1. Die Konferenz
erinnert an die internationale Opium-Konferenz von 1912, die, zur schrittweisen Unterdrückung des Opium-Missbrauches entschlossen, im internationalen Abkommen von 191223 folgenden Artikel 6 aufgenommen hat: «Die Vertragsmächte werden unter Berücksichtigung der besondern Verhältnisse in den einzelnen Ländern Massregeln zum Zwecke der allmählichen und wirksamen Unterdrückung der Herstellung, des Vertriebs im Inland und der Verwendung von zubereitetem Opium treffen, sofern nicht bereits entsprechende Bestimmungen bestehen».;
erinnert daran, dass die dem Betäubungsmittel-Abkommen von Genf von 192524 beigetretenen Staaten in der Präambel erklärt haben, sie seien fest entschlossen, die schrittweise und wirksame Unterdrückung der Herstellung, des Inlandhandels und des Verbrauches von präpariertem Opium, wie es in Kapitel II des internationalen Abkommens von 191225 umschrieben ist, in ihren Besitzungen und Territorien des Fernen Ostens, inbegriffen die vertraglich überlassenen oder unter Protektorat gestellten Gebiete, in denen der Verbrauch von präpariertem Opium noch zugelassen ist, herbeizuführen; ferner seien sie aus humanitären Gründen und zur Verbesserung der sozialen und moralischen Lebensverhältnisse der in Frage stehenden Völker bereit, alle Vorkehrungen zu treffen, um in möglichst kurzer Zeit die Unterdrückung des Opiumrauchens herbeizuführen;
vom Wunsche beseelt, die sich ihr mit der gegenwärtigen Konferenz bietende Gelegenheit zu benützen, um an die interessierten Staaten zu appellieren und sie einzuladen, ihre Anstrengungen auf diesem Gebiete fortzusetzen;
empfiehlt den Regierungen, die den Gebrauch von Opium noch für andere als medizinische oder wissenschaftliche Zwecke zulassen, innert möglichst kurzer Frist alle zur Abschaffung dieses Opiumgebrauches wirksamen Anordnungen zu treffen.
2. Die Konferenz empfiehlt den Staaten, welche das Prinzip der Auslieferung ihrer Staatsangehörigen anerkennen, in die Auslieferung derselben einzuwilligen, wenn sie sich auf ihrem Gebiete befinden und sich eines der in Artikel 2 erwähnten Vergehens im Auslande schuldig gemacht haben; dies selbst dann, wenn der zur Anwendung gelangende Auslieferungsvertrag einen Vorbehalt für die Auslieferung eigener Staatsbürger enthalten sollte.
3. Die Konferenz empfiehlt den vertragschliessenden Parteien, gegebenenfalls einen speziell für die Zwecke dieses Abkommens bestimmten Polizeidienst einzurichten.
4. Die Konferenz empfiehlt, die beratende Opium-Kommission möchte prüfen, ob eine Zusammenkunft der Leiter der Zentralstellen der vertragschliessenden Parteien zweckmässig wäre, um die Ausführung dieses Abkommens sicherzustellen, sie zu vervollkommnen und die internationale Zusammenarbeit auszubauen; sie soll gegebenenfalls dem Völkerbundsrat darüber berichten.
Zu Urkund dessen haben die Delegierten diese Akte unterzeichnet.
Geschehen in Genf am 26. Juni 1936, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Sekretariates des Völkerbundes26 hinterlegt und in beglaubigter Abschrift allen an der Konferenz vertretenen Staaten übermittelt wird.
(Es folgen die Unterschriften.)