0.748.127.191.36

1as Originaltext

Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Bundesrepublik Deutschland über den Luftverkehr

Abgeschlossen am 2. Mai 1956
Von der Bundesversammlung genehmigt am 4. März 19572
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 2. Mai 1957
In Kraft getreten am 2. Juni 1957

1 AS 1957 427; BBl 1956 II 520 861

2 Dritter Gegenstand des BB vom 4. März 1957 (AS 1957 425)

Die Schweizerische Eidgenossenschaft
und
die Bundesrepublik Deutschland

haben in dem Bestreben, den Luftverkehr zwischen ihren Gebieten und darüber hinaus zu regeln, folgendes vereinbart:

Art. 1

1.  Für die Anwendung dieses Abkommens bedeuten, soweit sich aus dem Inhalt des Abkommens nichts anderes ergibt:

a.
«Luftfahrtbehörde», in der Schweizerischen Eidgenossenschaft das Eid­genössische Post- und Eisenbahndepartement3 (Luftamt), in der Bundes­republik Deutschland der Bundesminister für Verkehr, oder in beiden Fällen, jede andere Person oder Stelle, die zur Ausübung der diesen obliegenden Aufgaben ermächtigt sein wird.
b.
«Bezeichnetes Unternehmen» («benanntes Unternehmen»), ein Luftverkehrsunternehmen, das ein Vertragsstaat dem anderen Vertragsstaat nach Artikel 3 schriftlich als das Unternehmen bezeichnet (benannt) hat, das die nach Artikel 2, Absatz 2, dieses Abkommens festgelegten Fluglinien betreiben soll.

2.  Die Begriffe «Gebiet», «Fluglinienverkehr», «internationaler Fluglinienverkehr», «Landung zu nichtgewerblichen Zwecken» haben für die Anwendung dieses Abkommens die in Artikel 2 und 96 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 19444 festgelegte Bedeutung.

3 Heute: Eidgenössisches Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement.

4 SR 0.748.0

Art. 2

1.  Jeder Vertragsstaat gewährt dem anderen Vertragsstaat zur Durchführung des inter­nationalen Fluglinienverkehrs durch die bezeichneten Unternehmen folgende Rechte:

a.
das Recht des Überfluges,
b.
das Recht der Landung zu nichtgewerblichen Zwecken und
c.
das Recht des Ein- und Ausflugs zur Durchführung des gewerblichen internationalen Fluglinienverkehrs mit Fluggästen, Post und Fracht an den Orten in seinem Gebiet, die bei jeder nach Absatz 2 festgelegten Linie aufgeführt sind.

2.  Die Linien, welche die bezeichneten Unternehmen der beiden Vertragsstaaten zu betreiben berechtigt sind, werden in einem Linienplan festgelegt, der in einem Notenaustausch zu vereinbaren ist.

Art. 3

1.  Mit dem Betrieb des internationalen Fluglinienverkehrs auf den nach Artikel 2, Absatz 2, festgelegten Linien kann jederzeit begonnen werden, wenn

a.
der Vertragsstaat, dem die Rechte gewährt sind, das Unternehmen schriftlich bezeichnet hat, welches die einzelnen Linien betreiben wird,
b.
der Vertragsstaat, der die Rechte gewährt, dem bezeichneten Unternehmen die Genehmigung erteilt hat, den internationalen Fluglinienverkehr auf den nach Artikel 2, Absatz 2, festgelegten Linien zu eröffnen.

2.  Der Vertragsstaat, der die Rechte gewährt, wird vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 und vorbehaltlich der Verständigung nach Artikel 11 unverzüglich die Genehmigung zum Betrieb des internationalen Fluglinienverkehrs erteilen.

3.  Jeder Vertragsstaat ist berechtigt, von dem bezeichneten Unternehmen des anderen Vertragsstaates den Nachweis zu verlangen, dass dieses Unternehmen in der Lage ist, den Erfordernissen zu entsprechen, die durch die Gesetze und Verordnungen des erstgenannten Staates für die Durchführung des internationalen Luftverkehrs vorgeschrieben sind.

4.  Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht vor, einem von dem anderen Vertragsstaat bezeichneten Unternehmen die Ausübung der in Artikel 2 gewährten Rechte zu verweigern, wenn das Unternehmen nicht in der Lage ist, auf Verlangen den Nachweis zu erbringen, dass der wesentliche Teil des Eigentums an dem Unternehmen und die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Unternehmen Staatsangehörigen oder Körperschaften des andern Vertragsstaates oder diesem selbst zustehen.

Art. 4

1.  Jeder Vertragsstaat kann die nach Artikel 3, Absatz 2, erteilte Genehmigung widerrufen oder durch Auflagen einschränken, wenn das bezeichnete Unternehmen die Gesetze und Verordnungen des Vertragsstaates, der die Rechte gewährt, oder die Bestimmungen dieses Abkommens nicht befolgt oder die daraus sich ergebenden Verpflichtungen nicht erfüllt. Das gleiche gilt, wenn der Nachweis nach Artikel 3, Absatz 4, nicht erbracht wird. Von diesem Recht wird jeder Vertragsstaat nur nach einer Konsultation nach Artikel 15 Gebrauch machen, es sei denn, dass eine sofortige Einstellung des Betriebes oder sofortige Auflagen zur Vermeidung weiterer Verstösse gegen Gesetze oder Verordnungen erforderlich sind.

2.  Jeder Vertragsstaat hat das Recht, durch schriftliche Mitteilung an den anderen Vertragsstaat die Bezeichnung eines Unternehmens rückgängig zu machen, um es durch ein anderes Unternehmen zu ersetzen. Das bezeichnete neue Unternehmen geniesst die gleichen Rechte und unterliegt den gleichen Verpflichtungen wie das Unternehmen, an dessen Stelle es getreten ist.

Art. 5

1.  Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines jeden der beiden Vertragsstaaten, die den Einflug von Luftfahrzeugen des internationalen Luftverkehrs in sein Gebiet oder deren Ausflug aus seinem Gebiet oder den Betrieb und Verkehr solcher Luftfahrzeuge innerhalb seines Gebietes betreffen, finden auf Luftfahrzeuge, die von dem bezeichneten Unternehmen des anderen Vertragsstaates verwendet werden, Anwendung.

2.  Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines jeden der beiden Vertragsstaaten, welche die Einreise in sein Gebiet oder die Ausreise aus seinem Gebiet von Fluggästen, Besatzungen, Post und Fracht, wie z. B. Vorschriften über Einreise, Abfertigung, Einwanderung, Pässe, Zölle und Quarantäne betreffen, finden auf die Fluggäste, Besatzungen, Post oder Fracht der Luftfahrzeuge des anderen Vertragsstaates während ihres Aufenthaltes in seinem Gebiet Anwendung.

Art. 6

Die Gebühren, die in jedem Vertragsstaat für die Benutzung der Flughäfen und anderer Luftfahrteinrichtungen durch die Luftfahrzeuge des anderen Vertragsstaates erhoben werden, dürfen nicht höher als für die einheimischen Luftfahrzeuge sein.

Art. 7

Jeder der beiden Vertragsstaaten gewährt für die Luftfahrzeuge, die von einem bezeichneten Unternehmen des anderen Vertragsstaates ausschliesslich im inter­nationalen Luftverkehr verwendet werden, die folgenden Abgabenvergünstigungen:

a.
Die von den bezeichneten Unternehmen des einen Vertragsstaates verwendeten Luftfahrzeuge, die in das Gebiet des anderen Vertragsstaates einfliegen und wieder ausfliegen oder es durchfliegen, einschliesslich der an Bord befindlichen Ausrüstungsgegenstände und Ersatzteile bleiben frei von Zöllen und sonstigen bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren erhobenen Abgaben.
b.
Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände, die
aa.
aus den in Buchstabe a genannten Luftfahrzeugen im Gebiet des anderen Vertragsstaates unter Zollüberwachung ausgebaut oder sonst von Bord gebracht und dort gelagert werden,
bb.
für diese Luftfahrzeuge in das Gebiet des anderen Vertragsstaates unter Zollüberwachung eingeführt und dort gelagert werden,
bleiben frei von den in Buchstabe a bezeichneten Abgaben, wenn sie unter Zollüberwachung in die genannten Luftfahrzeuge eingebaut oder sonst an Bord genommen werden oder aus dem Gebiet dieses Vertragsstaates auf andere Weise als an Bord der Luftfahrzeuge wieder ausgeführt werden. Die gleiche Abgabenbefreiung wird für solche Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände gewährt, die unter Zollüberwachung aus entsprechenden Lagern anderer ausländischer Luftverkehrsunternehmen entnommen und in die genannten Luftfahrzeuge eingebaut oder sonst an Bord genommen werden.
c.
Treibstoffe und Schmieröle, die an Bord der in Buchstabe a genannten Luftfahrzeuge in das Gebiet des anderen Vertragsstaates eingebracht werden, dürfen frei von Zöllen und sonstigen bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren erhobenen Abgaben an Bord dieser Luftfahrzeuge verbraucht werden, und zwar auch auf anschliessenden Flügen zwischen Orten im Gebiet dieses Vertragsstaates. Dies gilt auch für Treibstoffe, die zur Versorgung dieser Luftfahrzeuge in das Gebiet des anderen Vertragsstaates unter Zollüber­wachung eingeführt und dort gelagert werden. Sonstige Treibstoffe, die von diesen Luftfahrzeugen im Gebiet des anderen Vertragsstaates unter Zollüberwachung an Bord genommen und im internationalen Fluglinienverkehr verbraucht werden, unterliegen den genannten Abgaben sowie etwaigen besonderen Verbrauchsabgaben nicht, mit denen die Treibstoffe in diesem Vertragsstaat belastet sind.
d.
Die an Bord der in Buchstabe a genannten Luftfahrzeuge eingebrachten Nahrungs- und Genussmittel, die zur Verpflegung der Fluggäste und Besatzungsmitglieder bestimmt sind, dürfen im Gebiet des anderen Vertragsstaates frei von Zöllen und sonstigen bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren erhobenen Abgaben zum alsbaldigen Verbrauch an Bord ausgegeben werden, wenn die Luftfahrzeuge bei Zwischenlandungen ständig zollamtlich überwacht werden können.
Art. 8

1.  Die von dem einen Vertragsstaat ausgestellten oder anerkannten Lufttüchtigkeitszeugnisse, Fähigkeitsausweise (Befähigungszeugnisse und Erlaubnisscheine) der Besatzung eines Luftfahrzeuges werden von dem anderen Vertragsstaat während ihrer Gültigkeitsdauer anerkannt.

2.  Jeder der beiden Vertragsstaaten behält sich das Recht vor, den Fähigkeitsausweisen (Befähigungszeugnissen und Erlaubnisscheinen), die seinen eigenen Staatsangehörigen vom anderen Vertragsstaat oder einem anderen Staat ausgestellt sind, für Flüge über seinem eigenen Gebiet die Anerkennung zu verweigern.

Art. 9

1.  Den Unternehmen jedes Vertragsstaates soll in billiger und gleicher Weise Gelegenheit gegeben werden, den Betrieb auf jeder der nach Artikel 2, Absatz 2, fest­gelegten Linien durchzuführen.

2.  Bei dem Betrieb des internationalen Fluglinienverkehrs auf den nach Artikel 2, Absatz 2, festgelegten Linien soll das bezeichnete Unternehmen eines Vertragsstaates auf die Interessen des bezeichneten Unternehmens des anderen Vertragsstaates Rücksicht nehmen, damit der auf allen oder einem Teil der gleichen Linien betrie­bene Fluglinienverkehr dieser Unternehmen nicht ungebührlich beeinträchtigt wird.

3.  Der internationale Fluglinienverkehr auf den nach Artikel 2, Absatz 2, festgelegten Linien soll vor allem dazu dienen, ein Beförderungsangebot zur Verfügung zu stellen, das der voraussehbaren Verkehrsnachfrage nach und von dem Gebiet des Vertragsstaates entspricht, der das Unternehmen bezeichnet hat. Das Recht dieses Unternehmens, Beförderungen zwischen den nach Artikel 2, Absatz 2, festgelegten, im anderen Vertragsstaat gelegenen Punkten einer Linie und dritten Staaten auszuführen, soll im Interesse einer geordneten Entwicklung des internationalen Luftverkehrs so ausgeübt werden, dass das Beförderungsangebot angepasst ist

a.
an die Nachfrage nach Verkehrsmöglichkeiten von und nach dem Gebiet des Vertragsstaates, der das Unternehmen bezeichnet hat,
b.
an die in den durchflogenen Gebieten bestehende Verkehrsnachfrage unter Berücksichtigung der örtlichen und regionalen Linien,
c.
an die Anforderungen eines wirtschaftlichen Betriebes der Linien des Durchgangsverkehrs.
Art. 10

1.  Die bezeichneten Unternehmen teilen den Luftfahrtbehörden beider Vertragsstaaten spätestens dreissig Tage vor Beginn des Betriebes auf den nach Artikel 2, Absatz 2, festgelegten Linien die Art des Betriebes, die vorgesehenen Flug­zeug­muster und die Flugpläne mit. Das gleiche gilt für spätere Änderungen.

2.  Die Luftfahrtbehörden eines jeden der beiden Vertragsstaaten werden den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragsstaates auf deren Ersuchen alle statistischen Unterlagen übermitteln, die billigerweise zum Zwecke der Nachprüfung des auf den nach Artikel 2, Absatz 2, festgelegten Linien von den bezeichneten Unternehmen bereitgestellten Beförderungsangebotes gefordert werden können. Diese Unterlagen sollen alle Angaben enthalten, die zur Bestimmung des Umfangs des Verkehrs der bezeichneten Unternehmen auf den nach Artikel 2, Absatz 2, festgelegten Linien und der Herkunft und Bestimmung dieses Verkehrs erforderlich sind.

Art. 11

1.  Die Tarife, die auf den nach Artikel 2, Absatz 2, festgelegten Linien für Flug­gäste und Fracht anzuwenden sind, werden unter Berücksichtigung aller Faktoren, insbesondere der Kosten des Betriebes, eines angemessenen Gewinns, der besonderen Gegebenheiten der verschiedenen Linien und der von anderen Unternehmen, welche die gleiche Linie ganz oder teilweise betreiben, verwendeten Tarife festgesetzt. Bei der Festsetzung soll nach den Bestimmungen der folgenden Absätze verfahren werden.

2.  Die Tarife werden, wenn möglich, für jede Linie durch Vereinbarung der beteiligten bezeichneten Unternehmen festgesetzt. Hierbei sollen sich die bezeichneten Unternehmen nach den Beschlüssen richten, die auf Grund des Tariffestsetzungsverfahrens des Internationalen Luftverkehrsverbandes (IATA) angewendet werden können, oder die bezeichneten Unternehmen sollen sich, nach einer Beratung mit den Luftverkehrsunternehmen dritter Staaten, welche die gleiche Linie ganz oder teilweise betreiben, wenn möglich unmittelbar untereinander verständigen.

3.  Die auf diese Weise festgesetzten Tarife sollen den Luftfahrtbehörden eines jeden Vertragsstaates wenigstens dreissig Tage vor dem in Aussicht genommenen Inkrafttreten zur Genehmigung vorgelegt werden. Dieser Zeitraum kann in besonderen Fällen verkürzt werden, wenn die Luftfahrtbehörden damit einverstanden sind.

4.  Kommt zwischen den bezeichneten Unternehmen eine Einigung nach Absatz 2 nicht zustande oder erklärt sich ein Vertragsstaat mit den ihm nach Absatz 3 zur Genehmigung vorgelegten Tarifen nicht einverstanden, so sollen die Luftfahrtbehörden die Tarife derjenigen Linien und Linienteile, für die eine Übereinstimmung nicht besteht, durch Vereinbarung festsetzen.

5.  Kommt zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsstaaten eine Vereinbarung nach Absatz 4 nicht zustande, so findet Artikel 16 Anwendung. Solange der Schiedsspruch nicht ergangen ist, hat der Vertragsstaat, der sich nicht einverstanden erklärt hat, das Recht, von dem anderen Vertragsstaat die Aufrechterhaltung der vorher in Kraft befindlichen Tarife zu verlangen.

Art. 12

Tritt ein von beiden Vertragsstaaten angenommenes allgemeines multilaterales Luftverkehrsabkommen in Kraft, so gehen die Bestimmungen des multilateralen Abkommens vor. Erörterungen über die Feststellung, inwieweit ein multilaterales Abkommen dieses Abkommen aufhebt, ändert oder ergänzt, finden nach Artikel 15 dieses Abkommens statt.

Art. 13

Jedes von einem Vertragsstaat bezeichnete Unternehmen darf auf den Flughäfen des anderen Vertragsstaates und in den Städten des anderen Vertragsstaates, in denen es eine eigene Vertretung zu unterhalten beabsichtigt, sein eigenes Personal für seine Geschäfte unterhalten und beschäftigen. Soweit ein bezeichnetes Unternehmen auf eine eigene Organisation in den Flughäfen des anderen Vertragsstaates verzichtet, soll es nach Möglichkeit die in Frage stehenden Arbeiten durch das Personal der Flughäfen oder des bezeichneten Unternehmens des anderen Vertragsstaates ausführen lassen.

Art. 14

Zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsstaaten findet ein regelmässiger Meinungsaustausch statt, um eine enge Zusammenarbeit in allen die Anwendung und Auslegung dieses Abkommens berührenden Angelegenheiten herbeizuführen.

Art. 15

1.  Eine Konsultation zur Erörterung der Auslegung, Anwendung oder Änderung dieses Abkommens oder des Fluglinienplans kann jederzeit von jedem Vertragsstaat beantragt werden. Diese Konsultation beginnt innerhalb einer Frist von sechzig Tagen nach Eingang des Antrags.

2.  Vereinbarte Änderungen dieses Abkommens treten entsprechend dem in Artikel 20 vorgesehenen Verfahren in Kraft.

3.  Änderungen des Fluglinienplans treten in Kraft, sobald sie nach Übereinstimmung zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsstaaten in einem Notenaustausch entsprechend Artikel 2, Absatz 2, vereinbart sind.

Art. 16

1.  Soweit eine Meinungsverschiedenheit über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens nicht nach Artikel 14 oder 15 zwischen den Luftfahrtbehörden oder zwischen den Regierungen der Vertragsstaaten beigelegt werden kann, ist sie auf Antrag eines Vertragsstaates einem Schiedsgericht zu unterbreiten.

2.  Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall in der Weise gebildet, dass jeder Vertragsstaat einen Schiedsrichter ernennt und diese Schiedsrichter sich auf einen Angehörigen eines dritten Staates als Vorsitzenden einigen. Werden die Schiedsrichter nicht innerhalb von sechzig Tagen ernannt, nachdem ein Vertragsstaat seine Absicht, ein Schiedsgericht anzurufen, bekanntgegeben hat, oder können die Schiedsrichter sich nicht innerhalb weiterer dreissig Tage auf einen Vorsitzenden einigen, so ist der Präsident des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zu bitten, die notwendigen Ernennungen vorzunehmen. Seine Entscheidung ist für die Vertragsstaaten bindend.

3.  Das Schiedsgericht entscheidet, wenn ihm eine gütliche Regelung der Meinungsverschiedenheit nicht gelingt, mit Stimmenmehrheit. Soweit die Vertragsstaaten nichts anderes vereinbaren, regelt es seine Verfahrensgrundsätze selbst und bestimmt seinen Sitz.

4.  Jeder Vertragsstaat trägt die Vergütung für die Tätigkeit seines Schiedsrichters sowie die Hälfte der übrigen Kosten.

5.  Die Vertragsstaaten verpflichten sich, den vorläufigen Massnahmen, die im Laufe des Verfahrens angeordnet werden, sowie dem Schiedsspruch, der endgültig ist, nachzukommen.

Art. 17

Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen jederzeit kündigen. Das Abkommen endigt ein Jahr nach Eingang der Kündigung bei dem anderen Vertragsstaat, es sei denn, dass auf Grund einer Vereinbarung zwischen den Vertragsstaaten die Kündigung vor Ablauf dieser Frist rückgängig gemacht wird.

Art. 18

Dieses Abkommen, alle seine Änderungen und jeder Notenaustausch nach Artikel 2, Absatz 2, und Artikel 15, Absatz 3, werden bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation hinterlegt.

Art. 19

Die Vorschriften dieses Abkommens ersetzen zwischen den Vertragsstaaten:

a.
das Provisorische Übereinkommen vom 14. September 19205 betreffend die Regelung des Luftverkehrs zwischen der Schweiz und Deutschland,
b.
die durch Notenwechsel vom 23. und 27. Juli 19376 getroffene Verein­barung über die zollfreie Abgabe von Betriebsstoffen an Luftfahrzeuge.

5 [BS 13 669]

6 In der AS nicht veröffentlicht

Art. 20

Dieses Abkommen soll ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen baldmöglichst in Bonn ausgetauscht werden. Es tritt dreissig Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Bern am 2. Mai 1956 in doppelter Urschrift in deutscher Sprache.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Für die
Bundesrepublik Deutschland:

Max Petitpierre

Friedrich Holzapfel

Anhang7

7 Fassung gemäss Notenaustausch vom 18. Juli 1991 (AS 1991 2100)

Fluglinienplan

Teil I

Fluglinien, die von den bezeichneten Unternehmen Deutschlands betrieben werden:

Punkte in Deutschland

Punkte in der Schweiz

Alle Punkte in Deutschland

Alle Punkte in der Schweiz

Punkte darüber hinaus nur mit Zustimmung der beiderseitigen Luftfahrtbehörde

Teil II

Fluglinien, die von den bezeichneten Unternehmen der Schweiz betrieben werden:

Punkte in der Schweiz

Punkte in Deutschland

Alle Punkte in der Schweiz

Alle Punkte in Deutschland

Punkte darüber hinaus nur mit Zustimmung der beiderseitigen Luftfahrtbehörde