1. Verlängerung der Piste.
In nächster Zukunft wird die Piste des Flughafens Genf‑Cointrin auf 3000 Meter verlängert.
Die Schweiz wird später eine weitere Verlängerung vornehmen, um die von der ICAO für einen Flughafen der Klasse A vorgesehene maximale Pistenlänge zu schaffen.
2. Rollstrassen.
An das östliche Pistenende wird eine auf der Südseite der Piste und zu dieser in einem Achsabstand von 210 m parallel laufende Rollstrasse angeschlossen.
Nördlich der Piste ist keine Rollstrasse vorgesehen.
3. Einrichtung für Schlechtwetterlandungen.
Am östlichen Ende der Piste wird die Einrichtung für die Landungen unter verminderten Sichtverhältnissen aufgestellt.
Dieses Ende wird mit den entsprechenden, von der ICAO vorgesehenen radioelektrischen und optischen Hilfen versehen.
Die radioelektrischen Landehilfen, insbesondere der Gleitwegsender, werden nördlich der Piste aufgestellt.
4. Plan der Hindernisfreiheit.
a. Die Bezugshöhe des Flugplatzes ist Kote 419 m der schweizerischen Landesvermessung.
b. Die halbe Breite des Start‑ und Landestreifens beträgt 150 m.
c. Die Anflugebene beginnt in 60 m Abstand vom Pistenende.
d. Die Neigung der Anflugebene beträgt 2 Prozent. Der Öffnungswinkel der seitlichen Begrenzungslinien der Anflugebene wird vom Verhältnis 15 Prozent bestimmt.
e. Die Neigung der seitlichen Übergangsflächen beträgt 1 : 7.
f. Die Horizontalebene befindet sich 45 m über der Flugplatz‑Bezugshöhe (419 m).
g. Die obere Begrenzung der Konusfläche befindet sich 145 m über derselben Bezugshöhe.
h. Die Horizontalebene wird durch einen Kreis von 4000 m Radius begrenzt.
i. Die Erzeugenden der Konusfläche bilden zum Horizont eine Neigung von 5 Prozent.
5. Dienstbarkeitsplan der Hindernisfreiheit.
Durch den nördlichen Teil der Begrenzungsebenen der Hindernisfreiheit wird französisches Gebiet berührt.
Durch den Dienstbarkeitsplan der Hindernisfreiheit werden Grundstücke auf französischem Gebiet, die sich unter den unter § 4 hiervor erwähnten Begrenzungsebenen der Hindernisfreiheit befinden, mit Dienstbarkeiten «non edificandi» und «non altius tollendi» belegt.
- a.
- Kein massives Hindernis (Bauwerke, Pflanzen usw.) darf über die von der Begrenzungsfläche der Hindernisfreiheit bestimmten Koten hinausragen.
- b.
- Kein auch weniger bedeutendes Hindernis (Maste, Kamine, elektrische Leitungen usw.) darf über die um 15 m verminderten, von den Begrenzungsflächen der Hindernisfreiheit bestimmten Koten hinausragen.
- c.
- Im Einvernehmen zwischen den beiden zuständigen Behörden der Schweiz und Frankreichs können jedoch gewisse bestehende Hindernisse (insbesondere die Ziegelei in Ferney‑Voltaire) bestehen bleiben, sofern sie mit einer Tagesmarkierung und einer Nachtbefeuerung versehen werden.
6. Aufstellung der radioelektrischen Hilfen.
a. Der ILS‑Gleitwegsender wird auf Schweizergebiet, aber in der Nähe der Landesgrenze errichtet. Er bildet Gegenstand eines Dienstbarkeitsplanes für radioelektrische Anlagen auf französischem Gebiet.
b. Schon jetzt wird die Möglichkeit vorgesehen, auf französischem Gebiet in der Gegend zwischen Jura, Salève und Voirons eine oder mehrere radioelektrische Hilfen für den Anflug zum und den Abflug vom Flughafen Genf‑Cointrin aufzustellen.
c. Ebenso wird bereits jetzt die Möglichkeit vorgesehen, auf französischem Gebiet und nördlich des Flugplatzes ein Überwachungsradar aufzustellen.
d. Die Aufstellung und die Eigenschaften der unter b und c dieses Paragraphen erwähnten Einrichtungen werden später in gemeinsamem Einvernehmen zwischen den zuständigen französischen und schweizerischen Behörden festgelegt und unterliegen der Prüfung der in Artikel 45 des Abkommens vorgesehenen gemischten Kommission.