0.631.121.2

 AS 1953 42; BBl 1952 I 525

Übersetzung

Konvention
betreffend die Gründung eines Rates
für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens

Abgeschlossen in Brüssel am 15. Dezember 1950
Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. Juni 19521
Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 19. Dezember 1952
In Kraft getreten für die Schweiz am 19. Dezember 1952

(Stand am 2. Juni 2020)

Die Signatarstaaten vorliegender Konvention,

in Erwägung, dass es zweckmässig sei, in ihren Zollsystemen eine höchstmögliche Übereinstimmung und Einheitlichkeit herbeizuführen und insbesondere die mit der Entwicklung und Verbesserung der Zolltechnik im Zusammenhang stehenden Fragen und die diesbezügliche Gesetzgebung zu untersuchen,

in der Überzeugung, dass es im Interesse des internationalen Handels liegt, die zwischenstaatliche Zusammenarbeit auf diesem Gebiet sowohl in Bezug auf die wirtschaftlichen Faktoren als auch auf das damit verbundene Zollverfahren zu fördern,

haben beschlossen:

Art. I

Es wird ein Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens, in der Folge «Zollrat» genannt, geschaffen.

Art. II

a. – Mitglieder des Zollrates sind:

(i)
die Vertragsparteien der vorliegenden Konvention;
(ii)
die Regierung jedes in seinen Aussenhandelsbeziehungen autonomen Zollgebietes, wenn sie durch die Vertragspartei vorgeschlagen wird, die für das betreffende Gebiet hinsichtlich seiner diplomatischen Beziehungen verantwortlich ist, und sofern ihre Zulassung als selbständiges Mitglied vom Zollrat genehmigt worden ist.

b. – Die Regierung eines Zollgebietes, die gemäss Paragraph a (ii) selbständiges Mitglied des Zollrates ist, verliert ihre Mitgliedschaft im Zollrat, wenn ihr der Rücktritt durch die Vertragspartei mitgeteilt wird, welche für dieses Gebiet hinsichtlich seiner diplomatischen Beziehungen verantwortlich ist.

c. – Jedes Mitglied des Zollrates ernennt einen Delegierten und einen oder mehrere Suppleanten, die seine Vertretung im Zollrat übernehmen. Diesem Delegierten können Berater beigegeben werden.

d. – Der Zollrat kann Vertreter von Nicht‑Mitgliedstaaten oder internationalen Körperschaften als Beobachter zulassen.

Art. III

Dem Zollrat sind folgende Aufgaben übertragen:

a. – alle Fragen der Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens zu untersuchen, die die Vertragsparteien gemäss den allgemeinen Zielen vorliegender Konvention zu fördern übereingekommen sind;

b. – die technischen Belange der Zollsysteme, sowie die sich darauf beziehenden wirtschaftlichen Fragen zu prüfen, mit dem Zwecke, den Mitgliedern praktische Vorschläge zu machen und so die höchstmögliche Übereinstimmung und Einheitlichkeit zu erreichen;

c. – Vertragsentwürfe und Zusatzanträge zu Übereinkommen auszuarbeiten, sowie deren Annahme den in Betracht kommenden Regierungen zu empfehlen;

d. – Empfehlungen zu unterbreiten, um eine einheitliche Auslegung und Anwendung der Abkommen sicherzustellen, die als Ergebnis seiner Arbeiten abgeschlossen werden, sowie den durch die Studiengruppe für die Europäische Zollunion ausgearbeiteten Konventionen über das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife2 und über den Zollwert3; zu diesem Zwecke nimmt er die Aufgaben wahr, die ihm durch die Bestimmungen der erwähnten Konventionen ausdrücklich übertragen werden;

e. – in seiner Eigenschaft als Vermittlungsorgan Empfehlungen zu unterbreiten zwecks Beilegung etwaiger Meinungsverschiedenheiten, die bei Auslegung und Anwendung der in Paragraph d erwähnten Konventionen auftreten könnten, entsprechend den Bestimmungen dieser Konventionen; die beteiligten Parteien können im voraus vereinbaren, dass sie Empfehlungen des Zollrates als verbindlich anerkennen;

f. – die Bekanntgabe von Auskünften über die Zollgesetzgebung und das Zollverfahren sicherzustellen;

g. – den beteiligten Regierungen von Amtes wegen oder auf Antrag hin Auskünfte oder Gutachten über jene Zollfragen zu übermitteln, die sich innerhalb des Rahmens der allgemeinen Zweckbestimmungen der vorliegenden Konvention bewegen, und diesbezügliche Empfehlungen zu unterbreiten;

h. – mit den andern zwischenstaatlichen Organisationen in Fragen zusammenzuarbeiten, die in seine Zuständigkeit fallen.

2 AS 1960 295. Die Schweiz hat dieses Abk. mit Wirkung per 31. Dez. 1988 gekündigt (AS 1988 1299). Siehe heute das Internationale Übereink. vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (SR 0.632.11).

3 Die Schweiz ist dieser Vereinbarung nicht beigetreten.

Art. IV

Die Mitglieder des Zollrates sind gehalten, diesem auf Verlangen hin alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu halten, welche zur Erledigung seiner Aufgabe notwendig sind; kein Mitglied des Zollrates ist jedoch zu vertraulichen Mitteilungen verpflichtet, deren Bekanntgabe der Anwendung des Gesetzes hinderlich wäre, mit dem öffentlichen Interesse nicht in Einklang stände oder den berechtigten Handelsinteressen der öffentlichen oder privaten Unternehmen abträglich sein würde.

Art. V

Der Zollrat wird von einem ständigen Technischen Komitee und einem Generalsekretär unterstützt.

Art. VI

a. – Der Zollrat wählt alljährlich aus seiner Mitte seinen Präsidenten und wenigstens zwei Vizepräsidenten;

b. – er erstellt ein Geschäftsreglement, für dessen Annahmen das Zweidrittelsmehr seiner Mitglieder erforderlich ist;

c. – er bestellt entsprechend der «Konvention über das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife»4 ein «Komitee für die Nomenklatur», sowie gemäss der «Konvention über den Zollwert»5 ein «Komitee für den Zollwert». Er kann überdies beliebig weitere Komitees bestellen, die er zur praktischen Verwirklichung der in Artikel II d genannten Konventionen, oder für jede andere in seine Zuständigkeit fallende Sachfrage, zu errichten als notwendig erachtet;

d. – er umschreibt den Aufgabenkreis des ständigen Technischen Komitees und die Vollmachten, die er ihm abtritt;

e. – er genehmigt das jährliche Budget, überwacht die Ausgaben und gibt dem Generalsekretariat die nötigen Weisungen hinsichtlich seines Finanzgebarens.

4 AS 1960 295. Die Schweiz hat dieses Abk. mit Wirkung per 31. Dez. 1988 gekündigt (AS 1988 1299). Siehe heute das Internationale Übereink. vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (SR 0.632.11).

5 Die Schweiz ist dieser Vereinbarung nicht beigetreten.

Art. VII

a. – Als Sitz des Zollrates wird Brüssel bestimmt;

b. – der Zollrat, das Ständige Technische Komitee und die durch den Zollrat bestellten Komitees können auch an einem andern Orte als dem Sitz des Zollrates tagen, sofern der Zollrat dies bestimmt;

c. – der Zollrat tritt mindestens zweimal jährlich zusammen; seine erste Zusammenkunft hat spätestens drei Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Konvention stattzufinden.

Art. VIII

a. – Jedes Mitglied des Zollrates verfügt über eine Stimme; kein Mitglied kann jedoch an Abstimmungen über Fragen teilnehmen, welche die Auslegung und die Anwendung der geltenden, in Artikel III d erwähnten Konventionen betreffen, sofern diese in Hinsicht auf es selbst nicht anwendbar sind, sowie auch nicht über Zusatzanträge, welche diese Konventionen betreffen;

b. – unter Vorbehalt von Artikel VI b werden die Beschlüsse des Zollrates mit dem Zweidrittelsmehr der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Der Zollrat kann rechtsgültig eine Frage nur entscheiden, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder vertreten sind, die in dieser Frage das Stimmrecht besitzen.

Art. IX

a. – Der Zollrat stellt mit den Vereinten Nationen, mit ihren Haupt‑ und Hilfs­organen und ihren Sonderinstitutionen sowie mit allen andern zwischenstaatlichen Organen alle Beziehungen her, welche geeignet sind, eine Zusammenarbeit in der Verfolgung ihrer besonderen Aufgaben zu gewährleisten;

b. – der Zollrat kann Abkommen abschliessen, die geeignet sind, die Beratungen und die Zusammenarbeit mit jenen nichtstaatlichen Organisationen zu erleichtern, die an Fragen, welche in seine Zuständigkeit fallen, interessiert sind.

Art. X

a. – Das Ständige Technische Komitee besteht aus Vertretern der Mitgliedstaaten des Rates. Jeder Mitgliedstaat des Zollrates kann einen Delegierten und einen oder mehrere Suppleanten zu seiner Vertretung im Zollrat ernennen.

Die Vertreter sollen in zolltechnischen Fragen spezialisierte Beamte sein. Sie können durch Experten assistiert sein;

b. – das Ständige Technische Komitee tritt mindestens viermal jährlich zusammen.

Art. XI

a. – Der Zollrat ernennt einen Generalsekretär und einen Adjunkten des Generalsekretärs und bestimmt deren Befugnisse, Pflichten, Anstellungsbedingungen und die Dauer ihrer Amtstätigkeit;

b. – der Generalsekretär ernennt das Verwaltungspersonal des Generalsekretariates. Die Personalbestände und das Beamtenstatut bedürfen der Genehmigung des Zollrates.

Art. XII

a. – Jeder Mitgliedstaat des Zollrates übernimmt die Auslagen seiner eigenen Vertretung im Zollrat, im Ständigen Technischen Komitee und in den durch den Zollrat bestellten Komitees;

b. – die Auslagen des Zollrates gehen zu Lasten von seinen Mitgliedstaaten und werden gemäss einem vom Zollrat festgelegten Schlüssel auf sie verteilt;

c. – der Zollrat kann das Stimmrecht jedem Mitgliedstaat entziehen, der seine finanziellen Verpflichtungen innerhalb einer Frist von drei Monaten, nachdem ihm die Höhe seines Beitrages mitgeteilt worden ist, nicht erfüllt hat;

d. – jeder Mitgliedstaat des Zollrates ist verpflichtet, den vollen Jahresanteil an den Ausgaben des Rechnungsjahres zu bezahlen, in dessen Verlauf er Mitglied des Zollrates wurde, wie auch für das Jahr, in dessen Verlauf sein Rücktritt wirksam wird.

Art. XIII

a. – Der Zollrat steht auf dem Territorium aller seiner Mitgliedstaaten im Genusse der für die Ausübung seiner Amtsgeschäfte notwendigen Rechtsfähigkeit, gemäss der im Anhang der vorliegenden Konvention enthaltenen Umschreibung;

b. – der Zollrat, die Vertreter seiner Mitgliedstaaten, die Berater und Experten, welche zu deren Unterstützung bestimmt sind und die Beamten des Zollrates geniessen die im besagten Anhang festgelegten Privilegien und Immunitäten;

c. – der Anhang bildet einen integrierenden Bestandteil der vorliegenden Konvention und jeder Hinweis auf die Konvention findet auch auf ihn Anwendung.

Art. XIV

Die Vertragsparteien anerkennen die Bestimmungen des Protokolls über die Studiengruppe für die Europäische Zollunion, das gleichen Datums wie die vorliegende Konvention zur Unterzeichnung in Brüssel aufliegt. Bei der Festlegung des in Artikel XII b erwähnten Schlüssels für die Beiträge wird der Zollrat die Mitwirkung seiner Mitglieder in der Studiengruppe berücksichtigen.

Art. XV

Die vorliegende Konvention liegt bis zum 31. März 1951 zur Unterzeichnung auf.

Art. XVI

a. – Die vorliegende Konvention bedarf der Ratifizierung;

b. – die Ratifikationsurkunden sind beim Belgischen Ministerium für auswärtige Angelegenheiten zu hinterlegen, welches die Deponierung allen Signatar‑ und Beitrittsstaaten, sowie dem Generalsekretär zur Kenntnis bringen wird.

Art. XVII

a. – Die vorliegende Konvention tritt in Kraft, sobald sieben Signatarstaaten ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben werden;

b. – für jeden Signatarstaat, der seine Ratifikationsurkunde später hinterlegt, tritt die Konvention mit dem Datum der Hinterlegung dieser Ratifikationsurkunde in Kraft.

Art. XVIII

a. – Die Regierung jedes Nicht‑Signatarstaates der vorliegenden Konvention kann dieser ab 1. April 1951 beitreten;

b. – die Beitrittsurkunden sind beim Belgischen Ministerium für auswärtige Angelegenheiten zu hinterlegen, welches die Deponierung allen Signatar‑ und Beitrittsstaaten sowie dein Generalsekretär zur Kenntnis bringen wird;

c. – die vorliegende Konvention tritt für jeden Beitrittsstaat mit Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunden in Kraft, jedoch nicht vor ihrem Inkrafttreten (der Konvention selbst) gemäss der Bestimmung in Artikel XVII a.

Art. XIX

Die vorliegende Konvention ist auf unbeschränkte Dauer abgeschlossen, aber jede Vertragspartei kann sie fünf Jahre nach dem in Artikel XVII a festgelegten Inkrafttreten jederzeit kündigen. Die Kündigung wird wirksam mit Ablauf eines Jahres nach dem Eingang der Mitteilung der Kündigung an das Belgische Ministerium für auswärtige Angelegenheiten; dieses wird alle Signatar‑ und Beitrittsstaaten sowie den Generalsekretär von dem Eingang der Kündigungsanzeige in Kenntnis setzen.

Art. XX

a. – Der Zollrat kann den Vertragsparteien Änderungen der vorliegenden Konvention empfehlen;

b. – jede Vertragspartei, die einer Änderung zustimmt, wird deren Annahme schriftlich dem Belgischen Ministerium für auswärtige Angelegenheiten mitteilen; dieses wird den Empfang dieser Annahmeanzeige allen Signatar‑ und Beitrittsstaaten sowie dem Generalsekretär zur Kenntnis bringen;

c. – eine Änderung tritt drei Monate nach Eingang der Zustimmungserklärungen aller Vertragsparteien beim Belgischen Ministerium für auswärtige Angelegenheiten in Kraft. Sobald alle Vertragsparteien einer Änderung zugestimmt haben, wird das Belgische Ministerium für auswärtige Angelegenheiten alle Signatar‑ und Beitrittsstaaten sowie den Generalsekretär hiervon in Kenntnis setzen, indem es ihnen gleichzeitig das Datum des Inkrafttretens der Änderung bekannt gibt;

d. – nach Inkrafttreten einer Änderung kann keine Regierung die vorliegende Konvention ratifizieren, ohne auch die Änderung anzuerkennen.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Nachgenannten, von ihren Regierungen ordnungsgemäss bevollmächtigt, die vorliegende Konvention unterzeichnet.

Ausgefertigt in Brüssel, am 15. Dezember 1950, in einem einzigen Exemplar in französischer und englischer Sprache, wobei die beiden Texte gleicherweise rechtsverbindlich sind und das in den Archiven der Belgischen Regierung hinterlegt wird, welche beglaubigte Abschriften an alle Signatar‑ und Beitrittsstaaten übermittelt.

(Es folgen die Unterschriften)

Anhang

Rechtsstellung, Privilegien und Immunitäten des Zollrates

Art. I Begriffsbestimmungen

Abschnitt 1

Betreffend Anwendung dieses Anhanges:

(i)
Dem Sinn des Artikels III entsprechend beziehen sich die Ausdrücke «Vermögen und Guthaben» auch auf die Vermögenswerte, die der Zollrat in Ausübung seiner rechtmässigen Befugnisse verwaltet;
(ii)
dem Sinn des Artikels V entsprechend sollen unter dem Ausdruck «Vertreter der Mitgliedstaaten» alle Vertreter, Suppleanten, Berater, technischen Experten und Delegationssekretäre verstanden werden.
Art. II Juristische Persönlichkeit

Abschnitt 2

Der Zollrat ist eine juristische Person. Er kann:

a.
Verträge abschliessen,
b.
unbewegliche und bewegliche Güter kaufen und darüber frei verfügen,
c.
vor Gericht auftreten.

In diesen Rechtsgebieten wird der Zollrat durch den Generalsekretär vertreten.

Art. III Vermögen

Abschnitt 3

Der Zollrat sowie seine Vermögen und Guthaben geniessen die Befreiung von der Gerichtsbarkeit unbeachtet des Aufenthaltsortes oder des Inhabers, es sei denn, er habe in einem besonderen Falle ausdrücklich darauf verzichtet. Es versteht sich jedoch, dass der Verzicht nicht auf Zwangsvollstreckungsmassnahmen ausgedehnt werden kann.

Abschnitt 4

Die Amtsräume des Zollrates sind unverletzlich.

Sein Vermögen und seine Guthaben, unbeachtet ihres Aufenthaltsortes oder ihres Inhabers, sind von Hausdurchsuchung, Requisition, Beschlagnahme, Enteignung oder von jeder andern Form von exekutiver, administrativer, richterlicher oder legislativer Zwangsvollstreckung befreit.

Abschnitt 5

Die Archive des Zollrates und ganz allgemein alle Dokumente, die sein Eigentum sind oder die er verwahrt, sind unverletzlich, wo sie sich auch immer befinden mögen.

Abschnitt 6

Ohne irgendeiner Kontrolle, Reglementierung oder einem Moratorium zu unterliegen, kann der Zollrat:

a.
Zahlungsmittel aller Art besitzen und Geldkonten jeder Währung führen;
b.
ungehindert seine Kapitalien von Land zu Land oder innerhalb eines Landes transferieren und eigene Zahlungsmittel in jede beliebige Währung umtauschen.

Abschnitt 7

Der Zollrat wird in der Ausübung der ihm kraft obigen Abschnittes 6 überbundenen Rechte allen Vorstellungen, die ihm möglicherweise durch eines seiner Mitglieder gemacht werden, insoweit Rechnung tragen als er glaubt, dies ohne Schädigung seiner eigenen Interessen tun zu können.

Abschnitt 8

Der Zollrat, seine Guthaben, Einkünfte und andern Vermögenswerte sind:

a.
befreit von jeder direkten Steuer. Jedoch wird der Zollrat keine Befreiung von solchen Steuern verlangen, die eine blosse Entschädigung für öffentliche Dienstleistungen darstellen;
b.
von allen Zöllen und von allen Ein‑ und Ausfuhrverboten und ‑beschränkungen hinsichtlich der Gegenstände, die der Zollrat für seinen amtlichen Gebrauch ein‑ und ausführt, befreit. Die gestützt auf diese Befreiung eingeführten Artikel dürfen im Gebiete des Landes, in das sie eingeführt wurden, nicht verkauft werden, es sei denn zu Bedingungen, die von der Regierung dieses Landes anerkannt wurden;
c.
von allen Zöllen und allen Verboten und Beschränkungen in Bezug auf seine Veröffentlichungen befreit.

Abschnitt 9

Vorn Zollrat wird im Allgemeinen die Befreiung von Verbrauchssteuern und Verkaufsabgaben, die im Preise der beweglichen und unbeweglichen Güter eingeschlossen sind, nicht beansprucht. Indessen ergreifen die Mitglieder des Zollrates, falls dieser zu amtlichem Gebrauche wichtige Einkäufe macht, in deren Preis Gebühren und Abgaben dieser Art enthalten sind, jedes Mal, wenn es ihnen möglich ist, die­jenigen administrativen Massnahmen, die für den Erlass oder die Rückzahlung dieser Gebühren‑ oder Abgabenbeträge notwendig sind.

Art. IV Erleichterungen im Nachrichtenwesen

Abschnitt 10

Der Zollrat geniesst für seine amtlichen Nachrichtenmittel auf dem Gebiete jedes Mitgliedstaates eine nicht weniger günstige Behandlung als sie von Seiten dieses Staates jeder andern Regierung, einschliesslich deren diplomatischen Mission, gewährt wird, und zwar in Bezug auf Prioritäten, Tarife und Taxen für Briefpost, Kabeltelegramme, Telegramme, Radiotelegramme, Bildfunksendungen, Telefon­gespräche und andere Mitteilungen, sowie auch in Bezug auf Pressetarife für Mitteilungen an die Presse und an das Radio.

Abschnitt 11

Die amtliche Korrespondenz und die andern amtlichen Mitteilungen des Zollrates dürfen nicht der Zensur unterworfen werden.

Dieser Abschnitt darf in keiner Weise so ausgelegt werden, als ob er die Zulassung von zweckdienlichen Sicherheitsmassnahmen verbiete, welche im Einvernehmen zwischen Zollrat und jedem seiner Mitglieder zu bestimmen sind.

Art. V Vertreter der Mitgliedstaaten

Abschnitt 12

An den Tagungen des Zollrates, des Ständigen Technischen Komitees und der Komitees des Zollrates geniessen die Vertreter seiner Mitgliedstaaten während der Ausübung ihrer Amtsgeschäfte und während der Hin- ­und Rückreise zum bzw. vom Tagungsort folgende Privilegien und Immunitäten:

a.
Schutz gegen Festnahme oder Haft und gegen Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks, und, soweit es die von ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft vorgenommenen Handlungen betrifft (einschliesslich ihrer Äusserungen und Schriftstücke) Befreiung von jeder staatlichen Gerichtsbarkeit;
b.
Unverletzlichkeit aller Drucksachen und Dokumente;
c.
das Recht, Telegrafenschlüssel zu verwenden und vermittelst versiegelter Postsendungen oder Koffer Dokumente oder Korrespondenzen zu erhalten;
d.
Befreiung ihrer selbst und ihres Ehegatten von allen einschränkenden Massnahmen, die sich auf die Einwanderung und alle Massnahmen für Ausländer beziehen, und zwar in den Ländern, die sie in Ausübung ihrer Amtsgeschäfte aufsuchen oder durchreisen;
e.
was die Einschränkungen in Bezug auf Gelder und Devisen betrifft, dieselben Erleichterungen, wie sie den Vertretern fremder Regierungen in vorübergehender amtlicher Mission zugebilligt werden;
f.
was ihr persönliches Gepäck betrifft, dieselben Immunitäten und Erleichterungen, wie sie ranggleichen Mitgliedern diplomatischer Missionen zugebilligt werden.

Abschnitt 13

Damit den Vertretern der Mitgliedstaaten des Zollrates bei Tagungen des Zollrates, des Ständigen Technischen Komitees und der Komitees des Zollrates volle Redefreiheit und volle Unabhängigkeit in der Ausübung ihrer Amtsgeschäfte gewährleistet werden kann, wird ihnen die Befreiung von der staatlichen Gerichtsbarkeit in Bezug auf die Äusserungen, die Schriftstücke oder die Handlungen, die auf die Ausübung ihrer Amtsgeschäfte zurückzuführen sind, selbst nach Beendigung ihres Auftrages weiterhin zugebilligt.

Abschnitt 14

Die Privilegien und Immunitäten werden den Vertretern der Mitgliedstaaten nicht zu ihrem persönlichen Vorteil zugebilligt, sondern in der Absicht, eine absolut unabhängige Ausübung ihrer Amtsgeschäfte, die den Zollrat betreffen, zu gewährleisten. Infolgedessen hat ein Mitgliedstaat nicht nur das Recht, sondern die Pflicht, seinem Vertreter in allen jenen Fällen die Immunität zu entziehen, wo nach seiner Auffassung die Immunität die Rechtsprechung verhindern würde und wo die Immunität entzogen werden kann, ohne dass dies dem Zweck schadet, für den sie gewährt wird.

Abschnitt 15

Die Bestimmungen der Abschnitte 12 und 13 sind gegenüber den Behörden des Staates nicht anwendbar, dem die betreffende Person angehört oder dessen Vertreter sie ist oder war.

Art. VI Die Beamten des Zollrates

Abschnitt 16

Der Zollrat bestimmt die Beamtenkategorien, auf die die Bestimmungen dieses Artikels anwendbar sind.

Der Generalsekretär teilt den Mitgliedern des Zollrates die Namen der Beamten mit, die in diesen Kategorien eingereiht sind.

Abschnitt 17

Die Beamten des Zollrates:

a.
geniessen die Befreiung von der staatlichen Gerichtsbarkeit für jene Handlungen (einschliesslich ihrer Äusserungen und Schriftstücke), die sie in Ausübung ihrer Amtsgeschäfte und innerhalb der Grenzen ihrer Befugnisse vorgenommen haben;
b.
sind von allen Steuern auf den Besoldungen und Entschädigungen, die ihnen durch den Zollrat überwiesen werden, befreit;
c.
unterliegen, wie auch ihre Ehegatten und die Familienmitglieder, für die sie aufkommen, weder den Einreisebeschränkungen noch den Meldevorschriften für Ausländer;
d.
geniessen in Devisen‑Angelegenheiten die nämlichen Vorrechte wie die ranggleichen Mitglieder der diplomatischen Vertretungen;
e.
geniessen in Zeiten internationaler Krisen die nämlichen Heimschaffungs­erleichterungen wie die ranggleichen Mitglieder diplomatischer Vertretungen; dies gilt auch für ihre Ehegatten und die Familienangehörigen, die von ihnen unterhalten werden;
f.
geniessen das Recht zur zollfreien Einfuhr ihres Mobiliars und ihrer Effekten bei Anlass ihres ersten Amtsantrittes im betreffenden Land, sowie das Recht der zollfreien Rückführung derselben nach ihrem Wohnsitzstaat bei Beendigung ihres Amtes.

Abschnitt 18

Ausser den in Abschnitt 17 vorgesehenen Privilegien und Immunitäten geniesst der Generalsekretär des Zollrates, soweit es ihn, seinen Ehegatten und seine minderjährigen Kinder betrifft, die Privilegien, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, die gemäss dem internationalen Recht den Leitern der diplomatischen Missionen zugestanden werden.

Der Adjunkt des Generalsekretärs geniesst die Privilegien, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, die den ranggleichen diplomatischen Vertretern zugestanden werden.

Abschnitt 19

Die Privilegien und Immunitäten werden den Beamten ausschliesslich im Interesse des Zollrates und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil zugestanden. Der Generalsekretär hat das Recht und die Pflicht, die einem Beamten zugebilligte Immunität in allen jenen Fällen aufzuheben, wo diese Immunität nach seiner Auffassung die Rechtsprechung unterbinden würde, oder wo die Immunität entzogen werden kann, ohne dass dadurch den Interessen des Zollrates geschadet wird. Der Zollrat allein hat das Recht, dem Generalsekretär die Immunität zu entziehen.

Art. VII Experten als Beauftragte des Zollrates

Abschnitt 20

Die Experten (andere als die in Artikel VI erwähnten Beamten) geniessen, wenn sie Aufträge für den Zollrat erfüllen, während der Dauer dieses Auftrages, einschliesslich der Reisezeit, die Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen, die für die ungehinderte Ausübung ihrer Amtsgeschäfte notwendig sind, insbesondere:

a.
Schutz gegen Festnahme oder Haft und gegen Beschlagnahme ihres Gepäckes;
b.
Befreiung von der staatlichen Gerichtsbarkeit in Bezug auf die Handlungen, die sie in Ausübung ihrer Aufträge und innerhalb der Grenzen ihrer Befugnisse vorgenommen haben, einschliesslich ihrer Äusserungen und Schriftstücke;
c.
Unverletzlichkeit aller Drucksachen und Schriftstücke.

Abschnitt 21

Die Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen werden den Experten im Interesse des Zollrates und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil zugestanden. Der Generalsekretär hat das Recht und die Pflicht, die einem Experten zugebilligte Immunität in allen jenen Fällen aufzuheben, wo diese Immunität nach seiner Auffassung die Rechtsprechung unterbinden würde und wo sie entzogen werden kann, ohne dass dadurch den Interessen des Zollrates geschadet wird.

Art. VIII Missbrauch der Privilegien

Abschnitt 22

Die Vertreter der Mitgliedstaaten, sowie die in den Abschnitten 16 und 20 erwähnten Beamten, können bei Anlass von Tagungen des Zollrates, des Ständigen Technischen Komitees und der Komitees des Zollrates während der Ausübung ihrer Amtsgeschäfte und während ihrer Hin‑ und Rückreise zum bzw. vom Tagungsort durch die örtlichen Behörden nicht gezwungen werden, das Land zu verlassen, in welchem sie ihre Amtsgeschäfte auf Grund der in ihrer offiziellen Eigenschaft ausgeübten Tätigkeit vollziehen. Sollte jedoch eine solche Person das Gastrecht dadurch missbrauchen, dass sie in diesem Lande eine Tätigkeit ausübt, die mit ihren amtlichen Aufgaben in keinem Zusammenhang steht, so kann sie durch die Regierung dieses Landes gezwungen werden, das Land zu verlassen, wobei folgende Bestimmungen vorbehalten bleiben:

i.
Die Vertreter der Mitgliedstaaten des Zollrates oder die Personen, welche die diplomatische Immunität entsprechend den Bestimmungen in Abschnitt 18 geniessen, dürfen nicht gezwungen werden, das Land zu verlassen, sofern dies nicht gemäss dem diplomatischen Verfahren geschieht, das für die in diesem Land akkreditierten diplomatischen Vertreter angewandt wird.
ii.
Falls für einen Beamten der Abschnitt 18 keine Anwendung findet, darf ohne Genehmigung durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten des betreffenden Landes kein Ausweisungsbeschluss gefasst werden; und falls ein Ausweisungsverfahren gegen einen Beamten eingeleitet ist, hat der Generalsekretär das Recht, in das Verfahren zugunsten der Person, gegen die es angestrengt wurde, einzugreifen.

Abschnitt 23

Der Generalsekretär wird jederzeit mit den zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten des Zollrates zusammenarbeiten, um eine einwandfreie Rechtspflege zu erleichtern, die Innehaltung der Polizeiverordnungen zu gewährleisten und jeden Missbrauch zu verhüten, zu welchem die in diesem Anhang aufgezählten Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen Anlass geben könnten.

Art. IX Beilegung von Streitigkeiten

Abschnitt 24

Der Zollrat soll geeignete Verfahren zur Beilegung folgender Streitfälle vorsehen:

a.
Streitfälle in Vertragsangelegenheiten und anderen privatrechtlichen Streitigkeiten, in welchen der Zollrat Partei sein könnte;
b.
Streitigkeiten, in welche ein Beamter des Zollrates verwickelt wäre, der gestützt auf seine offizielle Stellung die Immunität geniesst, sofern diese Immunität gemäss den Bestimmungen der Abschnitte 19 und 21 nicht aufgehoben wurde.
Art. X Ergänzungsverträge

Abschnitt 25

Der Zollrat kann mit einer oder mehreren Vertragsparteien Ergänzungsverträge abschliessen, welche in Bezug auf die Vertragspartei oder die Vertragsparteien die Bestimmungen des vorliegenden Anhanges ergänzen.

Protokoll betreffend die Studiengruppe für die Europäische Zollunion


Die Signatarstaaten des vorliegenden Protokolls:

In Erwägung der Aufgabe der Studiengruppe für die Europäische Zollunion – in der Folge Studiengruppe genannt – wie sie in der Erklärung festgelegt ist, die am 12. September 1947 durch gewisse Regierungen dem Komitee für Europäische Wirtschaftszusammenarbeit abgegeben wurde,

Im Wunsche, die Belgische Regierung von den mit der Studiengruppe zusammenhängenden Ausgaben zu entlasten,

Unter Berücksichtigung der Konvention über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens – in der Folge Konvention genannt –, die ab heutigem Datum in Brüssel zur Unterzeichnung aufliegt,

haben beschlossen:

1.  Unter Vorbehalt der im nachstehenden Paragraphen 2 festgelegten Bestimmungen werden die Ausgaben der Studiengruppe ab 1. Januar 1951 in das Budget des auf Grund der Konvention errichteten Zollrates übertragen.

Der Zollrat ergreift die nötigen Vorkehrungen, um diese Ausgaben unter seine Mitglieder und, sofern er dies als wünschenswert erachtet, unter alle andern interessierten Regierungen zu verteilen.

2.  Sofern die Konvention am 1. Januar 1952 nicht in Kraft getreten ist, verpflichten sich die Signatarstaaten, unverzüglich und gemeinsam die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um die Ausgaben der Studiengruppe sicherzustellen, die ab 1. Januar 1951 bis zum Inkrafttreten der Konvention anfallen.

3.  Das auf Grund von Artikel V der Konvention errichtete Generalsekretariat und das Ständige Technische Komitee werden zur Verfügung der Studiengruppe gestellt.

4.  Das vorliegende Protokoll bleibt zur Unterzeichnung aufgelegt. Es tritt mit Bezug auf die Signatarstaaten mit dem Tag der Unterzeichnung in Kraft, mit Ausnahme derjenigen, welche es unter Ratifikationsvorbehalt unterzeichnen. In Bezug auf die Regierungen, welche das Protokoll unter Ratifikationsvorbehalt unterzeichnen, tritt es am Tage der Niederlegung der Ratifikationsurkunde beim Belgischen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten in Kraft.

5.  Das vorliegende Protokoll wird hinfällig, sofern die Studiengruppe oder der Zollrat aufgelöst würden oder wenn die Rechtsstellung der Studiengruppe entweder durch Verschmelzung mit einer andern Organisation oder auf jede andere Art geändert würde.

Zu Urkund dessen haben die Nachgenannten, von ihren Regierungen ordnungs­gemäss ermächtigt, das vorliegende Protokoll unterzeichnet.

Ausgefertigt in Brüssel, am 15. Dezember 1950, in einem einzigen Exemplar in französischer und englischer Sprache, wobei die beiden Texte in gleicher Weise rechtsverbindlich sind, und das in den Archiven der Belgischen Regierung hinterlegt wird, welche davon beglaubigte Abschriften an alle Signatar‑ und Beitrittsstaaten übermittelt.

(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 2. Juni 20206

6 AS 1974 1455, 1981 542, 1983 1319, 1986 718, 1987 1015, 1989 313, 1990 1492, 1991 2335, 2004 767, 2005 3895, 2007 1403, 2010 31, 2012 1657, 2015 1839, 2020 2171. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Inkrafttreten

Afghanistan

10. August

2004 B

10. August

2004

Ägypten

26. Oktober

1956 B

26. Oktober

1956

Albanien

31. August

1992 B

31. August

1992

Algerien

19. Dezember

1966 B

19. Dezember

1966

Andorra

  3. September

1998 B

  3. September

1998

Angola

26. September

1990 B

26. September

1990

Argentinien

  1. Juli

1968 B

  1. Juli

1968

Armenien

30. Juni

1992 B

30. Juni

1992

Aserbaidschan

17. Juni

1992 B

17. Juni

1992

Äthiopien

  6. August

1973 B

  6. August

1973

Australien*

  5. Januar

1961 B

  5. Januar

1961

Bahamas

16. August

1974 B

16. August

1974

Bahrain

18. April

2001 B

18. April

2001

Bangladesch

  1. Juli

1978 B

  1. Juli

1978

Barbados

  7. Januar

1999 B

  7. Januar

1999

Belarus

16. Dezember

1993 B

16. Dezember

1993

Belgien

11. Dezember

1952

11. Dezember

1952

Belize

22. April

2008 B

22. April

2008

Benin

  9. November

1998 B

  9. November

1998

Bermudaa

13. Juli

1990

13. Juli

1990

Bhutan

12. Februar

2002 B

12. Februar

2002

Bolivien

14. August

1997 B

14. August

1997

Bosnien und Herzegowina

  4. Juli

2008 B

  4. Juli

2008

Botsuana

25. August

1978 B

25. August

1978

Brasilien

19. Januar

1981 B

19. Januar

1981

Brunei

  1. Juli

1996 B

  1. Juli

1996

Bulgarien

  1. August

1973 B

  1. August

1973

Burkina Faso

16. September

1966 B

16. September

1966

Burundi

20. Oktober

1964 B

20. Oktober

1964

Chile

  1. Juli

1966 B

  1. Juli

1966

China

18. Juli

1983 B

18. Juli

1983

Hongkong a b

  1. Juli

1987

  1. Juli

1987

Macau a c

  7. Juli

1993

  7. Juli

1993

Costa Rica

29. August

2001 B

29. August

2001

Côte d’Ivoire

  2. September

1963 B

  2. September

1963

Dänemark

19. Oktober

1951

  4. November

1952

Deutschland

  4. November

1952

  4. November

1952

Dominikanische Republik

28. Juli

2004 B

28. Juli

2004

Dschibuti

19. März

2008 B

19. März

2008

Ecuador

16. Dezember

1997 B

16. Dezember

1997

El Salvador

  7. Juli

2005 B

  7. Juli

2005

Eritrea

  8. August

1995 B

  8. August

1995

Estland

18. Juni

1992 B

18. Juni

1992

Eswatini

15. Mai

1981 B

15. Mai

1981

Fidschi

  1. Juli

1997 B

  1. Juli

1997

Finnland

27. Januar

1961 B

27. Januar

1961

Frankreich

  6. Oktober

1952

  4. November

1952

Gabun

18. Februar

1965 B

18. Februar

1965

Gambia

14. Oktober

1987 B

14. Oktober

1987

Georgien

26. Oktober

1993 B

26. Oktober

1993

Ghana

  1. August

1968 B

  1. August

1968

Griechenland

10. Dezember

1951

  4. November

1952

Guatemala

22. Februar

1985 B

22. Februar

1985

Guinea

30. Oktober

1991 B

30. Oktober

1991

Guinea-Bissau

19. August

2010 B

19. August

2010

Guyana

29. Juli

1976 B

29. Juli

1976

Haiti

31. Januar

1958 B

31. Januar

1958

Honduras

  8. Dezember

2005 B

  8. Dezember

2005

Indien

15. Februar

1971 B

15. Februar

1971

Indonesien

30. April

1957 B

30. April

1957

Irak

  6. Juni

1990 B

  6. Juni

1990

Iran

16. Oktober

1959 B

16. Oktober

1959

Irland

23. September

1952 B

  4. November

1952

Island

15. Februar

1971

15. Februar

1971

Israel

23. Mai

1958 B

23. Mai

1958

Italien

20. November

1952

20. November

1952

Jamaika

29. März

1963 B

29. März

1963

Japan

15. Juni

1964 B

15. Juni

1964

Jemen

  1. Juli

1993 B

  1. Juli

1993

Jordanien

  1. Januar

1964 B

  1. Januar

1964

Kambodscha

  3. April

2001 B

  3. April

2001

Kamerun

  9. April

1965 B

  9. April

1965

Kanada

12. Oktober

1971 B

12. Oktober

1971

Kap Verde

  1. Juli

1992 B

  1. Juli

1992

Kasachstan

30. Juni

1992 B

30. Juni

1992

Katar

  4. Mai

1992 B

  4. Mai

1992

Kenia

24. Mai

1965 B

24. Mai

1965

Kirgisistan

10. Februar

2000 B

10. Februar

2000

Kolumbien

  1. Juli

1993 B

  1. Juli

1993

Komoren

  1. Juli

1993 B

  1. Juli

1993

Kongo (Brazzaville)

  2. September

1975 B

  2. September

1975

Kongo (Kinshasa)

26. Juli

1972 B

26. Juli

1972

Korea (Süd-)

  2. Juli

1968 B

  2. Juli

1968

Kosovo

25. Januar

2017 B

25. Januar

2017

Kroatien

  1. Juli

1993 B

  1. Juli

1993

Kuba

11. Juli

1988 B

11. Juli

1988

Kuwait

  4. Oktober

1993 B

  4. Oktober

1993

Laos

16. Januar

2007 B

16. Januar

2007

Lesotho

  2. August

1978 B

  2. August

1978

Lettland

22. Juni

1992 B

22. Juni

1992

Libanon

20. Mai

1960 B

20. Mai

1960

Liberia

  7. Januar

1975 B

  7. Januar

1975

Libyen

11. Januar

1983 B

11. Januar

1983

Litauen

18. Juni

1992 B

18. Juni

1992

Luxemburg

23. Januar

1953

23. Januar

1953

Madagaskar

18. Februar

1964 B

18. Februar

1964

Malawi

  6. Juni

1966 B

  6. Juni

1966

Malaysia

30. Juni

1964 B

30. Juni

1964

Malediven

  8. September

1995 B

  8. September

1995

Mali

  7. August

1987 B

  7. August

1987

Malta

  6. Juli

1968 B

  6. Juli

1968

Marokko

  1. Juli

1968 B

  1. Juli

1968

Mauretanien

  2. Oktober

1979 B

  2. Oktober

1979

Mauritius

29. März

1973 B

29. März

1973

Mexiko

  8. Februar

1988 B

  8. Februar

1988

Moldau

28. Oktober

1994 B

28. Oktober

1994

Mongolei

17. September

1991 B

17. September

1991

Montenegro

24. Oktober

2006 B

24. Oktober

2006

Mosambik

  1. Juli

1987 B

  1. Juli

1987

Myanmar

25. März

1991 B

25. März

1991

Namibia

30. Juni

1992 B

30. Juni

1992

Nepal

22. Juli

1985 B

22. Juli

1985

Neuseeland

16. Mai

1963 B

16. Mai

1963

Nicaragua

24. September

1998 B

24. September

1998

Niederlande

23. Januar

1953

23. Januar

1953

    Curaçao

  1. Juli

2001

  1. Juli

2001

    Karibische Gebiete (Bonaire,

Sint Eustatius und Saba)

  1. Juli

2001

  1. Juli

2001

    Sint Maarten

  1. Juli

2001

  1. Juli

2001

Niger

  1. Juli

1981 B

  1. Juli

1981

Nigeria

21. August

1963 B

21. August

1963

Nordmazedonien

  1. Juli

1994 B

  1. Juli

1994

Norwegen

  6. August

1951

  4. November

1952

Oman

11. September

2000 B

11. September

2000

Österreich

21. Januar

1953 B

21. Januar

1953

Pakistan

16. November

1955 B

16. November

1955

Palästina

24. März

2015 B

24. März

2015

Panama

  8. März

1996 B

  8. März

1996

Papua-Neuguinea

18. März

2002 B

18. März

2002

Paraguay

  3. Oktober

1969 B

  3. Oktober

1969

Peru

27. Januar

1970 B

27. Januar

1970

Philippinen

  1. Oktober

1980 B

  1. Oktober

1980

Portugal

26. Januar

1953

26. Januar

1953

Polen

17. Juli

1974 B

17. Juli

1974

Ruanda

  3. März

1964 B

  3. März

1964

Rumänien

15. Januar

1969 B

15. Januar

1969

Russland

  8. Juli

1991 B

  8. Juli

1991

Sambia

27. September

1978 B

27. September

1978

Samoa

  1. Oktober

2001 B

  1. Oktober

2001

São Tomé und Príncipe

23. September

2009 B

23. September

2009

Saudi-Arabien

  8. Mai

1973 B

  8. Mai

1973

Schweden

17. Oktober

1952

  4. November

1952

Schweiz

19. Dezember

1952 B

19. Dezember

1952

Senegal

10. März

1976 B

10. März

1976

Serbien

27. März

2001 B

27. März

2001

Seychellen

25. Juli

2000 B

25. Juli

2000

Sierra Leone

  6. November

1975 B

  6. November

1975

Simbabwe

19. März

1981 B

19. März

1981

Singapur

  9. Juli

1975 B

  9. Juli

1975

Slowakei

  1. Januar

1993 B

  1. Januar

1993

Slowenien

  7. September

1992 B

  7. September

1992

Somalia

  4. Oktober

2012 B

  4. Oktober

2012

Spanien

13. Juli

1952 B

  4. November

1952

Sri Lanka

29. Mai

1967 B

29. Mai

1967

St. Lucia

12. Mai

2005 B

12. Mai

2005

Südafrika

24. März

1964 B

24. März

1964

Sudan

  8. Juni

1960 B

  8. Juni

1960

Südsudan

18. Juli

2012 B

18. Juli

2012

Suriname

26. November

2018 B

26. November

2018

Syrien

  3. November

1959 B

  3. November

1959

Tadschikistan

  1. Juli

1997 B

  1. Juli

1997

Tansania

17. November

1964 B

17. November

1964

Thailand

  4. Februar

1972 B

  4. Februar

1972

Timor-Leste

19. September

2003 B

19. September

2003

Togo

12. Februar

1990 B

12. Februar

1990

Tonga

  1. Juli

2005 B

  1. Juli

2005

Trinidad und Tobago

15. Oktober

1973 B

15. Oktober

1973

Tschad

16. Februar

2005 B

16. Februar

2005

Tschechische Republik

  1. Januar

1993 B

  1. Januar

1993

Tunesien

20. Juli

1966 B

20. Juli

1966

Türkei

  6. Juni

1951 B

  4. November

1952

Turkmenistan

17. Mai

1993 B

17. Mai

1993

Uganda

  3. November

1964 B

  3. November

1964

Ukraine

26. Juni

1992 B

26. Juni

1992

Ungarn

16. September

1968 B

16. September

1968

Uruguay

16. September

1977 B

16. September

1977

Usbekistan

28. Juli

1992 B

28. Juli

1992

Vanuatu

17. November

2009 B

17. November

2009

Venezuela

  1. Juli

1996 B

  1. Juli

1996

Vereinigte Arabische Emirate

  7. Februar

1979 B

  7. Februar

1979

Vereinigte Staaten*

  5. November

1970 B

  5. November

1970

Vereinigtes Königreich

12. September

1952

  4. November

1952

Vietnam

  1. Juli

1993 B

  1. Juli

1993

Zentralafrikanische Republik

28. Juli

1986 B

28. Juli

1986

Zypern

31. August

1967 B

31. August

1967

*
Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://treaties.un.org/ > Enregistrement et Publication > Recueil des Traités des Nations Unies eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern bezogen werden.
a
Zulassung gemäss Art. II a) ii) der Konv.
b
Vom 13. Juli 1987 bis zum 30. Juni 1997 war das Übereink. auf Grund einer
Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar. Seit dem
1. Juli 1997 bildet Hongkong eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der
Volksrepublik China.
c
Vom 7. Juli 1993 bis zum 19. Dez. 1999 war das Übereink. auf Grund einer
Ausdehnungserklärung Portugals in Macau anwendbar. Seit dem 20. Dez. 1999 bildet Macau eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China.