0.142.111.638

AS 1951 644

Originaltext

Abkommen

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat
und der Österreichischen Bundesregierung
über die gegenseitige Aufhebung der Visum-(Sichtvermerk)Pflicht

Abgeschlossen am 14. September 1950
In Kraft getreten am 14. September 1950

Art. 1

Die Staatsbürger der beiden vertragschliessenden Teile können bei Vorweisung ihres gültigen heimatlichen Reisepasses die Grenze des anderen Staates ohne konsularisches Visum (konsularischen Sichtvermerk) überschreiten.

Art. 2

Österreichische Staatsbürger, die sich zum Stellenantritt in die Schweiz begeben wollen, haben sich vor der Einreise durch Vermittlung ihres zukünftigen Arbeit­gebers eine Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt zu beschaffen.

Art. 3

Schweizerbürger, die sich zum Stellenantritt nach Österreich begeben wollen, haben sich vor der Einreise durch Vermittlung ihres zukünftigen Arbeitgebers eine Beschäftigungsgenehmigung zu beschaffen.

Art. 4

Die Staatsbürger eines der beiden vertragschliessenden Teile sind im anderen Staat den für Ausländer geltenden Vorschriften über den Aufenthalt und über die Ausübung einer Erwerbstätigkeit unterstellt.

Art. 5

Dieses Abkommen gilt auch im Verhältnis zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich.

Art. 6

Das Abkommen tritt mit dem Tage der Unterzeichnung in Kraft.

Geschehen zu Wien, am 14. September 1950.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die
Österreichische Bundesregierung:

O. Seifert

Gruber