0.747.322.2

 AS 1954 751; BBl 1953 III 749

Übersetzung

Internationales Übereinkommen
zur einheitlichen Feststellung einzelner Regeln
über Privilegien und Hypotheken an Seeschiffen

Abgeschlossen in Brüssel am 10. April 1926
Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. März 19541
Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 28. Mai 1954
In Kraft getreten für die Schweiz am 28. November 1954

(Stand am 20. Juni 2024)

1 Ziff. 1 des BB vom 17. März 1954 (AS 1954 749).

Art. 1

Die Hypotheken und Pfandrechte an Schiffen, die ordnungsgemäss nach dem Rechte des Vertragsstaats, dem das Schiff angehört, begründet worden und in einem öffentlichen Register, sei es der für den Registerhafen des Schiffes zuständigen Behörde, sei es eines Zentralregisteramts, eingetragen sind, werden in allen andern Vertragsstaaten anerkannt.

Art. 2

Ein Privileg an dem Schiffe, an der Fracht der Reise, während welcher die privilegierte Forderung entstanden ist, und an dem seit dem Beginne der Reise erworbenen Zubehöre von Schiff und Fracht besteht für:

1.
die dem Staate zu zahlenden Gerichtskosten und Aufwendungen die im gemeinsamen Interesse der Gläubiger gemacht worden sind, um das Schiff zu erhalten oder um seinen Verkauf und die Verteilung des Erlöses durchzuführen; die Tonnen‑, Leuchtfeuer- oder Hafengelder und andere öffentliche Gebühren und Abgaben gleicher Art; die Lotsengelder; die Kosten der Bewachung und Erhaltung seit der Einbringung des Schiffes in den letzten Hafen;
2.
die Forderungen aus dem Dienstvertrage des Kapitäns, der Schiffsoffiziere, der Schiffsmannschaft oder anderer an Bord angestellter Personen;
3.
die Vergütung für Bergung und Hilfeleistung und der Beitrag des Schiffes zur Havarie-Grosse;
4.
die Entschädigungsforderungen aus Zusammenstoss und anderen Schifffahrtsunfällen sowie für Schäden an Hafen‑, Dock- oder Wasserstrassen-Anlagen; die Entschädigungsforderungen aus körperlichen Verletzungen von Reisenden oder Schiffsbesatzungen; die Entschädigungsforderungen für Verlust oder Beschädigung von Ladungsgütern oder Reisegut;
5.
die Ansprüche aus Verträgen oder Geschäften, die der Kapitän ausserhalb des Heimathafens kraft seiner gesetzlichen Befugnisse innerhalb der Grenzen des wirklichen Bedürfnisses zur Erhaltung des Schiffes oder zur Fortsetzung der Reise geschlossen oder vorgenommen hat, ohne Unterschied, ob der Kapitän gleichzeitig Eigentümer des Schiffes ist oder nicht, und ob der Anspruch ihm zusteht oder denen, welche die Lieferung oder Ausbesserung bewirkt, das Darlehen gegeben oder einen sonstigen Vertrag geschlossen haben.
Art. 3

Die in Artikel 1 bezeichneten Hypotheken und Pfandrechte an Schiffen haben ihren Rang unmittelbar hinter den privilegierten Forderungen des vorstehenden Artikels.

Die Landesgesetze können auch andern Forderungen als denen des genannten Artikels ein Privileg einräumen, jedoch ohne den Rang der durch Hypothek oder Pfandrecht gesicherten Forderungen und der ihnen vorgehenden Privilegien zu ändern.

Art. 4

Unter Zubehör von Schiff und Fracht im Sinne des Artikels 2 sind zu verstehen:

1.
die Schadenersatzbeträge, die dem Schiffseigentümer für einen Sachschaden, der dem Schiffe zugestossen und noch nicht ausgebessert ist, oder für Frachtverlust geschuldet werden;
2.
die dem Schiffseigentümer geschuldeten Vergütungen für grosse Havarie, soweit der Schaden in einem Sachschaden, der dem Schiffe zugestossen und noch nicht ausgebessert ist, oder in Frachtverlust besteht;
3.
die dem Eigentümer des Schiffes geschuldeten Beträge für eine vor Beendigung der Reise erfolgte Hilfeleistung oder Bergung unter Abzug der Summen, die dem Kapitän und den anderen im Dienste des Schiffes stehenden Personen zukommen.

Überfahrtsgelder und gegebenenfalls die Beträge, welche auf Grund des Artikels 4 des Übereinkommens über die Beschränkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen2 geschuldet werden, stehen der Fracht gleich.

Als Zubehör von Schiff oder Fracht gelten nicht die dem Eigentümer auf Grund eines Versicherungsvertrags geschuldeten Beträge sowie die staatlichen Prämien, Beihilfen und anderen Staatsunterstützungen.

In Abweichung von Artikel 2 Absatz 1 erstreckt sich das Privileg der im Dienste des Schiffes stehenden Personen auf die Fracht aller Reisen, die während desselben Anstellungsvertrags ausgeführt worden sind.

Art. 5

Die Ansprüche, die sich auf dieselbe Reise beziehen, sind in der Reihenfolge privilegiert, in der sie im Artikel 2 aufgeführt sind. Die in jeder der Nummern dieses Artikels zusammengefassten Ansprüche sind gleichberechtigt und kommen, wenn die Masse nicht ausreicht, im Verhältnis ihrer Beträge in Ansatz.

Die in Artikel 2 Ziffern 3 und 5 aufgeführten Ansprüche kommen in jeder dieser Klassen in der umgekehrten Reihenfolge ihrer Entstehungszeit zur Hebung.

Forderungen, die sich auf dasselbe Ereignis beziehen, werden als gleichzeitig entstanden angesehen.

Art. 6

Die privilegierten Ansprüche der letzten Reise gehen denen der früheren Reisen vor.

Jedoch stehen alle Forderungen, die aus einem einheitlichen, mehrere Reisen umfassenden Dienstvertrage herrühren, in demselben Range wie die Ansprüche der letzten Reise.

Art. 7

Die privilegierten Gläubiger sind berechtigt, bei der Verteilung des Erlöses der dem Privileg unterliegenden Gegenstände den ganzen Betrag ihrer Forderung anzumelden, ohne dass ein Abzug mit Rücksicht auf die Regeln über die Haftungsbeschränkung gemacht wird; jedoch können die ihnen zukommenden Dividenden den Betrag nicht überschreiten, der nach den genannten Regeln geschuldet wird.

Art. 8

Die Privilegien können gegen jeden dritten Besitzer des Schiffes geltend gemacht werden.

Art. 9

Die Privilegien erlöschen, abgesehen von den in den Landesgesetzen vorgesehenen Fällen, mit dem Ablauf einer Frist von einem Jahr; jedoch kann für die in Artikel 2 Ziffer 5 bezeichneten Forderungen, soweit es sich um Lieferungen handelt, die Frist sechs Monate nicht übersteigen.

Die Frist beginnt bei den Privilegien zur Sicherung der Vergütungen für Hilfeleistung und Bergung an dem Tage, an dem die Dienste beendigt sind; bei dem Privileg zur Sicherung der Entschädigungsforderungen aus Zusammenstoss und anderen Unfällen sowie für körperliche Verletzungen an dem Tage, an dem der Schaden verursacht worden ist; bei dem Privileg für Verluste oder Beschädigungen der Ladungsgüter oder des Reisegutes an dem Tage der Ablieferung des Lade- oder Reisegutes oder an dem Tage, an welchem es hätte abgeliefert werden sollen; bei den Ausbesserungen und Lieferungen und den anderen Fällen des Artikels 2 Ziffer 5 an dem Tage der Entstehung der Forderung. In allen übrigen Fällen beginnt die Frist mit der Fälligkeit der Forderung.

Das Recht, Vorschüsse oder Abschlagszahlungen zu verlangen, begründet nicht die Fälligkeit der in Artikel 2 Ziffer 2 bezeichneten Forderungen der an Bord angestellten Personen.

Unter den in den Landesgesetzen vorgesehenen Erlöschungsgründen führt ein Verkauf nur dann zum Erlöschen der Privilegien, wenn er unter Beobachtung der landesgesetzlich bestimmten Förmlichkeiten öffentlich bekannt gemacht ist. Diese Förmlichkeiten sollen eine in der landesgesetzlich bestimmten Form und Frist zu bewirkende Nachricht an die Behörde vorschreiben, die mit der Führung der im Artikel 1 dieses Übereinkommens vorgesehenen Register betraut ist.

Die Gründe für die Unterbrechung der vorstehend bezeichneten Fristen bestimmen sich nach dem Recht des mit der Sache befassten Gerichts.

Die Hohen vertragsschliessenden Teile behalten sich das Recht vor, in ihrer Gesetzgebung eine Verlängerung der vorstehend festgesetzten Fristen auf Grund des Umstandes zuzulassen, dass das mit dem Privileg belastete Schiff in den Hoheitsgewässern des Staates, in dem der Kläger seinen Wohnsitz oder seine Hauptniederlassung hat, nicht hat in Beschlag genommen werden können. Die Fristen dürfen jedoch drei Jahre seit der Entstehung der Forderung nicht überschreiten.

Art. 10

Das Privileg an der Fracht kann ausgeübt werden, solange die Fracht noch aussteht oder die Frachtgelder sich noch in den Händen des Kapitäns oder des Agenten des Eigentümers befinden. Entsprechendes gilt von dem Privileg an dem Zubehör.

Art. 11

Unbeschadet der Bestimmungen dieses Übereinkommens sind die in den vorhergehenden Bestimmungen vorgesehenen Privilegien weder einer Form noch einer besonderen Beweisregel unterworfen.

Diese Vorschrift lässt das Recht jedes Staates unberührt, in seiner Gesetzgebung Bestimmungen aufrechtzuerhalten, die vom Kapitän die Erfüllung besonderer Förmlichkeiten, sei es für gewisse Darlehensaufnahmen auf das Schiff, sei es für den Verkauf der Ladung, erfordern.

Art. 12

Die Landesgesetze sollen die Art und Form der an Bord des Schiffes befindlichen Urkunden bestimmen, in denen die im Artikel 1 vorgesehenen Hypotheken und Pfandrechte einzutragen sind ohne dass jedoch der Gläubiger, der die Eintragung in den vorgeschriebenen Formen beantragt hat, für Auslassungen, Irrtümer oder Verzögerungen der Eintragung in diesen Urkunden verantwortlich wäre.

Art. 13

Die vorstehenden Bestimmungen sind anwendbar, wenn ein Schiff von einem Ausrüster, der nicht Eigentümer ist, oder von einem Unterverfrachter verwendet wird, es sei denn, dass dem Eigentümer der Besitz durch eine unerlaubte Handlung entzogen worden und der Gläubiger nicht in gutem Glauben ist.

Art. 14

Die Vorschriften dieses Übereinkommens werden in jedem Vertragsstaate zur Anwendung gebracht, wenn das belastete Schiff einem Vertragsstaat angehört; sie kommen ferner in den durch die Landesgesetze bestimmten Fällen zur Anwendung.

Der im Absatz 1 aufgestellte Grundsatz lässt jedoch das Recht der Vertragsstaaten unberührt, die Vorschriften des Übereinkommens zugunsten der Angehörigen solcher Staaten nicht anzuwenden, die an dem Übereinkommen nicht beteiligt sind.

Art. 15

Dieses Übereinkommen findet auf Kriegsschiffe sowie auf Staatsschiffe, die ausschliesslich für einen öffentlichen Dienst bestimmt sind, keine Anwendung.

Art. 16

Die Vorschriften der Landesgesetze, welche die Zuständigkeit der Gerichte, das Verfahren und die Zwangsvollstreckung regeln, werden durch die vorhergehenden Bestimmungen nicht berührt.

Art. 17

Spätestens nach Ablauf zweier Jahre seit dem Tage der Zeichnung des Übereinkommens tritt die belgische Regierung mit den Regierungen der Hohen vertragsschliessenden Teile, die sich zur Ratifikation bereit erklärt haben, in Verbindung, um zu entscheiden, ob das Übereinkommen in Kraft gesetzt werden soll. Die Ratifikationsurkunden sollen in Brüssel zu dem Zeitpunkte hinterlegt werden, der zwischen den genannten Regierungen vereinbart werden wird. Die erste Hinterlegung von Ratifikationsurkunden wird durch ein Protokoll festgestellt, das von den Vertretern der daran teilnehmenden Staaten und von dem belgischen Minister der auswärtigen Angelegenheiten unterzeichnet wird.

Die späteren Hinterlegungen von Ratifikationsurkunden erfolgen mittels einer schriftlichen, an die belgische Regierung gerichteten Anzeige, der die Ratifikationsurkunde beizufügen ist.

Beglaubigte Abschrift des Protokolls über die erste Hinterlegung von Ratifikationsurkunden, der im vorstehenden Absatz erwähnten Anzeigen sowie der ihnen beigefügten Ratifikationsurkunden wird durch die belgische Regierung den Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm später beigetreten sind, auf diplomatischem Wege unverzüglich mitgeteilt werden. In den Fällen des vorstehenden Absatzes wird die bezeichnete Regierung ihnen zugleich bekannt geben, an welchem Tage sie die Anzeige erhalten hat.

Art. 18

Die Staaten, die dieses Übereinkommen nicht gezeichnet haben, können ihm später beitreten, auch wenn sie auf der Brüsseler internationalen Konferenz nicht vertreten waren.

Der Staat, der beizutreten wünscht, hat seine Absicht der belgischen Regierung schriftlich anzuzeigen und ihr dabei die Beitrittsurkunde zu übersenden, die im Archive der bezeichneten Regierung hinterlegt werden wird.

Die belgische Regierung wird unverzüglich allen Staaten, die das Abkommen unterzeichnet haben oder ihm später beigetreten sind, beglaubigte Abschrift der Anzeige wie der Beitrittsurkunde übersenden und zugleich angeben, an welchem Tage sie die Anzeige erhalten hat.

Art. 19

Die Hohen vertragsschliessenden Teile können bei der Zeichnung, bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde oder bei Gelegenheit ihres Beitritts erklären, dass die von ihnen erklärte Annahme des Übereinkommens für alle oder einzelne der unter ihrer Staatshoheit oder Schutzgewalt stehenden autonomen Dominien, Kolonien, Besitzungen, Protektorate oder überseeischen Gebiete keine Geltung haben soll. Infolgedessen können sie später im Namen des einen oder des anderen der so in der ursprünglichen Erklärung ausgenommenen autonomen Dominien, Kolonien, Besitzungen, Protektorate oder überseeischen Gebiete gesondert beitreten. Ebenso können sie dieses Übereinkommen unter Beobachtung seiner Bestimmungen im Namen des einen oder des anderen der unter ihrer Staatshoheit oder Schutzgewalt stehenden autonomen Dominien, Kolonien, Besitzungen, Protektorate oder überseeischen Gebiete kündigen.

Art. 20

Für die Staaten, die an der ersten Hinterlegung von Ratifikationsurkunden teilgenommen haben, wird dieses Übereinkommen ein Jahr nach dem Tage wirksam, an dem das Protokoll über die Hinterlegung aufgenommen ist. Für die später ratifizierenden oder beitretenden Staaten sowie insoweit, als das Übereinkommen nach Artikel 19 nachträglich in Kraft gesetzt wird, tritt seine Wirksamkeit sechs Monate nach dem Zeitpunkt ein, in welchem die belgische Regierung die im Artikel 17 Absatz 2 und im Artikel 18 Absatz 2 vorgesehenen Anzeigen erhalten hat.

Art. 21

Sollte einer der Vertragsstaaten dieses Übereinkommen kündigen wollen, so ist die Kündigung schriftlich der belgischen Regierung zu erklären, die unverzüglich beglaubigte Abschrift der Erklärung allen anderen Staaten mitteilt und ihnen zugleich bekannt gibt, an welchem Tage sie die Erklärung erhalten hat.

Die Kündigung soll nur in Ansehung des Staates wirksam sein, der sie erklärt hat, und erst ein Jahr, nachdem die Erklärung bei der belgischen Regierung eingegangen ist.

Art. 22

Jeder der Vertragsstaaten kann den Zusammentritt einer neuen Konferenz veranlassen, um etwaige Verbesserungen des Übereinkommens herbeizuführen.

Will ein Staat von dieser Befugnis Gebrauch machen, so hat er seine Absicht ein Jahr vorher den anderen Staaten durch Vermittlung der belgischen Regierung anzuzeigen, die es übernehmen wird, eine neue Konferenz einzuberufen.

Schlussprotokoll

Bei der Unterzeichnung des Internationalen Übereinkommens zur einheitlichen Feststellung einzelner Regeln über Privilegien und Hypotheken an Seeschiffen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten dieses Protokoll vereinbart, das die gleiche Rechtskraft und die gleiche Bedeutung hat, wie wenn seine Bestimmungen im Text des Übereinkommens, auf das es sich bezieht, enthalten wären:

I.  Es bleibt der Gesetzgebung jedes Staates unbenommen:

1.
für die in der Ziffer 1 des Artikels 2 bezeichneten Forderungen in ihrem Verhältnis zueinander zur Wahrung der fiskalischen Interessen eine bestimmte Rangordnung aufzustellen;
2.
den Verwaltungen der Häfen, Docks, Leuchtfeuer und Schifffahrtsstrassen, welche ein Wrack oder andere die Schiff-Fahrt beeinträchtigende Gegenstände haben beseitigen lassen oder welche Hafengebühren oder Ersatz für durch Verschulden eines Schiffes entstandene Schäden zu fordern haben, das Recht einzuräumen, im Falle der Nichtzahlung das Schiff, das Wrack oder die sonstigen Gegenstände zurückzubehalten, sie zu verkaufen und sich für die Kosten der Beseitigung vorzugsweise vor anderen Gläubigern aus dem Kaufpreise zu befriedigen;
3.
den Rang der Ansprüche für Schäden, die künstlichen Anlagen zugefügt sind, abweichend von den Artikeln 5 und 6 zu regeln.

II.  Die Bestimmungen der nationalen Gesetzgebung der vertragsschliessenden Staaten, die öffentlichen Versicherungsanstalten für Forderungen aus der Versicherung von Schiffspersonen Privilegien einräumen, bleiben unberührt.

Ausgefertigt in Brüssel, in einem Exemplar, am 10. April 1926

Unterschriften

(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 20. Juni 20243

3 Diese Veröffentlichung ergänzt die früheren in AS 1954 751; 1973 375; 1984 529; 2006 3343; 2014 239; 2024 311. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht www.fedlex.admin.ch/de/treaty.

Vertragsstaaten

Ratifikation
Beitritt (B)
Nachfolgeerklärung (N)

Inkrafttreten

Algerien

13. April

1964 B

13. Oktober

1964

Argentinien

19. April

1961 B

19. Oktober

1961

Belgien*

  2. Juni

1930

  2. Juni

1931

Brasilien

28. April

1931

28. Oktober

1931

Frankreich

23. August

1935

23. Februar

1936

Haiti

19. März

1965 B

19. September

1965

Iran

  8. September

1966 B

  8. März

1967

Italien*

  7. Dezember

1949

  7. Juli

1950

Kongo (Kinshasa)

17. Juli

1967 B

17. Januar

1968

Kuba

21. November

1983 B

21. Mai

1984

Libanon

18. März

1969 B

18. September

1969

Luxemburg

18. Februar

1991 B

18. August

1991

Madagaskar

13. Juli

1965 N

26. Juni

1960

Monaco

15. Mai

1931 B

15. November

1931

Polen

26. Oktober

1936

26. April

1937

Rumänien

  4. August

1937

  4. Februar

1938

San Marino

  6. Mai

2021 B

  6. November

2021

Schweiz

28. Mai

1954 B

28. November

1954

Syrien

14. Februar

1951 B

14. August

1951

Türkei

  4. Juli

1955 B

  4. Januar

1956

Ungarn

  2. Juni

1930

  2. Juni

1931

Uruguay

15. September

1970 B

15. März

1971

*

Vorbehalte und Erklärungen
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen Texte können auf der Internetseite des belgischen Aussenministeriums eingesehen werden: https://diplomatie.belgium.be/fr/traites/accords-dont-la-belgique-est-depositaire oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.