Das den Mitgliedern des «Consorzio Alpi di Lei» oder Pächtern gehörende Vieh sowie das von den Eigentümern oder Pächtern während der Sömmerung in Pacht genommene Vieh darf sich für den Weidgang auf die im Kanton Graubünden gelegenen abgetretenen Weiden begeben. Das Vieh muss nach Italien zurückgeführt werden.
Unter Vieh im Sinne der vorliegenden Bestimmungen sind zu verstehen Tiere des Pferde-, Rinder-, Ziegen- und Schweinegeschlechts sowie Hunde der Hirten.
Für das Vieh, das sich zum Weidgang auf die im Kanton Graubünden gelegenen Weiden begibt und nach Italien zurückgeführt wird, darf weder eine Abgabe noch eine Kaution verlangt werden. Im Einzelfalle wird keine Sicherheit für die Zollbeträge und andern Abgaben auf die vorübergehend eingeführten Tiere erhoben, unter der Bedingung, dass die Behörden der Gemeinden, aus denen die Eigentümer des Viehs stammen, sich verpflichten, den schweizerischen Zollbehörden bei der Erhebung der Zollbeträge und andern Abgaben, die für die allfällig in der Schweiz verbleibenden Tiere geschuldet werden, behilflich zu sein.
Die Lebens- und Futtermittel, die Gegenstände zur Pflege des Viehs oder zur Verarbeitung der tierischen Produkte sowie das Material für den Bau und den Unterhalt der Hütten und Ställe und allfällig aus Italien eingeführtes Brennholz dürfen zollfrei eingeführt werden, unter der Bedingung, dass diese Waren ausschliesslich im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der durch Realersatz überlassenen Alpen eingeführt und dort verwendet werden. Die nicht gebrauchten und die nicht mehr brauchbaren Gegenstände sollen wieder nach Italien ausgeführt werden.
Die Waren und Tiere dürfen nicht in das übrige schweizerische Zollgebiet übergeführt werden ohne Erlaubnis der zuständigen schweizerischen Zollbehörden und ohne vorgängig die von diesen gestellten Bedingungen erfüllt zu haben. Alle auf den Alpen erzeugten Milchprodukte sollen während ihrer Konservierung und Reifung sowie während des Transportes nach Italien von allen Zoll- und andern Abgaben befreit werden. Unter keinen Umständen sollen der Ausfuhr des Viehs und den in diesem und den vorhergehenden Artikeln erwähnten Produkten nach Italien Schwierigkeiten in den Weg gelegt werden.
Die Bewirtschafter der Alpweiden sollen ein genaues Verzeichnis über die eingeführten Waren und das eingeführte Vieh führen. Diese Verzeichnis soll alle nach den Alpweiden eingeführten Waren enthalten und in bezug auf das Vieh und die der Alpbewirtschaftung dienenden Geräte laufend nachgeführt werden. Das nachgeführte Verzeichnis ist den schweizerischen Zollbehörden auf Begehren vorzuweisen.
Gegeben in Bern, am 25. November 1952, in zwei Originalen in italienischer Sprache.
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Max Petitpierre | Für die Italienische Republik: Egidio Reale |