1. Bei Unterzeichnung oder bei der Hinterlage seiner Ratifikations‑, Annahme‑ oder Beitritts‑Urkunde kann jeder Staat erklären, dass er sich durch gewisse, von ihm bezeichnete Bestimmungen dieses Abkommens nicht als verpflichtet betrachtet.
2. Bei der Abgabe einer Mitteilung gemäss Artikel XIII dieses Abkommens, dass sie auf ein oder mehrere, in internationaler Beziehung von ihm vertretenen Gebiete Anwendung finde, kann jeder Staat für alle oder einzelne der in seiner Mitteilung genannten Gebiete eine Erklärung abgeben, wie sie in Abschnitt 1 dieses Artikels vorgesehen ist.
3. Wenn ein Staat zur Zeit der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, des Beitrittes oder bei Abgabe einer Mitteilung gemäss vorstehendem Artikel XIII in bezug auf irgendeinen Artikel dieses Abkommens einen Vorbehalt macht, so gibt der Generalsekretär der Vereinten Nationen vom Wortlaut dieses Vorbehaltes allen Staaten Kenntnis, welche diesem Abkommen beigetreten sind oder beitreten können. Jeder Staat, der dieses Abkommen unterzeichnet, ratifiziert oder angenommen hat oder ihm beigetreten ist, bevor der Vorbehalt gemacht wurde (oder – wenn das Abkommen noch nicht in Kraft getreten ist – der es am Tage ihres Inkrafttretens unterzeichnet, ratifiziert oder angenommen hat oder ihm beigetreten ist), hat das Recht, gegen jeden beliebigen dieser Vorbehalte Einspruch zu erheben. Wenn spätestens am neunzigsten Tage nach dem Datum der Bekanntgabe des Vorbehaltes (oder – wenn dieses Datum das spätere ist – nach dem Inkrafttreten des Abkommens) kein einspruchsberechtigter Staat einen Einspruch an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtet hat, wird der Vorbehalt als genehmigt betrachtet.
4. Falls dem Generalsekretär der Vereinten Nationen von einem einspruchsberechtigten Staat ein Einspruch mitgeteilt wird, gibt er davon dem Staate Kenntnis, der den Vorbehalt gemacht hat und ladet ihn ein, ihm mitzuteilen, ob er bereit ist, seinen Vorbehalt zu widerrufen oder, je nachdem, auf die Ratifikation oder auf die Annahme des Abkommens, auf den Beitritt oder auf seine Anwendung in dem Gebiete (oder den Gebieten), auf das sich der Vorbehalt bezog, zu verzichten.
5. Ein Staat, der einen Vorbehalt gemacht hat, gegen den gemäss Abschnitt 3 dieses Artikels Einspruch erhoben worden ist, wird in bezug auf dieses Abkommen nur Vertragspartei, nachdem der Einspruch widerrufen oder auf Grund der in Abschnitt 6 dieses Artikels enthaltenen Bestimmungen wirkungslos geworden ist; er kann, in bezug auf ein Gebiet, das er in internationaler Beziehung vertritt und zu dessen Gunsten er einen Vorbehalt gemacht hat, der gemäss Abschnitt 3 dieses Artikels Gegenstand eines Einspruches ist, nicht beanspruchen, in den Genuss dieses Abkommens zu gelangen, solange dieser Einspruch nicht widerrufen oder auf Grund der Bestimmungen des folgenden Abschnitts 6 verwirkt ist.
6. Alle Einsprüche von Staaten, welche das Abkommen unterzeichnet, aber nicht ratifiziert oder angenommen haben, verlieren ihre Wirksamkeit, wenn der sie anmeldende Staat zwölf Monate nach ihrer Anmeldung das Abkommen nicht ratifiziert oder angenommen hat.