1. Verlängerung der Piste
Die Piste wurde auf 3900 m verlängert.
2. Rollwege
An das östliche Pistenende wird ein auf der Südseite der Piste und zu dieser parallel laufender Rollweg angeschlossen.
Nördlich der Piste ist kein Rollweg vorgesehen.
4. Plan der Hindernisfreiheit
a. Die Bezugshöhe des Flugplatzes ist Kote 419 m der schweizerischen Landesvermessung.
b. Die halbe Breite des Start‑ und Landestreifens beträgt 150 m.
c. Die Anflugebene beginnt in 60 m Abstand vom Pistenende.
d. Die Neigung der Anflugebene beträgt 2 Prozent. Der Öffnungswinkel der seitlichen Begrenzungslinien der Anflugebene wird vom Verhältnis 15 Prozent bestimmt.
e. Die Neigung der seitlichen Übergangsflächen beträgt 1 : 7.
f. Die innere Horizontalfläche befindet sich 45 m über der Flugplatz‑Bezugshöhe (419 m).
g. Die obere Begrenzung der Konusfläche befindet sich 145 m über derselben Bezugshöhe.
h. Die innere Horizontalfläche wird durch einen Kreis von 4000 m Radius begrenzt.
5. Dienstbarkeitsplan der Hindernisfreiheit
Durch den nördlichen Teil der Begrenzungsebenen der Hindernisfreiheit wird französisches Gebiet berührt.
Durch den Dienstbarkeitsplan der Hindernisfreiheit werden Grundstücke auf französischem Gebiet, die sich unter den unter § 4 hiervor erwähnten Begrenzungsebenen der Hindernisfreiheit befinden, mit Dienstbarkeiten «non edificandi» und «non altius tollendi» belegt.
a. Kein dauerhaftes massives Hindernis (Bauwerke, Pflanzen usw.) darf über die von der Begrenzungsfläche der Hindernisfreiheit bestimmten Koten hinausragen.
b. Kein auch weniger bedeutendes Hindernis (Maste, Kamine, elektrische Leitungen usw.) darf über die von den Begrenzungsflächen der Hindernisfreiheit bestimmten Koten hinausragen.
c. Im Einvernehmen zwischen den beiden zuständigen Behörden der Schweiz und Frankreichs können jedoch gewisse bestehende Hindernisse (insbesondere die Ziegelei in Ferney-Voltaire) bestehen bleiben, sofern sie mit einer Tagesmarkierung und einer Nachtbefeuerung versehen werden.