721.325

Bundesbeschluss

betreffend die Genehmigung des Abkommens
zwischen der Schweiz und Italien über die Luganerseeregulierung
und die Gewährung eines Bundesbeitrages an den Kanton Tessin

vom 7. Dezember 1956 (Stand am 15. Februar 1958)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 85 Ziffer 5 und 23 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in ein Schreiben des Staatsrates des Kantons Tessin vom 26. Juni 1953,
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 25. Mai 19562,

beschliesst:

Art. 1

1 Das am 17. September 19553 geschlossene Abkommen zwischen der Schweiz und Italien über die Luganerseeregulierung wird genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, es zu ratifizieren, sofern sich der Kanton Tessin innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Beschlusses mit den folgen­den Bestimmungen einverstanden erklärt.

Art. 2

Der Staatsrat des Kantons Tessin übernimmt alle Verpflichtungen, die der Schweiz aus der Erstellung, dem Unterhalt, der Erneuerung und den allfälligen Änderungen der für die Luganerseeregulierung notwendigen Bauwerke sowie aus dem Betrieb des Wehres erwachsen.

Art. 3
1.
Dem Kanton Tessin wird ein Bundesbeitrag in der Höhe von 50 Prozent der wirklichen Kosten des in Artikel II obgenannten Abkommens4 umschriebe­nen Regulierungsarbeiten, höchstens aber von 2 000 000 Franken, gewährt. Der Bundesrat wird jedoch ermächtigt, für die durch eine Steigerung der Baupreise bedingten Mehraufwendungen ebenfalls einen Bundesbeitrag von 50 Prozent zu bewilligen.
2.
Der Bundesbeitrag wird auf Grund der eigentlichen Baukosten und der Kos­ten für Erwerb von nötigem Grund und Rechten, für Projekt und Bauleitung und für die Erstellung der Baupläne berechnet.
3.
Der Bundesbeitrag wird in Jahresraten entsprechend den ausgeführten Arbeiten ausbezahlt; massgebend sind die vom Staatsrat des Kantons Tessin vorgelegten Abrechnungen und Belege.
Art. 4

Der Bundesrat ist ermächtigt, gegebenenfalls dem Kanton Tessin gemäss Enteig­nungsgesetz5 hinsichtlich der auf schweizerischem Gebiet erforderlichen Arbeiten das Expropriationsrecht zu verleihen.

Art. 5

1 Dieser Beschluss untersteht den Bestimmungen von Artikel 89 Absatz 4 der Bun­desverfassung6 betreffend die Unterstellung der Staatsverträge unter das Refe­ren­dum.

2 Der Bundesrat ist mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

Datum des Inkrafttretens: 15. Februar 19587

6 SR 101. Es handelt sich um Abs. 4 in der Fassung vom 22. Jan. 1939 (BS 1 3). Dieser Bestimmung entspricht heute Abs. 3.

7 BRB vom 29. April 1958 (AS 1958 257).