Art. 1
Für die Anwendung dieses Abkommens und seines Anhanges gilt, ausgenommen wenn es der Wortlaut anders bestimmt:
- a.
- Der Ausdruck «Luftfahrtbehörde» bedeutet: was die Schweiz betrifft, das Eidgenössische Luftamt3 was Italien anbelangt, die «Generaldirektion der zivilen Luftfahrt und des Luftverkehrs», oder jede Person oder Organisation, welche zur Übernahme der gegenwärtig von diesen Behörden ausgeübten Aufgaben ermächtigt würde.
- b.
- Der Ausdruck «bezeichnete Unternehmung» bedeutet jede Luftverkehrsunternehmung, welche die Luftfahrtbehörde des einen Vertragsstaates der Luftfahrtbehörde des andern Vertragsstaates als die Unternehmung, welche sie nach den Bestimmungen der Artikel 2 und 3 dieses Abkommens für den Betrieb der in dieser Anzeige selbst erwähnten Luftverkehrslinien zu bezeichnen beabsichtigt, schriftlich angezeigt hat.
- c.
- Der Ausdruck «Gebiet» entspricht der Umschreibung, welche im Artikel 2 des am 7. Dezember 19444 in Chicago unterzeichneten Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt gegeben ist.
- d.
- Den in Artikel 96 des genannten Abkommens gegebenen Umschreibungen wird Rechnung getragen.
3 Heute «Bundesamt für Zivilluftfahrt».