221.215.311

Bundesgesetz
über die Allgemeinverbindlicherklärung
von Gesamtarbeitsverträgen

vom 28. September 1956 (Stand am 1. Januar 2016)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 34ter der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 29. Januar 19542, 3,

beschliesst:

1 [BS 1 3; AS 1976 2001]. Dieser Bestimmung entspricht Art. 110 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).

2 BBl 1954 I 125

3 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 8. Okt. 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2003 1370; BBl 1999 6128).

I. Begriff, Voraussetzungen und Wirkungen

4 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 8. Okt. 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2003 1370; BBl 1999 6128).

Art. 1

1 Der Geltungsbereich eines zwischen Verbänden abgeschlossenen Gesamtarbeits­vertrages kann auf Antrag aller Vertragsparteien durch An­ordnung der zuständigen Behörde (Allgemeinver­bindlicherklä­rung) auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer des betreffenden Wirt­schafts­zwei­ges oder Berufes ausgedehnt werden, die am Vertrag nicht betei­ligt sind.

2 Gegenstand der Allgemeinverbindlicherklärung können nur Be­stim­mungen sein, die gemäss Artikel 323 des Obligationenrechts5 unmit­telbar für die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer gelten oder in bezug auf welche eine Vereinbarung gemäss Artikel 323ter des Obli­­gationenrechts6 getroffen worden ist.

3 Bestimmungen über die Beurteilung von Streitigkeiten durch Schiedsgerichte können nicht allgemeinverbindlich erklärt werden.

5 SR 220. Diesem Artikel in der Fassung im Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Gesetzes (AS 1956 1543 Art. 19) entsprechen heute die Art. 357 und 341 Abs. 1 in der Fassung vom 25. Juni 1971.

6 SR 220. Diesem Artikel in der Fassung im Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Gesetzes (AS 1956 1543 Art. 19) entspricht heute Art. 357b in der Fassung vom 25. Juni 1971.

Art. 1a7

1 Stellt die tripartite Kommission nach Artikel 360b des Obligationenrechts8 fest, dass in einer Branche oder einem Beruf die orts-, berufs- oder branchenüblichen Löhne und Arbeitszeiten wiederholt in missbräuchlicher Weise unterboten werden, so kann sie mit Zustimmung der Vertragsparteien die Allgemein­verbindlich­erklärung des für die betreffende Branche geltenden Gesamtarbeits­vertrags beantragen.

2 Gegenstand der Allgemeinverbindlicherklärung können in diesem Fall sein:

a.
die minimale Entlöhnung und die ihr entsprechende Arbeitszeit;
b.
die Vollzugskostenbeiträge;
c.
die paritätischen Kontrollen;
d.
die Sanktionen gegenüber fehlbaren Arbeitgebern und Arbeitnehmern, insbesondere Konventionalstrafen und die Auferlegung von Kontrollkosten.

7 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 8. Okt. 1999 über die in die Schweiz ent­sandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (AS 2003 1370; BBl 1999 6128). Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 15. Juni 2012 über die Anpassung der flankierenden Mass­nah­men zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6703; BBl 2012 3397).

8 SR 220


Art. 2

Die Allgemeinverbindlichkeit darf nur unter folgenden Voraussetzungen ange­ordnet werden:

1.
Die Allgemeinverbindlichkeit muss sich wegen der für die betei­ligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer andernfalls zu erwar­ten­den erheblichen Nachteile als notwendig erweisen.
2.
Die Allgemeinverbindlichkeit darf dem Gesamtinteresse nicht zuwider­laufen und die berechtigten Interessen anderer Wirt­schaftsgruppen und Be­völkerungskreise nicht beeinträchtigen. Sie muss ferner den auf regionalen oder betrieblichen Ver­schie­den­heiten beruhenden Minderheitsinteressen in­nerhalb des be­treffen­den Wirtschaftszweiges oder Berufes angemessen Rech­nung tra­gen.
3.
Am Gesamtarbeitsvertrag müssen mehr als die Hälfte aller Arbeitgeber und mehr als die Hälfte aller Arbeitnehmer, auf die der Geltungsbereich des Gesamtarbeitsvertrages ausgedehnt werden soll, beteiligt sein. Die beteiligten Arbeitgeber müssen überdies mehr als die Hälfte aller Arbeitnehmer beschäftigen. Ausnahms­weise kann bei besondern Verhältnissen vom Erfor­dernis der Mehrheit der beteiligten Arbeitnehmer abgesehen werden.
3.bis 9 Im Fall eines Antrags auf Allgemeinverbindlicherklärung nach Artikel 1a müssen die beteiligten Arbeitgeber mindestens 50 Prozent aller Arbeitnehmer beschäftigen.
4.
Der Gesamtarbeitsvertrag darf die Rechtsgleichheit nicht ver­let­zen und, unter Vorbehalt von Artikel 323quater des Obliga­tio­nen­rechts10, dem zwingenden Recht des Bundes und der Kan­tone nicht widersprechen.
5.
Der Gesamtarbeitsvertrag darf die Verbandsfreiheit nicht beein­trächti­gen, insbesondere nicht die Freiheit, sich einem Ver­band anzuschliessen oder ihm fernzubleiben.
6.
Nicht beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden muss der Beitritt zum Gesamtarbeitsvertrag zu gleichen Rech­ten und Pflichten offen stehen, wenn sie ein berechtigtes Inter­esse nach­weisen und ausreichende Gewähr für die Einhaltung des Vertra­ges bieten.
7.
Einzelnen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die am Gesamtar­beitsver­trag nicht beteiligt sind, muss der Beitritt zum vertrag­schliessenden Verband oder der Anschluss an den Gesamtar­beits­vertrag offen stehen.

9 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 8. Okt. 1999 über die in die Schweiz ent­sandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (AS 2003 1370; BBl 1999 6128). Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 3 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und Umsetzung des Prot. über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG und ihren Mitgliedstaaten andererseits sowie über die Genehmigung der Revision der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 979 994; BBl 2004 5891 6565).

10 SR 220. Diesem Artikel in der Fassung im Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Gesetzes (AS 1956 1543 Art. 19) entspricht heute Art. 358 in der Fassung vom 25. Juni 1971.


Art. 3

1 Bestimmungen über Ausgleichskassen und andere Einrichtungen im Sinne von Artikel 323ter Absatz 1 Buchstabe b des Obligatio­nen­rechts11 dürfen nur allge­meinverbindlich erklärt werden, wenn die Organisa­tion der Kasse oder Einrich­tung ausreichend geregelt ist und Gewähr für eine ordnungsgemässe Führung be­steht.

2 Bestimmungen über Kontrollen, Kautionen und Konventionalstra­fen dürfen nur allgemeinverbindlich erklärt werden:

a.
wenn die Kontrolle und Durchsetzung ausreichend geregelt sind und Gewähr für eine geordnete Anwendung besteht;
b.
wenn die Kontrollkostenbeiträge der am Gesamtarbeitsvertrag nicht be­teiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anteile nicht übersteigen, die sich bei einer gleichmässigen Verteilung der tat­sächlichen Kosten auf alle Arbeitgeber einerseits und auf alle Ar­beitnehmer anderseits ergeben;
c.
wenn die Konventionalstrafen zur Deckung der Kontrollkosten bestimmt sind und allfällige Überschüsse in angemessener Wei­se, vor allem zugunsten allgemeiner Zwecke des betref­fen­den Wirt­schaftszweiges oder Berufes, verwendet werden.

11 SR 220. Diesem Artikel in der Fassung im Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Gesetzes (AS 1956 1543 Art. 19) entspricht heute Art. 357b Abs. 1 Bst. b in der Fassung vom 25. Juni 1971.



Art. 4

1 Die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages im Sinne von Ar­ti­kel 323 des Obligationenrechts12 sowie die Verpflichtungen der betei­lig­ten Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegenüber den Vertrags­parteien im Sinne von Artikel 323ter Absatz 1 des Obligationen­rechts13 gelten auch für die am Vertrag nicht beteiligten Ar­beitgeber und Arbeitneh­mer, auf die der Geltungsbereich ausgedehnt wird.

2 Die Bestimmungen eines allgemeinverbindlichen Gesamtarbeits­ver­trages ge­hen den Bestimmungen eines nicht allgemeinverbindli­chen Vertrages vor, jedoch mit Ausnahme der abweichenden Be­stimmun­gen zugunsten der Arbeitnehmer.

12 SR 220. Diesem Artikel in der Fassung im Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Gesetzes (AS 1956 1543 Art. 19) entsprechen heute die Art. 357 und 341 Abs. 1 in der Fassung vom 25. Juni 1971.

13 SR 220. Diesem Artikel in der Fassung im Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Gesetzes (AS 1956 1543 Art. 19) entspricht heute Art. 357b Abs. 1 in der Fassung vom 25. Juni 1971.

Art. 5

1 Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer, auf die der Geltungsbereich des Gesamtarbeitsvertrages aus­gedehnt wird, bei der Durchführung des Vertrages gleich wie die beteiligten Arbeitgeber und Arbeit­nehmer zu behandeln.

2 Werden Bestimmungen über Ausgleichskassen oder andere Einrichtungen im Sinne von Artikel 323ter Absatz 1 Buchstabe b des Obliga­tionenrechts14 allge­meinverbindlich erklärt, so untersteht die Kasse oder Einrichtung der Aufsicht der zuständigen Behörde. Diese hat dafür zu sorgen, dass die Kasse oder Einrichtung ord­nungs­gemäss geführt wird, und kann zu diesem Zweck von deren Träger die notwendigen Auskünfte verlangen.

14 SR 220. Diesem Artikel in der Fassung im Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Gesetzes (AS 1956 1543 Art. 19) entspricht heute Art. 357b Abs. 1 Bst. b in der Fassung vom 25. Juni 1971.


Art. 615

1 Arbeitgeber und Arbeitnehmer, auf die der Geltungsbereich des Gesamtarbeitsver­trages ausgedehnt wird, können jederzeit bei der zuständigen Behörde die Einset­zung eines besonderen, von den Ver­tragsparteien unabhängigen Kontrollorgans an Stelle der im Vertrag vorgesehenen Kontrollorgane verlangen. Dieses Kontrollorgan kann auch auf Antrag der Vertragsparteien eingesetzt werden, wenn sich ein am Vertrag nicht beteiligter Arbeitgeber oder Arbeitnehmer weigert, sich einer Kontrolle des paritätischen Organs zu unterziehen.

2 Die zuständige Behörde bestimmt Gegenstand und Umfang der Kon­trolle nach Anhörung der Vertragsparteien und des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers, der die Einsetzung eines besonderen Kontroll­organs verlangt oder der sich geweigert hat, sich der Kontrolle des paritätischen Organs zu unterziehen.

3 Die Kontrollkosten gehen zu Lasten des Arbeitgebers oder Arbeit­nehmers, der eine besondere Kontrolle verlangt oder der sich geweigert hat, sich der Kontrolle des paritätischen Organs zu unterziehen; sie können jedoch von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise den Vertragspar­teien auferlegt werden, wenn besondere Um­stände dies rechtfertigen.

15 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 8. Okt. 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2003 1370; BBl 1999 6128).

II. Zuständigkeit und Verfahren


Art. 7

1 Erstreckt sich der Geltungsbereich der Allgemeinverbindlichkeit auf das Gebiet mehrerer Kantone, so wird sie vom Bundesrat ange­ordnet.

2 Beschränkt sich der Geltungsbereich der Allgemeinverbindlichkeit auf das Ge­biet eines Kantons oder auf einen Teil desselben, so wird sie von der vom Kanton bezeichneten Behörde angeordnet.

Art. 8

1 Der Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung ist von allen Ver­tragsparteien der zuständigen Behörde schriftlich einzureichen. Die allgemeinverbindlich zu erklärenden Bestimmungen sind dem An­trag in den für den Geltungsbereich massgebenden Amtssprachen beizule­gen.

2 Der Antrag hat den Gegenstand, den räumlichen, beruflichen und betrieblichen Geltungsbereich sowie Beginn und Dauer der Allge­meinverbindlichkeit anzufüh­ren und die erforderlichen Angaben über die Voraussetzungen gemäss den Arti­keln 2 und 3 zu enthal­ten.

3 Wird der Antrag nicht ordnungsgemäss oder nicht mit den erfor­der­li­chen Anga­ben eingereicht, so ruht das Verfahren und wird nach erfolgloser Fristansetzung eingestellt.

Art. 9

1 Der Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung ist mit den allge­meinverbindlich zu erklärenden Bestimmungen unter Ansetzung ei­ner angemessenen Einsprache­frist von 14 bis 30 Tagen in den mass­ge­ben­den Amtssprachen zu veröffentlichen. Von der Veröf­fentli­chung kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen für die Allge­meinver­bindlichkeit offensichtlich nicht erfüllt sind.

2 Anträge, über die der Bundesrat zu entscheiden hat, sind im Schwei­zerischen Handelsamtsblatt zu veröffentlichen und den be­teiligten Kantonen zur Vernehm­lassung zuzustellen.

3 Anträge, über die der Kanton entscheidet, sind im kantonalen Amts­blatt zu veröffentlichen und unter Angabe der Einsprachefrist im Schweizerischen Han­delsamtsblatt anzuzeigen.

Art. 10

1 Wer ein Interesse glaubhaft macht, kann gegen den Antrag auf All­gemeinver­bindlicherklärung schriftlich und begründet bei der zu­stän­digen Behörde Einspra­che erheben.

2 Den Vertragsparteien ist Gelegenheit zu geben, zu den Einspra­chen sowie zu den Vernehmlassungen der Kantone schriftlich Stel­lung zu nehmen.

3 Den Einsprechern dürfen keine Kosten auferlegt werden.

Art. 11

Die zuständige Behörde holt vor dem Entscheid das Gutachten un­ab­hängiger Sachverständiger ein, wenn sich dies nicht von vorn­herein als überflüssig erweist. Sie kann einen ständigen Ausschuss von Sach­ver­ständigen bestellen, insbesondere zur Prüfung der Vor­ausset­zungen gemäss Artikel 2 Ziffern 1 und 2.

Art. 12

1 Die zuständige Behörde prüft, ob die Voraussetzungen für die All­gemeinver­bindlichkeit erfüllt sind und entscheidet über den An­trag auf Allgemeinverbind­licherklärung.

2 Wird die Allgemeinverbindlichkeit angeordnet, so setzt die zu­stän­­dige Behörde den räumlichen, beruflichen und betrieblichen Gel­tungs­be­reich fest und bestimmt Beginn und Dauer der Allge­mein­ver­bind­lich­keit.

3 Der Entscheid über den Antrag ist den Vertragsparteien und den Ein­sprechern, soweit diese betroffen sind, schriftlich und begründet zu eröffnen.

4 Ergeben sich nachträglich Zweifel über den Geltungsbereich, so wird dieser nach Anhörung der Vertragsparteien vom Eidgenössischen De­partement für Wirtschaft, Bildung und Forschung16 oder von der für die Allge­mein­verbind­licherklärung zuständigen kantona­len Behörde näher be­stimmt.

16 Ausdruck gemäss Ziff. I 4 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3655).

Art. 13

1 Die kantonale Allgemeinverbindlicherklärung bedarf zu ihrer Gül­tig­keit der Genehmigung des Bundes17.

2 Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Voraussetzungen für die Allge­meinverbindlichkeit erfüllt sind und das Verfahren ordnungs­­gemäss durchgeführt worden ist.

3 Der Entscheid über die Genehmigung ist dem Kanton und den Ver­tragsparteien schriftlich und begründet zu eröffnen.

4 Erweist sich nachträglich, dass die Voraussetzungen für die All­ge­meinverbind­lichkeit nicht oder nicht mehr erfüllt sind, so hat der Bund18 die Genehmigung zu widerrufen. Im übrigen ist Artikel 18 Absatz 2 anwendbar.

17 Ausdruck gemäss Ziff. III des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 362 369; BBl 1988 II 1333).

18 Ausdruck gemäss Ziff. III des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 362 369; BBl 1988 II 1333).


Art. 14

1 Die Allgemeinverbindlicherklärung ist mit den allgemeinverbind­lichen Bestimmungen in den Amtssprachen des betreffenden Gebiets zu veröffentlichen. Die Allgemeinverbindlicherklärungen des Bundes werden im Bundesblatt und diejenigen der Kantone im jeweiligen kantonalen Amtsblatt veröffentlicht; diese Veröffentlichungen sind im Schweizerischen Handelsamtsblatt anzuzeigen.19

2 Die Ausserkraftsetzung der Allgemeinverbindlichkeit gemäss den Artikeln 17 und 18 ist in gleicher Weise zu veröffentlichen.

19 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3977; BBl 2013 7057).

Art. 15

1 Die Kosten für die Veröffentlichung des Antrages und des Ent­schei­des sowie in der Regel auch die Kosten der Begutachtung und allfäl­lige weitere Kosten gehen zu Lasten der Vertragsparteien, die solida­risch dafür haften.

2 Die zuständige Behörde erlässt nach Abschluss des Verfahrens ei­ne Kostenver­fügung und verteilt die Kosten auf die Vertragspartei­en. Die rechtskräftigen Ko­stenverfügungen sind vollstreckbaren ge­richtli­chen Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Schuldbetreibungs- und Kon­kursgesetzes20 gleichge­stellt.


Art. 16

1 Werden allgemeinverbindliche Bestimmungen geändert oder neue Bestimmun­gen allgemeinverbindlich erklärt, wird die Dauer der Allgemeinverbindlichkeit verlängert oder wird die Allgemeinver­bind­lich­keit teilweise ausser Kraft gesetzt, so sind die Vorschriften dieses Abschnittes anwendbar.

2 Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die zuständige Behörde von jeder Ände­rung eines allgemeinverbindlichen Gesamtarbeits­ver­trages sofort schriftlich zu benachrichtigen.


Art. 17

1 Endigt der Gesamtarbeitsvertrag vor Ablauf der Geltungsdauer der Allgemein­verbindlichkeit, so ist diese auf den gleichen Zeitpunkt aus­ser Kraft zu setzen.

2 Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die zuständige Behörde von der Kündi­gung und Aufhebung des Gesamtarbeitsvertrages so­fort schriftlich zu benach­richtigen. Wird diese Benachrichtigung ver­säumt, so gelten die allgemeinver­bindlichen Bestimmungen für alle Arbeit­ge­ber und Arbeitnehmer bis zum Zeit­punkt, auf den die Allge­mein­ver­bindlichkeit ausser Kraft gesetzt wird.


Art. 18

1 Die für die Allgemeinverbindlicherklärung zuständige Behörde hat auf Antrag aller Vertragsparteien die Allgemeinverbindlichkeit ausser Kraft zu setzen.

2 Stellt die für die Allgemeinverbindlicherklärung zuständige Be­hör­de von Am­tes wegen oder auf Anzeige hin fest, dass die Voraus­set­zun­gen für die Allge­meinverbindlichkeit nicht oder nicht mehr erfüllt sind, so hat sie die Allgemein­verbindlichkeit ausser Kraft zu setzen. Ebenso kann sie dies anordnen, wenn der Grundsatz der Gleichbe­handlung gemäss Artikel 5 Absatz 1 verletzt, oder wenn entgegen Ar­tikel 5 Absatz 2 eine Kasse oder Einrichtung nicht ord­nungsgemäss geführt wird.

III. Schlussbestimmungen



Art. 20

1 Die Kantone bezeichnen die zuständigen Behörden für die Allge­meinver­bindlicherklärung und deren Aufhebung, für die Durchfüh­rung des Verfah­rens gemäss den Artikeln 8–11 und 14–18 sowie für die Massnahmen gemäss den Artikeln 5 Absatz 2 und 6.

2 Bei Anträgen, über die der Bundesrat entscheidet, führt die zuständige Behörde22 das Verfahren und trifft die Massnahmen nach den Artikeln 5 Absatz 2 und 6.23

22 Gegenwärtig Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)

23 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 8. Okt. 1999 über die in die Schweiz ent­sandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2003 1370; BBl 1999 6128).

Art. 21

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Ge­set­zes.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 195724

24 BRB vom 29. Dez. 1956