0.192.120.11

AS 1956 1101; BB1 1955 II 377

Briefwechsel

vom 22. Oktober/4. November 1946
zwischen der Schweiz und den Vereinten Nationen
über die Vorrechte und Immunitäten
dieser Organisation in der Schweiz

Von der Bundesversammlung genehmigt am 29. September 19551

(Stand am 4. November 1946)

1 Art. 2 Bst. a des BB vom 29. Sept. 1955 (AS 1956 1061)

Übersetzung

Der Vorsteher
des Eidgenössischen Politischen Departements

Bern, den 22. Oktober 1946

Herr Generalsekretär,

1.  Gemäss der Übereinkunft, die wir während Ihres Besuches in Bern getroffen haben, beehre ich mich, Ihnen die Ansichten des Bundesrates – soweit es ihn betrifft – in Bezug auf die Verwendung ihrer Büros in Genf durch die Vereinten Nationen bekanntzugeben.

2.  Wie Sie sich überzeugen konnten, sind die Regierung und das Schweizervolk, eingedenk ihrer altherkömmlichen Traditionen des Friedens durch das Recht, vom Wunsche beseelt, den Vereinten Nationen auf ihrem Boden alle möglichen Erleichterungen zur Erfüllung der in der Charta von San Francisco niedergelegten Auf­gaben einzuräumen. Wir haben mit Ihnen denn auch sofort eine provisorische Vereinbarung2 abgeschlossen, um – so möchten wir hoffen – zu Ihrer Zufriedenheit alle die Fragen zu lösen, die sich durch die Anwesenheit von Delegierten, Experten und internationalen Beamten in unserem Lande stellen können.

3.  Ich beehre mich, Ihnen zu bestätigen, dass die Bestimmungen dieser Verein­barung3 – ohne irgendwelche Unterschiede – auf alle Dienstzweige und alle Zusammenkünfte anwendbar sind, welche die Vereinten Nationen in der Schweiz zu errichten oder einzuberufen gedenken.

4.  Es versteht sich, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft für die Tätigkeit der Organisation der Vereinten Nationen, deren Organe, deren Beamten und jeder in ihrem Auftrag oder Namen handelnden Person in der Schweiz keinerlei Verantwortung übernehmen kann.

5.  Es versteht sich im Übrigen, dass militärische Operationen im Falle eines Konfliktes zwischen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder zwischen den Vereinten Nationen und einem Drittstaate auf keinen Fall von der Schweiz aus geleitet werden.

6.  Was die Frage der Sende‑ und Empfangsstation «Radio‑Nations» betrifft, erhalten Sie ein besonderes Schreiben, das Sie in der Beilage vorfinden.

7.  Ich ersuche Sie, den Wortlaut dieser Mitteilung der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Genehmigung zu unterbreiten, und bitte Sie, Herr Generalsekretär, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung zu genehmigen.

Max Petitpierre

Übersetzung

Vereinte Nationen/Nations Unies

Lake Success, New York, Fieldstone 7‑1100

Exekutivbüro des Generalsekretärs

den 4. November 1946

Herr Bundesrat,

Ich beehre mich, den Empfang Ihrer beiden Schreiben vom 22. Oktober 1946 anzuzeigen und zu verdanken.

Wie vereinbart, werde ich das erste Schreiben betreffend die Verwendung ihrer Büros in Genf durch die Vereinten Nationen der Generalversammlung der Vereinten Nationen während der jetzigen Session unterbreiten mit der Empfehlung, es zu genehmigen.

Was Ihren zweiten Brief betreffend den Sender «Radio‑Nations» betrifft, dessen Inhalt ich ebenfalls der Generalversammlung mitgeteilt habe, bin ich glücklich, vom vorletzten Paragraphen Kenntnis zu nehmen und insbesondere von Ihrer Erklärung, dass der Schweizerische Bundesrat bereit ist, die Grundsätze und ein Verfahren anzuerkennen, wie sie im gemeinsamen Bericht über die Gründung der Vereinten Nationen in den Vereinigten Staaten vorgesehen sind.

Die Genehmigung der Generalversammlung vorbehalten, bin ich, wie Sie es vorschlagen, bereit, eine Delegation nach der Schweiz zu entsenden, um an Ort und Stelle mit einer schweizerischen Delegation die technischen Aspekte dieses Problems studieren zu lassen. Ich glaube indessen, Sie noch bitten zu müssen, meine Frage zu beantworten, ob der Bundesrat grundsätzlich damit einverstanden ist, dass die durch «Radio‑Suisse» für die Verwendung von «Radio‑Nations» registrierten Wellenlängen den Vereinten Nationen zugeteilt werden.

Ich hoffe, dass mir die eidgenössischen Behörden noch während der laufenden Session der Generalversammlung Zusicherungen über diesen Punkt geben können.

Genehmigen Sie, Herr Bundesrat, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Trygve Lie

Generalsekretär

2 SR 0.192.120.1. Heute: ein Abkommen bzw. dieses Abkommens.

3 SR 0.192.120.1. Heute: ein Abkommen bzw. dieses Abkommens.