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0.192.122.935

Briefwechsel

vom 7. April/3. Mai 1954 betreffend das rechtliche Statut
in der Schweiz des Zwischenstaatlichen Komitees
für Europäische Auswanderung2

Von der Bundesversammlung genehmigt am 29. September 19553
In Kraft getreten am 3. Mai 1954

1 AS 1956 1135; BBl 1955 II 377

2 Heute: Internationale Organisation für Migrationen (siehe SR 0.935.30 bzw. AS 1989 2488).

3 Art. 2 Bst. g des BB vom 29. Sept. 19 5 5 (AS 1956 1061)

Übersetzung4

Zwischenstaatliches Komitee
für Europäische Auswanderung

Genf, den 7. April 1954

Büro des Direktors

Eidgenössisches Politisches Departement

Bern

Herr Bundesrat,

Ich habe mit Interesse von der provisorischen Vereinbarung Kenntnis genommen, die der Schweizerische Bundesrat mit dem Generalsekretär der Vereinten Nationen über die Vorrechte und Immunitäten der Organisation der Vereinten Nationen am 19. April 19465 getroffen hat.

Aus einem vorherigen Meinungsaustausch zwischen Ihren und meinen Dienststellen geht hervor, dass der Bundesrat bereit ist, diese Vereinbarung als auf das Zwischenstaatliche Komitee für Europäische Auswanderung anwendbar zu betrachten, vorausgesetzt, dass letzteres sein Einverständnis gibt. Es versteht sich jedoch, dass die Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht ohne weiteres auf das schweizerische Personal anwendbar sind, das die Vergünstigung der Steuerbefreiung, so wie sie vorgesehen ist, nicht beanspruchen kann. Ich habe davon Kenntnis genommen, dass das schweizerische Personal des Komitees für Auswanderung die gleiche Behandlung erfährt wie das Personal der andern zwischenstaatlichen Organisationen, die ihren Sitz in der Schweiz haben.

Unter diesen Umständen kann ich gemäss der Vollmacht, die ich besitze (Resolution Nr. 20 des Komitees), im Namen des Komitees mein volles und gänzliches Einverständnis zu der Vereinbarung, wie sie oben umschrieben wurde, erklären.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir ebenfalls Ihr Einverständnis bestätigen würden. Unser Briefwechsel würde dann als eine Vereinbarung zwischen dem Bundesrat und dem Zwischenstaatlichen Komitee für Europäische Auswanderung betrachtet werden, die unter den gleichen Bedingungen wie die provisorische Vereinbarung vorn 19. April 1946 zwischen dem Bundesrat und der Organisation der Vereinten Nationen gekündigt werden könnte.

Genehmigen Sie, Herr Bundesrat, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Hugh Gibson

Übersetzung6

Eidgenössisches Politisches
Departement

Bern, den 3. Mai 1954

An das Zwischenstaatliche Komitee
für Europäische Auswanderung,

Genf

Herr Direktor,

Wir hatten die Ehre, Ihr Schreiben vom 7. April betreffend die Anwendung der provisorischen Vereinbarung betreffend die Vorrechte und Immunitäten der Organisa­tion der Vereinten Nationen7 auf das Zwischenstaatliche Komitee für Europäische Auswanderung zu erhalten.

Wir haben gebührend davon Kenntnis genommen, dass Sie die genannte Vereinbarung als auf Ihr Komitee anwendbar betrachten; es versteht sich jedoch, dass die Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht ohne weiteres auf das schweizerische Personal anwendbar sind, das die Steuerbefreiung, wie sie in dieser Vereinbarung vorgesehen ist, nicht beanspruchen kann.

Wie der Bundesrat am 28. Dezember 1951 beschlossen hat, können wir unserseits bestätigen, dass die eidgenössischen Behörden unter obigem Vorbehalt die mit der Organisation der Vereinten Nationen getroffene provisorische Vereinbarung auf das Zwischenstaatliche Komitee für Europäische Auswanderung anwenden werden.

Genehmigen Sie, Herr Direktor, die Versicherung unserer vorzüglichsten Hochachtung.

Max Petitpierre

4 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

5 SR 0.192.120.1. Heute: Abkommen vom 11. Juni/1. Juli 1946.

6 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

7 SR 0.192.120.1. Heute: Abkommen vom 11. Juni/1. Juli 1946.