Art. 1
1 Dieses Abkommen bezieht sich auf die Gesetzgebungen über folgende Gebiete:
1. in der Schweiz:
- a.
- die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung;
- b.
- die eidgenössische Versicherung gegen Betriebsunfälle und Nichtbetriebsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten;
2. im Grossherzogtum Luxemburg:
- a.
- die allgemeine Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherung;
- b.
- die Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherung der Privatangestellten;
- c.
- die zusätzliche Versicherung de Gruben- und Metallarbeiter sowie der technischen Angestellten im Untertagbau (mines du fond);
- d.
- die Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherung der Handwerker;
- e.
- die Versicherung gegen Betriebsunfälle und Berufskrankheiten;
und, bezüglich des Artikels 3, Absatz 2, dieses Abkommens:
- –
- die obligatorische Versicherung für den Fall von Krankheit, Mutterschaft und Tod;
- –
- die Familienzulagen.
2 Dieses Abkommen findet auch auf alle Gesetze und Verordnungen Anwendung, welche die in Absatz 1 dieses Artikels angeführten Gesetzgebungen kodifizieren, ändern oder ergänzen.
Dagegen findet es
- a.
- auf Gesetze und Verordnungen, die einen neuen Zweig der sozialen Sicherheit einführen, nur Anwendung, wenn dies zwischen den Vertragsstaaten so vereinbart wird;
- b.
- auf Gesetze und Verordnungen, die die bestehenden Versicherungszweige im einen Vertragsstaat auf neue Kategorien von Personen ausdehnen, nur Anwendung, wenn von der Regierung des betreffenden Staates nicht innert drei Monaten seit der amtlichen Veröffentlichung der genannten Gesetze und Verordnungen bei der Regierung des andern Staates Einspruch erhoben wird.