0.192.120.278.3

AS 1956 1115; BB1 1955 II 377

Briefwechsel

vom 5. Februar/22. April 1948
zwischen der Schweiz und dem Weltpostverein
über das rechtliche Statut dieser Organisation in der Schweiz

Von der Bundesversammlung genehmigt am 29. September 19551
In Kraft getreten am 22. April 1948

(Stand am 22. April 1948)

1 Art. 2 Bst. c des BB vom 29. Sept. 1955 (AS 1956 1061) Weltpostverein

Übersetzung

Eidgenössisches Politisches Departement

Bern, den 5. Februar 1948

An das Internationale Büro

des Weltpostvereins

Schwarztorstrasse 38

Bern

Herr Direktor,

Wir beehren uns, Ihnen zur Kenntnis zu bringen, dass der Bundesrat in seiner Sitzung vom 3. Februar 1948 beschlossen hat, die am 19. April 19462 zwischen ihm und dem Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen getroffene provisorische Vereinbarung ab 1. Januar 1948 analog auf den Weltpostverein, seine Organe, die Vertreter der Mitgliedstaaten sowie auf die Experten und Beamten dieses Vereins anzuwenden.

Der Beschluss des Bundesrates (Artikel 10 des Statuts vom 31. Januar 19473, der den nichtschweizerischen Direktoren, Vizedirektoren und Beratern sowie deren Familienangehörigen für die Dauer ihrer Tätigkeit die diplomatischen Vorrechte und Immunitäten zuteil werden lässt, wird für das Internationale Büro des Weltpostvereins beibehalten, vorausgesetzt, dass die Zahl der Nutzniesser dieses Beschlusses in gleicher Weise beschränkt bleibt, wie dies gegenwärtig der Fall ist.

Genehmigen Sie, Herr Direktor, die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

Eidgenössisches Politisches Departement:

Internationale Organisationen, Secrétan

Weltpostverein

Exekutiv‑ und Verbindungskommission

Der Generalsekretär

Sitz: Bern,

Schwarztorstr. 38

22. April 1948

Eidgenössisches Politisches Departement

Internationale Organisationen

Bern

Herr Legationsrat,

Die provisorische Exekutiv‑ und Verbindungskommission des Weltpostvereins hat im Verlaufe ihrer soeben in Bern abgehaltenen Sitzung offiziell Kenntnis genommen vom Beschluss des Bundesrates, vom 3. Februar d.J., die am 19. April 19464 zwischen dem Bundesrat und dem Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen getroffene provisorische Vereinbarung ab 1. Januar 1948 auf den Weltpostverein, dessen Organe, die Vertreter der Mitgliedstaaten sowie auf die Experten und Beamten dieses Vereins analog anzuwenden.

Die Nachricht über diesen Beschluss hat im Schosse der Kommission lebhaftes Interesse gefunden. Der Präsident hat die Erklärung abgegeben, dieser Beschluss befriedige den Weltpostverein hinsichtlich des schweizerischen Territoriums vollständig. Im übrigen hat der Vertreter Grossbritanniens, Sir David Ludbury, der Schweizerischen Regierung für die damit dem Verein eingeräumte Vergünstigung den Dank der Kommission ausgesprochen und auf diese Weise die einmütige Meinung seiner Kollegen zum Ausdruck gebracht.

Anderseits hat die Kommission der folgenden, vom Unterzeichneten vorgelegten Entschliessung zugestimmt:

a.
Die Kommission nimmt mit Genugtuung vom obenstehenden Beschlusse Kenntnis;
b.
Sie ersucht den Bundesrat, den Beschluss den Regierungen der Mitgliedstaaten des Weltpostvereins auf diplomatischem Wege mitzuteilen, wie dies beim « Statut der unter die Aufsicht der Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft gestellten internationalen Bureaux» vom 31. Januar 19475 der Fall war, das damit in bezug auf den Weltpostverein hinfällig geworden ist.

Ich wäre Ihnen deshalb sehr verbunden, wenn Sie, sofern dies nicht bereits geschehen ist, diesem Wunsche der Kommission Folge geben wollten.

Genehmigen Sie, Herr Legationsrat, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Der Generalsekretär:

Muri

2 SR 0.192.120.1. Heute: Abkommen vom 11. Juni/1. Juli 1946.

3 In der AS nicht veröffentlicht.

4 SR 0.192.120.1. Heute: Abkommen vom 11. Juni/1. Juli 1946.

5 In der AS nicht veröffentlicht.