Die Vertragsparteien haben vereinbart:
I.
Diejenigen Vertragsparteien, deren Gesetzgebung die Verwendung der diskriminierenden Benennung «Margarinekäse» fordert, sind ermächtigt, diese Benennung weiter zu verwenden, allerdings nur für den Inlandmarkt sowie für den Austausch dieses Produktes unter sich oder mit Ländern, die dem Abkommen nicht angehören.
II.
Die Bestimmung des Artikels 3 des Abkommens ist nur auf Käse anwendbar, die aus anderer als Kuhmilch hergestellt werden.
Immerhin sollen die «Ursprungsbezeichnungen» der unten aufgeführten, aus Kuhmilch hergestellten Käsesorten des in Artikel 3 vorgesehenen Schutzes teilhaftig werden, soweit es um die Ursprungsbezeichnungen dieser Käse auf den Inlandmärkten der Vertragsparteien und in ihrem gegenseitigen Handelsverkehr geht, wobei für die Inlandmärkte die im letzten Absatz des Artikels 5 vorgesehene Durchführungsfrist Geltung haben soll.
Im Handel mit Ländern, die diesem Abkommen nicht beigetreten sind, dürfen diese Ursprungsbezeichnungen für Käse angewendet werden unter der Bedingung, dass die Angabe des Fabrikationslandes hinzugefügt wird.
Die Vertragsparteien vereinbaren, dass drei Jahre nach der Unterzeichnung dieses Abkommens:
- a.
- die unten aufgeführten Ursprungsbezeichnungen dem ausschliesslichen Gebrauch durch das Herkunftsland dieser Käse zugesprochen werden, wie wenn die Ursprungsbezeichnung des Käses im Anhang A6 figurieren würde, vorausgesetzt, dass die in den Artikeln 3 und 5 (Bst. b) des Abkommens vorgesehenen Beweismaterialien hergebracht wurden;
- b.
- das Hinterlegungsland des Abkommens innert kürzester Frist die gegenwärtige diplomatische Konferenz zu einer neuen Session einberufen wird, die im Lichte der mit diesem Abkommen gewonnenen Erfahrung zur Aufgabe haben wird, die oben erwähnte Einschränkung mit Bezug auf die Durchführung des Artikels 3 des Abkommens abzuändern.
- Gorgonzola (Italien)
- Parmigiano Reggiano (Italien)
III.
In Abweichung von dem in Artikel 5 des Abkommens vorgesehenen Verfahren über die Eintragung in die Anhänge A und B erachten die Vertragsparteien die Eintragung der nachstehenden Ursprungsbezeichnungen und Käsebenennungen als gerechtfertigt, unter der Bedingung, dass die interessierte Vertragspartei die in den Artikeln 3, 4 und 5 des Abkommens erwähnten Dokumente beigebracht hat:
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Im Anhang A | Im Anhang B |
Roquefort (Frankreich) | Camembert (Frankreich) |
Pecorino Romano (Italien) | Brie (Frankreich) Saint‑Paulin (Frankreich) Fontina (Italien) Fiore Sardo (Italien) Asago (Italien) Provolone (Italien) Cacciocavallo (Italien) Emmental (Schweiz) Sbrinz (Schweiz) Gruyère (Schweiz und Frankreich) Gudbrandsdalsost (Norwegen7) Nokkelost (Norwegen) Samsoe (Dänemark8) Maribo (Dänemark) Danoe (Dänemark) Svezia (Schweden9) Herrigaards (Schweden) Pinzgauer Bierkäse (Österreich10) |
IV.
Unter dem Vorbehalt, dass die Ursprungsbezeichnungen und die Käsebenennungen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens verwendet werden, sind die Vertragsparteien ermächtigt, von den Markierungsverpflichtungen, die in den Artikeln 6 und 8 für den Handel mit Nichtvertragsländern vorgesehen sind, Abstand zu nehmen, wenn die Regelung oder die Lage auf diesen Märkten dies notwendig macht.
Wenn es vorkommt, dass für die Ausfuhr nach einem Nichtvertragsland die Verwendung eines Käsenamens, der durch Ziffer II dieses Protokolls dem Regime des Artikels 3 des Abkommens unterstellt wird, eine unabwendbare Folge der von diesem Land geschaffenen Reglementierung ist, geben sich die Vertragsparteien die gegenseitige Zusicherung, dass sie sich gegenseitig ausnahmsweise Abweichungen zugestehen, während sie sich bemühen werden und sich dazu verpflichten, die Schwierigkeit, welche die Ursache dieser Abweichung ist, rasch zu beheben.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Protokoll unterzeichnet.
Also geschehen in Stresa am 1. Juni 1951 auf Englisch und Französisch, wobei beide Texte gleichermassen rechtskräftig sind und in je einem einzigen Exemplar in den Archiven der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt werden. Die Regierung der Italienischen Republik wird beglaubigte Abschriften allen Regierungen zustellen, die dieses Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beitreten.
(Es folgen die Unterschriften)