0.946.291.363

AS 1953 134

Originaltext

Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Bundesrepublik Deutschland zum deutschen
Lastenausgleich

Abgeschlossen am 26. August 1952

In Kraft getreten am 19. März 1953

(Stand am 19. März 1953)

In Berücksichtigung der zwischen

der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und
der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Abkommen

über die deutschen Vermögen in der Schweiz,

über die Wiederherstellung gewerblicher Schutzrechte,

über die Regelung der Forderungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft gegen das ehemalige Deutsche Reich,

sind die beiden vertragschliessenden Teile übereingekommen, das folgende Abkommen zu schliessen.

Zu diesem Zweck haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

Die Bevollmächtigten haben die nachstehenden Bestimmungen vereinbart:

Art. 1

(1)  Schweizerische Staatsangehörige, die am Währungsstichtag (21. Juni 1948) das Schweizerbürgerrecht besessen haben, geniessen beim Lastenausgleich die gleiche Behandlung wie sie Angehörigen der meistbegünstigten Nation auf diesem Gebiet zusteht.

(2)  Entsprechendes gilt für

a)
die nach deutschen Recht selbständig abgabepflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach schweizerischem Recht errichtet worden sind;
b)
die nach deutschen Recht gegründeten selbständig abgabepflichtigen Gesellschaften, an denen die vorerwähnten schweizerischen Staatsangehörigen, Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen sowohl am 21. Juni 1948 als auch am 8. Mai 1945 entweder unmittelbar oder über andere Gesellschaften eine Beteiligung mindestens in der Höhe besessen haben, die bei der meistbegünstigten Nation Voraussetzung für eine Vergünstigung ist.
Art. 2

Auf schweizerische Staatsangehörige mit zugleich deutscher Staatsangehörigkeit ist dieses Abkommen nur anzuwenden, soweit sie die gleichen Voraussetzungen erfüllen, unter denen Angehörige der meistbegünstigten Nation mit zugleich deutscher Staatsangehörigkeit beim Lastenausgleich als Angehörige der meistbegünstigten Nation behandelt werden.

Art. 3

Über die Auslegung der nach diesem Abkommen anzuwendenden Vorschriften entscheiden die nach dem Lastenausgleichsgesetz zuständigen Verwaltungsbehörden und Gerichte.

Art. 4

Dieses Abkommen wird schweizerischerseits mit entsprechender Auswirkung auch im Namen des Fürstentums Liechtenstein, deutscherseits auch im Namen des Landes Berlin (West) unterzeichnet.

Art. 5

Dieses Abkommen, das in zwei Originalen in deutscher Sprache ausgefertigt wird, soll ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen baldmöglichst in Bern ausgetauscht werden. Das Abkommen tritt mit dem Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Bonn, den 26. August 1952.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Rebsamen

Für die
Bundesrepublik Deutschland:

Kühne