935.21
Bundesgesetz
über Schweiz Tourismus1
vom 21. Dezember 1955 (Stand am 1. August 2008)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 31bis Absätze 2 und 3 Buchstaben a und c
der Bundesverfassung2,3
beschliesst:
1 Schweiz Tourismus ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft. Sie soll die Nachfrage für die Schweiz als Reise- und Tourismusland fördern.
2 Sie erfüllt folgende Aufgaben:
- a.
- Sie verfolgt die Entwicklung der Märkte und berät die Anbieter bei der Gestaltung markt- und ökologiegerechter Dienstleistungen.
- b.
- Sie erarbeitet und verbreitet Werbebotschaften.
- c.
- Sie nutzt oder organisiert werbewirksame Ereignisse und betreut die Medien.
- d.
- Sie informiert über das touristische Angebot.
- e.
- Sie leistet den Anbietern Hilfe beim Vertrieb.
- f.
- Sie unterstützt die Marktbearbeitung.
- g.
- Sie koordiniert den Marktauftritt und arbeitet mit anderen am Image des Landes interessierten Organisationen und Unternehmungen zusammen.
Schweiz Tourismus unterhält Vertretungen im Ausland.
Als Mitglieder können Schweiz Tourismus beitreten in der Schweiz domizilierte natürliche und juristische Personen sowie Körperschaften des eidgenössischen und kantonalen Rechtes.
1 Die Organe von Schweiz Tourismus sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Kontrollstelle. Ein Direktor oder eine Direktorin führt die Geschäfte.
2 Der Bundesrat legt nach Anhören der Tourismusbranche die Organisation im einzelnen fest. Er ist befugt, die Bezeichnung der öffentlich-rechtlichen Körperschaft zu ändern.
Der Bund gewährt Schweiz Tourismus im Rahmen der bewilligten Kredite jährliche Finanzhilfen. Die Bundesversammlung bestimmt alle vier Jahre den Zahlungsrahmen mit einfachem Bundesbeschluss.