513.51

Bundesbeschluss
betreffend das Schweizerische Rote Kreuz

vom 13. Juni 1951 (Stand am 1. Januar 2004)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

im Hinblick auf den Bundesbeschluss vom 17. März 19501
betreffend die Geneh­migung der Genfer Abkommen zum Schutze der Kriegsopfer, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 27. Februar 19512,

beschliesst:

Art. 1

1 Das Schweizerische Rote Kreuz ist als einzige nationale Rotkreuzgesellschaft auf dem Gebiete der Eidgenossenschaft anerkannt und als solche verpflichtet, im Kriegs­fall den Sanitätsdienst der Armee zu unterstützen.

2 Die Bestimmungen der Genfer Abkommen betreffend den Schutz der Kriegs­opfer3, die sich auf die nationalen Rotkreuzgesellschaften beziehen, sind auf das Schweize­rische Rote Kreuz anwendbar.

3 Die Statuten des Schweizerischen Roten Kreuzes unterliegen der Genehmigung des Bundesrates.

3 SR 0.518

Art. 2

1 Die wichtigsten Aufgaben des Schweizerischen Roten Kreuzes sind: die freiwillige Sanitätshilfe, der Blutspendedienst für zivile und militärische Zwecke und die Förderung der Krankenpflege.4

2 Weitere humanitäre Aufgaben des Schweizerischen Roten Kreuzes können sich aus den Bestimmungen der Genfer Abkommen und aus Beschlüssen der inter­natio­nalen Rotkreuzkonferenzen sowie aus der Übertragung durch den Bund ergeben.

4 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4557).

Art. 3

1 Der Bund trägt der Sonderstellung des Schweizerischen Roten Kreuzes als nationaler Rotkreuzgesellschaft durch Gewährung von Beiträgen und besonderen Erleichterungen Rechnung.

2 Der Bund richtet dem Schweizerischen Roten Kreuz jährlich einen Beitrag zur Erfüllung der in Artikel 2 umschriebenen Aufgaben aus.5

3 Die Höhe dieses Beitrages wird im Voranschlag festgesetzt.6

4 Die Erleichterungen, die dem Schweizerischen Roten Kreuz gewährt werden können, beziehen sich insbesondere auf die ganze oder teilweise Befreiung von Taxen, Gebühren und Steuern, soweit dies die gesetzlichen Bestimmungen zulassen.

5 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4557).

6 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4557).

Art. 4

1 Dieser Beschluss ersetzt den Bundesbeschluss vom 25. Juni 19037 betreffend die freiwillige Sanitätshilfe zu Kriegszwecken und den Bundesratsbeschluss vom 9. Januar 19428 betreffend das Schweizerische Rote Kreuz.

2 Der Bundesrat wird beauftragt, die Bekanntmachung dieses Beschlusses gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 18749 betreffend Volks­abstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veranlassen und den Zeit­punkt des Inkrafttretens zu bestimmen.

Datum des Inkrafttretens: 23. Oktober 195110

7 [BS 5 152]

8 In der AS nicht veröffentlicht.

9 [BS 1 173; AS 1962 789 Art. 11 Abs. 3. SR 161.1 Art. 89 Bst. b]

10 BRB vom 10. Okt. 1951