0.631.256.945.41

AS 1956 532; BBl 1955 II 738

Übersetzung

Abkommen
zwischen der Schweiz und Italien
betreffend den Grenz- und Weideverkehr

Abgeschlossen am 2. Juli 1953
Von der Bundesversammlung genehmigt am 22. Dezember 19551
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 17. Februar 1956
In Kraft getreten am 17. Februar 1956

(Stand am 13. Mai 2022)

Der Präsident der Italienischen Republik
und
der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft

von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen zur besseren Regelung des Grenz‑ und Weideverkehrs zwischen den beiden Staaten abzuschliessen, haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:

Art. 1 Allgemeine Bestimmungen

Als «Grenzzone» im Sinne des gegenwärtigen Abkommens sind die zwei Gebietsstreifen beidseitig der gemeinsamen Grenze zu betrachten.

Die Ausdehnung jeder der genannten Zonen beträgt ungefähr zehn Kilometer vorbehältlich der durch örtliche Verhältnisse bedingten Abweichungen, in welchen Fällen die Zonenausdehnung von den beiden vertragschliessen den Staaten auch über zehn Kilometer hinaus festgesetzt werden kann.

Die Verzeichnisse der Gemeinden oder Gemeindefraktionen, die in den genannten Zonen eingeschlossen sind, befinden sich im Anhang I.

Als «Grenzbewohner» im Sinne dieses Abkommens gelten Personen, die in der Grenzzone des einen der beiden Staaten wohnen und sich in Ausübung ihrer gewöhnlichen Tätigkeit zur Wahrung ihrer persönlichen Interessen oder aus familiären Gründen dauernder Natur öfters in die gegenüberliegende Grenzzone begeben.

Vorbehältlich der in diesem Abkommen vorgesehenen Ausnahmen gilt als «Grenzverkehr» der sich zwischen den obgenannten zwei gegenüberliegenden und anstossenden Zonen abwickelnde Ein- und Ausfuhrverkehr (definitiv oder vorübergehend), soweit es sich ausschliesslich um den Austausch zwischen den betreffenden Bewohnern zur Deckung des normalen eigenen Haushaltungsbedarfes oder zur Bewirtschaftung ihrer Grundstücke handelt.

Hinsichtlich der Polizeivorschriften wird der Grenzübertritt von Personen im vor­genannten Grenzverkehr durch die zwischen den beiden Ländern abgeschlossenen besonderen diesbezüglichen Vereinbarungen geregelt.

Im allgemeinen kann die Grenze nur von Personen überschritten werden, die im Besitze eines der in den vorgenannten Übereinkommen vorgesehenen, gültigen «amtlichen Identitätsausweises» sind (Pass, Grenzkarte und Passierschein) und unter der Bedingung, dass der Übertritt auf einer erlaubten Zollstrasse und während der Dienststunden erfolgt.

Der Besitz des von den Polizeibehörden auf Grund der besonderen Vereinbarungen betreffend den Grenzübertritt von Personen im Grenzverkehr ausgestellten «amt­lichen Identitätsausweises» gibt indessen kein Anrecht auf die im vorliegenden Abkommen vorgesehenen besonderen Zollerleichterungen, indem diese ausdrücklich an die Bedingung geknüpft sind, dass der Inhaber des Ausweises «Grenzbewohner» im vorerwähnten Sinne ist.

Die Zollbehörden der beiden Staaten werden gemeinsam die Massnahmen festlegen, die notwendig sind, um die Einhaltung der obgenannten Bedingungen zu gewährleisten. Sie werden bestrebt sein, den Ort der Grenzübertrittsstellen, sowie die Befugnisse und Dienststunden der beidseitigen Zollämter soweit möglich in Übereinstimmung zu bringen. Zudem werden sie die Errichtung der Zollämter in der Nähe der Grenze begünstigen.

Art. 2 Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr

I.  Grenzbewohner, die ihre land- und forstwirtschaftlichen Betriebe in der Grenz­zone des einen der beiden Staaten haben und die als Besitzer, Pächter oder Nutzniesser die Bebauung oder die forstwirtschaftliche Nutzung von in der anstossenden Grenzzone des andern Staates gelegenen Grundstücken persönlich besorgen, sowie ihre Familienangehörigen und ihre Angestellten, können zollfrei und frei von jeder andern Gebühr oder Steuer von ihren Wohnungen oder Betrieben auf die vorerwähnten Grundstücke und umgekehrt führen oder tragen:

a.
Arbeitstiere und Tiere, die zum täglichen Weidgang geführt werden.
b.
Geräte, Fahrzeuge und Maschinen, die gewöhnlich für land- und forstwirtschaftliche Arbeiten gebraucht werden, mit Einschluss ihrer Zubehörden, der Treibstoffe, Schmiermittel und des übrigen Bedarfes für den Betrieb der Maschinen und Fahrzeuge. Was den Treibstoff betrifft, so beschränkt sich die Abgabebefreiung indessen auf die Menge, die im normalen, mit dem Motor direkt verbundenen Fahrzeugtank enthalten ist.
c.
Düngmittel jeder Art, Pflanzenschutzmittel, Sämereien, Setzlinge und Pflanzen für Aufforstungen, Rebstecken, Konstruktionsmaterialien zum Unterhalt der auf diesen Grundstücken stehenden Gebäude.
d.
Lebensmittel und Getränke (alkoholhaltige ausgeschlossen, mit Ausnahme von Wein, Most und Bier), die für die Verpflegung der Arbeiter während der Arbeitsperiode notwendig sind.
e.
Die für die Tiere während der gleichen Arbeitsperiode erforderlichen Futtermittel.

Nach Beendigung des Weidganges oder der Arbeiten müssen die Tiere, Geräte Maschinen und Fahrzeuge, wie auch die Futtermittel, die im normalen, oben beschriebenen Fahrzeugtank enthaltenen Treibstoffe, die Schmiermittel, Düngmittel, Sämereien und alle andern übriggebliebenen Materialien wieder über die Grenze zurückgeführt oder zurückgetragen werden. Eine Sicherheitsleistung wird nicht verlangt, ausgenommen wenn begründeter Verdacht des Missbrauchs bestehen sollte. Für die zum täglichen Weidgang geführten Tiere werden die Zollämter nur die zur Vermeidung eventueller Missbräuche notwendigen Kontrollmassnahmen anwenden. Für den Weidgang von langer Dauer sind die in Artikel 6 aufgestellten Richtlinien zu befolgen.

II.  Von jeder Ein- oder Ausfuhrabgabe sowie von jeder andern Gebühr oder Steuer sind ebenfalls befreit :

a.
die rohen land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse (ausgenommen die rohen Erzeugnisse der Rebberge sowie diejenigen des Tabakbaues), die von den in Ziffer 1 hiervor genannten Grundstücken stammen und von den Besitzern, Pächtern, Nutzniessern oder von ihren Familienangehörigen oder Angestellten in die andere Zone verbracht werden. Rohe Erzeugnisse sind solche, die keine weitere Bearbeitung erfahren haben als diejenige, die zu ihrer Gewinnung und zu ihrem Abtransport nötig ist;
b.
die von den Tieren während ihres Aufenthaltes auf diesen Grundstücken erhaltenen Produkte, mit Einschluss der dort geworfenen Jungen;
c.
Fleisch, Häute und Knochen von Tieren, die während des Weidganges oder bei der Arbeit in einer der beiden Zonen umgekommen sind oder not­geschlachtet werden mussten, soweit sie ihrem Besitzer zugestellt werden.

III.  Bei den von der Zollgrenze durchschnittenen Liegenschaften wird die Befreiung von jeder Zollabgabe und von jeder anderen Gebühr oder Steuer gewährt für die «land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse», einschliesslich jener der Viehzucht und des Rebbaues (der Wein nicht ausgenommen), die bei der Verarbeitung der auf den vorgenannten Liegenschaften gewonnenen rohen Erzeugnisse entstehen und von einem in der einen Zone gelegenen Wohn- oder Ökonomiegebäude nach einem in der anderen Zone gelegenen Gebäude verbracht werden, das aber zum nämlichen Gebäudekomplex des betreffenden landwirtschaftlichen Betriebes gehört. Die beiden Zollbehörden werden die zur praktischen Anwendung dieses Zugeständnisses erforderlichen Anordnungen treffen.

IV.  Bei anerkannter Notwendigkeit kann sich der in diesem Artikel vorgesehene Verkehr ausnahmsweise auch auf anderen als Zollstrassen abwickeln, vorausgesetzt, dass rechtzeitig bei den zuständigen Zollstellen darum nachgesucht wird und dass diese eine besondere Bewilligung erteilt haben. In diesen Fällen muss die Rückkehr der Tiere, Geräte, Fahrzeuge und Maschinen innert der von den Zollämtern fest­gesetzten Frist erfolgen.

V.  Die in diesem Artikel vorgesehenen Erleichterungen werden nur während der Jahreszeiten und Tagesstunden zugestanden, während welcher nach Ortsgebrauch die land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten ausgeführt und die Ernten besorgt und eingebracht werden.

Grenzbewohner, welche davon Gebrauch machen wollen, müssen der Zollbehörde des eigenen Staates jedes Jahr eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde der andern Zone vorlegen, woraus die Lage der Grundstücke, ihre Ausmasse und die Art der Kulturen hervorgehen. Die Bescheinigungen müssen unentgeltlich ausgestellt werden.

Die Grenzbewohner müssen auch den mutmasslichen Ertrag angeben.

Tritt in den in der Bescheinigung vorgemerkten Verhältnissen oder im mutmass­lichen Ertrag eine Änderung ein, so müssen die Angaben berichtigt werden.

Die Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde und die Erklärung betreffend den mutmasslichen Ertrag müssen im Doppel für die beiden interessierten Zoll­behörden auf dem amtlichen Dokument (Vorder- und Rückseite) gemäss Anhang II erstellt werden.

Nach Richtigbefund der Angaben anerkennen die beiden Zollstellen das Dokument als Ausweis über das Anrecht auf die in diesem Artikel vorgesehenen Erleichterungen und behalten je ein Exemplar für sich zurück.

Gegebenenfalls können Kommissionen zur Schätzung der Ernte eingesetzt werden, deren Zusammensetzung und Arbeitsweise durch die in Artikel 12 hiernach erwähnte gemischte Kommission für den Grenzverkehr bestimmt werden.

VI. Unter den gleichen Bedingungen sind die Bestimmungen dieses Artikels auch anwendbar auf juristische Personen, die nicht in der Hauptsache eine kommerzielle oder industrielle Tätigkeit ausüben, auf Gemeinden, Provinzen und Kantone der beiden Grenzzonen.

Art. 3 Besondere Erleichterungen

Sofern im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse die Notwendigkeit anerkannt wird, kann die Zollfreiheit für folgende, aus einer der beiden Grenzzonen stammende Waren zugestanden werden, wenn sie in die andere Zone eingeführt werden und ausschliesslich zum Eigenbedarf der sie einführenden Person bestimmt sind:

a.
Heu, Stroh (auch gehäckselt), Grünfutter, Reisig und Streue;
b.
lebende Pflanzen, Moos, Binsen, Hanf- und Flachsstengel;
c.
Brennholz, Holzkohle, Torf und Torfkohle;
d.
ausgelaugte Asche, Dünger aller Art, Rückstände der Alkohol- und Bierfabrikation, gebrannte Weintrester, Müll und andere ähnliche Rückstände und Abfälle;
e.
nicht behauene Steine, Kies, Sand, Tonerde, Kalkstein und ungelöschter Kalk.

Die in Artikel 12 vorgesehene, ständige gemischte Kommission bestimmt, für welche der obgenannten Waren und für welche Mengen die Zollfreiheit gewährt werden soll und über welche Grenzübergangsstellen der Transport zu erfolgen hat.

Die Zollbehörden sind jederzeit befugt, die zur Vermeidung von Missbräuchen nötigen Massnahmen zu treffen.

Art. 4 Definitive Ein- und Ausfuhren

Im Verkehr zwischen den beiden Grenzzonen werden gegenseitig zollfrei zur Einund Ausfuhr zugelassen:

a.
Lebensmittel und gewöhnliche Getränke im Rahmen der autonomen Bestimmungen der beiden Länder, die von Bewohnern der einen Grenzzone persönlich und nicht mehr als einmal täglich, für die Bedürfnisse des eigenen Haushaltes und nicht für Handelszwecke, aus der andern Zone eingeführt werden;
b.
die den Tagesbedarf nicht übersteigenden Nahrungsmittel, welche Bewohner der Grenzzone, die in der andern Zone arbeiten, zu ihrer persönlichen Verpflegung mitbringen oder die ihnen von Angehörigen ihrer Familiengemeinschaft gebracht werden. Diese Vergünstigung ist nicht anwendbar auf alkoholhaltige Getränke. Eine Ausnahme besteht jedoch für Wein, Most und Bier;
c.
die Medikamente, Verbandstoffe und Desinfektionsmittel, welche Ärzte, Tierärzte und Hebammen, die in einer der Grenzzonen wohnen, in normalen Mengen zum unmittelbaren Gebrauch oder Verbrauch in die andere Zone mit sich bringen. Die übrig gebliebenen Medikamente, Verbandstoffe und Desinfektionsmittel müssen wieder ausgeführt werden;
d.
die Medikamente, Verbandstoffe und Desinfektionsmittel, welche Bewohner der einen Grenzzone auf Grund eines ärztlichen oder tierärztlichen Rezeptes in kleinen Mengen für den Bedarf in einzelnen Krankheitsfällen bei Apotheken der andern Zone holen, auf die sie nach den örtlichen Verhältnissen angewiesen sind. Innerhalb der vorerwähnten Grenzen erübrigt sich ein ärztliches Rezept, wenn es sich um einfache, gut bekannte chemische und pharmazeutische Produkte oder Präparate handelt, die auf der Umhüllung die klare und genaue Bezeichnung tragen und die im Staate, in dem sie verbraucht werden sollen, zur Einfuhr und zum Detailverkauf ohne ärztliches Rezept zugelassen sind. Unter örtlicher Notwendigkeit ist die praktische Unmöglichkeit zu verstehen, sich diese Produkte in der eigenen Zone zu beschaffen, unter Ausschluss aller Beweggründe persönlicher Bevorzugung oder Erwägungen finanzieller Natur;
e.
Särge mit den Leichen und Urnen mit der Asche verstorbener Personen, Trauerkränze und ähnliche Gegenstände zum Schmuck der genannten Särge und Urnen; Materialien und Gegenstände zur Pflege und zum Schmuck der Gräber der Verwandten von Grenzbewohnern;
f.
Blumen, Blätter, Schnittgrün, natürlich oder künstlich, auch in Gehängen, Girlanden, Sträussen usw., die von Bewohnern der einen Zone anlässlich von Familienfesten oder religösen Feiern persönlich in die andere Zone verbracht werden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.
Art. 5 Vorübergehende Ein- und Ausfuhren

Im Verkehr zwischen den beiden Grenzzonen werden die nachgenannten Tiere, Fahrzeuge und Waren gegenseitig zur vorübergehenden Ein- und Ausfuhr zugelassen, wenn sie Bewohnern der einen Grenzzone gehören und in ihrem ausschliess­lichen Interesse zu einem der nachstehend erwähnten Zwecke in die andere Zone geführt oder getragen werden:

a.
Arbeitstiere, Maschinen, Instrumente und Geräte, die zur vorübergehenden Verwendung im Rahmen der örtlichen Bedürfnisse für land- und forstwirtschaftliche Arbeiten bestimmt sind;
b.
Tiere aller Art zum täglichen Weidgang, zum Decken, zur tierärztlichen Behandlung, zum Kastrieren, Beschlagen oder Abwiegen;
c.
Getreide, Hülsenfrüchte, Kastanien, Ölsamen und Ölfrüchte, Hanf, Flachs, Häute, Rinden und andere ähnliche Produkte der Grenzzonen, die gemahlen, ausgepresst, enthülst, gedroschen, gegerbt, gepresst oder einer andern Behandlung unterzogen werden sollen; rohes Holz zum Behauen, Spalten oder Sägen zu Brettern oder Balken, sofern dies alles zur Deckung der Bedürfnisse der Bewohner der Grenzzone dient und dieselben auf die Mühlen, Presswerke, Sägereien oder andern Verarbeitungsbetriebe in der andern Zone angewiesen sind. Die so erhaltenen Erzeugnisse müssen in der der üblichen Ausbeute entsprechenden Menge wieder aus- oder eingeführt werden, und zwar von den nämlichen Personen, welche die vorübergehende Ein- oder Ausfuhr der rohen Materialien vorgenommen haben. Sofern die Nebenprodukte sowie die Abfälle der Zollpflicht unterliegen, müssen sie wieder ausgeführt oder verzollt werden. Die zollfrei zuzulassenden Mengen können nötigenfalls im gemeinsamen Einvernehmen der Zollverwaltungen der beiden Staaten festgesetzt werden;
d.
Maschinen, Instrumente und Geräte für land- und forstwirtschaftliche Arbeiten, Apparate und andere Gegenstände für den Haushalt oder den persön­lichen Gebrauch zum Abändern oder Reparieren, Gewebe aller Art zum Konfektionieren zu Kleidern, vorausgesetzt, dass dieser Verkehr durch die örtlichen Verhältnisse bedingt ist, wie bereits in Artikel 4 Buchstabe d näher umschrieben;
e.
die von Ärzten, Tierärzten und Hebammen mitgeführten Instrumente zur Ausübung ihres Berufes; die von Priestern und ihren Gehilfen mitgebrachten Kultusgegenstände zur Abhaltung religiöser Zeremonien; Instrumente zu wissenschaftlichen Forschungen oder zu künstlerischen Arbeiten; Geräte und Werkzeuge, die von Arbeitern zur Ausübung ihres Berufes mitgebracht werden;
f.
Jagdwaffen, mit der auf Grund der autonomen Bestimmungen jedes Staates zulässigen Anzahl Patronen, Jagd- und Fischereigeräte, sofern die Besitzer Inhaber einer ordnungsgemässen Bewilligung sind, sowie Sportgeräte aller Art;
g.
Fahrzeuge (Motorfahrzeuge unter Vorbehalt der in den besondern Vereinbarungen zwischen den beiden Ländern über den Strassentransport und den Motorfahrzeugverkehr festgelegten Bestimmungen), Zug-, Reit- und Last­tiere, die die Grenze passieren, um Personen und Waren von einer Grenz­zone zur andern zu befördern oder abzuholen. Die Erleichterung erstreckt sich auf Zuggeschirre und Sattelzeuge und auf die Ausrüstungsgegenstände der Fahrzeuge sowie auf das zur Ernährung der Tiere notwendige Futter. Die nicht verbrauchten Futtermengen müssen wiedereingeführt werden;
h.
Möbel, Hausrat und Hausgeräte, Instrumente und Werkzeuge – alles gebraucht –, welche Bewohner der einen Zone in die andere Zone einführen zum persönlichen Gebrauch während ihres vorübergehenden Aufenthaltes;
i.
Waren, ausgenommen Lebensmittel und Getränke, die zum ungewissen Verkauf ein- oder ausgeführt werden, mit Einschluss der Erzeugnisse, welche die in einer der Grenzzonen wohnenden Handwerker sowie Lohnheimarbeiter zum Zwecke des Verkaufes auf Märkten oder Messen in der andern Zone persönlich auf sich tragen oder mit sich führen.

Die auf Märkte oder Messen gebrachten und unverkauft gebliebenen Erzeugnisse müssen in die Herkunftszone zurückgebracht werden und die auf den verkauften Gegenständen lastenden Ein- und Ausfuhrabgaben sofort nach Schluss des zuletzt besuchten Marktes oder der zuletzt besuchten Messe erlegt werden.

Die Zollbehörden sind befugt, die Erhebung von Mustern, das Anbringen von Erkennungszeichen, die Vorlage von Zeichnungen und Photographien vorzuschreiben und zu verlangen, dass die Wiederausfuhr oder Wiedereinfuhr der vorgenannten Gegenstände durch Hinterlage des Zollbetrages oder durch Bürgschaft einer vertrauenswürdigen Person garantiert wird.

Die Frist für die zollfreie Wiederausfuhr in die Herkunftszone ist auf die zur Ausführung der Arbeiten unbedingt notwendige Zeitdauer zu beschränken und darf in der Regel sechs Monate nicht überschreiten.

Für Fahrzeuge, Tiere, landwirtschaftliche Maschinen und Arbeitsgeräte, die wiederholt über die Grenze gebracht werden, können Zolldokumente mit Gültigkeit bis zu einem Jahr ausgestellt werden.

Für die unter dem Buchstaben e vorgesehenen Fälle wird in der Regel auf die Leistung einer Bürgschaft und andere Zollformalitäten verzichtet.

Art. 6 Weidgang von langer Dauer

Tiere aller Art, die zum Weidgang von langer Dauer (Sömmerung und Winterung) vom Gebiet eines der vertragschliessenden Staaten auf das Gebiet des andern Staates geführt werden, werden gegenseitig unter folgenden Bedingungen – frei von jeder Gebühr oder Steuer – zur vorübergehenden Ein- und Ausfuhr zugelassen, sofern sie innerhalb der vorgängig festgesetzten Frist zurückkehren.

Die nachgenannten während der Sömmerung und Winterung von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse werden frei von jeder Ein- oder Ausfuhrabgabe zugelassen:

a.
die Jungen, die während der Sömmerung oder Winterung geworfen werden;
b.
Milch, Käse und Butter im Rahmen der normalerweise anfallenden Mengen, unter Berücksichtigung der Anzahl und Art der Tiere und der Dauer des Aufenthaltes jenseits der Grenze.

Diese Abgabenbefreiung wird sowohl während des Aufenthaltes der Tiere jenseits der Grenze, als auch nach der Rückkehr zugestanden, sofern im letzten Falle die Einfuhr innert vier Wochen nach Rückkehr der Tiere erfolgt.

Die Zollbehörden können verlangen, dass die Wiedereinfuhr und Wiederausfuhr des Viehs durch Hinterlage des Zollbetrages oder durch Bürgschaft garantiert wird. Die von einem vertrauenswürdigen Grundeigentümer eingegangene Bürgschaft wird als genügend anerkannt.

Anlässlich der tierärztlichen Untersuchung gemäss den veterinärpolizeilichen Vorschriften über den Viehverkehr werden die Tiere der Rinder- und Pferdegattung mit individuellen, nicht auslöschbaren oder nicht entfernbaren Kennzeichen versehen, um die Identifizierung der Tiere bei der Rückkehr in die betreffenden Herkunftsländer zu erleichtern. Die Kennzeichen müssen im tierärztlichen Zeugnis vermerkt werden.

Die Zollbehörden treffen alle notwendigen Massnahmen zur Sicherung eines geregelten Viehverkehrs.

Erleichterungen beim Grenzübertritt

Art. 7

Wenn die örtlichen Verhältnisse es erfordern, können die Zollbehörden der beiden Staaten, im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten und nötigenfalls im gegenseitigen Einvernehmen, für gewisse Arten des Grenzverkehrs und für bestimmte Grenzpunkte Ausnahmen von der Regel gewähren, wonach sich der Warenverkehr auf den Zollstrassen und während der festgesetzten Stunden abwickeln muss.

Wenn diese Notwendigkeit anerkannt wird, kann normalerweise von der Erhebung einer besonderen Gebühr für die ausserhalb des Amtsplatzes und ausser den Zollstunden vorgenommenen zollamtlichen Verrichtungen abgesehen werden.

Art. 8

Die in einer der beiden Grenzzonen niedergelassenen und gemäss Übereinkunft vom 28. Juni 18882 zur Ausübung ihres Berufes ermächtigten Ärzte, Tierärzte und Hebammen, können die Grenze mit einem Fahrzeug (Fahrrad, Motorfahrrad oder Automobil) überschreiten, ohne für genannte Transportmittel Sicherheit zu leisten. Die Richtlinien für die Anwendung der obgenannten Erleichterung werden im gegenseitigen Einvernehmen der Zollbehörden der beiden Staaten festgelegt.

Nötigenfalls können die obgenannten Personen ohne Bezahlung besonderer Gebühren die Grenze zu jeder Stunde und auch auf andern als Zollstrassen überschreiten, vorausgesetzt, dass sie keine zollpflichtigen Waren auf sich tragen oder mit sich führen.

Art. 9

Bei Feuersbrünsten oder andern Unglücksfällen in den Grenzzonen können die zu Hilfe eilenden Ortsbewohner und Rettungskorps (Angehörige der Feuerwehr usw.), mit Geräten, Fahrzeugen und Zugtieren, inbegriffen das Futter für letztere und alles Nötige für den Betrieb der Motoren, die Grenze zu jeder Tages- und Nachtstunde, auch ausserhalb der Zollstrassen und ohne Bezahlung von Gebühren überschreiten. Die Zollformalitäten beschränken sich auf die summarische Vormerkung der betreffenden Grenzübertritte.

Geräte, Fahrzeuge, Zugtiere sowie die nicht verbrauchten Futtermittel und Betriebsstoffe für die Motoren müssen nach Beendigung der Hilfeleistung wieder über die Grenze zurückgebracht werden.

Art. 10 Besondere Bestimmungen

Die in diesem Abkommen vorgesehene Zollfreiheit umfasst die Befreiung von Einoder Ausfuhrzöllen sowie von jeder andern auf ein- oder ausgeführten Waren zusätzlich zu den Grenzzöllen erhobenen Gebühr oder Steuer.

Sie erstreckt sich hingegen nicht auf Gebühren für ausserordentliche Dienstleistungen, die auf Gesuch der Interessenten ausserhalb des Amtsplatzes oder ausser den normalen Zollstunden vorgenommen werden. Vorbehalten bleiben die in den Artikeln 7 und 9 vorgesehenen Ausnahmen.

Die Zollbefreiung schliesst auch den Verzicht auf die Handhabung der Verbote und andern Beschränkungen wirtschaftlichen Charakters in sich, die auf die Einoder Ausfuhr allgemein anwendbar sind. Von dieser Erleichterung sind die gemäss Artikel 5 Buchstabe i zum ungewissen Verkauf vorübergehend ein- oder ausgeführten Waren ausgeschlossen.

Unberührt bleiben hingegen auch im Grenzverkehr sowohl die in jedem der beiden Staaten geltenden autonomen und vertraglichen Bestimmungen betreffend die Devisen und den Zahlungsverkehr, Kunstgegenstände, Monopole, Polizei, Jagd und Fischerei, Gesundheitspolizei und Pflanzenschutz, als auch die für bestimmte Erzeugnisse verfügten Einschränkungen betreffend die Produktion, den Transport und den Handel.

Die Bestimmungen dieses Abkommens ändern die in den beiden Staaten geltende Regelung des Zollabfertigungsverfahrens und der zollamtlichen Überwachung nicht. Die im Viehverkehr anzuwendenden tierseuchen-polizeilichen Massnahmen werden nachträglich durch Notenwechsel zwischen den beiden Regierungen festgelegt.

Art. 11 Überwachungsmassnahmen

Die zuständigen Zollbehörden der beiden vertragschliessenden Staaten werden, unabhängig voneinander, die erforderlichen Überwachungsmassnahmen ergreifen, um jeden Missbrauch der in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zu verhindern.

Im Falle von Widerhandlungen sind sie berechtigt, die Personen, die ihn begangen oder sich daran beteiligt haben und schuldig befunden wurden, zeitweise oder für immer von den Erleichterungen auszuschliessen. Nötigenfalls werden sich die Zollbehörden der beiden Staaten über die zu ergreifenden Massnahmen einigen.

Auf offizielles Begehren hin werden sich die beiden Zollbehörden gegenseitig Angaben liefern über den Verkehr mit den in diesem Abkommen aufgeführten Waren, Erzeugnissen, Fahrzeugen, Tieren usw.

Art. 12 Gemischte Kommission

Zur Durchführung dieses Abkommens und zur Überwachung der reibungslosen Abwicklung des Verkehrs, den das Abkommen erleichtern will, wird eine «Ständige gemischte Kommission für den Grenzverkehr» geschaffen.

Die Kommission wird aus je 3 Mitgliedern jedes der beiden vertragschliessenden Staaten bestehen. Nötigenfalls können Beamte, die dem Grenzdienst unmittelbar vorstehen, als Experten zugezogen werden.

Die Kommission kann den Regierungen alle Massnahmen vorschlagen, die sie im Interesse des reibungslosen Funktionierens des Abkommens als angezeigt erachtet.

Die Kommission wird nach Inkrafttreten dieses Abkommens so bald als möglich gebildet und tritt spätestens im darauffolgenden Monat in Funktion. Sie wird abwechslungsweise in Italien und in der Schweiz zusammentreten.

Nach der ersten Sitzung wird die Kommission jeweils auf Verlangen eines der beiden vertragschliessenden Staaten einberufen.

Schlussbestimmungen

Art. 13

Die Bestimmungen der Artikel 16 und 17 des Handelsvertrages vom 27. Januar 19233 zwischen Italien und der Schweiz werden aufgehoben.

Art. 14

Dieses Abkommen soll ratifiziert werden, und der Austausch der Ratifikations­urkunden soll sobald als möglich in Rom stattfinden.

Art. 15

Dieses Abkommen tritt sofort nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Das Abkommen bleibt während eines Jahres in Kraft und wird stillschweigend von Jahr zu Jahr als erneuert betrachtet, ausgenommen im Falle der Kündigung durch einen der beiden vertragschliessenden Staaten, die wenigstens drei Monate vor Ablauf einer jeden Jahres-Periode zu erfolgen hat.

Ausgefertigt in Rom am 2. Juli 1953.

Widmer

Ettore Spallazzi

Anhang I4

4 Bereinigt gemäss Berichtigung vom 13. Mai 2022 (AS 2022 290).

Verzeichnis der italienischen Gemeinden und Gemeindefraktionen, die im Genusse der im Abkommen über den Grenz- und Weideverkehr vorgesehenen Bestimmungen stehen



Aostatal

Courmayeur, Saint-Rhémy, Saint-Oyen, Etroubles, Allain, Gignod, Doues, Ollomont, Valpelline, Oyace, Bionaz, Valtournanche, Ayas, Gressonney-la-Trinité, Gressoney Saint-Jean (nur Hauptort und das Gebiet nördlich davon).

Provinz Vercelli

Alagna Valsesia.

Provinz Novara

Macugnaga, Ceppo Morelli, Vanzone con San Carlo, Antrona-Schieranco, Trasquera, Varzo, Crodo, Baceno, Premia, Formazza, Santa Maria Maggiore, Craveggia, Toceno, Re, Malesco, Cùrsolo Orasso, Gurro, Cavaglio Spoccia, Falmenta, Cannobio, Tràrego Viggiona, Cànnero.

Provinz Varese

Pino am Ufer des Langensees, Tronzano am Langensee, Veddasca, Maccagno Superiore, Curiglia mit Monteviasco, Agra, Dumenza, Luino, Germignaga, Cremenaga, Montegrino Valtravaglia, Porto Valtravaglia, Castelveccana, Brissago Valtravaglia, Casalzuigno, Cuvio, Castello Cabiaglio, Cassano Valcuvia, Rancio Valcuvia, Cadegliano Viconago, Val Marchirolo, Cunardo, Ferrera di Varese, Masciago Primo, Bédero Valcuvia, Brinzio, Lavena Ponte Tresa, Marzio, Valganna, Brusimpiano, Cuasso al Monte, Porto Ceresio, Bisuschio, Viggiù, Arcisate, Induno Olona, Cantello, Varese, Casciago, Malnate, Azzate, Gazzada Schianno, Morazzone, Lozza, Vedano Olona, Castiglione Olona, Venegono.

Provinz Como

Ròdero, Bizzarone, Valmorea, Cagno, Albiolo, Solbiate Comasco, Binago, Castelnuovo Bozzente, Uggiate Trévano, Faloppio, Olglate, Comasco, Beregazzo con Figliaro, Oltrona S. Mamette, Appiano Gentile, Guanzate, Ronago, Lieto Colle, Girònico, Lurate Caccivio, Bulgarograsso, S. Fermo della Battaglia, Como, Montano Lucino, Villa Guardia, Grandate, Luisago, Cassina Rizzardi, Cadorago, Casnate con Bernate, Fino Mornasco, Vertemate con Minoprio, Cucciago, Senna Comasco, Cantù, Capiago Intimiano, Lipòmo, Montòrfano, Albese con Cassano, Albavilla, Masliànico, Cernobbio, Brunate, Tavernerio, Blevio, Moltrasio, Torno, Carate Urio, Faggeto Lario, Pognana Lario, Laglio, Brienno, Zelbio, Vélesco, Schignano, Nesso, Lezzeno, Casasco d’Intelvi, Cerano d’Intelvi, Dizzasco, Argegno, Castiglione d’Intelvi, Blessagno, Pigra, Colonno, S. Fedele d’Intelvi, Lanzo d’Intelvi, Pellio d’Intelvi, Laino, Ramponio Verna, Ponna, Sala Comacina, Ossuccio, Lenno, Clàino con Osteno, Bene Lario, Valsoda, Porlezza, Còrrido, Carlazzo, Gràndola ed Uniti, Mezzegra, Tremezzo, Griante, Menaggio, Val Rezzo, Cusino, Plesio, Santa Maria Rezzònico, Cavargna, Sannazzaro Val Cavargna, S. Bartolomeo Val Cavargna, Cremia, Planello, Lario, Musso, Dongo, Garzeno, Stazzona Germàsino, Consiglio di Rumo, Dosso del Liro, Gravedona, Peglio, Domaso, Livio, Vercana, Trezzone, Montemezzo, Gera Lario, Sòrico.

Provinz Sondrio

Samolaco, Gordona, Menarola, Mese, Prata Camportaccio, Chiavenna, Piuro, Villa di Chiavenna, S. Giacomo Filippo, Campodolcino, Isolato, Novate Mezzola (nur die Fraktion Codera), Val Masino, Chiesa Valmalenco, Lanzada, Chiuro, Teglio (das Gebiet der Grenze bis zur Adda), Bianzone, Villa di Tirano, Tirano, Sernio, Lòvero Valtellino, Vervio, Tovo di Sant’Agata, Mazzo di Valtellina, Grosotto (das Gebiet von der Grenze bis zur Adda), Grosio (das Gebiet von der Grenze bis zur Adda), Valle Di Dentro, Livigno, Bormio, Ponte in Valtellina (der Gebietsteil, der im Norden und Osten von der Grenze mit der Gemeinde Chiuro, im Westen von jener mit der Gemeinde Treviso und im Süden von der Staatsstrasse Nr. 38 begrenzt ist).

Provinz Bolzano

Prato allo Stelvio, Glorenza, Sluderno, Tubre, Malles Venosta (nur die Fraktionen Slingia, Burgusio, Clusio, Landes, Malles, Piavenna und Tarces), Curon Venosta (nur die Fraktionen Curon, Resia und S. Valentino alla Muta).

Verzeichnis der schweizerischen Gemeinden und Gemeindefraktionen, die im Genusse der Bestimmungen des Abkommens über den Grenzverkehr und den Weidgang stehen



Kanton Wallis

Praz-de-Fort, Bourg-Saint-Pierre, Zermatt, Saas-Fee, Almagell, Saas-Grund, Glis, Brig, Gondo-Zwischbergen, Simplon-Village, Ried-Brig, Thermen, Bitsch, Mörel, Bister, Mühlebach, Grengiols, Ausserbinn, Ernen, Binn, Steinhaus, Niederwald, Selkingen, Biel, Blitzingen, Ritzingen, Gluringen, Reckingen, Münster, Geschinen, Ulrichen, Obergesteln, Oberwald.

Kanton Tessin

Bezirk Leventina:

Bedretto, Airolo.

Bezirk Vallemaggia:

Avegno, Campo V.M., Cerentino, Bosco-Gurin, Linescio, Cavergno, Bignasco.

Bezirk Locarno:

Indemini, Caviano, Sant’Abbondio, Gerra Gambarogno, Piazzogna, San Nazzaro, Vira Gambarogno, Magadino, Contone, Gordola, Tenero-Contra, Orselina, Minusio, Brione sopra Minusio, Muralto, Locarno, Ascona, Losone, Ronco sopra Ascona, Brissago, Tegna, Verscio, Cavigliano, Intragna, Palagnedra, Rasa, Borgnone, Auressio, Loco, Berzona, Mosogno, Russo, Crana, Gresso, Vergeletto, Comologno.

Bezirk Mendrisio:

Capolago, Mendrisio, Salorino, Castel San Pietro, Muggio, Casima, Monte, Cabbio, Bruzella, Caneggio, Sagno, Morbio-Superiore, Morbio-Inferiore, Vacallo, Chiasso, Pedrinate, Novazzano, Genestrerio, Balerna, Coldrerio, Rancate, Ligornetto, Stabio, Arzo, Besazio, Tremona, Meride, Riva San Vitale.

Bezirk Lugano:

Bogno, Colla, Certara, Piandera, Cimadera, Signora, Scareglia, Insone, Sonvico, Villa Luganese, Bidogno, Corticiasca, Campestro, Lopagno, Tesserete, Roveredo, Sala Capriasca, Ponte Capriasca, Lugaggia, Cagiallo, Origlio, Vaglio, Rivera, Bironico, Camignolo, Mezzovico-Vira, Sigirino, Toricella-Taverne, Bedano, Gravesano, Manno, Cadro, Davesco-Soragno, Pregassona, Cureggia, Bré-Aldesago, Castagnola, Gandria-Viganello, Lugano, Paradiso, Pambio-Noranco, Pazzallo, Carabbia, Carona, Barbengo, Melide, Morcote, Vico Morcote, Grancia, Carabbietta, Bissone, Maroggia, Rovio, Arogno, Melano, Brusino Arsizio, Caslano, Ponte Tresa, Pura, Neggio, Magliaso, Agno, Bioggio, Bosco Luganese, Cimo, Agra, Montagnola, Gentilino, Muzzano, Cademario, Iseo, Vernate, Aranno, Arosio, Mugena, Vezio, Fescoggia, Breno, Miglieglia, Novaggio, Curio, Bedigliora, Astano, Sessa, Biogno-Beride, Croglio-Castelrotto, Monteggio, Vezia, Cureglia, Comano, Canobbio, Porza, Savosa, Massagno, Sorengo, Breganzona, Lamone, Cadempino.

Bezirk Bellinzona:

Lumino, Arbedo, Bellinzona, Sant’Antonio, Pianezzo, Giubiasco, Sementina, Monte Carasso, Camorino, Sant’Antonino, Robasacco, Cadenazzo, Isone, Medeglia.

Kanton Graubünden

Moisa:

Mesocco, Soazza, Lostallo, Cama, Leggia, Vedabbio, Santa Maria in Calanca, Castaneda, Buseno, Grono, Roveredo, San Vittore.

Aversertal: Ausser und Innerferrera, Avers.

Rheinwald:

Splügen, Medels i. Rh., Nufenen, Hinterrhein, Sufers.

Bergell:

Castasegna, Bondo, Soglio, Stampa (mit Maloja), Vicosoprano, Casaccia.

Puschlav:

Brusio, Poschiavo.

Unterengadin:

Zernez (mit Brail und Ofenberg), Susch, Lavin, Guarda, Ardez, Ftan, Scuol/Schuls, Tarasp, Sent, Ramosch, Tschlin (mit Martina).

Oberengadin:

Sils, Pontresina, La Punt-Chamues-ch, Madulain, Zuoz, S-chanf (mit Capella und Cinuos-chel).

Münstertal:

Müstair, Sta. Maria, Valchava, Fuldera, Tschierv, Lü-Lüsai.

Anhang II

Schweizerische
Zollverwaltung

Zollamt

Italienische Zollverwaltung

Ertrags-Ausweis

die zollbegünstigte Einfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse
im Sinne von Artikel 2 des italienisch/schweizerischen Abkommens
betreffend den Grenz- und Weideverkehr

Gültig für das Jahr

Inhaber:

Name:

Vorname:

Geburtsjahr:

Beruf:

Wohnort:

Verzeichnis der Grundstücke

Grund-
buch-
Nr.

Benennung
des Grundstücks

Fläche

Kulturart1

Bäume2

Eigentum, Nutzniessung oder Pachtverhältnis3

Der Unterzeichnete bescheinigt hiermit, dass der obgenannte Eigentümer3), Nutz­nies­ser3), Pächter3) der vorstehend bezeichneten Grundstücke ist und dass diese in der anstossenden, ausländischen Wirtschaftszone liegen.

Datum

Namen der Gemeindebhörde

(Unterschrift)

(Stempel der Gemeindebehörde)

1

Angeben, ob bebaute Felder, Gärten, Wiesen, Baumgärten, Wälder, Reben usw.

2

Bei Fruchtbäumen Art und Anzahl angeben.

3

Nichtzutreffendes streichen.

N. B. Dieser Ausweis ist den zuständigen Zollbehörden bis 30. April jedes Jahres vorzulegen.

Erklärung über den mutmasslichen Ernteertrag

Benennung der Bodenerzeugnisse

Bebaute Fläche

Anzahl Bäume

Menge Kilogramm oder Liter

Allfällige
Bemerkungen und
Berichtigungen

Weizen

Roggen

Hafer

Gerste

Mais

Obst, frisches

Kastanien

Nüsse

Gemüse, frisches

Kartoffeln

Heu und Emd

Brennholz (Laubholz)

Brennholz (Nadelholz)

Bauholz, roh (Laubholz)

Bauholz, roh (Nadelholz)

Flachs und Hanf

Most

Weintrauben

Traubenwein

Weintrester

Der Unterzeichnete erklärt, dass die vorstehend bezeichneten Grundstücke durch ihn selbst bewirtschaftet werden und bescheinigt die Richtigkeit der obigen Angaben.

Datum

Unterschrift

Einfuhr von der italienischen
Zollverwaltung bewilligt1)

Einfuhr von der Schweizerischen
Zollverwaltung bewilligt1)

1

Nicht Zutreffendes streichen.

Briefwechsel vom 2. Juli 1953

Der Präsident

Rom, den 2. Juli 1953

der Schweizerischen Delegation

An den Präsidenten

der italienischen Delegation

Ettore Spallazzi

Herr Präsident,

Ich habe die Ehre, den Empfang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

«Im Laufe der heute abgeschlossenen Verhandlungen hatten wir Gelegenheit hervorzuheben, dass, im Sinne von Artikel 6 des Unterzeichnungsprotokolls zum Handelsvertrag vom 21. Oktober 19505, zwischen Italien und der Schweiz, Produkte, einschliesslich jener der Rebberge (Trauben und Wein), der in der italienischen Grenzzone gelegenen Grundstücke, die in der schweizerischen Grenzzone domizilierten Personen gehören und von ihnen bewirtschaftet werden, italienischerseits keinen mengenmässigen Ausfuhrbeschränkungen unterliegen.
In bezug auf die Ausfuhrzölle und jede andere Zollabgabe bei der Ausfuhr habe ich die Ehre Sie zu versichern, dass die oben erwähnten Produkte und im besonderen jene der Rebberge (Trauben und Wein) mit keiner dieser Gebühren belegt werden, solange die geltende Zollgesetzgebung Zölle und andere Ausfuhrabgaben nicht vorsieht.
Sollte in der Zukunft das Regime der Zollbefreiung zufolge einer Umorientierung der italienischen Zollpolitik geändert werden müssen, so würde die Lage im gemeinsamen Einvernehmen erneut geprüft.
Genehmigen Sie, Herr Präsident, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.»

Ich habe von den vorstehenden Ausführungen Kenntnis genommen und bitte Sie, Herr Präsident, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung entgegenzunehmen.

Widmer

Der Präsident

Rom, den 2. Juli 1953

der italienischen Delegation

An den Präsidenten

der schweizerischen Delegation

Widmer

Herr Präsident,

Ich habe die Ehre, den Empfang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

«Im Laufe der heute abgeschlossenen Verhandlungen hatten wir Gelegenheit, die Frage betreffend die Lage der italienischen Weinproduzenten im Veltlin zu prüfen.
Die italienische Delegation hat der schweizerischen Delegation ein dies­bezügliches erläuterndes Memorandum überreicht, das das besondere italienische Begehren umschreibt.
Es ist im übrigen festgestellt worden, dass es sich dabei um ein Spezialproblem handelt.
Nachdem ich die von Ihnen besonders nachdrücklich unterstrichene Bedeutung zur Kenntnis genommen habe, die italienischerseits dem in Rede stehenden Begehren beigemessen wird, beehre ich mich, Sie zu versichern, dass ich nicht verfehlen werde, die Aufmerksamkeit der zuständigen schweizerischen Behörden auf dieses Begehren zu lenken und es ihnen bald zu unterbreiten, damit eine befriedigende Lösung gefunden werden kann.
Genehmigen Sie, Herr Präsident, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.»

Ich habe von den vorstehenden Ausführungen Kenntnis genommen und bitte Sie, Herr Präsident, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung entgegenzunehmen.

Ettore Spallazzi

Protokoll

Im Laufe der heute beendeten Verhandlungen über den Abschluss eines italienisch-schweizerischen Abkommens betreffend den Grenz- und Weideverkehr haben die beiden Delegationen auch die Frage des Transites von Strassentransporten geprüft, die von einer auf dem Gebiet des einen Landes gelegenen Ortschaft ausgehen und um nach einer anderen Ortschaft des nämlichen Landes zu gelangen, über das Gebiet des anderen Landes führen (schweizerische Transporte über italienisches Gebiet zwischen den Kantonen Wallis, Tessin und Graubünden; italienische Transporte über schweizerisches Gebiet der vorgenannten Kantone).

Diese Prüfung hat ergeben, dass es nützlich und angezeigt ist, die Zollformalitäten zu vereinfachen.

Zu diesem Zwecke ist folgendes vereinbart worden:

1.
Anstelle der gegenwärtig in Gebrauch stehenden Zollausweise wird ein einziges, zum Durchschreiben eingerichtetes Gemeinschaftsformular in vier Exemplaren eingeführt, wovon das erste und vierte Exemplar für die Zoll­behörden des Landes bestimmt sind, in welchem der Transport beginnt und endigt, das zweite und dritte Exemplar für die Zollbehörden des transitierten Landes.
2.
Grundsätzlich werden die von den Zollbehörden des einen der beiden Länder an den Transporten angelegten Plomben von den Zollbehörden des andern Landes als gültig anerkannt, wobei das Recht der zusätzlichen Anlegung eigener Plomben, soweit dies als angezeigt erachtet wird, vorbehalten bleibt, sowie auch das Recht, die Ladungen während des Transportes zu kontrollieren.
3.
Alle übrigen, den Warentransit regelnden Bestimmungen bleiben in Kraft, besonders in bezug auf die vom Warenführer zu leistende Sicherheit.
4.
Die Direzione Superiore in Como und die Kreisdirektion in Lugano werden alle nötigen Massnahmen treffen, um die vorerwähnten Erleichterungen durchzuführen.

Rom, den 2. Juli 1953.

Der Oberzolldirektor
der schweizerischen Zollverwaltung:


Widmer

Der Generaldirektor
der italienischen Zölle
und indirekten Steuern:

Ettore Spallazzi