Um den besonderen Umständen, welche die Speicherung im Valle di Lei schaffen wird, sowie den Interessen der beiden Parteien Rechnung zu tragen, erklären die zu diesem Zwecke von ihren Regierungen mit den erforderlichen Vollmachten versehenen Unterzeichneten folgendes:
1. Grenzänderung
Es besteht Einverständnis darüber, dass die beiden Regierungen unverzüglich eine Änderung der schweizerisch‑italienischen Grenze im Valle di Lei im nachstehend angegebenen Ausmass vornehmen werden3. Die beiden Regierungen werden zu diesem Zweck eine Übereinkunft abschliessen, die der Schweiz einen Gebietsstreifen von ungefähr 0,5 km2 zuerteilen wird, entsprechend dem dem vorliegenden Protokoll beigefügten Plan 1:25 0004.
Diese Übereinkunft, welche das Abkommen vom 24. Juli 19415 über die Festlegung der italienisch‑schweizerischen Grenze auf der Strecke zwischen Run Do oder Cima Garibaldi und Mont Dolent teilweise abändern wird, wird Italien als Kompensation ein flächenmässig gleich grosses Gebiet im Valle di Lei einräumen, entsprechend dem vorerwähnten Plan 1:25 000.
Abänderungen von geringer Bedeutung, welche sich bei der Festsetzung der neuen Grenzlinie als zweckmässig erweisen, bleiben vorbehalten.
Es besteht Einverständnis darüber, dass die Wirkungen der Übereinkunft über die Änderung der Grenze erst im Zeitpunkt der Kollaudation der Staumauer eintreten sollen, und das Wasser erst aufgespeichert werden darf, wenn die beiden Regierungen sich damit einverstanden erklärt haben.
Um die Nutzung der auf der rechten Talseite des Valle di Lei auf italienischem Gebiet gelegenen Grundstücke zu erhalten, soll Personen und Gütern der ungehinderte und abgabenfreie Durchgang durch den an die Schweiz abgetretenen Gebietsstreifen gewährt werden. Die Massnahmen, die im Falle der Schliessung der schweizerisch‑italienischen Grenze ergriffen werden, bleiben vorbehalten.
2. Ausfuhr elektrischer Energie nach Italien
Es besteht Einverständnis darüber, dass der Schweizerische Bundesrat im Rahmen der einschlägigen Vorschriften der schweizerischen Gesetzgebung und für die Dauer der Verleihungen der beiden Regierungen der beliehenen Kraftwerksgesellschaft auf ihr Begehren die Bewilligung erteilen wird, 20 Prozent der in den drei gemäss dem generellen Projekt 1948/49 der Motor‑Columbus AG in Baden (Schweiz) und der Gesellschaft «Edison» in Mailand vorgesehenen Kraftwerken verfügbaren Leistung und erzeugbaren Energie nach Italien auszuführen. In diesen 20 Prozent ist diejenige elektrische Energie, auf welche Italien gemäss Artikel 5 der unter heutigem Datum abgeschlossenen Vereinbarung Anrecht hat, inbegriffen.
Die ausgeführte Energie soll von allen Gebühren und andern Abgaben befreit sein, mit Ausnahme der in der Verordnung des Schweizerischen Bundesrates vom 4. September 19246 über die Ausfuhr elektrischer Energie (Art. 21) vorgesehenen Gebühr. Die Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 3 der unter heutigem Datum abgeschlossenen Vereinbarung bleiben vorbehalten.
Rom, den achtzehnten Juni eintausendneunhundertneunundvierzig (18. Juni 1949).
R. Lardelli | Marco Visentini |