieser Weltabkommen ipso facto als Kündigung der vorliegenden Vereinbarung angesehen, und zwar werden diejenigen Abkommensentwürfe als gekündigt betrachtet, die den Weltabkommen entsprechen, für die der Beitritt gilt.»
13. Die Urschrift dieser Schlussakte wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Der Generalsekretär wird beglaubigte Abschriften davon jedem Staat übermitteln, der zur Teilnahme an der Konferenz eingeladen worden ist.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Vertreter und Beobachter diese Schlussakte am Sitze der Vereinten Nationen in New York am vierten Juni neunzehnhundertvierundfünfzig unterzeichnet, und zwar in einer einzigen Ausfertigung in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise authentisch ist.
Der Generalsekretär wird ersucht, eine beglaubigte Übersetzung dieser Schlussakte in chinesischer und russischer Sprache anzufertigen und die chinesischen und russischen Texte den englischen, französischen und spanischen Texten beizufügen, wenn er die beglaubigten Abschriften den Staaten nach Ziffer 13 übermittelt.
(Es folgen die Unterschriften)