Art. 1
1. Für die Anwendung dieses Abkommens gilt, sofern es keine gegenteiligen Bestimmungen enthält:
- a.
- der Ausdruck «Luftfahrtbehörden» bedeutet für die Schweiz das Luftamt des Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartements5 oder jede Person oder Organisation, welche ermächtigt ist, auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt die dem genannten Amt obliegenden oder ähnliche Aufgaben zu erfüllen, und für Japan das Verkehrsministerium oder jede Person oder Organisation, welche ermächtigt ist, auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt die dem genannten Ministerium obliegenden oder ähnliche Aufgaben zu erfüllen;
- b.
- der Ausdruck «bezeichnete Unternehmung» bedeutet die Luftverkehrsunternehmung, welche der eine der Vertragsstaaten durch schriftliche Anzeige an den andern Vertragsstaat für den Betrieb von Luftverkehrslinien auf dem oder den in dieser Anzeige angegebenen Flugwegen bezeichnet hat und welche von diesem andern Vertragsstaat gemäss den Bestimmungen des Artikels 3 dieses Abkommens die entsprechende Betriebsbewilligung erhalten hat;
- c.
- der sich auf einen Staat beziehende Ausdruck «Gebiet» bedeutet die der Staatshoheit, der Oberhoheit, dem Protektorat oder der Mandatsgewalt unterstellten Landgebiete und angrenzenden Küstengewässer;
- d.
- der Ausdruck «Luftverkehrslinie» bedeutet jede regelmässige durch Luftfahrzeuge für die öffentliche Beförderung von Fluggästen, Waren oder Postsendungen beflogene Luftverkehrslinie;
- e.
- der Ausdruck «internationale Luftverkehrslinie» bedeutet jede Luftverkehrslinie, welche den über den Gebieten mehrerer Staaten liegenden Luftraum durchquert;
- f.
- der Ausdruck «Luftverkehrsunternehmung» bedeutet jede Luftverkehrsunternehmung, welche eine internationale Luftverkehrslinie anbietet oder betreibt;
- g.
- der Ausdruck «Landung zu nicht kommerziellen Zwecken» bedeutet eine Landung, welche ein anderes Ziel verfolgt, als Fluggäste, Waren oder Postsendungen aufzunehmen oder abzusetzen.
2. Der Anhang zu diesem Abkommen bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens, und jede Bezugnahme auf dieses Abkommen schliesst, ohne gegenteilige Bestimmungen, eine Bezugnahme auf den Anhang in sich.
5 Heute: Bundesamt für Zivilluftfahrt des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Ver-kehr, Energie und Kommunikation.