832.323.112

Verfügung II
des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft,
Bildung und Forschung über die technischen Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Quarzstaublunge

(Massnahmen in Eisen- und Metallgiessereien)

vom 10. Oktober 1951 (Stand am 1. Januar 2013)

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung1,

gestützt auf Artikel 11 der Verordnung vom 3. September 19482
über Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Quarzstaublunge (Silikose),

verfügt:

1 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikations­verordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

2 [AS 1948 953. AS 1960 1660 Art. 30 Abs. 1 Bst. b]

Art. 1

Die Vorschriften dieser Verfügung gelten für die nachfolgenden, der Verordnung vom 3. September 19483 über Massnahmen zur Verhü­tung und Bekämpfung der Quarzstaublunge (Silikose) unterstellten Betriebsstellen in Eisen- und Metallgiessereien:

a.
Sandaufbereitungsanlagen;
b.
Auspackstellen;
c.
Gussputzerei einschliesslich Sandstrahlanlagen.

3 Heute: der V vom 19. Dez. 1983 über die Unfallverhütung (SR 832.30).

Art. 2

Form- und Kernsand sind feucht aufzubereiten, sofern dies technisch durchführbar ist. Andernfalls hat die Aufbereitung, soweit möglich, in geschlossenen, künstlich entlüfteten Anlagen zu erfolgen. Auf je­den Fall ist dafür zu sorgen, dass der Austritt von Quarzstaub in die Ar­beitsräume verhindert wird.

Art. 3

Zentrale Auspackstellen sind mit Absaugvorrichtungen zu versehen. Stehen solche Einrichtungen zur Verfügung, so hat das Auspacken der Gussstücke aus trockenen Formen dort zu geschehen. Sind die For­men zu gross, um an zentrale Auspackstellen verbracht zu wer­den, oder stehen keine solchen zur Verfügung, so ist der Formsand vor dem Auspacken anzufeuchten, sofern dies technisch ohne Scha­den für das Gussstück möglich ist. Andernfalls sind die Arbeiter durch geeig­nete Atemschutzgeräte zu schützen.

Art. 4

1 Das Entsanden und Entkernen von Gussstücken hat, sofern dies möglich ist, über dem Putzrost mit Absaugung, in Putzmaschinen oder in Sandstrahlanlagen zu erfolgen.

2 Bei den Putzmaschinen und Sandstrahlanlagen ist dafür zu sorgen, dass kein Staub austritt.

3 Ist die Anwesenheit der Arbeiter während des Putzens im Strahl­raum unerlässlich, so sind deren Atmungsorgane durch Frischluftge­rä­te zu schützen. Die dem Gerät zugeführte Frischluft muss rein sein und bei kalter Witterung erwärmt werden können. Die Frischluftge­rä­te sind an einem staubgeschützten Orte aufzubewahren. Während des Auf­ent­haltes der Arbeiter im Strahlraum darf die Absaugung nicht ausge­schaltet werden.

4 Erweisen sich die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Massnah­men als ungenügend, so ist an Stelle von Quarzsand mit einem quarz­freien Material zu strahlen, sofern dem keine technischen Einwände entgegenstehen.

Art. 5

1 In den Abluftkanal, in den die staubhaltige Luft von den in Artikel 1 erwähnten Betriebsstellen abgesaugt wird, sind wirksame Staubab­scheider einzubauen. Das Entleeren der Staubabscheider darf das Per­sonal und die Umgebung nicht gefährden.

2 Die Abluft ist derart ins Freie zu führen, dass der in den Abschei­dern nicht zurückgehaltene Staub nicht mehr in die Arbeitsräume zu­rück­gelangen kann.

3 Für den Eintritt der nötigen Frischluft sind Öffnungen nach dem Freien vorzusehen. Sofern durch die Absaugung in den Arbeitsräu­men eine zu starke Abkühlung oder Zugserscheinungen auftreten, muss die nötige Frischluft künstlich zugeführt und dafür gesorgt wer­den, dass sie bei kalter Witterung erwärmt werden kann.

Art. 6

Die unter Artikel 1 aufgeführten Betriebsstellen, inbegriffen die da­zugehörigen Ventilationsanlagen, sind periodisch zu reinigen. Dabei ist darauf zu achten, dass das Aufwirbeln des Staubes vermieden wird.


Art. 7

Diese Verfügung tritt am 1. November 1951 in Kraft. Die Schweize­rische Unfallversicherungsanstalt ist mit dem Vollzug beauftragt.