672.1

Bundesbeschluss

über die Ermächtigung des Bundesrates zum Austausch
von Gegenrechtserklärungen betreffend die Besteuerung
von Unternehmungen der Seeschiffahrt, der Binnenschiffahrt
und der Luftfahrt

vom 1. Oktober 1952 (Stand am 10. Januar 1953)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

in Anwendung der Artikel 8 und 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 30. Mai 19522,

beschliesst:

Art. 1

1 Der Bundesrat wird ermächtigt, gegenüber ausländischen Staaten, die sich zu Gege­nrecht verpflichten, die Erklärung abzugeben, dass Unternehmungen der See­schiffahrt, der Binnenschiffahrt und der Luftfahrt zu Steuern von Einkünften und Gewinnen aus dem Betrieb der Schiff- oder Luftfahrt sowie vom beweglichen Ver­mö­gen, mit Einschluss der dem Betrieb der Schiff- oder Luftfahrt dienenden Fahr­zeuge, nur in einem der beiden Staaten herangezogen werden sollen.

2 Die ausschliessliche Befugnis zur Besteuerung der in Absatz 1 bezeichneten Ein­künfte, Gewinne und Vermögenswerte kann durch eine solche Erklärung entweder dem Staate, in dem sich die wirkliche Leitung der Unternehmung befindet, oder aber dem Staate zuerkannt werden, in dem die dem Betriebe der Schiff- oder Luft­fahrt dienenden Fahrzeuge registriert sind.

3 Die Erklärung kann auch für den Fall abgegeben werden, dass sich eine Luftver­kehrs­unternehmung eines der beiden Staaten an einem Pool, an einer Betriebs­gemein­schaft oder an einer internationalen Betriebsorganisation beteiligt.

4 Unter dem Ausdruck «Betrieb der Schiff- oder Luftfahrt» wird die gewerbsmässi­ge Beförderung von Personen oder Sachen durch Eigentümer, Mieter oder Befrach­ter von Schiffen oder Luftfahrzeugen verstanden.

5 Die Erklärungen können eine Bestimmung enthalten, wonach sie von einem vor ihrer Abgabe liegenden Zeitpunkte an Anwendung finden sollen; sie sind im übri­gen mit einem Kündigungsvorbehalt zu versehen und in der Gesetzessammlung zu ver­öffentlichen.

Art. 2

1 Der Bundesrat wird beauftragt, diesen Bundesbeschluss gemäss dem Bundesge­setz vom 17. Juni 18743 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundes­be­schlüsse zu veröffentlichen.

2 Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Datum des Inkrafttretens: 10. Januar 19534

3 [BS 1 173; AS 1962 789 Art. 11 Abs. 3. SR 161.1 Art. 89 Bst. b]

4 BRB vom 5. Jan. 1953 (AS 1953 3)