0.817.142.1

 AS 1954 318; BBl 1952 I 745

Übersetzung1

Internationales Abkommen
über den Gebrauch der Ursprungsbezeichnungen
und der Benennungen für Käse

Abgeschlossen in Stresa am 1. Juni 1951

Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. Juni 19522

Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 5. Juni 1953

In Kraft getreten für die Schweiz am 12. Juli 1953

(Stand am 24. Mai 2005)

1 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechen-den Ausgabe dieser Sammlung.

2 AS 1954 317

Die Vertragsparteien,

in Anerkennung der Nützlichkeit einer internationalen Regelung und Zusammenarbeit durch loyalen Gebrauch der Ursprungsbezeichnungen und Benennungen für Käse,

in der Meinung, dass es daher wichtig ist, diese Ursprungsbezeichnungen und Benennungen zu umschreiben und für jeden Käse die charakteristischen Merkmale anzugeben, damit dadurch die Ursprünglichkeit und der Gebrauch geschützt werden und der Käufer orientiert wird,

haben sich auf die nachfolgende Abmachung geeinigt:

Art. 1

Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, um in der durch ihre Landesgesetzgebung gebotenen Form die Durchführung der Prinzipien und Bestimmungen zu gewährleisten, die in den Artikeln 2–9 hiernach festgelegt sind.

Sie verpflichten sich im Besonderen, auf ihrem Gebiet den Gebrauch von Ursprungs­bezeichnungen, Benennungen und Bezeichnungen von Käsesorten, die diesen Prinzipien zuwiderlaufen, und zwar in den Landes‑ und in Fremdsprachen, zu verbieten und zu verhindern.

Diese Verpflichtung betrifft alle Angaben, welche falsche Bezeichnungen über den Ursprung, die Art, die Natur oder die spezifischen Eigenschaften der Käse enthalten, ob sie nun auf diesen oder auf Erzeugnissen, die mit Käse verwechselt werden könnten, angebracht seien, gleichgültig, ob sie in den Verkehr gebracht, eingeführt oder gelagert, angeboten oder verkauft werden, und zwar im Inlandhandel wie im Export. Diese Verpflichtung betrifft auch die Bezeichnungen, die auf der Verpackung, auf den Fakturen, den Frachtbriefen und Handelspapieren sowie in der Reklame, auf Handelsmarken, Namen, Inschriften und Bildern verwendet werden.

Die Bestimmungen dieses Artikels finden keine Anwendung auf Transitwaren.

Art. 2

Das Wort «Käse» ist für vergärte oder nicht vergärte Erzeugnisse vorbehalten, die durch Abtropfen nach dem Gerinnen von Milch, von Rahm, von teilweise oder vollständig entrahmter Milch oder ihrer Mischung gewonnen werden, wie auch für Erzeugnisse, die durch die teilweise Verdickung der Molke oder der Buttermilch entstehen. In jedem Fall aber dürfen den Erzeugnissen keine milchfremden Fettstoffe beigefügt sein.

Die Vertragsparteien verpflichten sich, auf ihrem Gebiet innerhalb einer Frist von längstens zwei Jahren vorn Tage der Ratifikation dieses Abkommens an, wenn nötig durch die Gesetzgebung, jede mit diesem Artikel nicht in Einklang stehende Verwendung des Wortes «Käse» allein oder in Verbindung mit andern Wörtern zu verhindern.

Art. 3

Die «Ursprungsbezeichnungen», die Gegenstand einer landesrechtlichen, behörd­lichen Regelung sind, auf Grund derer sie auf dem Gebiete einer Vertragspartei nur für solche Käsesorten gebraucht werden dürfen, die in den überlieferten Gegenden nach lokalen, loyalen und konstanten Gebräuchen fabriziert werden oder ausreifen, sind nach Ländern im Anhang A3 aufgeführt; sie bleiben ausschliesslich für diese Käsesorten vorbehalten, ob der Name nun allein verwendet oder ob ein Qualifikativ oder selbst eine Berichtigung wie «Typ», «Art», «Façon» u. dgl. beigefügt wird.

3 Dieser Anhang ist in der AS nicht veröffentlicht.

Art. 4

Die «Benennungen», die Gegenstand einer landesrechtlichen, behördlichen Regelung im Gebiete jener Vertragspartei bilden, die diese Benennungen als erste anwandte, und die nur für Käsesorten mit genau bestimmten Eigenschaften verwendet werden dürfen, sind nach Ländern im Anhang B aufgeführt.

Die Eigenschaften der Käsesorten, für die diese Benennungen gelten, sind von der in Frage stehenden Vertragspartei zu umschreiben und sollen sich hauptsächlich auf die Form, das Gewicht, die Dimensionen, die Art und die Farbe der Rinde und des Teiges, wie auch auf den Fettgehalt des Käses beziehen.

Die im Anhang B aufgeführten Käsebenennungen dürfen nicht in den Anhang A übertragen werden; sie können von den andern Vertragsparteien verwendet werden, um ausschliesslich Käsesorten zu bezeichnen, die auf ihrem Gebiet hergestellt werden und den Eigenschaften der im Anhang B4 aufgeführten Käse entsprechen, unter der Bedingung, dass die Bezeichnung des Fabrikationslandes in nach Schriftart, Grösse und Farbe gleichen Buchstaben beigefügt wird, wie sie für die Benennung verwendet werden.

4 Dieser Anhang ist in der AS nicht veröffentlicht.

Art. 5

Jede Vertragspartei kann die Eintragung einer Ursprungsbezeichnung oder einer Käsebenennung in die Anhänge A und B5 verlangen, wie auch jede weitere Ergänzung zu diesen Anhängen.

Zu diesem Zwecke teilt die Vertragspartei ihr Gesuch der Regierung der Italienischen Republik als Hinterlegungsstelle dieses Abkommens mit. Diese wird ihrerseits die Mitteilung allen Mitgliedern des nachstehend erwähnten Permanenten Rates bekannt geben.

Das Gesuch und die Begleitdokumente sind in so vielen Exemplaren auszufertigen, als es Vertragsparteien gibt.

Dem Gesuche sind beizufügen:

a.
für jedes Eintragungsgesuch in den Anhang B der Text, dessen Eintragung in den genannten Anhang verlangt wird, das rechtfertigende Memorandum und das Gutachten des Weltmilchwirtschaftsverbandes (F. I. L.), das die gesuchstellende Vertragspartei vorgängig einzuholen hat;
b.
für jede Eintragung in den Anhang A die gleichen Dokumente und ausserdem den in Artikel 3 erwähnten Text der landesrechtlichen Regelung sowie alle Dokumente, die gestatten festzustellen, dass die fragliche Herkunftsbezeichnung auf dem Gebiete der gesuchstellenden Vertragspartei oder einem Teil davon verwendet wurde, um damit gestützt auf lokale, loyale und konstante Gebräuche Käse zu bezeichnen, die aus einer abgegrenzten Gegend stammen, aus der sie ihre typischen Eigenschaften beziehen.

Für die Prüfung dieser Gesuche wird ein Permanenter Rat eingesetzt, dem je ein Vertreter jeder Vertragspartei angehört und der seine eigenen Statuten und Verfahrensregeln aufstellt.

Die Eintragungen in den Anhang A erfordern eine Mehrheit von drei Vierteln der Gesamtheit der Mitglieder des Permanenten Rates und diejenigen in den Anhang B die einfache Mehrheit.

Der Permanente Rat entscheidet über die Eintragungsgesuche innerhalb einer Frist von höchstens sechs Monaten vom Tage an gerechnet, an dem die Italienische Regierung die Mitteilung der gesuchstellenden Vertragspartei erhalten hat. Die Regierung der Italienischen Republik teilt den Entscheid jeder Vertragspartei mit.

Für den Inlandmarkt wird den Vertragsparteien eine Frist von höchstens zwei Jahren, vom Tage der Neueintragung an gerechnet, zugestanden, um ihnen zu gestatten, sich den neuen Verpflichtungen anzupassen; diejenige Vertragspartei, die in den Genuss dieser Bestimmung zu gelangen wünscht, teilt ihren Beschluss der Regierung der Italienischen Republik mit, die ihrerseits die Mitglieder des Permanenten Rates davon in Kenntnis setzt.

5 Diese Anhänge sind in der AS nicht veröffentlicht.

Art. 6

Die zum Export bestimmten Käse müssen mit den folgenden Anschriften versehen werden.

a.
Bezeichnung des Fabrikationslandes;
b.
Angabe des prozentualen Mindestfettgehaltes in der Trockenmasse, wobei bei Käsesorten, die mindestens 45 Prozent Fett in der Trockenmasse enthalten, die Prozentangabe durch den Ausdruck «fett» ersetzt werden kann.

Für die in Packung verkauften Käse sind diese Anschriften, sofern sie nicht auf dem Käse selber angebracht werden können, auf der Verpackung, in der der Käse dem Konsumenten angeboten wird, anzubringen.

Ausserdem müssen auch die Dokumente, die sich auf die Käse beziehen, die Käsebenennung enthalten.

Art. 7

Das Wort «Käse» wie auch jede Ursprungsbezeichnung oder Käsebenennung muss vom Qualifikativ «geschmolzen» begleitet sein, wenn damit ein Käseschmelzprodukt bezeichnet werden soll.

Der Ausdruck «Schmelzkäse» ist für das Produkt vorbehalten, das durch Schmelzen einer Käsesorte oder einer Mischung von Käsesorten gegebenenfalls unter Beifügung anderer Milchprodukte, inbegriffen Milchpulver, Kasein oder Molkenkonzentrat mit oder ohne Beifügung von Mineralsalzen, Gewürzen und Aromaten oder, wo die Landesgesetzgebung es gestattet, unter Beifügung von Vitaminen entsteht; schliesslich dürfen Auflösungs‑ und Emulsionssalze in einem 3 Prozent des Gesamtgewichtes nicht übersteigenden Prozentsatz beigefügt werden.

Die Beimischung von Magerschinken zum Schmelzkäse ist gestattet unter der Bedingung, dass der Käse ausdrücklich als «Schinkenschmelzkäse» bezeichnet wird.

Die Verwendung einer im Artikel 3 hievor erwähnten Ursprungsbezeichnung ist für Schmelzkäse gestattet unter der Bedingung, dass derselbe einzig durch das Einschmelzen von Naturkäse gewonnen wird, dessen Ursprungsbezeichnung verwendet wird.

Die Verwendung einer in Artikel 4 hievor erwähnten Käsebenennung ist für Schmelzkäse gestattet, wenn mindestens 75 Prozent des verwendeten Käses von der Käsesorte herstammen, deren Benennung verwendet wird und sofern die Ergänzungskäse von ähnlicher Qualität sind.

Die Schmelzkäse dürfen nicht die Formen und gleichzeitig die äussern Eigenschaften der Käsesorten aufweisen, die Gegenstand dieses Abkommens sind; dieser Vorbehalt betrifft nicht die Rechteckform, die einem Schmelzkäse gegeben werden darf, der nicht die äussern Eigenschaften der Naturkäse aufweist.

Art. 8

Ausser den in Artikel 6 hievor aufgezählten Anschriften haben auf der Verpackung der Schmelzkäse zu stehen: das Fabrikationsdatum (in Form von Code‑Zeichen oder andern) und die Angabe des minimalen Nettogewichtes des Käses beim Verlassen der Fabrik ohne Umhüllung.

Auf den Packungen, die mehrere kleine Einheiten öder Portionen enthalten, dürfen das Totalgewicht und die andern erforderlichen Angaben nur auf den Packungen angegeben werden.

Art. 9

Alle Meinungsverschiedenheiten, die sich aus der Auslegung der Bestimmungen dieses Abkommens oder aus Durchführungsschwierigkeiten ergeben und die nicht durch direkte Verhandlungen beigelegt werden können, sind vor den in Artikel 5 hievor erwähnten Permanenten Rat zu bringen.

Der Rat soll nach Befragung des Weltmilchwirtschaftsverbandes und unter Berücksichtigung aller Unterlagen und nützlichen Beweismittel zu vermitteln versuchen; misslingt dies und sind alle Verständigungsmittel ausgeschöpft, so steht den interessierten Vertragsparteien das Recht zu, in letzter Instanz an den Internationalen Gerichtshof zu rekurrieren.

Die interessierten Regierungen verpflichten sich, die Verfahrenskosten gemeinsam zu tragen.

Art. 10

Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt werden, welche das Datum dieser Hinterlegungen jeder einzelnen Signatarregierung zur Kenntnis bringen wird.

Dieses Abkommen tritt dreissig Tage nach der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden durch vier Signatarstaaten in Kraft. Für jeden andern Signatarstaat tritt es dreissig Tage nach der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.

Nach seinem Inkrafttreten steht dieses Abkommen jedem Staate offen. Der Beitritt wird herbeigeführt durch die Hinterlegung der Beitrittsurkunde bei der Regierung der Italienischen Republik. Diese wird jedem Unterzeichner und dem beitretenden Staat das Datum der jeweiligen Hinterlegung mitteilen. Dieses Abkommen tritt für jeden Staat, in dessen Namen eine Beitrittsurkunde hinterlegt wurde, dreissig Tage nach der Hinterlegung dieser Urkunde in Kraft.

Art. 11

Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei nach Ablauf einer Frist von drei Jahren seit dem Datum seines Inkrafttretens gekündigt werden.

Die Kündigung des Abkommens durch eine Vertragspartei erfolgt durch eine schriftliche Mitteilung seitens dieser Vertragspartei an die Adresse der Regierung der Italienischen Republik, welche allen andern Vertragsparteien diese Mitteilung und das Datum ihres Empfanges zur Kenntnis bringen wird.

Die Kündigung erlangt Wirkung ein Jahr nachdem die Regierung der Italienischen Republik die Mitteilung erhalten hat. Nach Ablauf dieses Jahres verliert das Abkommen die Gültigkeit für die Vertragspartei, welche es gekündigt hat, bleibt aber zwischen den andern Vertragsparteien in Kraft.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.

Also geschehen in Stresa am 1. Juni 1951 auf Englisch und Französisch, wobei beide Texte gleichermassen rechtskräftig sind und in je einem einzigen Exemplar in den Archiven der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt werden. Die Regierung der Italienischen Republik wird allen Regierungen beglaubigte Abschriften zustellen, die dieses Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beitreten.

(Es folgen die Unterschriften)

Protokoll

Die Vertragsparteien haben vereinbart:

I.

Diejenigen Vertragsparteien, deren Gesetzgebung die Verwendung der diskriminierenden Benennung «Margarinekäse» fordert, sind ermächtigt, diese Benennung weiter zu verwenden, allerdings nur für den Inlandmarkt sowie für den Austausch dieses Produktes unter sich oder mit Ländern, die dem Abkommen nicht angehören.

II.

Die Bestimmung des Artikels 3 des Abkommens ist nur auf Käse anwendbar, die aus anderer als Kuhmilch hergestellt werden.

Immerhin sollen die «Ursprungsbezeichnungen» der unten aufgeführten, aus Kuhmilch hergestellten Käsesorten des in Artikel 3 vorgesehenen Schutzes teilhaftig werden, soweit es um die Ursprungsbezeichnungen dieser Käse auf den Inlandmärkten der Vertragsparteien und in ihrem gegenseitigen Handelsverkehr geht, wobei für die Inlandmärkte die im letzten Absatz des Artikels 5 vorgesehene Durchführungsfrist Geltung haben soll.

Im Handel mit Ländern, die diesem Abkommen nicht beigetreten sind, dürfen diese Ursprungsbezeichnungen für Käse angewendet werden unter der Bedingung, dass die Angabe des Fabrikationslandes hinzugefügt wird.

Die Vertragsparteien vereinbaren, dass drei Jahre nach der Unterzeichnung dieses Abkommens:

a.
die unten aufgeführten Ursprungsbezeichnungen dem ausschliesslichen Gebrauch durch das Herkunftsland dieser Käse zugesprochen werden, wie wenn die Ursprungsbezeichnung des Käses im Anhang A6 figurieren würde, vorausgesetzt, dass die in den Artikeln 3 und 5 (Bst. b) des Abkommens vorgesehenen Beweismaterialien hergebracht wurden;
b.
das Hinterlegungsland des Abkommens innert kürzester Frist die gegenwärtige diplomatische Konferenz zu einer neuen Session einberufen wird, die im Lichte der mit diesem Abkommen gewonnenen Erfahrung zur Aufgabe haben wird, die oben erwähnte Einschränkung mit Bezug auf die Durchführung des Artikels 3 des Abkommens abzuändern.
Gorgonzola (Italien)
Parmigiano Reggiano (Italien)

III.

In Abweichung von dem in Artikel 5 des Abkommens vorgesehenen Verfahren über die Eintragung in die Anhänge A und B erachten die Vertragsparteien die Eintragung der nachstehenden Ursprungsbezeichnungen und Käsebenennungen als gerechtfertigt, unter der Bedingung, dass die interessierte Vertragspartei die in den Artikeln 3, 4 und 5 des Abkommens erwähnten Dokumente beigebracht hat:

Im Anhang A

Im Anhang B

Roquefort (Frankreich)

Camembert (Frankreich)

Pecorino Romano (Italien)

Brie (Frankreich)
Saint‑Paulin (Frankreich)
Fontina (Italien)
Fiore Sardo (Italien)
Asago (Italien)
Provolone (Italien)
Cacciocavallo (Italien)
Emmental (Schweiz)
Sbrinz (Schweiz)
Gruyère (Schweiz und Frankreich)
Gudbrandsdalsost (Norwegen7)
Nokkelost (Norwegen)
Samsoe (Dänemark8)
Maribo (Dänemark)
Danoe (Dänemark)
Svezia (Schweden9)
Herrigaards (Schweden)
Pinzgauer Bierkäse (Österreich10)

IV.

Unter dem Vorbehalt, dass die Ursprungsbezeichnungen und die Käsebenennungen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens verwendet werden, sind die Vertragsparteien ermächtigt, von den Markierungsverpflichtungen, die in den Artikeln 6 und 8 für den Handel mit Nichtvertragsländern vorgesehen sind, Abstand zu nehmen, wenn die Regelung oder die Lage auf diesen Märkten dies notwendig macht.

Wenn es vorkommt, dass für die Ausfuhr nach einem Nichtvertragsland die Verwendung eines Käsenamens, der durch Ziffer II dieses Protokolls dem Regime des Artikels 3 des Abkommens unterstellt wird, eine unabwendbare Folge der von diesem Land geschaffenen Reglementierung ist, geben sich die Vertragsparteien die gegenseitige Zusicherung, dass sie sich gegenseitig ausnahmsweise Abweichungen zugestehen, während sie sich bemühen werden und sich dazu verpflichten, die Schwierigkeit, welche die Ursache dieser Abweichung ist, rasch zu beheben.

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Protokoll unterzeichnet.

Also geschehen in Stresa am 1. Juni 1951 auf Englisch und Französisch, wobei beide Texte gleichermassen rechtskräftig sind und in je einem einzigen Exemplar in den Archiven der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt werden. Die Regierung der Italienischen Republik wird beglaubigte Abschriften allen Regierungen zustellen, die dieses Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beitreten.

(Es folgen die Unterschriften)

6 Die Anhänge A und B sind in der AS nicht veröffentlicht.

7 Dieser Staat ist nicht mehr Vertragspartei.

8 Dieser Staat ist nicht mehr Vertragspartei.

9 Dieser Staat ist nicht mehr Vertragspartei.

10 AS 1954 598

Unterzeichnungs‑Protokoll

Die Vertragsparteien haben vereinbart:

I.
Die Vertreter der vier nachfolgenden Staaten: Österreich, Dänemark11, Norwegen12, Schweden13 erklären, dass sie dieses Abkommen und sein Protokoll «ad referendum» unterzeichnen. In Übereinstimmung mit den vier vorerwähnten Staaten ist vereinbart worden, dass diese Staaten ihren dahingehenden Entscheid innerhalb einer Frist von zwei Monaten, vom Datum der Unterzeichnung dieses Abkommens an gerechnet, einzeln der Regierung der Italienischen Republik zur Kenntnis bringen werden.
II.
Die Vertreter der drei nachfolgenden Staaten: Dänemark, Norwegen, Schweden erklären, dass sie dieses Abkommen und sein Protokoll mit Sondervorbehalten zu den nachfolgenden Bestimmungen unterzeichnen:
a.
Artikel 4 Absatz 2, des Abkommens,
b.
Ziffer II des dem Abkommen beigefügten Protokolls.
III.
Die andern Vertragsparteien erklären, dass sie die Vorbehalte in Ziffer II Buchstaben a und b hievor nicht annehmen und haben deshalb das nachstehende Verfahren vereinbart:
A.
Mit Bezug auf den Vorbehalt zu Artikel 4, Absatz 2 des Abkommens ist vereinbart, dass eine Konferenz die Vertreter der Regierungen der Staaten vereinigen wird, welche dannzumal im Augenblick der Abhaltung dieser Konferenz das Abkommen unterzeichnet haben werden, und dass diese Konferenz in der zweiten Julihälfte 1951 in Den Haag stattfinden wird, sofern die Regierung der Niederlande diese Wahl genehmigt: sie wird bezwecken, eine Lösung des Problems zu finden, das zur Registrierung des genannten Vorbehaltes Anlass gab; eine Frist von drei Monaten vom Datum der Unterzeichnung dieses Abkommens an gerechnet, wird den drei Staaten eingeräumt, welche den Vorbehalt anbringen, einzeln der Regierung der Italienischen Republik mitzuteilen, ob sie den Vorbehalt zurückziehen oder aufrechterhalten.
B.
Was den Vorbehalt anbetrifft, der zu Ziffer II des Protokolls zum Abkommen formuliert wurde, ist vereinbart, dass den Staaten, die diesen Vorbehalt anbrachten, vom Datum der Unterzeichnung dieses Abkommens an gerechnet, eine Frist von drei Monaten eingeräumt wird, um der Regierung der Italienischen Republik einzeln mitzuteilen, ob sie den Vorbehalt zurückziehen oder aufrechterhalten.
C.
Die Eigenschaft einer Vertragspartei wird denjenigen der drei Staaten zuerkannt werden, die beide vorgebrachten Vorbehalte zurückziehen.
IV.
Die Vertragsparteien haben ausserdem vereinbart, zur Unterzeichnung dieses Abkommens die Staaten zuzulassen, die zur Diplomatischen Konferenz von Stresa eingeladen waren, die an ihren Arbeiten teilnahmen, aber das Abkommen bis auf den heutigen Tag nicht unterzeichnet haben.
Diese Staaten sind Belgien, die Niederlande und das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland.
Damit ihre Unterschrift rechtsgültig sei, muss diese bis spätestens am 15. Juni 1951 zu Rom im Ministerium der Äussern Angelegenheiten der Italienischen Republik abgegeben werden.
Vom 16. Juni 1951 an wird jeder Beitritt zu diesem Abkommen auf Grund der Bestimmungen des Artikels 10 des Abkommens geregelt werden.

Zu Urkund dessen haben die durch ihre Regierungen gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Unterzeichnungsprotokoll unterzeichnet.

Also geschehen in Stresa am 1. Juni 1951 auf Englisch und Französisch, wobei beide Texte gleichermassen rechtskräftig sind und in je einem einzigen Exemplar in den Archiven der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt werden. Die Regierung der Italienischen Republik wird beglaubigte Abschriften allen Regierungen zustellen, die dieses Protokoll unterzeichnet haben oder ihm beitreten.

(Es folgen die Unterschriften)

11 Dieser Staat ist nicht mehr Vertragspartei.

12 Dieser Staat ist nicht mehr Vertragspartei.

13 Dieser Staat ist nicht mehr Vertragspartei.

Protokoll

Die Vertragsparteien, die am 1. Juni 1951 in Stresa das Internationale Abkommen über den Gebrauch der Ursprungsbezeichnungen und der Benennungen für Käse unterzeichnet haben, mit Ausnahme von Österreich, das hier nicht vertreten ist, jedoch mit Einschluss der Niederlande, haben folgendes vereinbart:

I.
Der in Ziffer I des Unterzeichnungsprotokolls den vier Staaten, die ihre Unterschrift «ad referendum» erteilt haben, gewährte Termin wird bis zum 1. September 1951 verlängert.
II.
Die beiden Vorbehalte in den Ziffern II und III des Unterzeichnungsprotokolls werden durch die Staaten, die sie angebracht haben, zurückgezogen; demzufolge werden diese, es betrifft Dänemark14, Norwegen15 und Schweden16, als Vertragsparteien des Abkommens anerkannt.
III.
Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens wird wie folgt präzisiert:
a.
für den Fall, dass die Vertragsparteien Dänemark, Norwegen und Schweden gemäss den Bestimmungen von Artikel 4 des Abkommens eine Benennung verwenden würden, welche im Anhang B durch eine andere Vertragspartei auf Grund des Protokolls vom 1. Juni 1951 und dieses Protokolls eingetragen worden ist, so wird ihnen eine Frist von drei Jahren, vom heutigen Tage an gerechnet, gewährt, um den Fett­gehalt ihres Käses dem Prozentsatz anzupassen, der zu den Charaktereigenschaften gehört, welche im Anhang B figurieren,
b.
entsprechend der an der Konferenz von Stresa dem Artikel 4 des Abkommens gegebenen Auslegung verhindert der den Benennungen gemäss dem Wortlaut des besagten Artikels gewährte Schutz nicht, Käsesorten, welche die gleichen Charaktereigenschaften aufweisen, wie solche, die im Anhang B früher eingetragen wurden, neue Benennungen zu geben. Diese neuen Benennungen können im Anhang B gemäss dem in Artikel 5 des Abkommens vorgesehenen Verfahren eingetragen werden; es ist indessen wünschbar, dass die Eigenschaften, welche sich auf diese neuen Benennungen beziehen, sich von den im Anhang B schon eingetragenen möglichst unterscheiden, wobei man einig ist, dass ein Unterschied innert den für den Fettgehalt gezogenen Grenzen als genügende Unterscheidung betrachtet wird.
IV.
Die in Ziffer IV des Unterzeichnungsprotokolls den drei Staaten Belgien, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland gewährte Frist, während der diese zur Unterzeichnung des Abkommens zugelassen sind, wird um vier Monate, bis zum 15. Oktober 1951, verlängert.
V.
Nachstehende Ergänzungen sowie folgende Abänderung werden in der Käse‑Benennungsliste im Protokoll zum Abkommen unter Ziffer III zur Eintragung im Anhang B angebracht:

a.

Ergänzungen:

Gouda

(Niederlande)

Edamer

(Niederlande)

Leyden‑Käse

(Niederlande)

Friesland‑Käse

(Niederlande)

Fynbo

(Dänemark)

Elbo

(Dänemark)

Tybo

(Dänemark)

Havarti

(Dänemark)

Danablu

(Dänemark)

Marmora

(Dänemark)

Adelost

(Schweden)

(Noblecheese)

b.

Abänderung:

Danbo

(Dänemark)

als Ersatz für Danoe

VI.
Es wird präzisiert, dass die Bestimmung von Artikel 2. Absatz 2 des Abkommens für den Gebrauch des Wortes «Käse» anwendbar ist, um Milchprodukte zu bezeichnen oder um Verwechslungen mit Käse zu verhüten im Sinne der Bestimmungen der Artikel 1, 2 und 7 des Abkommens und nicht für einen extensiven Gebrauch, zum Beispiel, um Fleischprodukte wie «Säu‑ oder Fleischkäse» oder «fromage de tête» zu bezeichnen.
VII.
Das vorliegende Protokoll steht den Staaten Österreich, Belgien und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland zur Unterzeichnung bis am 15. Oktober 1951 offen.
VIII.
Das vorliegende Protokoll bildet einen integrierenden Bestandteil des Abkommens und der Protokolle, welche am 1. Juni 1951 in Stresa unterzeichnet wurden und wird den gleichen Klauseln, welche für die genannten Akten massgebend sind, unterworfen.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, durch ihre Regierungen dazu gehörig bevollmächtigt, das vorliegende Protokoll unterschrieben.

Also geschehen in Den Haag, den achtzehnten Juli 1951, in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte gleicherweise massgeblich sind und in je einem einzigen Exemplar in den Archiven der Regierung der Republik Italien hinterlegt werden. Die Regierung der Republik Italien wird beglaubigte Abschriften allen Regierungen zustellen, die dieses Protokoll unterzeichnet haben oder ihm beitreten.

(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 29. März 2005

Vertragsstaaten

Ratifikation

In-Kraft-Treten

Frankreich

20. Mai

1952

12. Juli

1953

Italien

  1. März

1954

31. März

1954

Niederlande

29. Oktober

1953

28. November

1953

Österreich

12. Juni

1953

12. Juli

1953

Schweiz

  5. Juni

1953

12. Juli

1953

14 Dieser Staat ist nicht mehr Vertragspartei.

15 Dieser Staat ist nicht mehr Vertragspartei.

16 Dieser Staat ist nicht mehr Vertragspartei.