0.672.933.62

AS 1952 645; BBl 1951 II 597

Originaltext

Abkommen

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und den Vereinigten Staaten von Amerika
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiete der Nachlass‑Erbanfallsteuern

Abgeschlossen am 9. Juli 1951
Von der Bundesversammlung genehmigt am 24. September 19511
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 17. September 1952
In Kraft getreten am 17. September 1952

(Stand am 17. September 1952)

Der Schweizerische Bundesrat
und
der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika,

vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Nachlass‑ und Erbanfallsteuern abzuschliessen, haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

die, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgeteilt und diese in guter und gehöriger Form befunden, folgendes vereinbart haben:

Art. I

1 Dieses Abkommen bezieht sich auf die folgenden von Todes wegen erhobenen Steuern:

a.
Auf seiten der Vereinigten Staaten von Amerika: Die Nachlasssteuer des Bundes, und
b.
Auf seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
Die Nachlass‑ und Erbanfallsteuern der Kantone und ihrer politischen Unter­abteilungen.

2 Das vorliegende Abkommen soll auch auf jede andere ihrem Wesen nach ähnliche Nachlass‑ oder Erbanfallsteuer Anwendung finden, die nach seiner Unterzeichnung von den Vereinigten Staaten oder von den schweizerischen Kantonen oder ihrer politischen Unterabteilungen erhoben wird.

Art. II

1 In diesem Abkommen bedeutet:

a.
Der Ausdruck «Vereinigte Staaten» die Vereinigten Staaten von Amerika; in geographischem Sinne verwendet, umfasst er die Gliedstaaten, die Territorien Alaska und Hawaii sowie den Distrikt Columbia;
b.
Der Ausdruck «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft;
c.
Der Ausdruck «Steuer» je nach dem Zusammenhang die Bundesnachlasssteuer der Vereinigten Staaten oder die in der Schweiz erhobenen Erbanfall‑ oder Nachlasssteuern;
d.
Der Ausdruck «zuständige Behörde» auf seiten der Vereinigten Staaten den Commissioner of Internal Revenue im Rahmen der ihm vom Sekretär des Schatzamtes erteilten Vollmachten und auf seiten der Schweiz den Direktor der eidgenössischen Steuerverwaltung im Rahmen der ihm vom eidgenössischen Finanzdepartement2 erteilten Vollmachten.

2 Bei Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens wird jeder Vertragsstaat, sofern sich aus dem Zusammenhang nicht etwas anderes ergibt, jedem nicht anders umschriebenen Begriff den Sinn beilegen, der ihm unter der eigenen Gesetzgebung zukommt.

3 Es ist Sache jedes Vertragsstaates, bei Anwendung, dieses Abkommens darüber zu befinden, ob der Erblasser zur Zeit seines Todes in seinem Gebiete Wohnsitz hatte oder seine Staatsangehörigkeit besass.

2 Bezeichnung gemäss Art. 1 des nicht veröffentlichten BRB vom 23. April 1980 über die Anpassung von bundesrechtlichen Erlassen an die neuen Bezeichnungen der Departemente und Ämter.

Art. III

Bei der Erhebung ihrer Steuer im Falle eines Erblassers, der zur Zeit seines Todes weder Bürger der Vereinigten Staaten war, noch dort Wohnsitz hatte, sondern Schweizerbürger oder in der Schweiz wohnhaft war, werden die Vereinigten Staaten die besondere Steuerbefreiung zugestehen, die nach ihrem Gesetze gewährt würde, wenn der Erblasser in den Vereinigten Staaten Wohnsitz gehabt hätte; diese Befreiung wird mindestens mit demjenigen Teilbetrag gewährt, der dem Verhältnis entspricht, in dem der Wert des gesamten der Steuer unterworfenen beweglichen und unbeweglichen Vermögens zum Wert des gesamten beweglichen und unbeweg­lichen Vermögens steht, das von den Vereinigten Staaten besteuert worden wäre, wenn der Erblasser dort Wohnsitz gehabt hätte. Wird im Falle des Nachlasses eines Erblassers, der zur Zeit seines Todes ein Bürger der Vereinigten Staaten war oder dort Wohnsitz hatte, in der Schweiz eine Steuer auf Grund des Umstandes erhoben, dass bewegliches Nachlassvermögen innerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereiches der Steuerbehörde liegt (und nicht auf Grund des Umstandes, dass der Erblasser seinen Wohnsitz innerhalb dieses Zuständigkeitsbereiches hatte oder Schweizerbürger war), so wird die Steuerbehörde in der Schweiz die besondere Steuerbefreiung zugestehen, die nach dem für sie massgebenden Recht gewährt würde, wenn der Erblasser innerhalb ihres örtlichen Zuständigkeitsbereiches Wohnsitz gehabt hätte; diese Befreiung wird mindestens mit demjenigen Teilbetrag gewährt, der dem Verhältnis entspricht, in dem der Wert des gesamten der Steuer unterworfenen beweg­lichen und unbeweglichen Vermögens zum Werte des gesamten beweglichen und unbeweglichen Vermögens steht, das von der schweizerischen Steuerbehörde besteuert worden wäre, wenn der Erblasser seinen Wohnsitz innerhalb ihres örtlichen Zuständigkeitsbereiches gehabt hätte.

Art. IV

1 Entscheidet die Steuerbehörde in den Vereinigten Staaten, dass der Erblasser zur Zeit seines Todes ein Bürger der Vereinigten Staaten war oder dort Wohnsitz hatte, und entscheidet die Steuerbehörde in der Schweiz, dass der Erblasser zur Zeit seines Todes Schweizerbürger oder in der Schweiz wohnhaft war, so soll jeder der beiden Vertragsstaaten an seine (ohne Anwendung dieses Artikels berechnete) Steuer die im andern Vertragsstaat auferlegte Steuer insoweit anrechnen, als sie auf die nachfolgend genannten Nachlassteile, die in beiden Staaten der Besteuerung unterworfen sind, entfällt; indessen soll der Betrag der Gutschrift nicht höher sein als der Teil der vom zur Anrechnung verhaltenen Staate auferlegten Steuer, die auf solche Nachlassteile entfällt:

a.
Beteiligungen in Form von Aktien oder Kapitalanleihen (mit Einschluss der Aktien und Kapitalanteile, die sich im Besitze von Treuhändern (nominees) befinden, sofern das Nutzungsrecht (beneficial ownership) aus Urkunden (scrip certificates) oder auf andere Weise ersichtlich ist) an Gesellschaften, die nach dem Rechte des andern Vertragsstaates oder einer seiner politischen Unterabteilungen errichtet oder organisiert worden sind;
b.
Guthaben (mit Einschluss von Obligationen, Schuldscheinen, Wechselforderungen und Versicherungsansprüchen), sofern der Zahlungsschuldner im anderen Staate wohnhaft ist oder eine nach dem Rechte dieses andern Staates oder einer seiner politischen Unterabteilungen errichtete oder organisierte Gesellschaft ist;
c.
Bewegliche körperliche Sachen (mit Einschluss von Banknoten oder Papiergeld und von anderen am Ausgabeort als gesetzliche Zahlungsmittel geltenden Geldsorten), die im Zeitpunkt des Todes des Erblassers tatsächlich im anderen Staate liegen, und
d.
Sonstige Vermögenswerte, welche die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten übereinstimmend als in diesem anderen Staate gelegen betrachten.

2 Bei Anwendung dieses Artikels soll der Betrag der Steuer jedes der beiden Vertragsstaaten, der auf einen bestimmten Vermögenswert entfällt, erst festgesetzt werden, nachdem jede gemäss dem Rechte des betreffenden Staates zulässige Herabsetzung oder Steueranrechnung, ausser der in diesem Artikel umschriebenen Anrechnung, berücksichtigt worden ist.

3 Die in diesem Artikel vorgesehene Steueranrechnung wird nur unter der Bedingung zugestanden, dass die Steuer, deren Anrechnung gewährt werden soll, vollständig entrichtet worden ist; die zuständige Behörde des Vertragsstaates, in welchem diese Steuer erhoben wird, wird der zuständigen Behörde des Vertragsstaates, in welchem die Steueranrechnung zugestanden werden soll, die zur Ausführung der Bestimmungen dieses Artikels notwendigen Angaben, die auf die Steueranrechnung Bezug haben, amtlich bescheinigen.

Art. V

1 Begehren um Steueranrechnung oder Steuerrückerstattung, die sich auf die Bestimmungen dieses Abkommens. stützen, sind binnen 5 Jahren vom Tode des Erblassers an zu stellen.

2 Zurückzuerstattende oder anzurechnende Steuerbeträge werden nicht verzinst.

Art. VI

Legt der Nachlassverwalter oder ein an einem Nachlass Berechtigter dar, dass die Massnahmen der Steuerbehörden eines der beiden Vertragsstaaten die Wirkung einer den Bestimmungen dieses Abkommens widersprechenden Doppelbesteuerung haben oder haben werden, so kann er den Fall dem Vertragsstaate unterbreiten, dem der Erblasser zur Zeit seines Todes angehörte oder dessen Bürger der am Nachlass Berechtigte ist; gehörte der Erblasser zur Zeit seines Todes keinem der beiden Vertragsstaaten an oder ist der am Nachlass Berechtigte nicht Bürger eines der Vertragsstaaten, so kann der Fall demjenigen Vertragsstaate unterbreitet werden, in dem der Erblasser zur Zeit seines Todes Wohnsitz hatte oder in dem der am Nachlass Berechtigte wohnt. Die zuständige Behörde des Staates, dem der Fall unterbreitet wird, wird anstreben, sich mit der zuständigen Behörde des andern Vertragsstaates über eine angemessene Vermeidung der in Frage stehenden Doppelbesteuerung zu verständigen.

Art. VII

1 Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten können die Ausführungs­bestimmungen erlassen, die für die Durchführung dieses Abkommens in ihrem Staatsgebiet erforderlich sind.

2 Zum Zwecke der Ausführung dieses Abkommens können die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unmittelbar miteinander verkehren. Jede auf diese Weise vermittelte Auskunft soll vertraulich behandelt und niemandem zugänglich gemacht werden, der sich nicht mit der Veranlagung oder dem Bezug der unter dieses Abkommen fallenden Steuern befasst.

3 Zur Beseitigung von Schwierigkeiten oder Zweifeln bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder bezüglich der Beziehungen des Abkommens zu Abkommen der Vertragsstaaten mit dritten Staaten können sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten gegenseitig verständigen.

Artikel VIII

1 Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen baldmöglichst in Bern ausgetauscht werden.

2 Dieses Abkommen tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und findet Anwendung auf Erbfälle von Personen, die an oder nach diesem Tage sterben. Es soll von diesem Tage an zunächst für einen Zeitraum von fünf Jahren und nach deren Ablauf unbeschränkt in Kraft bleiben, kann aber am Ende der Fünfjahresperiode oder jederzeit hernach von jedem der beiden Vertragsstaaten unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten gekündigt werden. Erfolgt eine solche Kündigung, so findet das Abkommen auf Erbfälle von Personen, die am oder nach dem auf den Ablauf der sechsmonatigen Kündigungsfrist folgenden ersten Januar versterben, keine Anwendung mehr.

Gefertigt in Washington, im Doppel, in deutscher und englischer Urschrift, wobei beide Urschriften gleicherweise authentisch sind, am 9. Juli 1951.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für den Präsidenten
der Vereinigten Staaten von Amerika:

Charles Bruggmann

Dean Acheson