0.231.0

AS 1956 102; BBl 1954 II 565

Übersetzung

Welturheberrechts-Abkommen1

Abgeschlossen in Genf am 6. September 1952
Von der Bundesversammlung genehmigt am 22. Juni 19552
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 30. Dezember 1955

In Kraft getreten für die Schweiz am 30. März 1956

(Stand am 15. April 2010)

1 Dieses Abk. ist für die Schweiz nur noch anwendbar in den Beziehungen mit den Staaten, die dem Welturheberrechts-Abkommen, revidiert am 24. Juli 1971 in Paris (SR 0.231.01 Art. IX Ziff. 4), nicht beigetreten sind.

2 AS 1956 101

Die vertragschliessenden Staaten,

vom Wunsche beseelt, den Schutz des Urheberrechts an Werken der Literatur, der Wissenschaft und der Kunst in allen Ländern zu gewährleisten,

überzeugt, dass eine Regelung des Schutzes des Urheberrechts, die, allen Nationen angemessen, in einem Weltabkommen niedergelegt ist und die bisher in Kraft befindlichen zwischenstaatlichen Ordnungen ergänzt, ohne ihnen Abbruch zu tun, zur Sicherung der Achtung vor den Menschenrechten und zur Förderung der Entwick­lung der Literatur, der Wissenschaft und der Kunst beitragen wird,

in der Gewissheit, dass eine solche für die ganze Welt bestimmte Regelung des Schutzes der Urheberrechte die Verbreitung der Geisteswerke erleichtern und zu einer besseren Verständigung unter den Nationen beitragen wird,

haben das Folgende beschlossen:

Art. I

Jeder vertragschliessende Staat verpflichtet sich, alle Bestimmungen zu treffen, die notwendig sind, um einen ausreichenden und wirksamen Schutz der Rechte der Urheber und anderer Inhaber von Urheberrechten an den Werken der Literatur, der Wissenschaft und der Kunst, wie beispielsweise an Schriftwerken, an musikali­schen, dramatischen und kinematographischen Werken sowie an Werken der Male­rei, an Stichen und an Werken der Bildhauerei, zu gewähren.

Art. II

1.  Die veröffentlichten Werke der Angehörigen eines vertragschliessenden Staates sowie die zuerst in dem Gebiet eines solchen Staates veröffentlichten Werke genies­sen in jedem anderen vertragschliessenden Staat den gleichen Schutz, den dieser andere Staat den zuerst in seinem eigenen Gebiet veröffentlichten Werken seiner Staatsangehörigen gewährt.

2.  Die nichtveröffentlichten Werke der Angehörigen eines vertragschliessenden Staates geniessen in jedem anderen vertragschliessenden Staat den gleichen Schutz, den dieser andere Staat den nichtveröffentlichten Werken seiner Staatsangehörigen gewährt.

3.  Für die Anwendung dieses Abkommens kann jeder vertragschliessende Staat durch seine Gesetzgebung seinen Staatsangehörigen die Personen gleichstellen, die ihren Wohnsitz in seinem Staatsgebiet haben.

Art. III

1.  Jeder vertragschliessende Staat, dessen Gesetzgebung als Voraussetzung für den Urheberrechtsschutz die Erfüllung von Förmlichkeiten wie beispielsweise Hinter­legung, Registrierung, Vermerk, notarielle Beglaubigungen, Gebührenzahlung, Her­stellung oder Veröffentlichung im eigenen Staatsgebiet fordert, hat diese Anforde­rungen für jedes durch dieses Abkommen geschützte und zuerst ausserhalb seines Staatsgebietes veröffentlichte Werk, dessen Urheber nicht sein Staatsangehöriger ist, als erfüllt anzusehen, wenn alle Exemplare des Werkes, die mit Zustimmung des Urhebers oder eines anderen Inhabers des Urheberrechts veröffentlicht worden sind, von der ersten Veröffentlichung des Werkes an das Kennzeichen © in Verbindung mit dem Namen des Inhabers des Urheberrechts und der Jahreszahl der ersten Ver­öffentlichung tragen; Kennzeichen, Name und Jahreszahl sind in einer Weise und an einer Stelle anzubringen, dass sie den Vorbehalt des Urheberrechts genügend zum Ausdruck bringen.

2.  Die Bestimmungen der Ziffer 1 dieses Artikels hindern keinen vertragschliessen­den Staat, Förmlichkeiten oder andere Voraussetzungen für den Erwerb und die Ausübung des Urheberrechts bei Werken zu fordern, die zuerst in seinem Staatsge­biet veröffentlicht wurden, sowie, ohne Rücksicht auf den Ort der Veröffentlichung, bei Werken seiner eigenen Angehörigen.

3.  Die Bestimmungen der Ziffer 1 dieses Artikels hindern keinen vertragschliessen­den Staat, von einer vor Gericht auftretenden Person zu verlangen, dass sie für die Durchführung des Rechtsstreites bestimmte Verfahrensvorschriften, wie beispiels­weise die Vertretung des Klägers durch einen einheimischen Rechtsbeistand oder die Hinterlegung eines Exemplares des Werkes durch den Kläger bei dem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde oder bei beiden, erfüllt. Jedoch wird der Bestand des Urheberrechts durch die Nichterfüllung dieser Anforderungen nicht berührt. Auch dürfen solche Anforderungen an Angehörige eines anderen vertragschliessen­den Staates nur insoweit gestellt werden, als der Staat, in dem der Schutz bean­sprucht wird, sie auch an seine eigenen Angehörigen stellt.

4.  Jeder vertragschliessende Staat ist verpflichtet, den unveröffentlichten Werken von Angehörigen der anderen vertragschliessenden Staaten Rechtsschutz ohne Erfüllung von Förmlichkeiten zu gewähren.

5.  Wenn ein vertragschliessender Staat für die Schutzdauer mehr als eine Frist vor­sieht und wenn die erste Frist eine der in Artikel IV vorgeschriebenen Mindestzeiten überschreitet, so ist dieser Staat nicht verpflichtet, die Bestimmung der Ziffer I des Artikels III auf die zweite und die folgenden Fristen anzuwenden.

Art. IV

1.  Die Schutzdauer des Werkes wird durch das Gesetz des vertragschliessenden Staates, in dem der Schutz beansprucht wird, gemäss den in Artikel II enthaltenen und den nachfolgenden Bestimmungen geregelt.

2.  Bei den durch dieses Abkommen geschützten Werken soll die Schutzdauer min­destens die Lebenszeit des Urhebers und 25 Jahre nach seinem Tode umfassen.

Jedoch kann ein vertragschliessender Staat, der bei dem Inkrafttreten des vorliegen­den Abkommens für sein Gebiet, unter Abweichung von der Regel, die Schutzdauer für bestimmte Arten von Werken von der ersten Veröffentlichung des Werkes an berechnet, diese Aufnahmen aufrecht erhalten und sie auf andere Arten von Werken erstrecken. Für alle diese Arten darf die Schutzdauer nicht weniger als 25 Jahre nach der ersten Veröffentlichung betragen.

Jeder vertragschliessende Staat, der beim Inkrafttreten dieses Abkommens für sein Gebiet die Schutzdauer nicht vom Tode des Urhebers an berechnet, hat die Befug­nis, sie von der ersten Veröffentlichung des Werkes oder gegebenenfalls von der der Veröffentlichung vorausgegangenen Registrierung an zu berechnen; die Schutzdau­er darf nicht weniger als 25 Jahre seit der ersten Veröffentlichung oder gegebenen­falls der ihr vorausgegangenen Registrierung betragen.

Wenn die Gesetzgebung eines vertragschliessenden Staates zwei oder mehrere anschliessende Schutzfristen vorsieht, darf die Dauer der ersten Frist nicht weniger betragen als die Dauer einer der oben bestimmten Mindestzeiten.

3.  Die Bestimmungen der Ziffer 2 dieses Artikels finden auf Werke der Photogra­phie und der angewandten Kunst keine Anwendung. Jedoch darf in den vertrag­schliessenden Staaten, welche die Werke der Photographie schützen und den Wer­ken der angewandten Kunst als Kunstwerken Schutz gewähren, die Schutzdauer dieser Werke nicht weniger als zehn Jahre betragen.

4.  Kein vertragschliessender Staat ist verpflichtet, einem Werk einen längeren Schutz zu gewähren als den, der für Werke der betreffenden Art in dem vertrag­schliessenden Staat festgesetzt ist, in dem das Werk zuerst veröffentlicht wurde; ist das Werk nicht veröffentlicht, so braucht kein längerer Schutz gewährt zu werden als der, welcher in dem vertragschliessenden Staat, dem der Urheber angehört, für Werke der betreffenden Art festgesetzt ist.

Wenn die Gesetzgebung eines vertragschliessenden Staates zwei oder mehrere anschliessende Schutzfristen vorsieht, wird für die Anwendung der vorstehenden Be­stimmungen die Summe dieser Schutzfristen als die von diesem Staat gewährte Schutzdauer angesehen. Wenn jedoch, gleichviel aus welchem Grunde, ein bestimmtes Werk in dem betreffenden Staat während der zweiten oder einer der fol­genden Fristen nicht geschützt wird, sind die anderen vertragschliessenden Staaten nicht verpflichtet, dieses Werk während der zweiten oder der folgenden Fristen zu schützen.

5.  Für die Anwendung der Ziffer 4 dieses Artikels wird das Werk eines Angehöri­gen eines vertragschliessenden Staates, das zuerst in einem nichtvertragschliessen­den Staat veröffentlicht worden ist, so angesehen, als sei es zuerst in dem vertrag­schliessenden Staat veröffentlicht worden, dem der Urheber angehört.

6.  Im Falle der gleichzeitigen Veröffentlichung in zwei oder mehreren vertrag­schliessenden Staaten gilt das Werk für die Anwendung der Ziffer 4 dieses Artikels als zuerst in dem Staat veröffentlicht, der die kürzeste Schutzdauer gewährt. Als gleichzeitig in mehreren Staaten veröffentlicht gilt ein Werk, das in zwei oder meh­reren Staaten innerhalb von dreissig Tagen nach seiner ersten Veröffentlichung erschienen ist.

Art. V

1.  Das Urheberrecht an den durch das vorliegende Abkommen geschützten Werken umfasst das ausschliessliche Recht, diese Werke zu übersetzen und die Übersetzung zu veröffentlichen, sowie das Recht, anderen die Übersetzung und die Veröffent­lichung der Übersetzung zu gestatten.

2.  Den vertragschliessenden Staaten bleibt es jedoch vorbehalten, durch ihre Gesetzgebung das Übersetzungsrecht an Schriftwerken einzuschränken, aber nur nach Massgabe der folgenden Bestimmungen:

Wenn bis zum Ablauf von sieben Jahren nach der ersten Veröffentlichung eines Schriftwerkes keine Übersetzung dieses Werkes in die Landessprache oder gegebe­nenfalls in eine der Landessprachen eines vertragschliessenden Staates durch den Inhaber des Übersetzungsrechtes oder mit seiner Zustimmung veröffentlicht worden ist, kann jeder Angehörige des betreffenden Staates von der zuständigen Behörde dieses Staates eine nicht ausschliessliche Lizenz erhalten, das Werk in eine der Lan­dessprachen zu übersetzen, in der das Werk noch nicht veröffentlicht ist, und diese Übersetzung zu veröffentlichen.

Die Lizenz kann nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nach Massgabe der Bestimmungen des Staates, in dem er das Ersuchen einreicht, nachweist, dass er die Zustimmung des Inhabers des Übersetzungsrechtes einzuholen versucht, dass er aber trotz gehöriger Bemühungen ihn nicht ausfindig zu machen oder seine Zu­stimmung nicht zu erlangen vermocht hat. Unter denselben Bedingungen kann die Lizenz erteilt werden, wenn das Werk in der betreffenden Sprache zwar veröffent­licht worden ist, alle Ausgaben aber vergriffen sind.

Vermag der Antragsteller den Inhaber des Übersetzungsrechtes nicht ausfindig zu machen, so hat er eine Abschrift seines Ersuchens an den Verleger zu senden, des­sen Name auf dem Werk angegeben ist. Ist die Staatsangehörigkeit des Inhabers des Übersetzungsrechts bekannt, so hat er eine Abschrift auch an den diplomatischen oder konsularischen Vertreter des Staates zu senden, dessen Angehöriger der Inha­ber des Übersetzungsrechts ist, oder an eine besondere von der Regierung dieses Staates bezeichnete Stelle. Die Lizenz kann nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach Absendung der Abschriften des Ersuchens erteilt werden.

Die vertragschliessenden Staaten haben in ihrer Gesetzgebung dafür zu sorgen, dass dem Inhaber des Übersetzungsrechts eine angemessene, der zwischenstaatlichen Übung entsprechende Vergütung bewilligt, die Zahlung und der Transfer dieser Vergütung bewirkt sowie eine einwandfreie Übersetzung des Werkes gewährleistet wird. Der Titel des Originalwerkes und der Name seines Verfassers müssen auf al­len Exemplaren der Ausgabe im Druck angegeben werden. Die Lizenz darf nur zur Herausgabe der Übersetzung im Gebiet des vertragschliessenden Staates berechti­gen, in dem der Antrag gestellt wurde. Die Einfuhr der Exemplare in einen anderen vertragschliessenden Staat und ihr Verkauf in diesem Staat sind zulässig, wenn die Sprache, in die das Werk übersetzt worden ist, eine Landessprache dieses Staates ist und wenn dessen eigene Gesetzgebung die Lizenz vorsieht und keine Bestimmun­gen in diesem Staat der Einfuhr und dem Verkauf entgegenstehen. In einem vertrag­schliessenden Staat, für den die vorstehenden Bedingungen nicht zutreffen, sind für Einfuhr und Verkauf die Gesetzgebung dieses Staates und die von ihm geschlosse­nen Verträge massgebend. Die Lizenz ist nicht übertragbar.

Die Lizenz ist zu versagen, wenn der Verfasser die Exemplare seines Werkes aus dem Verkehr zurückgezogen hat.

Art. VI

Eine «Veröffentlichung» im Sinne dieses Abkommens liegt vor, wenn das Werk in einer körperlichen Form vervielfältigt und der Öffentlichkeit durch Exemplare zugänglich gemacht wird, die es gestatten, das Werk zu lesen oder sonst mit dem Auge wahrzunehmen.

Art. VII

Dieses Abkommen findet keine Anwendung auf Werke oder auf Rechte an Werken, die beim Inkrafttreten des Abkommens in dem vertragschliessenden Staat, in dem der Schutz beansprucht wird, endgültig den Schutz verloren haben oder niemals ge­schützt waren.

Art. VIII

1.  Das vorliegende Abkommen wird das Datum vom 6. September 1952 tragen. Es wird bei dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erzie­hung, Wissenschaft und Kultur hinterlegt und bleibt während eines Zeitraumes von 120 Tagen nach diesem Datum für die Unterzeichnung durch alle Staaten offen. Es soll durch die Unterzeichnerstaaten ratifiziert oder angenommen werden.

2.  Jeder Staat, der das anliegende Abkommen nicht unterzeichnet hat, kann ihm beitreten.

3.  Ratifikation, Annahme oder Beitritt wird durch die Hinterlegung einer entspre­chenden Urkunde bei dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur bewirkt.

Art. IX

1.  Das vorliegende Abkommen tritt drei Monate nach der Hinterlegung von zwölf Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunden in Kraft. Unter diesen müssen sich die Urkunden von vier Staaten befinden, die nicht Mitglieder des Internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst sind.

2.  In der Folgezeit tritt dieses Abkommen für jeden Staat drei Monate nach Hinter­legung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Art. X

1.  Jeder Mitgliedstaat des vorliegenden Abkommens verpflichtet sich, im Einklang mit seiner Verfassung die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um die Anwen­dung dieses Abkommens zu gewährleisten.

2.  Vorausgesetzt wird, dass jeder Staat im Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifi­kations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde nach seiner Gesetzgebung in der Lage ist, die Bestimmungen dieses Abkommens anzuwenden.

Art. XI

1.  Es wird ein Ausschuss von Regierungsvertretern gebildet, dem folgende Aufga­ben obliegen:

a.
Prüfung der Fragen, die sich auf die Anwendung und Durchführung des vorlie­genden Abkommens beziehen;
b.
Vorbereitung periodischer Revisionen dieses Abkommens;
c.
Prüfung aller anderen auf den zwischenstaatlichen Urheberrechtsschutz bezüg­lichen Fragen im Einvernehmen mit den verschiedenen interessierten zwi­schenstaatlichen Organisationen, insbesondere mit der Organisation der Ver­einten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, mit dem Internationa­len Verband zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst sowie mit der Organisation der Amerikanischen Staaten;
d.
Unterrichtung der vertragschliessenden Staaten über seine Tätigkeit.

2.  Der Ausschuss besteht aus Vertretern von zwölf vertragschliessenden Staaten, die im Hinblick auf eine angemessene Vertretung aller Teile der Welt und nach Mass­gabe der diesem Abkommen beigegebenen Entschliessung bestimmt werden.

Der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wis­senschaft und Kultur, der Direktor des Büros des Internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst sowie der Generalsekretär der Organisation der Amerikanischen Staaten oder ihre Vertreter können an den Sitzungen des Ausschusses mit beratender Stimme teilnehmen.

Art. XII

Der Ausschuss der Regierungsvertreter beruft Revisionskonferenzen ein, wenn er es für notwendig erachtet oder wenn es von wenigstens zehn der vertragschliessenden Staaten oder, solange deren Zahl unter zwanzig bleibt, von der Mehrheit der ver­tragschliessenden Staaten verlangt wird.

Art. XIII

Jeder vertragschliessende Staat kann im Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifika­tions-, Annahme- oder Beitrittsurkunde oder später durch eine an den Generaldirek­tor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kul­tur gerichtete Anzeige erklären, dass dieses Abkommen auf alle oder einen Teil der Länder oder Gebiete anwendbar ist, deren internationale Beziehungen er wahr­nimmt. Das Abkommen ist sodann auf die in der Anzeige bezeichneten Länder oder Gebiete nach Ablauf der in Artikel IX vorgesehenen Frist von drei Monaten an­wendbar. Mangels einer solchen Anzeige ist dieses Abkommen auf solche Länder oder Gebiete nicht anwendbar.

Art. XIV

1.  Jeder vertragschliessende Staat kann dieses Abkommen im eigenen Namen oder im Namen von allen oder von einem Teil der Länder oder Gebiete kündigen, die Gegenstand einer Anzeige gemäss Artikel XIII waren. Die Kündigung erfolgt durch Anzeige an den Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erzie­hung, Wissenschaft und Kultur.

2.  Eine solche Kündigung wirkt nur für den Staat oder für das Land oder für das Gebiet, in dessen Namen sie erklärt worden ist, und erst zwölf Monate nach dem Tage des Eingangs der Anzeige.

Art. XV

Jede Streitfrage zwischen zwei oder mehreren vertragschliessenden Staaten über die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens, die nicht auf dem Ver­handlungswege beigelegt wird, soll zur Entscheidung vor den Internationalen Gerichtshof gebracht werden, sofern die beteiligten Staaten nicht eine andere Regelung vereinbaren.

Art. XVI

1.  Das vorliegende Abkommen wird in englischer, französischer und spanischer Sprache abgefasst. Die drei Texte werden unterzeichnet und sind in gleicher Weise massgebend.

2.  Offizielle Texte des vorliegenden Abkommens werden in deutscher, italienischer und portugiesischer Sprache abgefasst. Jeder vertragschliessende Staat oder jede Gruppe von vertragschliessenden Staaten kann durch den Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, im Ein­vernehmen mit diesem, einen anderen Text in der Sprache seiner Wahl festlegen lassen.

Alle diese Texte werden dem unterzeichneten Text des Abkommens beigefügt.

Art. XVII

1.  Das vorliegende Abkommen berührt in keiner Weise die Bestimmungen der Ber­ner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst3 und die Zugehörigkeit zu dem durch diese Übereinkunft geschaffenen Verband.

2.  Zur Ausführung der vorstehenden Ziffer wird diesem Artikel eine Erklärung bei­gefügt. Diese Erklärung ist ein wesentlicher Bestandteil dieses Abkommens für die am 1. Januar 1951 durch die Berner Übereinkunft gebundenen sowie für die ihr später beigetretenen Staaten. Die Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens durch solche Staaten gilt zugleich als Unterzeichnung der Erklärung. Ratifikation, Annahme oder Beitritt zu dem Abkommen durch solche Staaten bedeuten in glei­cher Weise Ratifikation, Annahme oder Beitritt zu dieser Erklärung.

Art. XVIII

Das vorliegende Abkommen lässt den Bestand der mehrseitigen oder zweiseitigen Abkommen oder Vereinbarungen über das Urheberrecht unberührt, die ausschliess­lich zwischen zwei oder mehreren amerikanischen Republiken in Kraft sind oder in Kraft treten werden. Weichen die Bestimmungen solcher bereits bestehenden Abkommen oder Vereinbarungen von den Bestimmungen des vorliegenden Abkom­mens ab oder weichen die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens von denen eines neuen Abkommens oder einer neuen Vereinbarung ab, die nach dem Inkraft­treten des vorliegenden Abkommens zwischen zwei oder mehreren amerikanischen Republiken abgeschlossen werden, so hat unter den Vertragsteilen das zuletzt abge­schlossene Abkommen oder die zuletzt abgeschlossene Vereinbarung den Vorrang. Unberührt bleiben die Rechte an einem Werk, die in einem vertragschliessenden Staat auf Grund bestehender Abkommen oder Vereinbarungen erworben wurden, bevor das vorliegende Abkommen für diesen Staat in Kraft getreten ist.

Art. XIX

Das vorliegende Abkommen lässt den Bestand der mehrseitigen oder zweiseitigen Abkommen oder Vereinbarungen über das Urheberrecht unberührt, die zwischen zwei oder mehreren vertragschliessenden Staaten in Kraft sind. Weichen die Bestimmungen eines solchen Abkommens oder einer solchen Vereinbarung von den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens ab, so haben die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens den Vorrang. Unberührt bleiben die Rechte an einem Werk, die in einem vertragschliessenden Staat auf Grund bestehender Abkommen oder Vereinbarungen erworben wurden, bevor das vorliegende Abkommen für die­sen Staat in Kraft getreten ist. Die Bestimmungen der Artikel XVII und XVIII des vorliegenden Abkommens werden durch diesen Artikel in keiner Weise berührt.

Art. XX

Vorbehalte zu dem vorliegenden Abkommen sind nicht zulässig.

Art. XXI

Der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wis­senschaft und Kultur übermittelt gehörig beglaubigte Abschriften des vorliegenden Abkommens den interessierten Staaten, dem Schweizerischen Bundesrat und zum Zwecke der Registrierung dem Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Er unterrichtet ausserdem alle interessierten Staaten über die Hinterlegung der Rati­fikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunden, über den Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens, über die Anzeigen gemäss Artikel XIII des vorliegenden Abkommens und über die Kündigungen gemäss Artikel XIV.

Zusatzerklärung zu Artikel XVII

Die Mitgliedstaaten des Internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst, die das Welturheberrechtsabkommen unterzeichnen, haben in dem Wunsche, ihre gegenseitigen Beziehungen auf der Grundlage des genannten Verbandes enger zu gestalten und jeden Konflikt zu vermeiden, der sich aus dem Nebeneinanderbestehen der Berner Übereinkunft4 und des Weltabkommens erge­ben könnte,

in allseitiger Übereinstimmung folgende Erklärung angenommen:

a.
Die Werke, die nach der Berner Übereinkunft als Ursprungsland ein Land ha­ben, das nach dem 1. Januar 1951 aus dem durch die genannte Übereinkunft geschaffenen Verband ausgeschieden ist, werden durch das Welturheberrechts­abkommen in den Ländern des Berner Verbandes nicht geschützt.
b.
Das Welturheberrechtsabkommen ist in den Beziehungen zwischen den Län­dern des Berner Verbandes auf den Schutz der Werke nicht anwendbar, die nach der Berner Übereinkunft als Ursprungsland ein Land des durch die genannte Übereinkunft geschaffenen Internationalen Verbandes haben.

Entschliessung zu Artikel XI

Die Staatenkonferenz des Urheberrechtes hat die Fragen erwogen, die sich auf den in Artikel XI des Abkommens vorgesehenen Ausschuss von Regierungsvertretern beziehen; sie

fasst folgende Entschliessung:

1.  Die ersten Mitglieder des Ausschusses sind die Vertreter folgender zwölf Staaten, derart, dass jeder dieser Staaten einen Vertreter und einen Stellvertreter bestellt: Argentinien, Brasilien, Deutschland, Frankreich, Grossbritannien, Indien, Italien, Japan, Mexiko, Schweiz, Spanien, Vereinigte Staaten von Nordamerika.

2.  Der Ausschuss wird gebildet, sobald das Abkommen gemäss Artikel XI in Kraft tritt.

3.  Der Ausschuss wählt einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten. Er gibt sich seine Geschäftsordnung, welche die Anwendung der nachstehenden Regeln gewähr­leisten muss:

a.
Die gewöhnliche Dauer des Mandats der Vertreter beträgt sechs Jahre mit Auswechslung eines Drittels nach je zwei Jahren;
b.
vor dem Erlöschen des Mandats eines jeden Mitglieds entscheidet der Aus­schuss darüber, welche Staaten nicht mehr in ihm vertreten sein sollen und welche Staaten aufgefordert werden, Vertreter zu bestellen. In erster Linie scheiden die Vertreter der Staaten aus, die das Abkommen nicht ratifiziert oder angenommen haben oder ihm nicht beigetreten sind;
c.
die verschiedenen Teile der Welt sollen in angemessener Weise vertreten sein;

und bringt den Wunsch zum Ausdruck,

die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur möge die Sorge für das Sekretariat des Ausschusses übernehmen.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten nach Hinterlegung ihrer Vollmachten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Genf, am 6. September neunzehnhundertzweiundfünfzig, in einer einzigen Ausfertigung.

(Es folgen die Unterschriften)

Zusatzprotokoll 1 betreffend die Anwendung dieses Abkommens auf Werke von Staatenlosen und Flüchtlingen


Die Mitgliedstaaten des Welturheberrechtsabkommens (im folgenden Abkommen genannt), die diesem Protokoll beitreten,

haben die folgenden Bestimmungen vereinbart:

1.  Staatenlose und Flüchtlinge, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem vertrag­schliessenden Staat haben, werden für die Anwendung des Abkommens den Ange­hörigen dieses Staates gleichgestellt.

2. a. Dieses Protokoll soll unterzeichnet und von den Unterzeichnerstaaten ratifiziert oder angenommen werden, auch steht der Beitritt gemäss den Bestimmungen des Artikels VIII des Abkommens offen.

b.
Dieses Protokoll tritt für jeden Staat mit der Hinterlegung der diesbezüg­lichen Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde in Kraft, sofern dieser Staat be­reits Mitglied des Abkommens ist.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, die hierzu gehörig bevollmächtigt sind, dieses Protokoll unterzeichnet.

Geschehen zu Genf, am 6. September 1952, in englischer, französischer und spani­scher Sprache, die in gleicher Weise massgebend sind, in einer einzigen Ausferti­gung, die beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erzie­hung, Wissenschaft und Kultur hinterlegt wird. Der Generaldirektor wird beglau­bigte Abschriften den Unterzeichnerstaaten, dem Schweizerischen Bundesrat sowie zum Zwecke der Registrierung dem Generalsekretär der vereinten Nationen über­mitteln.

(Es folgen die Unterschriften)

Zusatzprotokoll 2 betreffend die Anwendung dieses Abkommens auf Werke bestimmter internationaler Organisationen

Die Mitgliedstaaten des Welturheberrechtsabkommens (im folgenden Abkommen genannt), die diesem Protokoll beitreten,

haben die folgenden Bestimmungen vereinbart:

1. a. Der in Ziffer 1 des Artikels II des Abkommens vorgesehene Schutz findet auf die Werke Anwendung, die zuerst durch die Organisation der Vereinten Natio­nen, die ihnen angeschlossenen Sondereinrichtungen oder durch die Organisa­tion der Amerikanischen Staaten veröffentlicht wurden.

b.
Auch der in Ziffer 2 des Artikels II des Abkommens vorgesehene Schutz findet auf die genannten Organisationen oder Einrichtungen Anwendung.

2. a. Dieses Protokoll soll unterzeichnet und von den Unterzeichnerstaaten ratifiziert oder angenommen werden, auch steht der Beitritt gemäss den Bestimmungen des Artikels VIII des Abkommens offen.

b.
Dieses Protokoll tritt für jeden Staat mit der Hinterlegung der diesbezüg­lichen Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde in Kraft, sofern dieser Staat be­reits Mitglied des Abkommens ist.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, die hierzu gehörig bevollmächtigt sind, dieses Protokoll unterzeichnet.

Geschehen zu Genf, am 6. September 1952, in englischer, französischer und spani­scher Sprache, die in gleicher Weise massgebend sind, in einer einzigen Ausferti­gung, die beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erzie­hung, Wissenschaft und Kultur hinterlegt wird. Der Generaldirektor wird beglaubig­te Abschriften den Unterzeichnerstaaten, dem Schweizerischen Bundesrat sowie zum Zwecke der Registrierung dem Generalsekretär der Vereinten Nationen übermitteln.

(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich des Abkommens am 15. April 20105

5 AS 2004 4105, 2010 2135. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Nachfolge­erklärung (N)

Inkrafttreten

Albanien

  4. November

2003

  4. Februar

2004

Algerien

28. Mai

1973 B

28. August

1973

Andorraa

22. Januar

1953

16. September

1955

Argentinienb

13. November

1957

13. Februar

1958

Aserbaidschan

  7. April

1997 N

21. Dezember

1991

Australiena

  1. Februar

1969

  1. Mai

1969

Bahamas

13. Juli

1976 N

10. Juli

1973

Bangladeschc

  5. Mai

1975 B

  5. August

1975

Barbados

18. März

1983 B

18. Juni

1983

Belarus

29. März

1994 N

21. Dezember

1991

Belgiena

31. Mai

1960

31. August

1960

Belize

  1. Dezember

1982 N

21. September

1981

Boliviena

22. Dezember

1989 B

22. März

1990

Bosnien und Herzegowinaa

12. Juli

1993 N

  6. März

1992

Brasiliena

13. Oktober

1959

13. Januar

1960

Bulgarien

  7. März

1975 B

  7. Juni

1975

Chiled

18. Januar

1955

16. September

1955

China

30. Juli

1992 B

30. Oktober

1992

Hongkong

  9. Juni

1997

  1. Juli

1997

Costa Ricaa

  7. Dezember

1954 B

16. September

1955

Dänemarka

  9. November

1961

  9. Februar

1962

Deutschlanda

  3. Juni

1955

16. September

1955

Dominikanische Republik

  8. Februar

1983 B

  8. Mai

1983

Ecuadorb

  5. März

1957 B

  5. Juni

1957

El Salvadorc

29. Dezember

1978 B

29. März

1979

Fidschi

13. Dezember

1971 N

10. Oktober

1970

Finnlanda

16. Januar

1963

16. April

1963

Frankreicha

14. Oktober

1955

14. Januar

1956

Französisch Guyana

16. November

1955 B

14. Januar

1956

Guadeloupe

16. November

1955 B

14. Januar

1956

Martinique

16. November

1955 B

14. Januar

1956

Réunion

16. November

1955 B

14. Januar

1956

Ghanaa

22. Mai

1962 B

22. August

1962

Griechenlanda

24. Mai

1963 B

24. August

1963

Guatemalaa

28. Juli

1964

28. Oktober

1964

Guineac

13. August

1981 B

13. November

1981

Haitia

  1. September

1954

16. September

1955

Heiliger Stuhla

  5. Juli

1955

  5. Oktober

1955

Indiena

21. Oktober

1957

21. Januar

1958

Irlanda

20. Oktober

1958

20. Januar

1959

Island

18. September

1956 B

18. Dezember

1956

Israela

  6. April

1955

16. September

1955

Italiena

24. Oktober

1956

24. Januar

1957

Japana

28. Januar

1956

28. April

1956

Kambodschaa

  3. August

1953 B

16. September

1955

Kamerun

  1. Februar

1973 B

  1. Mai

1973

Kanadae

10. Mai

1962

10. August

1962

Kasachstan

  6. August

1992 N

21. Dezember

1991

Keniaa

  7. Juni

1966 B

  7. September

1966

Kolumbien

18. März

1976 B

18. Juni

1976

Korea (Süd-)c

  1. Juli

1987 B

  1. Oktober

1987

Kroatien

  6. Juli

1992 N

  8. Oktober

1991

Kubab

18. März

1957

18. Juni

1957

Laosa

19. August

1954 B

16. September

1955

Libanona

17. Juli

1959 B

17. Oktober

1959

Liberiab

27. April

1956

27. Juli

1956

Liechtensteinb

22. Oktober

1958 B

22. Januar

1959

Luxemburga

15. Juli

1955

15. Oktober

1955

Malawi

26. Juli

1965 B

26. Oktober

1965

Malta

19. August

1968 B

19. November

1968

Marokkoa

  8. Februar

1972 B

  8. Mai

1972

Mauritiusa

20. August

1970 N

12. März

1968

Mazedoniena

30. April

1997 N

17. November

1991

Mexikod

12. Februar

1957

12. Mai

1957

Moldova

23. Juni

1997 N

21. Dezember

1991

Monacob

16. Juni

1955

16. September

1955

Montenegroa

26. April

2007 N

  3. Juni

2006

Neuseelanda

11. Juni

1964 B

11. September

1964

Cook-Inseln

11. Juni

1964 B

11. September

1964

Niue

11. Juni

1964 N

11. September

1964

Tokelau

11. Juni

1964 B

11. September

1964

Nicaraguaa

16. Mai

1961

16. August

1961

Niederlandea

22. März

1967

22. Juni

1967

Nigerc

15. Februar

1989 B

15. Mai

1989

Nigeria

14. November

1961 B

14. Februar

1962

Norwegena

23. Oktober

1962

23. Januar

1963

Österreicha

  2. April

1957

  2. Juli

1957

Pakistana

28. April

1954 B

16. September

1955

Panamaa

17. Juli

1962 B

17. Oktober

1962

Paraguaya

11. Dezember

1961 B

11. März

1962

Peruc

16. Juli

1963

16. Oktober

1963

Polenc

  9. Dezember

1976 B

  9. März

1977

Portugala

25. September

1956

25. Dezember

1956

Ruandaa

10. August

1989 B

10. November

1989

Russland

27. Februar

1973 B

27. Mai

1973

Sambia

  1. März

1965 B

  1. Juni

1965

Saudi-Arabien

13. April

1994 B

13. Juli

1994

Schwedena

  1. April

1961

  1. Juli

1961

Schweizb

30. Dezember

1955

30. März

1956

Senegalc

  9. April

1974 B

  9. Juli

1974

Serbiena

11. September

2001 N

27. April

1992

Slowakeif

31. März

1993 N

  1. Januar

1993

Sloweniena

  5. November

1992 N

25. Juni

1991

Spaniend

27. Oktober

1954

16. September

1955

Sri Lankaa

25. Oktober

1983 B

25. Januar

1984

St. Vincent und die

Grenadinenc

22. Januar

1985 N

27. Oktober

1979

Tadschikistan

28. August

1992 N

21. Dezember

1991

Togo

28. Februar

2003 B

28. Mai

2003

Trinidad und Tobago

19. Mai

1988 B

19. August

1988

Tschechische Republikf

26. März

1993 N

  1. Januar

1993

Tunesiena

19. März

1969 B

19. Juni

1969

Ukraine

17. Januar

1994 N

21. Dezember

1991

Ungarnd

23. Oktober

1970 B

23. Januar

1971

Uruguaya

12. Januar

1993

12. April

1993

Venezuelaa

30. Juni

1966 B

30. September

1966

Vereinigte Staatena

  6. Dezember

1954

16. September

1955

Amerikanische Jungfern­inseln

  6. Dezember

1954 B

16. September

1955

Guam

17. Mai

1957 B

17. August

1957

Kanalzone von Panama

16. Dezember

1954 B

16. September

1955

Puerto Rico

  6. Dezember

1954 B

16. September

1955

Vereinigtes Königreicha

27. Juni

1957

27. September

1957

Bermudas

  1. Dezember

1961 B

  1. März

1962

Britische Jungferninseln

26. April

1963 B

26. Juli

1963

Falklandinseln

26. April

1963 B

26. Juli

1963

Gibraltar

  1. Dezember

1961 B

  1. März

1962

Insel Man

  1. Dezember

1961 B

  1. März

1962

Kaimaninseln

11. März

1966 B

11. Juni

1966

Montserrat

  6. Oktober

1964 B

  6. Januar

1965

St. Helena

29. Oktober

1963 B

29. Januar

1964

Zypernc

19. September

1990 B

19. Dezember

1990

a
Staaten, die die Zusatzprot. 1, 2 und 3 angenommen haben.
b
Staaten, die die Zusatzprot. 1 und 2 angenommen haben.
c
Staaten, die das Zusatzprot. 1 angenommen haben.
d
Staaten, die das Zusatzprot. 2 angenommen haben.
e
Staaten, die das Zusatzprot. 3 angenommen haben.
f
Staaten, die die Zusatzprot. 2 und 3 angenommen haben.