1. Um grundsätzlich die Zollrevision des aufgegebenen Reisegepäcks von im Transit durch ein Land fahrenden Reisenden sowie der in internationalen Personenzügen im Transit beförderten Versandstücke zu vermeiden, treffen die Zollverwaltungen und die andern beteiligten Verwaltungen der Vertragsparteien im Einvernehmen mit den beteiligten Eisenbahnverwaltungen besondere Massnahmen, wie den Zollverschluss der Gepäckabteile und Gepäckwagen, der Behälter, Körbe und Säcke, die dieses Gepäck enthalten oder den Zollverschluss des Gepäcks und der Versandstücke selber; dabei ist vorher eine internationale Zollanmeldung auszufertigen.
2. Im Einvernehmen mit den Eisenbahnverwaltungen der beteiligten Länder errichten die Zollverwaltungen und die andern beteiligten Verwaltungen der genannten Länder nach Möglichkeit im Innern dieser Länder in Bahnhöfen mit besonders bedeutendem internationalem Verkehr Dienststellen, um die Zollabfertigung und weitere Kontrollen des aufgegebenen Gepäcks und der in den Personenzügen beförderten Versandstücke vor der Abfahrt, beziehungsweise nach der Ankunft, in diesen Bahnhöfen zu ermöglichen. Zwischen einem solchen Bahnhof im Innern eines Landes und dem Grenzbahnhof und umgekehrt, oder zwischen zwei solchen Bahnhöfen im Innern zweier verschiedener Länder können Reisegepäck und Versandstücke nach den in Absatz 1 dieses Artikels enthaltenen Bestimmungen über den internationalen Transitverkehr befördert werden.
3. Die Eisenbahnverwaltungen werden sich bemühen, die Zollabfertigung und die weiteren Kontrollen des aufgegebenen Reisegepäcks und der mit den internationalen Personenzügen beförderten Versandstücke nach Möglichkeit vor dem Verlad im Aufgabebahnhof vornehmen zu lassen.
4. Wenn Versandstücke in den Grenzbahnhöfen nicht innerhalb der in Artikel 6 Absatz 4 vorgesehenen Fristen überprüft und verzollt werden können, sind sie auszuladen, damit der Zug nicht aufgehalten wird.
5. Zur Durchführung der Bestimmungen dieses Titels gilt folgendes:
- a.
- Die Vertragsparteien anerkennen grundsätzlich die Zollverschlüsse der andern Vertragsparteien; jede Zollverwaltung ist jedoch befugt, sie durch eigene Zollverschlüsse zu ergänzen, wenn sie dies für unerlässlich hält;
- b.
- die Vertragsparteien übernehmen das Formular für die internationale Zollanmeldung gemäss dem diesem Abkommen beigefügten Muster, sofern nicht ein einfacheres Verfahren in Gebrauch ist;
- c.
- das Formular für die internationale Zollanmeldung ist zweisprachig zu drucken, in französischer Sprache und in der Sprache des Abgangslandes; die internationale Zollanmeldung ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, für jedes Land in zwei Ausfertigungen zu erstellen;
- d.
- die Erklärung des Absenders ist in lateinischen Buchstaben und in der Sprache des Abgangslandes oder französisch abzufassen, wenn nötig hat die Eisenbahnverwaltung Übersetzungen anzufertigen,
- e.
- dies soll nicht ausschliessen, dass die Zoll- und Eisenbahnverwaltungen für den nur ihre Länder betreffenden Verkehr die Verwendung anderer Sprachen zulassen.
6. Das Musterformular für die internationale Zollanmeldung kann in dem in Artikel 16 dieses Abkommens vorgesehenen vereinfachten Verfahren abgeändert werden.