Art. 1
Die Staatsbürger der beiden vertragschliessenden Teile können bei Vorweisung ihres gültigen heimatlichen Reisepasses die Grenze des anderen Staates ohne konsularisches Visum (konsularischen Sichtvermerk) überschreiten.
0.142.111.638
AS 1951 644
Originaltext
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat
und der Österreichischen Bundesregierung
über die gegenseitige Aufhebung der Visum-(Sichtvermerk)Pflicht
Abgeschlossen am 14. September 1950
In Kraft getreten am 14. September 1950
Die Staatsbürger der beiden vertragschliessenden Teile können bei Vorweisung ihres gültigen heimatlichen Reisepasses die Grenze des anderen Staates ohne konsularisches Visum (konsularischen Sichtvermerk) überschreiten.
Österreichische Staatsbürger, die sich zum Stellenantritt in die Schweiz begeben wollen, haben sich vor der Einreise durch Vermittlung ihres zukünftigen Arbeitgebers eine Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt zu beschaffen.
Schweizerbürger, die sich zum Stellenantritt nach Österreich begeben wollen, haben sich vor der Einreise durch Vermittlung ihres zukünftigen Arbeitgebers eine Beschäftigungsgenehmigung zu beschaffen.
Die Staatsbürger eines der beiden vertragschliessenden Teile sind im anderen Staat den für Ausländer geltenden Vorschriften über den Aufenthalt und über die Ausübung einer Erwerbstätigkeit unterstellt.
Dieses Abkommen gilt auch im Verhältnis zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich.
Das Abkommen tritt mit dem Tage der Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Wien, am 14. September 1950.
Für den | Für die |
O. Seifert | Gruber |