Die Privilegien erlöschen, abgesehen von den in den Landesgesetzen vorgesehenen Fällen, mit dem Ablauf einer Frist von einem Jahr; jedoch kann für die in Artikel 2 Ziffer 5 bezeichneten Forderungen, soweit es sich um Lieferungen handelt, die Frist sechs Monate nicht übersteigen.
Die Frist beginnt bei den Privilegien zur Sicherung der Vergütungen für Hilfeleistung und Bergung an dem Tage, an dem die Dienste beendigt sind; bei dem Privileg zur Sicherung der Entschädigungsforderungen aus Zusammenstoss und anderen Unfällen sowie für körperliche Verletzungen an dem Tage, an dem der Schaden verursacht worden ist; bei dem Privileg für Verluste oder Beschädigungen der Ladungsgüter oder des Reisegutes an dem Tage der Ablieferung des Lade- oder Reisegutes oder an dem Tage, an welchem es hätte abgeliefert werden sollen; bei den Ausbesserungen und Lieferungen und den anderen Fällen des Artikels 2 Ziffer 5 an dem Tage der Entstehung der Forderung. In allen übrigen Fällen beginnt die Frist mit der Fälligkeit der Forderung.
Das Recht, Vorschüsse oder Abschlagszahlungen zu verlangen, begründet nicht die Fälligkeit der in Artikel 2 Ziffer 2 bezeichneten Forderungen der an Bord angestellten Personen.
Unter den in den Landesgesetzen vorgesehenen Erlöschungsgründen führt ein Verkauf nur dann zum Erlöschen der Privilegien, wenn er unter Beobachtung der landesgesetzlich bestimmten Förmlichkeiten öffentlich bekannt gemacht ist. Diese Förmlichkeiten sollen eine in der landesgesetzlich bestimmten Form und Frist zu bewirkende Nachricht an die Behörde vorschreiben, die mit der Führung der im Artikel 1 dieses Übereinkommens vorgesehenen Register betraut ist.
Die Gründe für die Unterbrechung der vorstehend bezeichneten Fristen bestimmen sich nach dem Recht des mit der Sache befassten Gerichts.
Die Hohen vertragsschliessenden Teile behalten sich das Recht vor, in ihrer Gesetzgebung eine Verlängerung der vorstehend festgesetzten Fristen auf Grund des Umstandes zuzulassen, dass das mit dem Privileg belastete Schiff in den Hoheitsgewässern des Staates, in dem der Kläger seinen Wohnsitz oder seine Hauptniederlassung hat, nicht hat in Beschlag genommen werden können. Die Fristen dürfen jedoch drei Jahre seit der Entstehung der Forderung nicht überschreiten.