0.748.131.934.91

1as Übersetzung2

Abkommen

zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend den Ausbau
des Flughafens Genf‑Cointrin und die Errichtung von nebeneinander liegenden Kontrollbüros der beiden Staaten in Ferney-Voltaire
und in Genf-Cointrin

Abgeschlossen am 25. April 1956

Von der Bundesversammlung genehmigt am 5. Oktober 19563

In Kraft getreten am 6. März 1958

(Stand am 4. September 1962)

1 AS 1958 129; BBl 1956 II 49

2 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

3 AS 1958 127

Der Schweizerische Bundesrat
und
Der Präsident der Französischen Republik

haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

die, nachdem sie ihre Vollmachten ausgetauscht und diese in guter und gehöriger Form befunden, folgende Bestimmungen vereinbart haben:

I. Kapitel Fragen betreffend Gebietsabtausch


Art. 1

Die schweizerisch‑französische Grenze zwischen dem Kanton Genf und dem Departement Ain wird im Abschnitt zwischen den Grenzsteinen 41 bis 904 gemäss dem Situationsplan im Maßstab 1:5000 festgelegt, der diesem Abkom­men beigefügt ist und dessen integrierenden Bestandteil bildet5 (Anlage I6).

Geringfügige Änderungen, die sich aus der Vermarkung der abgeänderten Grenze ergeben, bleiben vorbehalten.

4 Siehe jedoch Art. 1 des Zusatzprotokolls am Schluss dieses Abkommens.

5 Diese Anlage wird in der SR nicht wiedergegeben.

6 Diese Anlage wird in der SR nicht wiedergegeben.

Art. 2

Die ständigen Delegierten für die Vermarkung der schweizerisch‑französischen Grenze werden mit den folgenden Aufgaben betraut:

a.
Vermarkung und Vermessung der Grenze;
b.
Erstellung der Tabellen, Pläne und Beschreibungen der Grenze zwischen den Grenzsteinen Nrn. 41 bis 90.

Nach Beendigung der erwähnten Arbeiten wird ein Protokoll mit Tabellen, Plänen und Beschreibungen, welches den Vollzug des Abkommens bestätigt, diesem als integrierender Bestandteil beigefügt.

Art. 3

Die Vertragsstaaten werden dafür sorgen, dass die abgetauschten Grundstücke frei von allen dinglichen Rechten übertragen werden. Auf Verlangen eines Staates und bei Fehlen eines direkten Einvernehmens mit den Eigentümern verpflichtet sich der andere Staat, die Grundstücke frei von allen dinglichen Rechten zu übertragen.

Jede Änderung des diesem Abkommen beigefügten generellen Ausbauplanes des Flughafens (Anlage II7), die den Erwerb neuer dinglicher Rechte in der Gemeinde Ferney‑Voltaire zur Folge hätte, bedarf einer Ermächtigung der in Artikel 45 vorgesehenen Kommission.

7 Diese Anlage wird in der SR nicht wiedergegeben.

Art. 4

Die zuständigen Behörden des abtretenden Staates beurteilen auf Grund ihrer eigenen Gesetzgebung die Fragen einer allfälligen Enteignung der von diesem Staat abgetretenen Grundstücke sowie alle Streitigkeiten über die Ansprüche und die Entschädigungen der Eigentümer und sämtlicher Berechtigter aus dinglichen oder vertraglichen Rechten.

II. Kapitel Fragen betreffend die Sicherheitszonen und Flugsicherungsanlagen des Flug­hafens auf französischem Gebiet



Art. 5

Frankreich verpflichtet sich, auf den in Betracht kommenden französischen Gebiets-teilen entsprechend dem diesem Abkommen beigefügten Ausbauprogramm (An­lage III) die die Luftfahrt betreffenden sowie die radioelektrischen Dienstbarkeiten zu errichten, die zum Betrieb des Flughafens Genf‑Cointrin und seiner für den Anflug, die Landung und den Abflug notwendigen Flugsicherungsanlagen erforderlich sind.

Diese Dienstbarkeitspläne werden durch die zuständigen französischen Behörden auf Verlangen der schweizerischen Regierung und entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der französischen Gesetzgebung erstellt, veröffentlicht und angewendet. Sie sollen mit den von der ICAO in Anwendung des Abkommens von Chicago8 aufgestellten Normen und Empfehlungen übereinstimmen, ohne jedoch weiter zu gehen als die einschlägigen französischen Vorschriften sowie die auf schweizerischem Gebiet durch die zuständigen schweizerischen Behörden ihrerseits angewandten Bestimmungen.

Die Dienstbarkeitspläne werden Angaben über die Lage und die bezeichnenden Merkmale der vorgenannten Flugsicherungsanlagen enthalten.

Art. 6

Frankreich verpflichtet sich, den schweizerischen Behörden zu gestatten, Einrichtungen für die Kennzeichnung und Befeuerung sowie radioelektrische Hilfen, die für den Anflug, die Landung und den Abflug der Luftfahrzeuge erforderlich sind, zu errichten und zu betreiben, sofern sie auf französisches Gebiet in die Nachbarschaft des Flughafens Genf‑Cointrin zu liegen kommen.

Die Pläne für diese Einrichtungen werden von den schweizerischen Behörden erstellt. Sie sind den zuständigen französischen Behörden zur Genehmigung zu unterbreiten. Die genannten Einrichtungen werden Eigentum des Flughafens Genf-Coin­trin. Sie sind von allen Steuern befreit.

Die in Artikel 5 und in diesem Artikel erwähnten Bauten und Einrichtungen können durch schweizerische Unternehmen mit ihrem eigenen Personal ausgeführt werden. In diesem Fall sind die betreffenden Unternehmen keinerlei Zöllen und Abgaben unterworfen.

Art. 7

1.  Die Materialien und Geräte, die zum Einbau in die in den Artikeln 5 und 6 dieses Abkommens erwähnten Bauten und Einrichtungen bestimmt sind, werden bei der Einfuhr nach Frankreich von allen Einfuhrzöllen und ‑abgaben befreit; in allen Fällen sind jedoch die Zollformalitäten zu erfüllen.

Für die Geräte, die zur Ausführung der in den Artikeln 5 und 6 dieses Abkommens genannten Bauten und Einrichtungen bestimmt sind, wird unter Vorbehalt der Erfüllung der reglementarischen Formalitäten eine vorübergehende Befreiung von den Einfuhrzöllen und ‑abgaben gewährt.

Die genannten Materialien und Geräte können vorbehältlich der Erfüllung der Zollformalitäten frei von allen Zöllen und Abgaben wiederausgeführt werden. Beschränkungen oder Verbote der Einfuhr oder Ausfuhr sind auf diese Materialien und Geräte nicht anwendbar.

2.  Für die Materialien und Geräte, die unter den in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen in französisches Gebiet eingeführt und zum Betrieb oder zum Unterhalt der Einrichtungen gelagert werden, ist eine Lagerbuchhaltung zu führen, die auf Verlangen den französischen Zollbehörden zur Einsichtnahme vorzulegen ist.

3.  Materialien und Geräte, welche mit den im vorstehenden Paragraphen erwähnten Einfuhrerleichterungen eingeführt werden, dürfen weder ausgeliehen noch unentgeltlich oder gegen Bezahlung veräussert worden, es sei denn, dass die französischen Zollbehörden vorgängig die Bewilligung hierzu erteilen und die geschuldeten Zölle und Abgaben entrichtet werden. Jede Entfremdung von ihrer privilegierten Zweckbestimmung wird entsprechend der französischen Gesetzgebung festgestellt, abgeurteilt und geahndet werden.

Art. 8

1.  Frankreich gestattet den Anschluss aller Bauten, Apparate und Einrichtungen, die auf französischem Gebiet gelegen und für den Betrieb sowie die Sicherheit des Flughafens Genf‑Cointrin notwendig sind, an die schweizerischen Elektrizitäts‑ und Telefonnetze.

2.  Der Elektrizitätsverbrauch der im vorstehenden Paragraphen erwähnten und in Frankreich befindlichen Bauten, Apparate und Einrichtungen braucht dem französischen Zoll nicht gemeldet zu werden und ist von allen Einfuhrzöllen und ‑abgaben befreit.

Art. 9

Das Personal der Flughafendirektion und der zuständigen schweizerischen Dienststellen hat jederzeit Zugang zu den Flugsicherungsanlagen, die sich auf französischem Gebiet befinden.

Der Übertritt nach Frankreich an anderen Stellen als denjenigen, die normalerweise benützt werden dürfen, ist den in Betracht kommenden Mitgliedern des schweizerischen Personals vorbehalten, die eine von den französischen Behörden visierte Dauerkarte besitzen.

Art. 10

Verunfallt auf französischem Gebiet ein der Anflug‑ und Flugplatzkontrolle des Flughafens Genf‑Cointrin unterstelltes Luftfahrzeug, so sind das Personal der zuständigen Dienststellen des Flughafens sowie das Personal der im Kanton Genf niedergelassenen und zum Transport von Kranken und Verunfallten behördlich zugelassenen Unternehmen befugt, die Grenze mit den in solchen Fällen unentbehrlichen Fahrzeugen und Rettungsgeräten zu überschreiten und sich direkt zum Unfallort zu begeben, ohne sich bei den französischen und schweizerischen Grenzposten melden zu müssen.

Die in diesem Artikel genannten Personen haben sich bei ihrer Rückkehr auf schweizerisches Gebiet bei einem französischen und einem schweizerischen Grenzposten zu melden.

Über den Unfall und das Eingreifen auf französischem Gebiet hat jedoch die Flug­hafendirektion den französischen Zoll‑ und Polizeistellen Meldung zu erstatten, sobald sie vom Unfall Kenntnis erhält.

III. Kapitel Bestimmungen betreffend das Büro mit nebeneinander liegenden Kontroll­stellen der beiden Staaten von Genf‑Cointrin



Art. 11

1.  Die französische Regierung und der schweizerische Bundesrat kommen überein, auf schweizerischem Gebiet im Flughafen Genf‑Cointrin ein Büro mit nebeneinander liegenden Kontrollstellen der beiden Staaten zu errichten, in dem die Formalitäten und Kontrollen vorgenommen werden, die durch die Gesetze und Verordnungen der beiden Staaten vorgesehen sind und die auf die den Flughafen benützenden Reisenden, Waren, finanziellen Vermögenswerte und Gepäckstücke Anwendung finden.

2.  Um die Erfüllung der Formalitäten und die Ausübung der Kontrollen zu erleichtern, werden die Einrichtungen und Bauten in drei Sektoren eingeteilt:

einen Sektor für die französischen Dienststellen, die mit der Kontrolle der Reisenden, Waren, finanziellen Vermögenswerte und Gepäckstücke mit Her-kunft oder Bestimmung Frankreich betraut sind;
einen Sektor für die schweizerischen Dienststellen, die mit der Kontrolle der Reisenden, Waren, finanziellen Vermögenswerte und Gepäckstücke mit Her­kunft oder Bestimmung Schweiz betraut sind;
einen dritten Sektor, der die Pisten umfasst und für die allgemeinen Dienste des Flughafens sowie für den Transitverkehr der Reisenden, Waren, finanziellen Vermögenswerte und Gepäckstücke bestimmt ist.
Art. 12

Dieses Abkommen findet ebenfalls Anwendung auf die Helikopterdienste mit Herkunft oder Bestimmung Frankreich. Die schweizerische Regierung verpflichtet sich, solchen Apparaten die Benützung des Flughafens Genf‑Cointrin, zu den gleichen Bedingungen wie den Flugzeugen des herkömmlichen Typs zu gestatten.

Art. 13

Der Flughafen wird durch eine ausschliesslich für seinen Verkehr bestimmte Strasse unmittelbar mit dem französischen Gebiet verbunden. Diese Strasse bildet einen Teil des Sektors, der gemäss den Bestimmungen der Artikel 11 und 16 des vorliegenden Abkommens den französischen Dienststellen zugewiesen ist. Die Strassenführung wird dem Plan entsprechen, der diesem Abkommen beigefügt ist (Anlage II9). Die Strasse wird durch eine Abschrankung vom übrigen schweizerischen und französi­schen Gebiet getrennt, doch bleibt das auf schweizerischem Gebiet gelegene Stras­senstück integrierender Bestandteil dieses Gebiets.

9 Siehe Fussnote zu Art. 3.

Art. 14

1.  Auf der Zollstrasse sichern die schweizerischen Behörden freien Verkehr für Waren und Reisende zu.

2.  Unter dem Vorbehalt der Beachtung der französischen Gesetze und Verordnungen können das Flughafenpersonal und das Personal der zuständigen schweizerischen Dienststellen die Zollstrasse jederzeit benützen.

Art. 15

1.  Innerhalb des Sektors, der in Anwendung der Artikel 11 und 13 den französischen Dienststellen zugewiesen ist, sind auf Personen, Gepäck, Waren und finan­zielle Vermögenswerte mit Herkunft oder Bestimmung Frankreich die französischen Gesetze und Verordnungen anwendbar, die in Frankreich den Eingang, Ausgang und Transit von Personen, Gepäck, Waren und finanziellen Vermögenswerten regeln.

2.  Vorbehältlich der Bestimmungen der Artikel 20 und 22 wird die Kontrolle der französischen Behörden vor oder nach der Kontrolle der schweizerischen Behörden durchgeführt, je nachdem es sich um Reisende, Waren, finanzielle Vermögenswerte oder Gepäck mit Herkunft oder Bestimmung Frankreich handelt.

3.  Die französischen Gesetze und Verordnungen finden Anwendung:

beim Eingang nach Frankreich: für die Reisenden von dem Zeitpunkt an, in dem die Kontrolle der französischen Polizei oder die französische Zoll­inspektion beginnt, oder von dem Zeitpunkt an, in dem ein Reisender diese Kontrolle oder diese Inspektion zu umgehen sucht; für Gepäck, Waren und finanzielle Vermögenswerte von dem Zeitpunkt an, in dem sie beim französischen Zoll gemeldet werden, oder von dem Zeitpunkt an, in dem versucht wird, sie seiner Kontrolle zu entziehen;
beim Ausgang aus Frankreich: für die Reisenden bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Kontrolle der französischen Polizei und die französische Zoll­inspektion beendet sind; für Waren, Gepäck und finanzielle Vermögenswerte bis zum Zeitpunkt der Beendigung der französischen Kontrolle.
Art. 16

1.  In dem ihnen zugewiesenen Sektor wenden die französischen Beamten die Gesetze und Verordnungen an, mit deren Vollzug sie betraut sind. Sie können alle Zuwiderhandlungen feststellen und ihnen die durch diese Gesetze und Verordnungen vorgesehene Folge geben.

Insbesondere können die Zollbeamten Beschlagnahmen durchführen, mit Bezug auf festgestellte Zuwiderhandlungen Vergleiche abschliessen oder diese Zuwiderhandlungen vor die französischen Gerichtsbehörden bringen, Waren, finanzielle Vermögenswerte und Gepäck zur Sicherstellung der verwirkten Bussen zurückbehalten oder auf ihr Gebiet verbringen, es sei denn, dass sie es vorziehen, sie an Ort und Stelle zu den durch die schweizerische Gesetzgebung vorgesehenen Bedingungen zu verkaufen, wobei der Verkaufserlös frei nach Frankreich überwiesen worden kann.

2.  Die zuständigen schweizerischen Zollbehörden werden auf Ansuchen der französischen Zollbehörden Einvernahmen von Zeugen und Sachverständigen sowie amtliche Erhebungen durchführen und deren Ergebnisse mitteilen. Sie werden ferner jedem Angeschuldigten oder Verurteilten Prozessakten und Verwaltungsentscheide eröffnen. Die in diesem Paragraphen vorgesehene gegenseitige Amtshilfe der Verwaltungsbehörden beschränkt sich auf Zuwiderhandlungen, deren Feststellung dem Zollpersonal obliegt und die im Flughafen in Verletzung der Gesetze und Verordnungen begangen wurden, die für den Eingang nach Frankreich, den Ausgang aus Frankreich und den Transit von Gepäck, Waren und finanziellen Vermögenswerten gelten.

Art. 17

Den schweizerischen Behörden obliegt die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung in dem den französischen Dienststellen zugewiesenen Sektor.

Art. 18

Im dritten Sektor des Flughafens, der in Artikel 11 vorgesehen ist, und vorbehältlich der Bestimmungen der Artikel 20 und 22:

1.
sind die französischen und schweizerischen Gesetze und Verordnungen gleichzeitig anwendbar. Die schweizerischen Behörden handhaben dort die Polizei und die Aufsicht. Die französischen Behörden können in diesem Sektor die Kontrolle der aus Frankreich ankommenden oder nach Frankreich abgehenden Luftfahrzeuge durchführen;
2.
hat bei gleichzeitiger Verletzung der Zollgesetze und ‑verordnungen der beiden Staaten, und wenn die Anwendung dieser Gesetze und Verordnungen zur Beschlagnahme oder Zurückbehaltung derselben Gepäckstücke, Waren und finanziellen Vermögenswerte führt, die Zollbehörde des Ausgangsstaates den Vorrang.
Art. 19

1.  Was die Anwendung der französischen Gesetze und Verordnungen anbelangt, so sind der den französischen Dienststellen zugewiesene Sektor und der in Artikel 11 umschriebene dritte Sektor sowie die in Artikel 13 erwähnte Zollstrasse an die Gemeinde Ferney‑Voltaire angeschlossen.

Die Texte, welche die französischen Gesetze und Verordnungen abändern, werden unter den gleichen Bedingungen wie in der Anschlussgemeinde vollziehbar.

Zur Durchführung von Verfolgungen und Bestrafungen sind diejenigen französischen Gerichtsbehörden zuständig, die über die Zuwiderhandlungen zu erkennen hätten, wenn sie in der Gemeinde Ferney‑Voltaire begangen worden wären.

2.  Für Tatbestände, die sowohl nach schweizerischem als auch nach französischem Strafrecht als Zuwiderhandlungen gelten, ist jedoch die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichtsbehörden ausdrücklich vorbehalten, und zwar auch gegenüber jedem französischen Staatsangehörigen und Beamten, sofern diese Zuwiderhandlungen im Flughafen und auf dem schweizerischen Teil der Zollstrasse begangen wurden.

Art. 20

1.  Die Reisenden, die aus Frankreich kommende Luftfahrzeuge verlassen und sich unter Benützung der im Artikel 13 erwähnten Zollstrasse nach dem französischen Gebiet begeben, sind keiner Kontrolle der schweizerischen Polizei‑, Zoll‑ oder anderen Behörden unterworfen. Diese Reisenden dürfen den den französischen Dienststellen zugewiesenen Sektor nur verlassen, um unmittelbar die Zollstrasse zu betreten.

2.  Die Reisenden aus französischem Gebiet, die sich über die Zollstrasse zum Flughafen begeben, um dort Luftfahrzeuge nach Frankreich zu besteigen, sind keiner Kontrolle seitens der schweizerischen Polizei‑, Zoll‑ oder anderen Behörden unterworfen. Bei ihrer Ankunft im Flughafen werden sie unmittelbar zu dem den französischen Dienststellen zugewiesenen Sektor geleitet, von wo sie den Flugsteig erreichen.

3.  Die Reisenden, die den Flughafen Genf‑Cointrin im Transitverkehr

a.
aus französischem Gebiet nach dem Ausland, ausgenommen die Schweiz;
b.
aus dem Ausland, ausgenommen die Schweiz, nach französischem Gebiet, benützen, sind der ausschliesslichen Kontrolle der französischen Polizei‑, Zoll- oder anderen Behörden unterworfen. Diese Reisenden können den den französischen Dienststellen zugewiesenen Sektor oder den in Artikel 11 erwähnten dritten Sektor des Flughafens nicht verlassen.

Ausnahmsweise können jedoch die schweizerischen Polizeibehörden ihre Kontrolle gegenüber diesen Reisenden ausüben.

4.  Die schweizerischen Behörden üben gegenüber den in den drei vorstehenden Paragraphen erwähnten Reisenden zwischen dem den französischen Dienststellen zugewiesenen Sektor und dem Luftfahrzeug lediglich eine Aufsicht aus.

5.  Die Bestimmungen der Paragraphen 1 bis 4 sind ebenfalls anwendbar auf Waren, finanzielle Vermögenswerte und Gepäck.

Art. 21

Die gemeinsame Beförderung von Personen und Waren auf der Zollstrasse zwischen dem Flughafen und der Landschaft Gex wird durch französische Transportunternehmen besorgt. Soweit dies nicht der Fall ist, können diese Transporte durch schweizerische Transportunternehmen durchgeführt werden, unter dem Vorbehalt der Anwendung der französischen Gesetze und Verordnungen betreffend die Koordination der Transporte.

Art. 22

Die Bundesbehörden verpflichten sich, einen Transportdienst für Waren und Personen im Transitverkehr zur Herstellung einer Verbindung zwischen dem den französischen Dienststellen im Flughafen Genf‑Cointrin zugewiesenen Sektor und der Stadt Annemasse zuzulassen. Die Fahrgäste der Autocars, gleich welcher Nationalität, und die Waren sind unter den in Artikel 20 umschriebenen Bedingungen weder auf dem Hinweg noch auf dem Rückweg irgendeiner Polizei‑, Zoll‑ oder irgendeiner anderen Kontrolle seitens der schweizerischen Behörden unterworfen.

Die schweizerischen Behörden haben jedoch das Recht, die nötigen Massnahmen zu ergreifen, damit dieser Transitverkehr nicht zu irgendeiner Umgehung der bestehenden Vorschriften führt.

IV. Kapitel Bestimmungen betreffend das Büro mit nebeneinander liegenden Kontrollstellen der beiden Staaten von Ferney‑Voltaire


Art. 23

1.  Die französische Regierung und der schweizerische Bundesrat kommen überein, auf französischem Gebiet, auf der Nationalstrasse Nr. 5, in unmittelbarer Nähe der französischen Grenze, ein Büro mit nebeneinander liegenden Kontrollstellen der beiden Staaten zu errichten, in dem die durch die Gesetze und Verordnungen vorgesehenen Formalitäten und Kontrollen durchgeführt werden, welche anwendbar sind auf Personen, finanzielle Vermögenswerte, Waren, Fahrzeuge oder Gepäckstücke, die in der einen oder anderen Richtung die Grenze überschreiten.

2.  Um die Erfüllung der Formalitäten und die Ausübung der Kontrollen zu erleichtern, werden die Einrichtungen und Bauten des Büros in drei Sektoren eingeteilt:

einen Sektor für die schweizerischen Dienststellen, die mit der Kontrolle der Reisenden, Waren, finanziellen Vermögenswerte und Gepäckstücke mit Herkunft oder Bestimmung Schweiz betraut sind;
einen Sektor für die französischen Dienststellen, die mit der Kontrolle der Reisenden, Waren, finanziellen Vermögenswerte und Gepäckstücke mit Herkunft oder Bestimmung Frankreich betraut sind;
einen gemeinsamen Sektor, der die Wege, Rampen, Lagerräume und das bis zur Grenze reichende Strassenstück umfasst.
Art. 24

1.  Bezüglich der Anwendung der schweizerischen Gesetze und Verordnungen ist der gemäss Artikel 23 den schweizerischen Dienststellen zugewiesene Sektor an die Gemeinde Grand‑Saconnex angeschlossen.

Die Texte, die die schweizerischen Gesetze und Verordnungen abändern, werden dort zur gleichen Zeit wie in der Anschlussgemeinde vollziehbar.

Zur Durchführung von Verfolgungen und Bestrafungen sind diejenigen schweizerischen Gerichtsbehörden zuständig, die über die betreffenden Zuwiderhandlungen zu erkennen hätten, wenn sie in der Gemeinde Grand‑Saconnex begangen worden wären.

2.  Für Tatbestände, die sowohl nach schweizerischem als auch nach französischem Strafrecht als Zuwiderhandlungen gelten, ist die Zuständigkeit der französischen Gerichtsbehörden ausdrücklich vorbehalten, und zwar auch gegenüber allen schweizerischen Staatsangehörigen oder Beamten, sofern diese Zuwiderhandlungen im Büro von Ferney‑Voltaire begangen wurden.

Art. 25

1.  Für das Büro von Ferney‑Voltaire und das bis zur Grenze reichende Strassenstück sichert die französische Regierung der schweizerischen das Gegen­recht in Bezug auf die in den Artikeln 15, 16, 18 und 19 dieses Abkommens enthaltenen Bestimmungen zu.

2.  Den französischen Behörden obliegt die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung in dem den schweizerischen Dienststellen zugewiesenen Sektor.

V. Kapitel Gemeinsame Bestimmungen für die Büros von Genf‑Cointrin und von Ferney‑Voltaire



Art. 26

1.  Entsprechend dem in Artikel 41 aufgestellten Grundsatz obliegt den schweizerischen Behörden die Errichtung der in den Artikeln 11, 13 und 23 erwähnten Büros sowie der Gebäude, die als Wohnung für die zwei Zolleinnehmer und den Chef der Polizeidienste benötigt werden. Die Art der Einrichtungen, Büros und Wohnungen wird in gegenseitigem Einvernehmen zwischen den zuständigen französischen und schweizerischen Behörden festgelegt worden.

2.  Das Eigentum an den im vorhergehenden Paragraphen erwähnten Bauten sowie an den Grundstücken, auf denen sie gelegen sind, steht auf französischem Gebiet dem französischen Staat zu als Ersatz für die Einrichtungen, Gebäude und Grund­stücke, die durch den genannten Staat gemäss den Bestimmungen der Artikel 1 und 3 dieses Abkommens den schweizerischen Behörden abgetreten werden.

3.  Den französischen Zoll‑ und Polizeidiensten im Flughafen Genf‑Cointrin und den schweizerischen Zoll‑ und Polizeidiensten im Büro von Ferney‑Voltaire stehen die ihnen zugewiesenen Räumlichkeiten und Einrichtungen unentgeltlich zur Verfügung.

4.  Die Unterhaltskosten für die im vorstehenden Paragraphen 1 genannten Bauten, mit Ausnahme der Dienstwohnungen, sowie die Kosten der Heizung, der Beleuchtung und der Reinigung der in Paragraph 3 erwähnten Räumlichkeiten und Einrichtungen werden in gegenseitigem Einvernehmen unter die beteiligten schweizerischen und französischen Verwaltungen aufgeteilt.

5.  Die schweizerischen Behörden werden sich ausserdem im Rahmen der französischen Gesetzgebung an der Errichtung von Mietwohnungen auf französischem Gebiet beteiligen, die dem französischen Zoll‑, Polizei‑ und PTT-Personal vorbehalten sind.

Zu diesem Zwecke worden die schweizerischen Behörden einen zinslosen, in dreissig gleichen Jahresraten rückzahlbaren Vorschuss gewähren, der dem Gegenwert von 25 Prozent der Baukosten für 35 Wohnungen gemäss den HLM‑Normen entspricht. Die Auszahlung dieses Vorschusses wird an eine durch die französische Verwaltung zu bezeichnende HLM‑Organisation erfolgen. Die erwähnten Auszahlungen werden in Schweizerfranken vorgenommen.

Art. 27

Die Dienststellen des einen Staates, die auf dem Gebiet des anderen Staates eingerichtet sind, erheben die Zölle, Abgaben und Beträge jeder Art in der eigenen Landeswährung. Sie dürfen die derart einkassierten Beträge frei nach ihrem Gebiet überweisen.

Art. 28

Die staatlichen Dienststellen, die auf dem Gebiet des anderen Staates eingerichtet sind, werden äusserlich durch eine Aufschrift und ein Wappen in den Landesfarben gekennzeichnet. Das Personal darf während der Dienstausübung die Uniform seines Staates und die reglementarisch vorgeschriebenen Erkennungszeichen tragen.

Die Zoll‑ und Polizeibeamten dürfen in Ausübung ihrer Tätigkeit ihre Waffen tragen. Der Waffengebrauch untersteht den geltenden Bestimmungen des Staates, auf dessen Gebiet das Büro eingerichtet ist.

Art. 29

Die Beamten des einen Staates, die in Anwendung dieses Abkommens ihre Tätigkeit auf dem Gebiet des anderen Staates auszuüben haben, sind vom Pass- und Visumzwang befreit. Sie sind ermächtigt, die Grenze zu überschreiten und sich an ihren Dienstort zu begeben, indem sie sich lediglich über ihre Person und ihre Stellung ausweisen.

Die Fahrzeuge für dienstlichen oder persönlichen Gebrauch, die durch die Beamten des einen Staates für ihren Dienst oder für Inspektionen vorübergehend eingeführt werden, sind im andern Staat von Zöllen und allen anderen Abgaben befreit und von Sicherheitsleistungen entbunden. Diese Fahrzeuge sind Beschränkungen oder Verboten der Einfuhr oder Ausfuhr nicht unterworfen. Die Kontrollmassnahmen werden in gegenseitigem Einvernehmen durch die zuständigen Verwaltungen festgelegt.

Art. 30

Die Behörden des Staates, auf dessen Gebiet das Büro gelegen ist, gewähren den Beamten des anderen Staates bei der Ausübung ihrer Tätigkeit den gleichen Schutz wie ihren eigenen Beamten.

Art. 31

Die Behörden des Staates, auf dessen Gebiet das Büro gelegen ist, behalten sich das Recht vor, die Behörden des anderen Staates einzuladen, bestimmte Beamte abzuberufen. Die Behörden dieses Staates werden die Abberufung der betreffenden Beamten vornehmen.

Art. 32

1.  Die Beamten eines der bei ein Staaten, die ihre Tätigkeit auf dem Gebiet des andern Staates ausüben, hängen ausschliesslich von denjenigen Behörden ab, denen sie für alles, was ihre amtliche Tätigkeit, das Dienstverhältnis und die Disziplin anbelangt, unterstellt sind. Gelangen auf diese Beamten die Bestimmungen von Artikel 19, Paragraph 2 und Artikel 24 Paragraph 2 zur Anwendung, so sind die Behörden, denen sie unterstellt sind, unverzüglich zu verständigen.

2.  Die Beamten des einen Staates sowie ihre Familienangehörigen werden zu keinerlei Militärdienst noch irgendeiner anderen persönlichen Dienstleistung auf dem Gebiet des anderen Staates herangezogen.

Art. 33

1.  Die Beamten eines der beiden Staaten, die ihre Tätigkeit auf dem Gebiet des anderen Staates ausüben und auf dem Gebiet dieses Staates Wohnsitz nehmen, sind keinerlei Steuern oder Abgaben unterworfen, von denen die Bewohner der Ortschaften, in denen das Büro gelegen ist, befreit sind. Sie und ihre Familien geniessen bei ihrer ersten Niederlassung vorübergehende Befreiung von Zöllen oder andern Abgaben für die Möbel, persönlichen Effekten und andern Haushaltungsgegenstände, vorbehältlich der Erfüllung der Zollformalitäten.

2.  Wenn sie ihren Wohnsitz nicht auf dem Gebiet des Staates nehmen, in dem das Büro gelegen ist, sind sie in diesem Staat von allen persönlichen Abgaben und direkten Steuern befreit.

3.  Die Gehälter der in diesem Artikel erwähnten Beamten sind keinerlei Devisen­beschränkungen unterworfen.

Art. 34

1.  Das dem einen der beiden Staaten unterstellte Personal, das auf dem Gebiet des anderen Staates dienstlich tätig ist und dort wohnt, hat gegenüber den zuständigen Behörden alle seinen Wohnsitz betreffenden Bedingungen entsprechend den Bestimmungen über den Aufenthalt von Ausländern zu erfüllen. Es erhält, soweit erforderlich, unentgeltlich die Aufenthaltsbewilligung und andere Schriften von den Behörden des Staates, in dem es seine Tätigkeit ausübt. Die Aufenthaltsbewilligung kann der Ehefrau und den Kindern, die im Haushalt des betreffenden Beamten wohnen und keine Erwerbstätigkeit ausüben, nur dann verweigert werden, wenn ein persönlich gegen sie gerichtetes Einreiseverbot besteht.

Die Frauen und Kinder, die im Haushalt dieser Beamten wohnen und keine Erwerbstätigkeit ausüben, sind von den mit der Aufenthaltsbewilligung verbundenen Abgaben befreit. Die Erteilung einer Bewilligung zum Ausüben einer Erwerbstätigkeit an die Familienmitglieder der genannten Beamten bleibt dem Ermessen der zuständigen Behörden überlassen. Wenn eine solche Bewilligung verlangt wird, werden bei ihrer Erteilung die vorgeschriebenen Abgaben erhoben.

2.  Die Zeit, während der die Beamten eines der beiden Staaten auf dem Gebiet des andern Staates ihre Tätigkeit ausüben, wird nicht auf die Fristen angerechnet, die auf Grund bestehender Abkommen zwischen den beiden Staaten ein Anrecht auf bevorzugte Behandlung geben. Das gleiche gilt für die Familienmitglieder, die infolge der Anwesenheit des Familienhauptes auf dem Gebiet des anderen Staates im Genuss einer Aufenthaltsbewilligung stehen.

Art. 35

Die Geräte, das Mobiliar und die Gegenstände, die für den Betrieb der Dienststellen eines der beiden Staaten auf dem Gebiet des anderen notwendig sind, können, vorbehältlich ihrer Anmeldung beim Zolldienst, frei von allen Zöllen und Abgaben eingeführt und wiederausgeführt werden. Die Verbote oder Beschränkungen der Einfuhr und Ausfuhr sind auf sie nicht anwendbar.

Art. 36

Jeder Staat wird die Verlängerung der Telefonlinien des anderen Staates auf seinem Gebiet gestatten, um die unmittelbare Verbindung der Zoll‑, Polizei- und PTT‑ Dienststellen, die in den in den Artikeln 11, 23 und 39 erwähnten Büros eingerichtet sind, mit ihren eigenen Verwaltungen zu ermöglichen.

Art. 37

1.  Die aus der Schweiz kommenden Personen können in der in Artikel 23 umschriebenen Zone bei den Dienststellen dieses Staates alle Zollformalitäten unter den gleichen Bedingungen und unter den gleichen Vorbehalten wie in der Schweiz erfüllen.

2.  Die vorstehende Bestimmung ist insbesondere anwendbar auf Personen, die ihren Beruf in der Schweiz ausüben; sie sind diesbezüglich den Vorschriften der in der Schweiz geltenden Gesetze und Verordnungen unterworfen.

Die von diesen Personen und ihren Angestellten derart erbrachten Leistungen werden mit allen sich daraus ergebenden fiskalischen Folgen als in der Schweiz vorgenommen betrachtet.

3.  Die im vorstehenden Paragraphen 2 erwähnten Personen können zur Ausübung ihrer Tätigkeit in der genannten Zone ohne Unterschied schweizerisches oder französisches Fachpersonal (kaufmännische Gehilfen, Packer. …) beschäftigen, ohne dass auf sie die Sondermassnahmen anwendbar sind, die zum Schutz der nationalen Arbeitskräfte getroffen wurden oder getroffen werden könnten.

4.  Um den obgenannten Personen die normale Ausübung ihrer Tätigkeit zu ermöglichen, werden ihnen diejenigen Erleichterungen gewährt, die mit den allgemeinen französischen Vorschriften betreffend den Grenzübertritt und den Aufenthalt in Frankreich vereinbar sind.

5.  In der in Artikel 11 umschriebenen Zone gewährt die Schweiz den aus Frankreich kommenden Personen Gegenrecht.

Art. 38

Die Behörden des Staates, auf dessen Gebiet das Büro gelegen ist, werden die zuständigen Dienststellen des anderen Staates ermächtigen, dort die notwendigen Massnahmen für eine sanitarische Kontrolle, insbesondere mit Bezug auf bestimmte Kategorien von Reisenden, wie Fremdarbeiter, Kinder in Geleitzügen, Rückwanderer usw. zu ergreifen und die im Fall einer Epidemie sich aufdrängenden Vorkehren zu treffen.

Der Staat, auf dessen Gebiet sich das Büro befindet, wird die Behörden des anderen Staates ermächtigen, darin die mit der Handhabung der Veterinärpolizei betrauten Dienststellen einzurichten. Sondermassnahmen können namentlich im Falle von Tierseuchen ergriffen werden.

Art. 39

Jeder Staat kann in den Büros mit nebeneinander liegenden Kontrollstellen der beiden Staaten ein Postamt einrichten.

Die Einzelheiten des Betriebs dieser Ämter werden in gegenseitigem Einvernehmen zwischen den beteiligten Verwaltungen festgelegt.

Sollten die französischen Dienststellen der PTT beschliessen, ein Postamt in dem den französischen Dienststellen des Flughafens zugewiesenen Sektor zu errichten, so würden die schweizerischen Behörden ihnen die notwendigen Räumlichkeiten zur Verfügung stellen. Die Kosten der Einrichtung der genannten Räumlichkeiten sowie der übliche Mietzins würden zu Lasten des französischen Staates gehen.

Art. 40

Die beteiligten Verwaltungen der beiden Staaten werden in gegenseitigem in Einvernehmen, soweit hiefür ein Bedürfnis besteht, die Einzelheiten der Anwendung dieses Abkommens festlegen.

VI. Kapitel Finanzielle Bestimmungen


Art. 41

Die schweizerische Regierung übernimmt zu ihren Lasten alle Kosten, die sich aus der Vergrösserung des Flughafens Genf‑Cointrin ergeben. Insbesondere verpflichtet sich die schweizerische Regierung, zu ihren Lasten die Ausgaben zu übernehmen, die sich beziehen auf:

a.
die in den Artikeln 1 und 2 erwähnte Grenzbereinigung;
b.
die in den Artikeln 3 und 4 erwähnten Massnahmen, ausser wenn diese Massnahmen auf Verlangen der französischen Behörden vorgenommen werden;
c.
die Wiederansiedelung der in zum Abbruch bestimmten Gebäuden wohnhaften Mieter und ihrer Familien in der Gemeinde Ferney‑Voltaire;
d.
den Bau und die Bereitstellung der im Paragraphen 1 des Artikels 26 erwähnten Einrichtungen und Gebäude;
e.
den Bau und den Unterhalt der Zollstrasse, die den Flughafen unmittelbar mit dem französischen Gebiet verbindet;
f.
die Ausführung der in Artikel 5 erwähnten Dienstbarkeitspläne;
g.
die Entschädigung der Eigentümer, die durch die Dienstbarkeiten betroffen werden, die sich namentlich aus der Anwendung der Artikel 5 und 6 dieses Abkommens ergeben;
h.
die Zahlung einer Entschädigung von 20 Millionen französischen Franken an die Gemeinde Ferney‑Voltaire als Ersatz des von dieser Gemeinde allgemein erlittenen Schadens;
i.
die jährliche Entschädigung, die der Gemeinde Ferney‑Voltaire als Ersatz für ihren Ausfall an Fiskaleinnahmen zu leisten ist und durch dieses Abkommen auf 8000 Schweizerfranken festgesetzt wird;
j.
die Grundbuchbereinigung, die infolge des aus der Grenzbereinigung sich ergebenden Gebietsabtausches notwendig wird.

VII. Kapitel Schlussbestimmungen


Art. 42

Die öffentlichen oder privaten Einrichtungen und Bauten, welche auf den Grundstücken errichtet werden, die beiderseits der Nationalstrasse Nr. 5 zwischen der Landesgrenze und der Peripherie der Ortschaft Ferney‑Voltaire gelegen sind, sollen ein harmonisches Ganzes bilden, das für diesen Sektor Gegenstand eines besonderen Überbauungsplanes sein wird, der von den zuständigen französischen Behörden erstellt werden und die Bedingungen betreffend Lage, Bauvolumen und Gestaltung festlegen wird.

Art. 43

Ausdrücklich vorbehalten sind diejenigen Massnahmen, die eine der beiden Parteien infolge Erklärung des Kriegszustandes, des Belagerungszustandes oder des Notstandes auf ihrem Gebiet zu ergreifen sich veranlasst sehen könnte.

Art. 44

Die beiden Regierungen können, nachdem die in Artikel 45 vorgesehene gemischte Kommission ihre Meinung geäussert hat, durch einfachen Notenwechsel am gegenwärtigen Abkommen alle Änderungen vornehmen, die ihnen nötig scheinen sollten, namentlich auch mit Bezug auf die Einrichtungen und den Betrieb der Büros mit nebeneinander liegenden Kontrollstellen der beiden Staaten. Der vorliegende Artikel ist jedoch nicht anwendbar auf die Bestimmungen dieses Abkommens, die auf Grund der Verfassungsbestimmungen der beiden Staaten zu ihrer Inkraftsetzung der Genehmigung durch die gesetzgebenden Behörden bedürfen.

Art. 45

Eine gemischte schweizerisch‑französische Kommission wird sofort nach Inkrafttreten dieses Abkommens gebildet werden. Sie wird aus drei schweizerischen und drei französischen Mitgliedern zusammengesetzt sein, die sich von Sachverständigen begleiten lassen können. Der Präsident, der abwechslungsweise aus den schweizerischen und den französischen Mitgliedern zu wählen ist, wird durch die Kommission selbst bezeichnet werden; er wird keine entscheidende Stimme haben.

Diese Kommission wird zur Aufgabe haben:

a.
die Schwierigkeiten zu beseitigen, die sich aus der Durchführung der durch das vorliegende Abkommen vorgesehenen Regelung ergeben könnten;
b.
zuhanden der beiden Regierungen Vorschläge zur Abänderung des Abkommens entsprechend dem in Artikel 44 vorgesehenen Verfahren vorzubereiten.
Art. 46

Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen in Paris ausgetauscht werden.

Es tritt mit dem Datum des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihrem Siegel versehen.

So geschehen in französischer Sprache in Bern, am 25. April 1956.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Für die
Französische Republik:

Bindschedler

E. Dennery

Anlage III10

10 Bei den Anlagen I und II handelt es sich um Karten, die sich für die Veröffentlichung in der SR nicht eigenen.

Ausbauprogramm des Flughafens Genf‑Cointrin

1. Verlängerung der Piste.

In nächster Zukunft wird die Piste des Flughafens Genf‑Cointrin auf 3000 Meter verlängert.

Die Schweiz wird später eine weitere Verlängerung vornehmen, um die von der ICAO für einen Flughafen der Klasse A vorgesehene maximale Pistenlänge zu schaffen.

2. Rollstrassen.

An das östliche Pistenende wird eine auf der Südseite der Piste und zu dieser in einem Achsabstand von 210 m parallel laufende Rollstrasse angeschlossen.

Nördlich der Piste ist keine Rollstrasse vorgesehen.

3. Einrichtung für Schlechtwetterlandungen.

Am östlichen Ende der Piste wird die Einrichtung für die Landungen unter verminderten Sichtverhältnissen aufgestellt.

Dieses Ende wird mit den entsprechenden, von der ICAO vorgesehenen radioelektrischen und optischen Hilfen versehen.

Die radioelektrischen Landehilfen, insbesondere der Gleitwegsender, werden nördlich der Piste aufgestellt.

4. Plan der Hindernisfreiheit.

a.  Die Bezugshöhe des Flugplatzes ist Kote 419 m der schweizerischen Landesvermessung.

b.  Die halbe Breite des Start‑ und Landestreifens beträgt 150 m.

c.  Die Anflugebene beginnt in 60 m Abstand vom Pistenende.

d.  Die Neigung der Anflugebene beträgt 2 Prozent. Der Öffnungswinkel der seit­lichen Begrenzungslinien der Anflugebene wird vom Verhältnis 15 Prozent bestimmt.

e.  Die Neigung der seitlichen Übergangsflächen beträgt 1 : 7.

f.  Die Horizontalebene befindet sich 45 m über der Flugplatz‑Bezugshöhe (419 m).

g.  Die obere Begrenzung der Konusfläche befindet sich 145 m über derselben Bezugshöhe.

h.  Die Horizontalebene wird durch einen Kreis von 4000 m Radius begrenzt.

i.  Die Erzeugenden der Konusfläche bilden zum Horizont eine Neigung von 5 Prozent.

5. Dienstbarkeitsplan der Hindernisfreiheit.

Durch den nördlichen Teil der Begrenzungsebenen der Hindernisfreiheit wird französisches Gebiet berührt.

Durch den Dienstbarkeitsplan der Hindernisfreiheit werden Grundstücke auf französischem Gebiet, die sich unter den unter § 4 hiervor erwähnten Begrenzungsebenen der Hindernisfreiheit befinden, mit Dienstbarkeiten «non edificandi» und «non altius tollendi» belegt.

a.
Kein massives Hindernis (Bauwerke, Pflanzen usw.) darf über die von der Begrenzungsfläche der Hindernisfreiheit bestimmten Koten hinausragen.
b.
Kein auch weniger bedeutendes Hindernis (Maste, Kamine, elektrische Leitungen usw.) darf über die um 15 m verminderten, von den Begrenzungs­flächen der Hindernisfreiheit bestimmten Koten hinausragen.
c.
Im Einvernehmen zwischen den beiden zuständigen Behörden der Schweiz und Frankreichs können jedoch gewisse bestehende Hindernisse (insbesondere die Ziegelei in Ferney‑Voltaire) bestehen bleiben, sofern sie mit einer Tages­markierung und einer Nachtbefeuerung versehen werden.

6. Aufstellung der radioelektrischen Hilfen.

a.  Der ILS‑Gleitwegsender wird auf Schweizergebiet, aber in der Nähe der Landesgrenze errichtet. Er bildet Gegenstand eines Dienstbarkeitsplanes für radioelektrische Anlagen auf französischem Gebiet.

b.  Schon jetzt wird die Möglichkeit vorgesehen, auf französischem Gebiet in der Gegend zwischen Jura, Salève und Voirons eine oder mehrere radioelektrische Hilfen für den Anflug zum und den Abflug vom Flughafen Genf‑Cointrin aufzustellen.

c.  Ebenso wird bereits jetzt die Möglichkeit vorgesehen, auf französischem Gebiet und nördlich des Flugplatzes ein Überwachungsradar aufzustellen.

d.  Die Aufstellung und die Eigenschaften der unter b und c dieses Paragraphen erwähnten Einrichtungen werden später in gemeinsamem Einvernehmen zwischen den zuständigen französischen und schweizerischen Behörden festgelegt und unterliegen der Prüfung der in Artikel 45 des Abkommens vorgesehenen gemischten Kommission.

Zusatzprotokoll

11as Abgeschlossen am 25. Oktober 1961

Von der Bundesversammlung genehmigt am 23. März 196212

In Kraft getreten am 4. September 1962

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Französischen Republik, vom Wunsche geleitet, gewisse Änderungen am Plan vorzunehmen, auf den sich Artikel 1 des Abkommens vom 25. April 1956 über den Ausbau des Flughafens Genf‑ Cointrin bezieht und der diesem Abkommen beiliegt, haben die nachstehenden Bestimmungen vereinbart:

Art. 1

Die schweizerisch‑französische Grenze zwischen dem Kanton Genf und dem Departement Ain wird im Abschnitt zwischen den Grenzsteinen 39 bis 90 gemäss dem Plan im Maßstab 1 : 5000 festgelegt, der diesem Protokoll beigefügt ist13. Von dessen Inkrafttreten an wird dieser Plan an die Stelle desjenigen treten, der die Anlage 1 des obenerwähnten Abkommens bildet.

13 Dieser Plan wird in der SR nicht wiedergegeben.

Art. 2

Jede der beiden Regierungen wird der anderen die auf ihrer Seite erfolgte Durchführung der verfassungsmässigen Verfahren, die zur Inkraftsetzung dieses Protokolls erforderlich sind, notifizieren. Das Protokoll wird im Zeitpunkt der letzten dieser Notifikationen wirksam werden.

Paris, den 25. Oktober 1961.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung
der Französische Republik:

Agostino Soldati

Eric de Carbonnel