Art. 1
1. Für die Anwendung dieses Abkommens bedeuten, soweit sich aus dem Inhalt des Abkommens nichts anderes ergibt:
- a.
- «Luftfahrtbehörde», in der Schweizerischen Eidgenossenschaft das Eidgenössische Post- und Eisenbahndepartement3 (Luftamt), in der Bundesrepublik Deutschland der Bundesminister für Verkehr, oder in beiden Fällen, jede andere Person oder Stelle, die zur Ausübung der diesen obliegenden Aufgaben ermächtigt sein wird.
- b.
- «Bezeichnetes Unternehmen» («benanntes Unternehmen»), ein Luftverkehrsunternehmen, das ein Vertragsstaat dem anderen Vertragsstaat nach Artikel 3 schriftlich als das Unternehmen bezeichnet (benannt) hat, das die nach Artikel 2, Absatz 2, dieses Abkommens festgelegten Fluglinien betreiben soll.
2. Die Begriffe «Gebiet», «Fluglinienverkehr», «internationaler Fluglinienverkehr», «Landung zu nichtgewerblichen Zwecken» haben für die Anwendung dieses Abkommens die in Artikel 2 und 96 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 19444 festgelegte Bedeutung.
3 Heute: Eidgenössisches Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement.