(Stand am 8. November 2002)

0.132.454.231AS

0.132.454.23

Übersetzung2

Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Italienischen Republik

betreffend die Bereinigung der Landesgrenze
auf der Strasse von Ponte-Chiasso

Abgeschlossen am 5. April 1951
Von der Bundesversammlung genehmigt am 3. Oktober 19513
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 18. April 1953
In Kraft getreten am 18. April 1953

1 AS 1953 409; BBl 1951 II 332

2 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der italienischen Ausgabe dieser Sammlung.

3 Art. 1 Abs. 1 Ziff. 3 des BB vom 3. Okt. 1951 (AS 1953 401).

Die Schweizerische Eidgenossenschaft
und
die Italienische Republik,

in Anbetracht des umfangreichen Automobilverkehrs auf der Strasse von Ponte-Chiasso sowie der Notwendigkeit einer raschen Abwicklung der Zollformalitäten und der Trennung der Abfertigung des Warenverkehrs von derjenigen des Personenverkehrs,

haben beschlossen, eine Bereinigung der Landesgrenze auf der erwähnten Strasse vorzunehmen und das vorliegende Abkommen abzuschliessen.

Sie haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt,

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

die nach gegenseitiger Bekanntgabe ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:

Art. 1

In teilweiser Abänderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Italien über die Festlegung der schweizerisch-italienischen Grenze auf der Strecke zwischen Run Do oder Cima Garibaldi und Mont Dolent, vom 24. Juli 19414, wird der Verlauf der Grenze auf der Strasse von Chiasso nach Ponte-Chiasso zwischen den Grenzsteinen 65 L und 667 gemäss dem beiliegenden Plan5, der einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bildet und der sich auf das am 17. März 1950 vom «Ufficio tecnico-erariale» von Como vorgelegte Projekt stützt, geändert.

4 SR 0.132.454.2

5 In der AS nicht veröffentlicht.

Art. 2

Die Kommission zur Erhaltung der Landesgrenze Schweiz-Italien wird mit folgenden Aufgaben betraut:

a.
Kontrolle des gegenseitigen Flächenaustausches, ausgeglichen nicht nach Bodenwert, sondern ausschliesslich nach Flächeninhalt. Es handelt sich um zwei Flächen von je 62 m2, also insgesamt 124 m2.
b.
Vermarkung, Absteckung und Vermessung des neuen Grenzverlaufes sowie Abänderung der Dokumentation.
Art. 3

Die Kosten für die in Artikel 2 erwähnten Aufgaben werden von beiden Parteien je zur Hälfte getragen.

Art. 4

Das vorliegende Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen so bald als möglich in Rom ausgetauscht werden. Das Abkommen tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Chiasso, am 5. April 1951.

Col. de Raemy

Ing. Giuseppe Merla