0.231.13

AS 1955 1092; BBl 1954 II 596

Übersetzung

Berner Übereinkunft
zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst
revidiert in Brüssel am 26. Juni 19481

Abgeschlossen in Brüssel am 26. Juni 1948
Von der Bundesversammlung genehmigt am 22. Juni 19552
Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 25. Oktober 1955
In Kraft getreten für die Schweiz am 2. Januar 1956

(Stand am 6. Juni 2006)

1 In den Beziehungen zu den Staaten, welche wie die Schweiz die Art. 22 ff. der Stockholmer Fassung von 1967 (SR 0.231.14 Art. 32 Abs. 1) ratifiziert haben oder ihnen beigetreten sind, finden in bezug auf die Verwaltungsbestimmungen diese Artikel an Stelle der Art. 21 ff. der Brüsseler Fassung Anwendung.

2 AS 1955 1091

Australien, Belgien, Brasilien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien und Nord‑Irland, Indien, Irland, Island, Italien, Jugoslawien,
Kanada, Libanon, Liechtenstein, Luxemburg, Marokko, Monaco, Neuseeland,
die Niederlande, Norwegen, Österreich, Pakistan, Polen, Portugal, Schweden,
die Schweiz, Spanien, die Südafrikanische Union, Syrien, die Tschechoslowakei, Tunis, Ungarn und die Vatikan‑Stadt

gleichermassen vom Wunsch beseelt, die Rechte der Urheber an ihren Werken der Literatur und der Kunst in möglichst wirksamer und gleichmässiger Weise zu schützen,

haben beschlossen, die am 9. September 18863 in Bern unterzeichnete, am 4. Mai 18964 in Paris vervollständigte, am 13. November 19085 in Berlin revidierte, am 20. März 1914 in Bern vervollständigte und am 2. Juni 19286 in Rom revidierte Übereinkunft zu revidieren und zu vervollständigen.

Die unterzeichneten Bevollmächtigten haben daher, nach Vorlegung ihrer in gehöriger Form befundenen Vollmachten, folgendes vereinbart:

3 AS 10 219

4 AS 16 611

5 BS 11 931 945

6 SR 0.231.12

Art. 1

Die Länder, für welche die vorliegende Übereinkunft gilt, bilden einen Verband zum Schutze der Rechte der Urheber an ihren Werken der Literatur und der Kunst.

Art. 2

1 Die Bezeichnung «Werke der Literatur und der Kunst» umfasst alle Erzeugnisse auf dem Gebiete der Literatur, Wissenschaft und Kunst, ohne Rücksicht auf die Art und Form des Ausdrucks, wie: Bücher, Broschüren und andere Schriftwerke; Vorträge, Ansprachen, Predigten und andere Werke gleicher Art; dramatische oder dramatisch‑musikalische Werke; choreographische Werke und Pantomimen, deren Bühnenvorgang schriftlich oder auf andere Weise festgelegt ist; musikalische Kompositionen mit oder ohne Text; Werke der Kinematographie und Werke, die durch ein der Kinematographie ähnliches Verfahren hergestellt sind; Werke der zeichnenden Kunst, der Malerei, der Baukunst, der Bildhauerei, Stiche und Lithographien; Werke der Photographie und Werke, die durch ein der Photographie ähnliches Verfahren hergestellt sind; Werke der angewandten Künste; Illustrationen, geographische Karten, geographische, topographische, architektonische oder wissenschaftliche Pläne, Skizzen und Darstellungen plastischer Art.

2 Den gleichen Schutz wie Originalwerke geniessen, unbeschadet der Rechte des Urhebers des Originalwerkes, die Übersetzungen, Adaptationen, musikalischen Arrangements und andere Umarbeitungen eines Werkes der Literatur oder der Kunst. Es bleibt jedoch den Gesetzgebungen der Verbandsländer vorbehalten, den Schutz für Übersetzungen offizieller Texte auf dem Gebiet der Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung zu bestimmen.

3 Sammlungen von Werken der Literatur oder der Kunst, wie z. B. Enzyklopädien und Anthologien, die wegen der Auswahl oder der Anordnung des Stoffes geistige Schöpfungen darstellen, sind als solche geschützt, unbeschadet der Rechte der Urheber an jedem einzelnen der Werke, welche Bestandteile dieser Sammlungen sind.

4 Die oben genannten Werke geniessen Schutz in allen Verbandsländern. Dieser Schutz besteht zugunsten des Urhebers und seiner Rechtsnachfolger oder sonstiger Inhaber ausschliesslicher Werknutzungsrechte.

5 Es bleibt den Gesetzgebungen der Verbandsländer vorbehalten, den Anwendungsbereich der Gesetze, welche die Werke der angewandten Künste und die gewerb­lichen Muster und Modelle betreffen, sowie die Voraussetzungen des Schutzes dieser Werke, Muster und Modelle festzulegen. Für Werke, die im Ursprungsland nur als Muster und Modelle geschützt werden, kann in den anderen Verbandsländern nur der Schutz beansprucht werden, der in diesen Ländern den Mustern und Modellen gewährt wird.

Art. 2bis

1 Den Gesetzgebungen der Verbandsländer bleibt die Befugnis vorbehalten, politische Reden und Reden in Gerichtsverhandlungen teilweise oder ganz von dem im vorhergehenden Artikel vorgesehenen Schutz auszuschliessen.

2 Ebenso bleibt den Gesetzgebungen der Verbandsländer die Befugnis vorbehalten, zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Vorträge, Ansprachen, Predigten und andere Werke gleicher Art durch die Presse wiedergegeben werden dürfen.

3 Indessen ist allein der Urheber berechtigt, seine in den vorhergehenden Absätzen genannten Werke in Sammlungen zu vereinigen.

Art. 4

1 Die einem Verbandsland angehörigen Urheber geniessen sowohl für ihre unveröffentlichten als auch für ihre zum ersten Mal in einem Verbandsland veröffentlichten Werke in allen Verbandsländern mit Ausnahme des Ursprungslandes des Werkes diejenigen Rechte, welche die einschlägigen Gesetze den inländischen Urhebern gegenwärtig gewähren oder in Zukunft gewähren werden, sowie die in der vorliegenden Übereinkunft besonders gewährten Rechte.

2 Der Genuss und die Ausübung dieser Rechte sind nicht an die Erfüllung irgendwelcher Förmlichkeiten gebunden; dieser Genuss und diese Ausübung sind unabhängig vom Bestehen des Schutzes im Ursprungsland des Werkes. Infolgedessen richten sich der Umfang des Schutzes sowie die dem Urheber zur Wahrung seiner Rechte zustehenden Rechtsbehelfe ausschliesslich nach der Gesetzgebung des Landes, wo der Schutz beansprucht wird, soweit die vorliegende Übereinkunft nichts anderes bestimmt.

3 Als Ursprungsland des Werkes gilt: für die veröffentlichten Werke das Land der ersten Veröffentlichung, selbst wenn es sich um Werke handelt, die gleichzeitig in mehreren Verbandsländern mit gleicher Schutzdauer veröffentlicht wurden; wenn es sich um Werke handelt, die gleichzeitig in mehreren Verbandsländern mit verschiedener Schutzdauer veröffentlicht wurden, das Land, dessen Gesetzgebung die am wenigsten lange Schutzdauer gewährt; für die Werke, die gleichzeitig in einem verbandsfremden Land und in einem Verbandsland veröffentlicht wurden, gilt ausschliesslich das letztere als Ursprungsland. Als gleichzeitig in mehreren Ländern veröffentlicht gilt jedes Werk, das innerhalb von dreissig Tagen seit der ersten Veröffentlichung in zwei oder mehreren Ländern erschienen ist.

4 Unter «veröffentlichten Werken» im Sinne der Artikel 4, 5 und 6 sind die erschienenen Werke zu verstehen, ohne Rücksicht auf die Art der Herstellung der Werkstücke, die in genügender Anzahl zur Verfügung des Publikums gestellt sein müssen. Eine Veröffentlichung stellen nicht dar: die Aufführung eines dramatischen, dramatisch‑musikalischen oder musikalischen Werkes, die Vorführung eines kinematographischen Werkes, der öffentliche Vortrag eines literarischen Werkes, die Übertragung oder die Rundfunksendung von Werken der Literatur oder der Kunst, die Ausstellung eines Werkes der bildenden Künste und die Errichtung eines Werkes der Baukunst.

5 Für die nicht veröffentlichten Werke gilt als Ursprungsland das Land, dem der Urheber angehört. Für die Werke der Baukunst und der graphischen und plastischen Künste, welche Bestandteile eines Grundstückes sind, gilt jedoch als Ursprungsland das Verbandsland, in welchem diese Werke errichtet oder einem Bauwerk eingefügt worden sind.

Art. 5

Die Angehörigen eines Verbandslandes, welche ihre Werke zum ersten Mal in einem anderen Verbandsland veröffentlichen, haben in letzterem Lande die gleichen Rechte wie die inländischen Urheber.

Art. 6

1 Die keinem Verbandsland angehörigen Urheber, welche ihre Werke zum ersten Mal in einem Verbandsland veröffentlichen, geniessen in diesem Land die gleichen Rechte wie die inländischen Urheber, und in den anderen Verbandsländern die durch die vorliegende Übereinkunft gewährten Rechte.

2 Wenn jedoch ein verbandsfremdes Land die Werke der einem Verbandsland angehörigen Urheber nicht genügend schützt, kann dieses letztere Land den Schutz der Werke einschränken, deren Urheber im Zeitpunkt der ersten Veröffentlichung dieser Werke Angehörige des verbandsfremden Landes sind und ihren wirklichen Wohnsitz nicht in einem Verbandsland haben. Wenn das Land der ersten Veröffentlichung von dieser Befugnis Gebrauch macht, sind die anderen Verbandsländer nicht gehalten, den Werken, die in dieser Weise einer besonderen Behandlung unterworfen sind, einen weitergehenden Schutz zu gewähren als das Land der ersten Veröffent­lichung.

3 Keine dem vorhergehenden Absatz gemäss festgesetzte Einschränkung darf die Rechte beeinträchtigen, die ein Urheber an einem Werk erworben hat, das in einem Verbandsland vor dem Inkrafttreten dieser Einschränkung veröffentlicht worden ist.

4 Die Verbandsländer, die diesem Artikel gemäss den Schutz der Rechte der Urheber einschränken, werden dies der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft durch eine schriftliche Erklärung anzeigen; darin sind die Länder, denen gegenüber der Schutz eingeschränkt wird, und die Einschränkungen anzugeben, denen die Rechte der diesen Ländern angehörigen Urheber unterworfen werden. Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird hiervon allen Verbandsländern unverzüglich Mitteilung machen.

Art. 6bis

1 Unabhängig von seinen vermögensrechtlichen Befugnissen und selbst nach deren Abtretung behält der Urheber während seines ganzen Lebens das Recht, die Urheberschaft am Werk für sich in Anspruch zu nehmen und sich jeder Entstellung, Verstümmelung oder sonstigen Änderung dieses Werkes oder jeder anderen Beeinträchtigung des Werkes zu widersetzen, welche seiner Ehre oder seinem Ruf nachteilig sein könnten.

2 Soweit die Gesetzgebung der Verbandsländer dies gestattet, bleiben die dem Urheber gemäss dem vorhergehenden Absatz 1 gewährten Rechte nach seinem Tod wenigstens bis zum Erlöschen der vermögensrechtlichen Befugnisse in Kraft und werden von den Personen oder Institutionen ausgeübt, die von dieser Gesetzgebung hierzu berufen sind. Es bleibt den Gesetzgebungen der Verbandsländer vorbehalten, die Voraussetzungen für die Ausübung der im vorliegenden Absatz behandelten Rechte festzusetzen.

3 Die zur Wahrung der im vorliegenden Artikel gewährten Rechte erforderlichen Rechtsbehelfe richten sich nach der Gesetzgebung des Landes, wo der Schutz beansprucht wird.

Art. 7

1 Die Dauer des durch die vorliegende Übereinkunft gewährten Schutzes umfasst das Leben des Urhebers und fünfzig Jahre nach seinem Tode.

2 Falls jedoch ein oder mehrere Verbandsländer eine längere als die in Absatz 1 vorgesehene Schutzdauer gewähren, richtet sich die Schutzdauer nach dem Gesetz des Landes, wo der Schutz beansprucht wird, aber sie kann die im Ursprungsland des Werkes festgesetzte Dauer nicht überschreiten.

3 Für die Werke der Kinematographie, der Photographie und für die durch ein der Kinematographie oder der Photographie ähnliches Verfahren hergestellten Werke sowie für die Werke der angewandten Künste richtet sich die Schutzdauer nach dem Gesetz des Landes, wo der Schutz beansprucht wird, ohne dass diese Dauer die im Ursprungsland des Werkes festgesetzte Dauer überschreiten kann.

4 Für die anonymen und pseudonymen Werke wird die Schutzdauer auf fünfzig Jahre seit ihrer Veröffentlichung festgesetzt. Wenn jedoch das vom Urheber angenommene Pseudonym keinerlei Zweifel über die Identität des Urhebers zulässt, richtet sich die Schutzdauer nach Absatz 1. Wenn der Urheber eines anonymen oder pseudonymen Werkes während der oben angegebenen Zeitspanne seine Identität offenbart, richtet sich die Schutzdauer nach Absatz 1.

5 Für die nachgelassenen Werke, die nicht unter die vorhergehenden Absätze 3 und 4 fallen, endet die Schutzdauer zugunsten der Erben und anderen Rechtsnachfolger des Urhebers oder sonstiger Inhaber von Werknutzungsrechten fünfzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.

6 Die sich an den Tod des Urhebers anschliessende Schutzfrist und die in den vorhergehenden Absätzen 3, 4 und 5 vorgesehenen Fristen beginnen mit dem Tod oder der Veröffentlichung zu laufen, doch wird die Dauer dieser Fristen erst vom 1. Januar des Jahres an gerechnet, welches auf das diese Fristen in Gang setzende Ereignis folgt.

Art. 7bis

Die Dauer des Urheberrechts, das den Miturhebern eines Werkes gemeinschaftlich zusteht, wird vom Zeitpunkt des Todes des letzten überlebenden Miturhebers an gerechnet.

Art. 8

Die Urheber von Werken der Literatur und der Kunst, welche durch die vorliegende Übereinkunft geschützt sind, geniessen während der ganzen Dauer ihrer Rechte am Originalwerk das ausschliessliche Recht, ihre Werke zu übersetzen oder deren Übersetzung zu erlauben.

Art. 9

1 Die in Zeitungen oder Zeitschriften eines Verbandslandes veröffentlichten Feuilleton‑Romane, Novellen und sonstigen Werke auf dem Gebiet der Literatur, Wissenschaft oder Kunst, was immer ihr Gegenstand sein mag, dürfen ohne Zustimmung der Urheber in den übrigen Verbandsländern nicht wiedergegeben werden.

2 Artikel über Tagesfragen wirtschaftlicher, politischer oder religiöser Natur können durch die Presse wiedergegeben werden, wenn ihre Wiedergabe nicht ausdrücklich vorbehalten ist. Jedoch muss die Quelle immer deutlich angegeben werden; die Rechtsfolgen der Unterlassung dieser Angabe werden durch die Gesetzgebung des Landes bestimmt, wo der Schutz beansprucht wird.

3 Der Schutz der vorliegenden Übereinkunft besteht nicht für Tagesneuigkeiten oder vermischte Nachrichten, die einfache Zeitungsmitteilungen darstellen.

Art. 10

1 In allen Verbandsländern sind kurze Zitate aus Zeitungs‑ und Zeitschriftenartikeln, auch in Form von Presseübersichten, erlaubt.

2 Es bleibt der Gesetzgebung der Verbandsländer und den zwischen ihnen bestehenden oder in Zukunft abzuschliessenden besonderen Abkommen vorbehalten, die Befugnis zu regeln, bei Werken der Literatur oder Kunst erlaubterweise in dem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang, Entlehnungen vorzunehmen für Veröffentlichungen, die für den Unterricht bestimmt oder wissenschaftlicher Natur sind oder für Chrestomathien.

3 Den Zitaten und Entlehnungen ist die Angabe der Quelle beizufügen sowie der Name des Urhebers, wenn dieser Name in der Quelle angegeben ist.

Art. 10bis

Es bleibt den Gesetzgebungen der Verbandsländer vorbehalten, zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen kurze Bruchstücke aus Werken der Literatur oder Kunst mittels der Photographie, der Kinematographie oder der Rundfunksendung bei Gelegenheit der Berichterstattung über Tagesereignisse auf Schall‑ oder Bildträgern festgehalten, wiedergegeben und öffentlich mitgeteilt werden dürfen.

Art. 11

1 Die Urheber von dramatischen, dramatisch‑musikalischen und musikalischen Werken geniessen das ausschliessliche Recht zu erlauben:

1.
die öffentliche Aufführung ihrer Werke;
2.
die öffentliche Übertragung der Aufführung ihrer Werke durch irgendein Mit­tel.

Vorbehalten bleibt die Anwendung der Bestimmungen der Artikel 11bis und 13.

2 Die gleichen Rechte werden den Urhebern dramatischer oder dramatisch‑musika­lischer Werke während der ganzen Dauer ihrer Rechte am Originalwerk hinsichtlich der Übersetzung ihrer Werke gewährt.

3 Um den Schutz des vorliegenden Artikels zu geniessen, brauchen die Urheber bei der Veröffentlichung ihrer Werke deren öffentliche Aufführung nicht zu verbieten.

Art. 11bis

1 Die Urheber von Werken der Literatur und der Kunst geniessen das ausschliessliche Recht, zu erlauben:

1.
die Rundfunksendung ihrer Werke oder die öffentliche Mitteilung der Werke durch irgendein anderes Mittel, das zur drahtlosen Verbreitung von Zeichen, Tönen oder Bildern dient;
2.
jede öffentliche Mitteilung des durch Rundfunk gesendeten Werkes mit oder ohne Draht, wenn diese Mitteilung von einem anderen als dem ursprüng­lichen Sendeunternehmen vorgenommen wird;
3.
die öffentliche Mitteilung des durch Rundfunk gesendeten Werkes durch Lautsprecher oder irgendeine andere ähnliche Vorrichtung zur Übertragung von Zeichen, Tönen oder Bildern.

2 Es bleibt den Gesetzgebungen der Verbandsländer vorbehalten, die Voraussetzungen für die Ausübung der im vorhergehenden Absatz 1 erwähnten Rechte festzu­legen; doch beschränkt sich die Wirkung dieser Voraussetzungen ausschliesslich auf das Gebiet des Landes, das sie aufgestellt hat. Sie dürfen in keinem Fall das Urheberpersönlichkeitsrecht oder den Anspruch des Urhebers auf eine angemessene Vergütung beeinträchtigen, welche mangels gütlicher Einigung durch die zuständige Behörde festgesetzt wird.

3 Sofern keine gegenteilige Vereinbarung vorliegt, schliesst eine gemäss Absatz 1 des vorliegenden Artikels gewährte Erlaubnis nicht die Erlaubnis ein, das durch Rundfunk gesendete Werk auf Schall‑ oder Bildträgern festzuhalten. Es bleibt jedoch den Gesetzgebungen der Verbandsländer vorbehalten, Bestimmungen zu erlassen über die von einem Sendeunternehmen mit seinen eigenen Mitteln und für seine eigenen Sendungen vorgenommenen ephemeren Schall‑ oder Bildaufnahmen. Diese Gesetzgebungen können erlauben, dass diese Schall‑ oder Bildträger auf Grund ihres aussergewöhnlichen Dokumentationscharakters in amtlichen Archiven aufbewahrt werden.

Art. 11ter

Die Urheber von Werken der Literatur geniessen das ausschliessliche Recht, den öffentlichen Vortrag ihrer Werke zu erlauben.

Art. 12

Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft oder Kunst geniessen das ausschliessliche Recht, Adaptationen, Arrangements und andere Umarbeitungen ihrer Werke zu erlauben.

Art. 13

1 Die Urheber von musikalischen Werken geniessen das ausschliessliche Recht, zu erlauben:

1.
die Aufnahme dieser Werke auf Vorrichtungen zu ihrer mechanischen Wiedergabe;
2.
die öffentliche Aufführung der auf solche Weise aufgenommenen Werke mittels dieser Vorrichtungen.

2 Die Gesetzgebung jedes Verbandslandes kann für ihren Bereich Vorbehalte und Voraussetzungen betreffend die Ausübung der im vorhergehenden Absatz 1 erwähnten Rechte aufstellen; doch beschränkt sich die Wirkung aller derartiger Vorbehalte und Voraussetzungen auf das Gebiet des Landes, das sie aufgestellt hat, und sie dürfen in keinem Fall den Anspruch des Urhebers auf eine angemessene Vergütung beeinträchtigen, die mangels gütlicher Einigung durch die zuständige Behörde festgesetzt wird.7

3 Die Bestimmung des ersten Absatzes des vorliegenden Artikels hat keine rückwirkende Kraft und ist daher in einem Verbandsland nicht anwendbar auf diejenigen Werke, welche in diesem Land erlaubterweise auf mechanische Vorrichtungen übertragen worden sind, bevor die am 13. November 19088 in Berlin unterzeichnete Übereinkunft in Kraft getreten ist und bevor das Land dem Verband beigetreten ist, falls es erst nach diesem Zeitpunkt beigetreten ist oder beitreten sollte.

4 Schallträger, welche den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels gemäss hergestellt und ohne Erlaubnis der Beteiligten in ein Land eingeführt worden sind, wo sie nicht erlaubt sind, können dort beschlagnahmt werden.

7 Für die Schweiz siehe das Urheberrechtsgesetz vom 9. Okt. 1992 (SR 231.1).

8 [BS 11 931 945]

Art. 14

1 Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft oder Kunst haben das ausschliessliche Recht, zu erlauben:

1.
die Adaptation und die Wiedergabe dieser Werke durch die Kinematographie und das Inverkehrbringen der auf solche Weise adaptierten oder wiedergegebenen Werke;
2.
die öffentliche Vorführung der auf solche Weise adaptierten oder wieder­gegebenen Werke.

2 Unbeschadet der Rechte des Urhebers des adaptierten oder wiedergegebenen Werkes wird das kinematographische Werk wie ein Originalwerk geschützt.

3 Die Adaptation von Werken der Kinematographie, die auf Werken der Literatur, Wissenschaft oder Kunst beruhen, in irgendeine andere künstlerische Form, bedarf der Erlaubnis des Urhebers des Originalwerkes, unbeschadet der Erlaubnis ihrer Urheber.

4 Die kinematographischen Adaptationen von Werken der Literatur, Wissenschaft oder Kunst sind den in Artikel 13 Absatz 2 behandelten Vorbehalten und Voraussetzungen nicht unterworfen.

5 Die vorausgehenden Bestimmungen gelten auch für die Wiedergabe oder das Erzeugnis, die durch irgendein anderes, der Kinematographie ähnliches Verfahren erzielt wurden.

Art. 14bis

1 In Bezug auf die Originale von Werken der bildenden Künste und die Originalhandschriften der Schriftsteller und Komponisten geniesst der Urheber – oder nach seinem Tode die von der Landesgesetzgebung dazu berufenen Personen oder Institutionen – ein unveräusserliches Recht auf Beteiligung an den Verkaufsgeschäften, deren Gegenstand das Werk nach der ersten Veräusserung durch den Urheber bildet.

2 Der im vorhergehenden Absatz vorgesehene Schutz kann in jedem Verbandsland nur beansprucht werden, sofern die Heimatgesetzgebung des Urhebers diesen Schutz zugesteht und soweit es die Gesetzgebung des Landes zulässt, wo dieser Schutz beansprucht wird.

3 Das Verfahren und das Ausmass der Beteiligung werden von der Gesetzgebung der einzelnen Länder bestimmt.

Art. 15

1 Damit die Urheber der durch die vorliegende Übereinkunft geschützten Werke der Literatur und der Kunst bis zum Beweise des Gegenteils als solche gelten und infolgedessen vor den Gerichten der Verbandsländer zur Verfolgung der unbefugten Vervielfältiger zugelassen werden, genügt es, dass der Name in der üblichen Weise auf dem Werk angegeben ist. Der vorliegende Absatz ist anwendbar, selbst wenn dieser Name ein Pseudonym ist, sofern das vom Urheber angenommene Pseudonym keinen Zweifel über seine Identität aufkommen lässt.

2 Bei den anonymen Werken und bei den nicht unter den vorhergehenden Absatz fallenden pseudonymen Werken gilt der Verleger, dessen Name auf dem Werk angegeben ist, ohne weiteren Beweis als berechtigt, den Urheber zu vertreten; in dieser Eigenschaft ist er befugt, dessen Rechte wahrzunehmen und geltend zu machen. Die Bestimmung des vorliegenden Absatzes ist nicht mehr anwendbar, sobald der Urheber seine Identität offenbart und seine Berechtigung nachgewiesen hat.

Art. 16

1 Jedes unbefugt hergestellte Werkexemplar kann von den zuständigen Behörden der Verbandsländer, in denen das Originalwerk Anspruch auf gesetzlichen Schutz hat, beschlagnahmt werden.

2 In diesen Ländern kann sich die Beschlagnahme auch auf Wiedergaben erstrecken, die aus einem Land stammen, wo das Werk nicht oder nicht mehr geschützt ist.

3 Die Beschlagnahme findet nach den Vorschriften der Gesetzgebung jedes Landes statt.

Art. 17

Die Bestimmungen der vorliegenden Übereinkunft können in keiner Beziehung das der Regierung jedes Verbandslandes zustehende Recht beinträchtigen, durch Massregeln der Gesetzgebung oder inneren Verwaltung die Verbreitung, die Aufführung oder die Ausstellung von Werken oder Erzeugnissen jeder Art zu gestatten, zu überwachen oder zu untersagen, hinsichtlich welcher die zuständige Behörde dieses Recht auszuüben hat.

Art. 18

1 Die vorliegende Übereinkunft gilt für alle Werke, die bei ihrem Inkrafttreten noch nicht infolge Ablaufs der Schutzdauer im Ursprungsland Gemeingut geworden sind.

2 Ist jedoch ein Werk infolge Ablaufs der Schutzfrist, die ihm vorher zustand, in dem Lande, wo der Schutz beansprucht wird, Gemeingut geworden, so erlangt es dort nicht von neuem Schutz.

3 Die Anwendung dieses Grundsatzes erfolgt gemäss den Bestimmungen der zwischen Verbandsländern zu diesem Zwecke abgeschlossenen oder abzuschliessenden besonderen Übereinkünfte. Mangels derartiger Bestimmungen legen die betreffenden Länder, ein jedes für sich, die Art und Weise dieser Anwendung fest.9

4 Die vorstehenden Bestimmungen gelten in gleicher Weise, wenn ein Land dem Verbande neu beitritt, sowie für den Fall, dass der Schutz gemäss Artikel 7 oder durch Verzicht auf Vorbehalte ausgedehnt wird.

9 Für die Schweiz siehe Art. 80 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Okt. 1992 (SR 231.1).

Art. 19

Die Bestimmungen der vorliegenden Übereinkunft hindern nicht daran, die Anwendung von weitergehenden Bestimmungen zu beanspruchen, welche durch die Gesetzgebung eines Verbandslandes etwa erlassen werden.

Art. 20

Die Regierungen der Verbandsländer behalten sich das Recht vor, besondere Abkommen miteinander insoweit zu treffen, als diese Abkommen den Urhebern Rechte verleihen, welche über die ihnen durch die Übereinkunft gewährten Rechte hinausgehen oder andere Bestimmungen enthalten, welche der vorliegenden Übereinkunft nicht zuwiderlaufen. Die Bestimmungen bestehender Abkommen, die den angegebenen Voraussetzungen entsprechen, bleiben anwendbar.

Art. 21

1 Das unter dem Namen « Büro des internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst» errichtete internationale Amt wird beibehalten.

2 Dieses Büro ist unter den hohen Schutz der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gestellt, welche die Organisation des Büros regelt und seinen Geschäftsgang beaufsichtigt.

3 Die Geschäftssprache des Büros ist die französische.

Art. 22

1 Das internationale Büro sammelt Nachrichten aller Art, die sich auf den Schutz der Rechte der Urheber an ihren Werken der Literatur und der Kunst beziehen; es ordnet und veröffentlicht sie. Es stellt Untersuchungen an, die von gemeinsamem Nutzen und von Interesse für den Verband sind, und gibt auf Grund der Dokumente, die ihm von den verschiedenen Regierungen zur Verfügung gestellt werden, eine periodische Zeitschrift in französischer Sprache über die den Gegenstand des Verbandes betreffenden Fragen heraus. Die Regierungen der Verbandsländer behalten sich vor, nach allseitiger Zustimmung das Büro zur Veröffentlichung einer Ausgabe in einer oder mehreren anderen Sprachen zu ermächtigen, falls die Erfahrung das Bedürfnis hierfür dartun sollte.

2 Das internationale Büro hat sich jederzeit zur Verfügung der Verbandsmitglieder zu halten, um ihnen über die Fragen betreffend den Schutz von Werken der Literatur und der Kunst die besonderen Auskünfte zu erteilen, deren sie etwa bedürfen.

3 Der Direktor des internationalen Büros erstattet über seine Geschäftsführung alljährlich einen Bericht, der allen Verbandsmitgliedern mitgeteilt wird.

Art. 23

1 Die Ausgaben des Büros des internationalen Verbandes werden von den Verbandsländern gemeinschaftlich getragen. Bis zu neuer Beschlussfassung dürfen sie die Summe von einhundertzwanzigtausend Goldfranken jährlich nicht übersteigen. Dieser Betrag kann nötigenfalls durch einen einstimmigen Beschluss der Verbandsländer oder einer der in Artikel 24 vorgesehenen Konferenzen erhöht werden.

2 Zur Festsetzung des Beitrages eines jeden Landes zu dieser Gesamtkostensumme werden die Verbandsländer und die später dem Verbande beitretenden Länder in sechs Klassen eingeteilt, von denen eine jede im Verhältnis einer gewissen Anzahl von Einheiten beiträgt, nämlich

die 1. Klasse 25 Einheiten

die 2. Klasse 20 Einheiten

die 3. Klasse 15 Einheiten

die 4. Klasse 10 Einheiten

die 5. Klasse 5 Einheiten

die 6. Klasse 3 Einheiten

3 Diese Koeffizienten werden mit der Zahl der Länder einer jeden Klasse multipliziert, und die Summe der so erhaltenen Produkte gibt die Zahl der Einheiten, durch welche die Gesamtausgabe zu dividieren ist. Der Quotient ergibt den Betrag der Ausgabeneinheit.

4 Jedes Land erklärt bei seinem Beitritt, in welche der oben genannten Klassen es eingereiht zu werden wünscht, aber es kann später jederzeit erklären, dass es in eine andere Klasse eingereiht zu werden wünscht.

5 Die schweizerische Verwaltung bereitet den Voranschlag des Büros vor, überwacht dessen Ausgaben, leistet die nötigen Vorschüsse und stellt die Jahresrechnung auf, die allen übrigen Verwaltungen mitgeteilt wird.

Art. 24

1 Die vorliegende Übereinkunft kann Revisionen unterzogen werden, um Verbesserungen einzuführen, die geeignet sind, das System des Verbandes zu vervollkommnen.

2 Fragen dieser Art sowie Fragen, die von anderen Gesichtspunkten aus die Entwicklung des Verbandes berühren, werden auf Konferenzen erörtert, welche der Reihe nach in den einzelnen Verbandsländern durch Delegierte dieser Länder abgehalten werden. Die Verwaltung des Landes, in welchem eine Konferenz tagen soll, bereitet unter Mitwirkung des internationalen Büros die Arbeiten dieser Konferenz vor. Der Direktor des Büros wohnt den Konferenzsitzungen bei und nimmt an den Beratungen ohne beschliessende Stimme teil.

3 Jede Änderung der vorliegenden Übereinkunft bedarf zu ihrer Gültigkeit für den Verband der einhelligen Zustimmung der zum Verband gehörigen Länder.

Art. 25

1 Verbandsfremde Länder, welche den gesetzlichen Schutz der den Gegenstand der vorliegenden Übereinkunft bildenden Rechte gewährleisten, können auf ihr Gesuch dem Verband beitreten.

2 Dieser Beitritt soll schriftlich der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und von dieser allen übrigen Regierungen bekannt gegeben werden.

3 Er bewirkt von Rechts wegen die Unterwerfung unter alle verpflichtenden Bestimmungen und die Teilnahme an allen Vorteilen der vorliegenden Übereinkunft und tritt einen Monat nach dem Absenden der Anzeige durch die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an die übrigen Verbandsländer in Kraft, sofern das beitretende Land nicht einen späteren Zeitpunkt angegeben hat. Die Beitrittserklärung kann jedoch die Angabe enthalten, dass das beitretende Land für Übersetzungen, wenigstens vorläufig, an Stelle des Artikels 8 die Bestimmungen des Artikels 5 der im Jahre 189610 in Paris revidierten Verbandsübereinkunft von 1886 setzen will, wobei Einverständnis darüber besteht, dass diese Bestimmungen nur die Übersetzung in die Landessprache oder die Landessprachen betreffen.

10 [AS 10 219, 16 611]

Art. 26

1 Jedes Verbandsland kann jederzeit schriftlich der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft anzeigen, dass die vorliegende Übereinkunft auf seine überseeischen Gebiete, Kolonien, Protektorate, Gebiete unter Treuhandschaft oder auf jedes andere Gebiet, dessen internationale Beziehungen es wahrnimmt, anwendbar sein soll; die Übereinkunft gilt dann für alle in der Anzeige bezeichneten Gebiete von dem gemäss Artikel 25 Absatz 3 bestimmten Zeitpunkt an. Mangels einer solchen Anzeige ist die Übereinkunft auf diese Gebiete nicht anwendbar.

2 Jedes Verbandsland kann jederzeit schriftlich der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft anzeigen, dass die Anwendbarkeit der vorliegenden Übereinkunft, sei es für alle oder für einzelne der Gebiete, auf die sich die im vorhergehenden Absatz vorgesehene Anzeige bezogen hat, aufhören soll; in den in dieser Anzeige bezeichneten Gebieten verliert alsdann die Übereinkunft zwölf Monate nach Eingang der Anzeige bei der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft ihre Geltung.

3 Alle gemäss den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gemachten Anzeigen werden von dieser allen Verbandsländern mitgeteilt.

Art. 27

1 Die vorliegende Übereinkunft ersetzt unter den Verbandsländern die Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 sowie die sie abändernden späteren Vereinbarungen11. Gegenüber den Ländern, welche die vorliegende Übereinkunft nicht ratifizieren, behalten die früheren Vereinbarungen12 ihre Gültigkeit.

2 Die Länder, in deren Namen die vorliegende Übereinkunft unterzeichnet wird, können die von ihnen früher erklärten Vorbehalte aufrechterhalten, sofern sie dies bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden erklären.

3 Die derzeitigen Verbandsländer, für welche die vorliegende Übereinkunft nicht unterzeichnet wird, können ihr jederzeit in der in Artikel 25 vorgesehenen Form beitreten. In diesem Fall kommen ihnen die Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes zugute.

11 [AS 10 219,16 611; BS 11 931 945]

12 SR 0.231.12

Art. 27bis

Jede Streitfrage zwischen zwei oder mehreren Verbandsländern über die Auslegung oder die Anwendung der vorliegenden Übereinkunft, die nicht auf dem Verhandlungsweg beigelegt wird, soll vor den Internationalen Gerichtshof gebracht werden, damit von diesem darüber entschieden werde, sofern die beteiligten Länder nicht eine andere Regelung vereinbaren. Das Land, das die Streitfrage vor den Internationalen Gerichtshof bringt, hat hiervon dem internationalen Büro Kenntnis zu geben; dieses wird den anderen Verbandsländern davon Mitteilung machen.

Art. 28

1 Die vorliegende Übereinkunft soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen spätestens am 1. Juli 1951 in Brüssel hinterlegt werden. Diese Ratifikationsurkunden sollen mit ihren Daten und allen Erklärungen, von denen sie etwa begleitet sind, durch die belgische Regierung der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft mitgeteilt werden, und die letztere soll den anderen Verbandsländern davon Kenntnis geben.

2 Die vorliegende Übereinkunft tritt einen Monat nach diesem Zeitpunkt unter den Verbandsländern in Kraft, die sie ratifiziert haben. Sollte sie jedoch schon vor diesem Zeitpunkt von mindestens sechs Verbandsländern ratifiziert werden, so würde sie unter diesen Verbandsländern einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft treten, in welchem ihnen die Hinterlegung der sechsten Ratifikationsurkunde durch die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft angezeigt worden ist, und für die später ratifizierenden Verbandsländer einen Monat nach der Anzeige einer jeden dieser Ratifikationen.

3 Bis zum 1. Juli 1951 können sich verbandsfremde Länder dem Verbande anschlies­­­sen, indem sie entweder der in Rom am 2. Juni 192813 unterzeichneten Übereinkunft oder der vorliegenden Übereinkunft beitreten. Vom 1. Juli 1951 an können sie nur noch der vorliegenden Übereinkunft beitreten. Die Verbandsländer, welche die vorliegende Übereinkunft bis zum 1. Juli 1951 etwa nicht ratifiziert haben, können ihr in der in Artikel 25 vorgesehenen Form beitreten. In diesem Fall kommen ihnen die Bestimmungen des Artikels 27 Absatz 2 zugute.

Art. 29

1 Die vorliegende Übereinkunft soll ohne zeitliche Beschränkung in Kraft bleiben. Jedes Verbandsland ist indessen befugt, sie jederzeit durch eine an die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gerichtete schriftliche Anzeige zu kündigen.

2 Diese Kündigung, die von der schweizerischen Regierung allen übrigen Verbandsländern mitgeteilt werden soll, wird nur hinsichtlich des kündigenden Landes Wirkung haben und dies erst nach Ablauf von zwölf Monaten seit dem Eingang der Kündigungsanzeige bei der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft; unter den übrigen Verbandsländern bleibt die Übereinkunft in Kraft.

3 Die im vorliegenden Artikel vorgesehene Kündigungsbefugnis kann von einem Land nicht vor Ablauf einer Frist von 5 Jahren seit dem Zeitpunkt der Ratifikation oder des Beitrittes dieses Landes ausgeübt werden.

Art. 30

1 Die Länder, welche die in Artikel 7 Absatz 1 der vorliegenden Übereinkunft vorgesehene Schutzdauer von fünfzig Jahren in ihre Gesetzgebung einführen, sollen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft davon durch eine schriftliche Anzeige Kenntnis geben, welche von dieser Regierung unverzüglich allen andern Verbandsländern mitgeteilt werden soll.

2 Gleiches gilt für die Länder, welche auf die Vorbehalte verzichten, die sie den Artikeln 25 und 27 gemäss gemacht oder aufrechterhalten haben.

Art. 31

Die offiziellen Akten der Konferenzen werden in französischer Sprache abgefasst. Ein gleichwertiger Text wird in englischer Sprache verfasst. Bei Streitigkeiten über die Auslegung der Akten ist immer der französische Text massgebend. Jedes Verbandsland oder jede Gruppe von Verbandsländern kann durch das internationale Büro im Einvernehmen mit diesem Büro einen autorisierten Text der genannten Akten in der Sprache seiner Wahl festlegen lassen. Diese Texte werden in den Konferenzakten als Anhang zu den französischen und englischen Texten veröffentlicht.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten die vorliegende Übereinkunft unterzeichnet.

So geschehen zu Brüssel, am 26 Juni 1948, in einem einzigen Exemplar, das im Archiv des Ministeriums des Auswärtigen und des Aussenhandels von Belgien hinterlegt werden soll. Jedem Verbandsland soll auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift übermittelt werden.

(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 5. Mai 2006

Gemäss Artikel 32 Absatz 1 der Berner Übereinkunft, revidiert 1967 in Stockholm (SR 0.231.14), bleibt die Schweiz an diese Übereinkunft gebunden in den Beziehungen zu folgenden Staaten:

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt

Nachfolgeerklärung (N)

Inkrafttreten

Bahamas

27. Juli

1976 N

10. Juli

1973

Fidschi*

20. Dezember

1971 N

10. Oktober

1970

Madagaskar

11. Februar

1966 N

26. Juni

1960

Südafrika

29. März

1950

  1. August

1951

Tschad*

  4. August

1971 B

25. November

1971

*
In den Beziehungen zu diesem Staat, der wie die Schweiz die Art. 22 ff. der Stockholmer Fassung von 1967 (SR 0.231.14 Art. 32 Abs. 1) ratifiziert hat oder ihnen beigetreten ist, finden in Bezug auf die Verwaltungsbestimmungen diese Art. an Stelle der Art. 21 ff. der Brüsseler Fassung Anwendung.