0.142.111.638.1

Originaltext

Abkommen

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Republik Österreich über besondere Massnahmen anlässlich der Aufhebung der Visum-(Sichtvermerk)Pflicht

Abgeschlossen am 14. September 1950
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 4. Mai 1951
In Kraft getreten am 4. Mai 1951

(Stand am 4. Mai 1951)

Art. 1

Die Staatsbürger der beiden vertragschliessenden Teile, die sich im Sinne des am 14. September 19501 unterzeichneten Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Österreichischen Bundesregierung zu vorübergehendem Auf­enthalt in das Gebiet des anderen Staates begeben, sind, sofern sie keine Erwerbs­tätigkeit ausüben, während dreier Monate von der Pflicht zur Einholung der Auf­enthaltserlaubnis (Aufenthaltsbewilligung) befreit.

Art. 2

Der in Artikel 4 des Übereinkommens zwischen der Schweiz und Österreich über den Grenzübertritt von Personen im Kleinen Grenzverkehr vom 30. Mai 19502 vorgesehene Anerkennungsvermerk für Grenzkarten und Pässe ist für die Staatsbürger der beiden vertragschliessenden Teile nicht mehr erforderlich.

2 [AS 1950 II 757. SR 0.631.256.916.33 Art. 17 Ziff.(1)].

Art. 3

Dieses Abkommen gilt auch im Verhältnis zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich.

Art. 4

Das Abkommen wird ratifiziert und tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Geschehen zu Wien, am 14. September 1950.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

O. Seifert

Für die
Republik Österreich:

Gruber