0.631.252.55Nicht löschen bitte "1 " !! (Stand am 5. November 1999)

0.631.252.55

Übersetzung2

Internationales Abkommen
zur Erleichterung des Grenzüberganges
für Reisende und Gepäck im Eisenbahnverkehr

Abgeschlossen in Genf am 10. Januar 1952
Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. März 19573
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 5. Juni 1957
In Kraft getreten für die Schweiz am 5. Juni 1957

1 AS 1957 797; BBl 1957 I 37

2 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

3 AS 1957 795

Die gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten,

die in Genf unter der Ägide der Wirtschaftskommission für Europa zusammengetreten sind,

haben in der Absicht, den Grenzübergang für Reisende und Gepäck im Eisenbahnverkehr zu erleichtern,

folgendes vereinbart:

Titel I Errichtung und Organisation von Grenzbahnhöfen mit gleichzeitigen Grenzkontrollen beider Nachbarländer



Art. 1

1.  Für jede grenzüberschreitende Eisenbahnlinie mit bedeutendem internationalem Personenverkehr, auf der sich die Grenzkontrollen im fahrenden Zuge nicht in befriedigender Weise durchführen lassen, prüfen die zuständigen Behörden der Nachbarländer gemeinsam die Möglichkeit, durch Vereinbarung einen Bahnhof in der Nähe der Grenze zu bestimmen, in welchem gleichzeitig die Eingangs- und Ausgangskontrollen für die Reisenden und das Gepäck entsprechend der Gesetz­gebung der beiden Länder zweckmässig vorgenommen werden können.

2.  Werden von zwei Nachbarländern entlang ihrer gemeinsamen Grenze mehrere solche Bahnhöfe bestimmt, so soll deren Anzahl nach Möglichkeit auf beiden Seiten der Grenze gleich sein.

Art. 2

1.  In jedem gemäss Artikel 1 bestimmten Bahnhof ist eine Zone festzulegen, in der das Personal der zuständigen Verwaltungen des an das Gebiet, auf welchem der Bahnhof liegt, angrenzenden Landes (hienach «Nachbarland» genannt) berechtigt ist, die in beiden Richtungen die Grenze überschreitenden Reisenden, ihr Reise­gepäck sowie die in den internationalen Personenzügen beförderten Versandgüter zu kontrollieren.

2.  Diese Zone soll im allgemeinen umfassen:

a.
einen bestimmten Teil der Bahnhofanlagen;
b.
die Personenzüge und den Teil der Geleise, auf dem diese Züge während der gesamten Dauer der Kontrollen stehen;
c.
die Teile der Bahnsteige und Geleise, die für jeden Fall durch Verständigung zwischen den zuständigen Verwaltungen der beteiligten Länder bestimmt werden und
d.
die Personenzüge auf der Strecke zwischen dem Bahnhof und der Grenze des Nachbarlandes.
Art. 3

Die Anwendung der Gesetze und übrigen Vorschriften des Nachbarlandes sowie die Befugnisse, Rechte und Pflichten des Personals der zuständigen Verwaltungen dieses Landes innerhalb der nach Artikel 2 festgelegten Zone werden durch zweiseitige Vereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden der beteiligten Länder geregelt.

Art. 4

1.  Die zuständigen Verwaltungen der beteiligten Länder bestimmen durch besondere Vereinbarungen die für die Dienststellen des Nachbarlandes innerhalb der genannten Zone benötigten Räumlichkeiten sowie die Bedingungen, unter denen die Eisenbahnverwaltung des Landes, auf dessen Gebiet der Bahnhof liegt, für die Möblierung, Beleuchtung, Heizung, Reinigung, Telefonanschlüsse und dergleichen dieser Räumlichkeiten zu sorgen hat.

2.  Die von den Dienststellen des Nachbarlandes für ihren Dienstbetrieb benötigten Gegenstände sind, unter Erfüllung der ordnungsgemässen Zollmeldepflicht, bei der Einfuhr zur vorübergehenden Verwendung und bei der Wiederausfuhr von allen Zöllen und sonstigen Abgaben befreit. Ein‑ und Ausfuhrverbote oder entsprechende Beschränkungen finden auf diese Gegenstände keine Anwendung.

Art. 5

1.  Die den Dienststellen des Nachbarlandes innerhalb der nach Artikel 2 festgelegten Zone zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten dürfen aussen durch eine Aufschrift und ein Amtsschild in den Landesfarben dieses Landes gekennzeichnet werden.

2.  Das Personal der zuständigen Verwaltungen des Nachbarlandes muss die in diesem Lande vorgeschriebene Uniform oder das vorgeschriebene Dienstabzeichen tragen.

3.  Das Personal der zuständigen Verwaltungen des Nachbarlandes, das sich weisungsgemäss zur Durchführung der in diesem Abkommen vorgesehenen Kontrollen zum Bahnhof begibt, ist von den Passformalitäten befreit. Das Vorzeigen der Dienstausweise genügt zum Nachweis der Staatszugehörigkeit, der Identität, der amtlichen Eigenschaft und der Art der dienstlichen Tätigkeit.

4.  Das in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels genannte Personal geniesst bei der Ausübung des Dienstes den gleichen Schutz und Beistand wie das entsprechende Personal des Landes, auf dessen Gebiet der Bahnhof liegt.

5.  Das Personal des Nachbarlandes, das im Lande wohnt, auf dessen Gebiet der Bahnhof liegt, kann durch die in Artikel 3 vorgesehenen zweiseitigen Vereinbarungen von Steuern und Gebühren befreit werden.

6.  Die in Artikel 3 vorgesehenen zweiseitigen Vereinbarungen werden festgelegt:

a.
den Höchstbestand des Personals der zuständigen Verwaltungen des Nachbarlandes, das zur Ausübung der Kontrolltätigkeit in der gemäss Artikel 2 geschaffenen Zone berechtigt ist;
b.
die Voraussetzungen, unter denen seine Abberufung verlangt werden kann, und
c.
die Bedingungen, unter denen dieses Personal innerhalb der genannten Zone bei der Ausübung des Dienstes Waffen tragen und davon Gebrauch machen darf.
Art. 6

1.  Die Kontrollen sind grundsätzlich in den Durchgangswagen der internationalen Züge durchzuführen, wenn solche Wagen verwendet werden. Das Eisenbahnpersonal hat die erforderliche Hilfe zu leisten, um die Kontrollen wirksam und rasch zu gestalten, insbesondere, indem es mithilft, die der Kontrolle unterliegenden Reisenden daran zu hindern, vor Beendigung der Kontrolle den Zug oder ihre Plätze im Wagen zu verlassen. Ausnahmsweise können die Kontrollen in den Abfertigungsräumen des Bahnhofs vorgenommen werden, wenn die beteiligte Verwaltung dies für unerlässlich hält.

2.  Die gemäss Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Kontrollen werden grundsätzlich in folgender Reihenfolge vorgenommen:

a.
polizeiliche Kontrolle des Ausgangslandes;
b.
Zollabfertigung und die weitern Kontrollen des Ausgangslandes;
c.
polizeiliche Kontrolle des Eingangslandes;
d.
Zollabfertigung und die weiteren Kontrollen des Eingangslandes.

3.  Das Kontrollpersonal des Eingangslandes darf seine Tätigkeit nur in jenen Teilen des Zuges aufnehmen, die bereits vom Personal des Ausgangslandes kontrolliert worden sind. Letzteres darf in den von ihm freigegebenen Zugsteilen keine Amtshandlungen mehr vornehmen, sofern nicht besondere Bestimmungen in zweiseitigen Vereinbarungen etwas anderes vorsehen.

4.  Die für die Durchführung der erwähnten Kontrollen erforderliche Aufenthaltszeit auf dem Bahnhof soll für normal zusammengesetzte internationale Züge von zehn bis zwölf nicht überfüllten Wagen vierzig Minuten nicht übersteigen; für Züge mit weniger Wagen und insbesondere für Triebwagen ist die Aufenthaltszeit möglichst zu kürzen.

5.  Um die Durchführung der in Absatz 4 dieses Artikels enthaltenen Bestimmungen zu ermöglichen, haben die Eisenbahnverwalter rechtzeitig die zuständigen Behörden des Eingangs- und Ausgangslandes über Veränderungen in der Frequenz, im Fahrplan und in der Zusammensetzung der internationalen Züge zu benachrichtigen.

Art. 7

Soweit für das Gebiet der Vertragsparteien eine Devisenkontrolle besteht, sind die entsprechenden Kontrollen binnen der in Artikel 6 Absatz 4 genannten Zeiten durchzuführen. Die beteiligten Behörden werden alle Anstrengungen unternehmen, um diese Kontrollen so einzurichten, dass eine zusätzliche Belästigung der Reisenden vermieden wird.

Art. 8

Die Vertragsparteien errichten auf allen Hauptstrecken direkte Telefonlinien für den Eisenbahndienst zwischen den Grenzbahnhöfen der Nachbarländer und treffen Massnahmen, um den privaten Telefonverkehr zu erleichtern und zu beschleunigen. Durch zweiseitige Vereinbarungen kann die Einrichtung direkter Telefonverbindungen auf andere öffentliche Dienste ausgedehnt werden.

Titel II Polizeiliche Kontrolle und Zollabfertigung im fahrenden Zuge


Art. 9

1.  Die polizeilichen Kontrollen und die Zollabfertigung in den internationalen Zügen sind wenn immer möglich während der Fahrt durchzuführen, sofern sich die Kontrollen auf diese Weise wirksamer und für die Reisenden günstiger erweisen, und zwar

a.
in allen Fällen, in denen die ununterbrochene Fahrt der Züge entweder vor oder nach dem Grenzbahnhof jedes der beiden Nachbarländer auf deren Gebiet genügend Zeit zur Durchführung der erforderlichen Formalitäten belässt, und
b.
sofern die Kontrollen im fahrenden Zuge eine fühlbare Verkürzung der Haltezeiten auf den Grenzbahnhöfen beziehungsweise auf dem Bahnhof mit gleichzeitigen Grenzkontrollen durch beide Nachbarländer ermöglichen.

2.  Wenn es zur Beschleunigung der Kontrollen oder zur Vermeidung jedes Grenzaufenthaltes notwendig ist, das Kontrollpersonal eines Nachbarlandes zu ermächtigen, auf dem Gebiet des andern Landes die internationalen Züge zu besteigen und dort die Kontrolltätigkeit auszuüben, vereinbaren die zuständigen Behörden der beiden Nachbarländer die Bedingungen, unter denen diese Amtshandlungen vorgenommen werden dürfen.

3.  Das aufgegebene Reisegepäck ist, soweit es nicht gemäss dem in Artikel 10 vorgesehenen internationalen Transitverfahren befördert wird, nach Möglichkeit während der Fahrt der internationalen Züge abzufertigen, wenn diese Abfertigung für die mit diesem Gepäck reisenden Personen von Vorteil ist.

4.  Die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels ist durch Vereinbarungen zwischen den zuständigen Verwaltungen und Vertragsparteien näher zu regeln.

Titel III Internationale Beförderung von Reisegepäck und Versandstücken unter Zollkontrolle in internationalen Personenzügen



Art. 10

1.  Um grundsätzlich die Zollrevision des aufgegebenen Reisegepäcks von im Transit durch ein Land fahrenden Reisenden sowie der in internationalen Personenzügen im Transit beförderten Versandstücke zu vermeiden, treffen die Zollverwaltungen und die andern beteiligten Verwaltungen der Vertragsparteien im Einvernehmen mit den beteiligten Eisenbahnverwaltungen besondere Massnahmen, wie den Zollverschluss der Gepäckabteile und Gepäckwagen, der Behälter, Körbe und Säcke, die dieses Gepäck enthalten oder den Zollverschluss des Gepäcks und der Versandstücke selber; dabei ist vorher eine internationale Zollanmeldung auszufertigen.

2.  Im Einvernehmen mit den Eisenbahnverwaltungen der beteiligten Länder errichten die Zollverwaltungen und die andern beteiligten Verwaltungen der genannten Länder nach Möglichkeit im Innern dieser Länder in Bahnhöfen mit besonders bedeutendem internationalem Verkehr Dienststellen, um die Zollabfertigung und weitere Kontrollen des aufgegebenen Gepäcks und der in den Personenzügen beförderten Versandstücke vor der Abfahrt, beziehungsweise nach der Ankunft, in diesen Bahnhöfen zu ermöglichen. Zwischen einem solchen Bahnhof im Innern eines Landes und dem Grenzbahnhof und umgekehrt, oder zwischen zwei solchen Bahnhöfen im Innern zweier verschiedener Länder können Reisegepäck und Versandstücke nach den in Absatz 1 dieses Artikels enthaltenen Bestimmungen über den internationalen Transitverkehr befördert werden.

3.  Die Eisenbahnverwaltungen werden sich bemühen, die Zollabfertigung und die weiteren Kontrollen des aufgegebenen Reisegepäcks und der mit den internationalen Personenzügen beförderten Versandstücke nach Möglichkeit vor dem Verlad im Aufgabebahnhof vornehmen zu lassen.

4.  Wenn Versandstücke in den Grenzbahnhöfen nicht innerhalb der in Artikel 6 Absatz 4 vorgesehenen Fristen überprüft und verzollt werden können, sind sie auszuladen, damit der Zug nicht aufgehalten wird.

5.  Zur Durchführung der Bestimmungen dieses Titels gilt folgendes:

a.
Die Vertragsparteien anerkennen grundsätzlich die Zollverschlüsse der andern Vertragsparteien; jede Zollverwaltung ist jedoch befugt, sie durch eigene Zollverschlüsse zu ergänzen, wenn sie dies für unerlässlich hält;
b.
die Vertragsparteien übernehmen das Formular für die internationale Zoll­anmeldung gemäss dem diesem Abkommen beigefügten Muster, sofern nicht ein einfacheres Verfahren in Gebrauch ist;
c.
das Formular für die internationale Zollanmeldung ist zweisprachig zu drucken, in französischer Sprache und in der Sprache des Abgangslandes; die internationale Zollanmeldung ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, für jedes Land in zwei Ausfertigungen zu erstellen;
d.
die Erklärung des Absenders ist in lateinischen Buchstaben und in der Sprache des Abgangslandes oder französisch abzufassen, wenn nötig hat die Eisenbahnverwaltung Übersetzungen anzufertigen,
e.
dies soll nicht ausschliessen, dass die Zoll- und Eisenbahnverwaltungen für den nur ihre Länder betreffenden Verkehr die Verwendung anderer Sprachen zulassen.

6.  Das Musterformular für die internationale Zollanmeldung kann in dem in Artikel 16 dieses Abkommens vorgesehenen vereinfachten Verfahren abgeändert werden.

Titel IV Kontrollerleichterungen


Art. 11

1.  Reisende, welche die Eisenbahn benützen, geniessen die gleichen Zollerleichterungen, die den mit andern Beförderungsmitteln die Grenze überschreitenden Reisenden gewährt werden.

2.  Das Kontrollpersonal hat alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, um bei Schwierigkeiten oder Streitfällen, die nur eine kleine Zahl von Reisenden eines Zuges berühren, dessen Verspätung zu vermeiden.

Titel V Schlussbestimmungen


Art. 12

1.  Vom Tage der Unterzeichnung an steht dieses Abkommen allen an den Arbeiten der Wirtschaftskommission für Europa teilnehmenden Ländern zum Beitritt offen.

2.  Die Beitrittsurkunden und gegebenenfalls die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen, der alle in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Länder davon in Kenntnis setzt.

Art. 13

Dieses Abkommen kann unter Beobachtung einer sechsmonatigen Frist beim Generalsekretär der Vereinten Nationen schriftlich gekündigt werden; dieser teilt die Kündigung den andern Vertragsparteien mit. Nach Ablauf der sechsmonatigen Frist tritt das Abkommen für die Vertragspartei, die es gekündigt hat, ausser Kraft.

Art. 14

1.  Dieses Abkommen tritt in Kraft, wenn drei der in Artikel 12 Absatz 1 erwähnten Länder ihm beigetreten sind.

2.  Es tritt ausser Kraft, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt die Zahl der Vertragsparteien weniger als drei beträgt.

Art. 15

Kann eine Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens nicht auf dem Verhandlungswege oder auf andere Weise beigelegt werden, so kann sie auf Antrag jeder der beteiligten Vertragsparteien einer Schiedskommission zur Entscheidung übertragen werden, für die jede am Streit beteiligte Partei ein Mitglied ernennt, der Vorsitzende, dessen Stimme ausschlaggebend ist, wird vom Generalsekretär der Vereinten Nationen bestimmt.

Art. 16

1.  Hält eine Vertragspartei Änderungen des diesem Abkommen als Anlage bei­gefügten Musterformulars für die internationale Zollanmeldung für zweckmässig, so kann sie ihren Abänderungsvorschlag dem Generalsekretär der Vereinten Nationen einreichen, der ihn im Wortlaut allen Signatarstaaten und den beigetretenen Ländern mitteilen wird.

2.  Die Änderung gilt neunzig Tage nach der im vorstehenden Absatz vorgesehenen Mitteilung als in Kraft getreten, wenn nicht vor Ablauf dieser Frist mindestens ein Drittel der Signatarstaaten oder beigetretenen Länder dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt hat, dass dagegen Einwendungen erhoben werden.

3.  Der Generalsekretär der Vereinten Nationen stellt das Inkrafttreten der Änderungen der Anlage fest und teilt dies allen Signatarstaaten und den beigetretenen Ländern mit.

Art. 17

1.  Das Original dieses Abkommens wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt eine beglaubigte Abschrift davon allen in Artikel 12 Absatz 1 genannten Ländern.

2.  Der Generalsekretär wird ermächtigt, dieses Abkommen nach seinem Inkrafttreten zu registrieren.

Gegeben in Genf, am zehnten Januar neunzehnhundertzweiundfünfzig, in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermassen authentisch sind.

Unterschriften

(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich des Abkommens am 1. Januar 1985

Vertragsstaaten

Ratifikation
Unterzeichnung ohne
Ratifikations-
vorbehalt (U)
Beitritt (B)

Inkrafttreten

Belgien

22. Juli

1953

22. Juli

1953

Frankreich

  1. April

1953

  1. April

1953

Italien

22. Juni

1955

22. Juni

1955

Luxemburg

26. Januar

1954

26. Januar

1954

Niederlande

10. Januar

1952 U

  1. April

1953

Norwegen

28. Oktober

1952

  1. April

1953

Österreich

  8. Januar

1956 B

  8. Januar

1956

Portugal

24. September

1956 B

24. September

1956

Schweiz*

  5. Juni

1957

  5. Juni

1957

*

Das Abkommen erstreckt sich auch auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses durch einen Zollanschlussvertrag mit der Schweiz verbunden ist.