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Briefwechsel

vom 10. März 1955 zwischen der Schweiz
und der Meteorologischen Weltorganisation
über das rechtliche Statut dieser Organisation in der Schweiz

Von der Bundesversammlung genehmigt am 29. September 19552

1 AS 1956 1076; BBl 1955 II 377

2 Art. 1 Bst. a des BB vom 29. Sept. 1955 (AS 1956 1061)

Übersetzung3

Meteorologische Weltorganisation

Genf, den 10. März 1955

Sekretariat: Campagne Rigot

Avenue de la Paix

Genève

An das Eidgenössische
Politische Departement

Bern

Herr Minister,

Ich beehre mich, Ihnen zur Kenntnis zu bringen, dass es mir daran gelegen ist, dem Wunsche des Bundesrates für eine genauere Umschreibung der nachstehenden, im Abkommen über das Statut der Meteorologischen Weltorganisation4 enthaltenen Punkte zu entsprechen; ich erkläre mich damit einverstanden, dass ihnen, gemäss Antrag des Bundesrates, folgende Auslegung gegeben wird:

1. Befreiung von der Warenumsatzsteuer (Art. 10 des Abkommens)

Um die Einheitlichkeit zu wahren, erachtet es der Bundesrat als zweckmässig, diesen Artikel in gleicher Weise anzuwenden wie die entsprechenden Artikel des zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Weltgesundheitsorganisation getroffenen Abkommens5. Die Meteorologische Weltorganisation sollte deshalb grundsätzlich keine Befreiung von den indirekten Steuern und Verkaufsabgaben, die im Preis von Mobilien und Immobilien inbegriffen sind, beanspruchen. Sie wird ihre Gesuche um Steuerbefreiung vielmehr auf wichtige Käufe beschränken, deren fakturierter Wert 100 Franken übersteigt, die sie für ihren offiziellen Gebrauch tätigt und deren Preis Steuern und Abgaben dieser Art einschliesst. Im Falle der Warenumsatzsteuer wird die Rückerstattung auf Ersuchen der Organisation gemäss einem Verfahren erfolgen, wie es bereits im Verhältnis zur Weltgesundheitsorganisation zur Anwendung kommt.

2. Diplomatische Immunitäten des Generalsekretärs
sowie gewisser hoher Beamter (Art. 16 des Abkommens)

Es versteht sich, dass, was die steuerlichen Vorrechte betrifft, die hohen schweizerischen Beamten, die unter diesen Artikel fallen, wie dies übrigens festgelegt worden ist (Art. 17 Bst. b), nur6 in den Genuss der Befreiung von den eidgenössischen, kantonalen und Gemeinde‑Steuern auf den ihnen von der Organisation ausgerichteten Besoldungen, Vergütungen und Entschädigungen gelangen.

3. Steuerverhältnisse des der Organisation nicht mehr
angehörenden Personals (Art. 17 Bst. b des Abkommens
und Artikel 10 der Vollzugsvereinbarung7)

Periodische Zahlungen (jährliche, monatliche Zahlungen usw.), wie Pensionen oder Zahlungen auf Grund irgendeiner Vereinbarung sozialfürsorglicher Art zugunsten einer Person, die der Organisation nicht mehr angehört, geniessen keine Steuer­befreiung.

4. Definition der im Abkommen enthaltenen Bezeichnung «Beamter»

Die Bezeichnung «Beamter» wird, wenn sie im Abkommen verwendet wird, gemäss allgemeiner Übung ausgelegt, wie sie für die übrigen Spezialorganisationen der Vereinten Nationen, die ihren Sitz in Genf haben, gilt.

5. Liste der Beamten der Meteorologischen Weltorganisation
und deren Familienmitglieder, die im Besitz der Identitätskarte sind
(Art. 6 der Vollzugsvereinbarung)

Die Meteorologische Weltorganisation wird dem Eidgenössischen Politischen Departement regelmässig die Liste der Beamten der Organisation und deren Fami­lienmitglieder zugehen lassen, in der Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnort in der Schweiz und die Funktions‑Kategorie oder ‑Klasse, der die Betreffenden angehören, erwähnt sind.

Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Der Generalsekretär ad interim:

Dr. G. Swoboda

3 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

4 SR 0.192.120.242

5 SR 0.192.120.281

6 AS 1958 1432

7 SR 0.192.120.242.1