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Briefwechsel

vom 11. Juni 1955 zwischen der Schweiz
und der Europäischen Organisation für Kernphysikalische Forschung
über die Auslegung des Abkommens vom 11. Juni 1955
zwischen denselben Vertragsparteien zur Festlegung
des rechtlichen Statuts dieser Organisation in der Schweiz

Von der Bundesversammlung genehmigt am 29. September 19552
In Kraft getreten am 11. Juni 1955

1 AS 1956 1089; BBl 1955 II 377

2 Art. 1 Bst. b des BB vom 29. Sept. 1955 (AS 1956 1061)

Übersetzung3

Europäische Organisation

Genf, den 11. Juni 1955

für Kernphysikalische Forschung

Genf

An das Eidgenössische

Politische Departement

Abteilung für

Internationale Organisationen

Bern

Herr Minister,

Ich beehre mich, den Empfang des Schreibens anzuzeigen, das Sie unter heutigem Datum im Namen des Bundesrates an mich gerichtet haben und das wie folgt lautet:

«Wir beehren uns, Ihnen zur Kenntnis zu bringen, dass der Bundesrat die nachfolgend aufgeführten Punkte des Abkommens4 betreffend das Statut Ihrer Organisation in der Schweiz wie folgt auszulegen wünscht:

1.  Befreiung von der Warenumsatzsteuer (Artikel 8 des Abkommens)

Im Interesse der Vereinheitlichung erachtet es der Bundesrat als zweckmässig, diesen Artikel in gleicher Weise anzuwenden wie die entsprechenden Artikel der vom Bundesrat mit andern internationalen Organisationen in der Schweiz getroffenen Abkommen. Die Europäische Organisation für Kernphysikalische Forschung sollte deshalb grundsätzlich keine Befreiung von indirekten Steuern und Verkaufsabgaben, die im Verkaufspreis von Mobilien und Immobilien inbegriffen sind, beanspruchen. Sie wird ihre entsprechenden Gesuche um Steuerbefreiung vielmehr auf wichtige Einkäufe beschränken, die sie für ihren offiziellen Gebrauch tätigt und deren Preis Steuern und Abgaben dieser Art einschliesst. In diesen Fällen wird der Bundesrat die für den Erlass oder die Rückvergütung des Steuer‑ und Abgabenbetrages erforderlichen administrativen Vorkehren treffen (vgl. Art 11 Abs. 5 und 6 des Abkommens zwischen der Organisation der Vereinten Nationen und dem Bundesrat5».

2.  Auslegung der Bezeichnungen «Gehälter und Zulagen», die in
Artikel 17 des Abkommens des Bundesrates mit der Europäischen
Organisation für Kernphysikalische Forschung enthalten sind

Der Bundesrat wünscht diese Bezeichnungen auf analoge Weise seinem Beschluss vom 28. Januar 1952 entsprechend auszulegen. Danach geniessen nur die Zahlungen der Pensionskassen sowie die Entschädigungen, die bei Erkrankung und Unfällen ausgerichtet werden, die Steuerbefreiung. Die Einkommen aus Kapitalanlagen, Renten und Pensionen sind hingegen der Besteuerung unterstellt.

3.  Bedeutung der Bezeichnung «Beamter» im Abkommen

Als Beamter im Sinne von Artikel 17 des Abkommens wird jede Person bezeichnet, die nicht Schweizer Bürger ist und die:
a.
einen Vertrag mit der Europäischen Organisation für Kernphysikalische Forschung für die Dauer von mindestens zwölf Monaten abgeschlossen hat,
b.
einen Posten in der Rangordnung der Europäischen Organisation für Kernphysikalische Forschung einnimmt,
c.
ihre gesamte berufliche Tätigkeit der Europäischen Organisation für Kernphysikalische Forschung widmet,
d.
auf Grund eines Arbeitsvertrages und nicht auf Grund einer besonderen Vereinbarung entlöhnt wird.
Gemäss Artikel 17 des Abkommens werden auch die Mitglieder des wissenschaft­lichen Stabes behandelt, die nicht Schweizer Bürger und nicht Beamte im Sinne des vorstehenden Paragraphen sind, die aber vorübergehend für die Europäische Organisation für Kernphysikalische Forschung arbeiten und ausschliesslich zu diesem Zwecke in die Schweiz gekommen sind, voraus­gesetzt, dass sie während mindestens sechs Monaten einer Zeitspanne von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten mehr als 50 % ihrer Zeit in den Laboratorien in Genf tätig sind.
Im übrigen möchten wir darauf hinweisen, dass der Bundesrat das Abkommen unter Vorbehalt der Ratifizierung durch die Eidgenössischen Räte, denen der Text später unterbreitet werden soll, unterzeichnen wird.»

Im Namen der Europäischen Organisation für Kernphysikalische Forschung nehme ich von dieser Mitteilung Kenntnis und erkläre mich mit der darin enthaltenen Auslegung betreffend die Befreiung von der Warenumsatzsteuer, betreffend die Bedeutung der Bezeichnungen «Besoldungen und Zulagen» und betreffend Definition der Bezeichnung «Beamter» einverstanden.

Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Felix Bloch

Generaldirektor

3 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

4 SR 0. 192.122.42

5 SR 0.192.120.1