I
Die Vertragsstaaten vereinbaren folgendes:
a. Das Beförderungsangebot der von den Vertragsstaaten bezeichneten Unternehmungen muss der Verkehrsnachfrage angepasst sein.
b. Die von den Vertragsstaaten bezeichneten Unternehmungen haben auf den gemeinsamen Strecken auf ihre wechselseitigen Interessen Rücksicht zu nehmen, um ihre Linien nicht gegenseitig ungerechtfertigt zu beeinträchtigen.
c. Die in den nachstehenden Tabellen15 festgelegten Linien haben vor allem ein Beförderungsangebot zur Verfügung zu stellen, das der Verkehrsnachfrage zwischen dem Staat, welchem die Unternehmung angehört, und den Staaten, nach welchen dieser Verkehr bestimmt ist, entspricht.
d. Den Unternehmungen der Vertragsstaaten stehen für den Betrieb irgendeiner in der Vereinbarung und in diesem Anhang vorgesehenen Linie zwischen schweizerischem und schwedischem Gebiet gleiche und gerechte Möglichkeiten zu.
e. Das Recht, an den in nachstehenden Tabellen bezeichneten Punkten im internationalen Verkehr Fluggäste, Postsendungen und Waren nach oder von dritten Staaten aufzunehmen oder abzusetzen, soll entsprechend den von der schweizerischen und der schwedischen Regierung bestätigten allgemeinen Grundsätzen einer geordneten Entwicklung ausgeübt werden und unter Bedingungen, bei denen das Beförderungsangebot angepasst ist:
- 1.
- an die Verkehrsnachfrage zwischen dem Herkunftsland und den Bestimmungsländern;
- 2.
- an die Anforderungen eines wirtschaftlichen Betriebes der vereinbarten
Linien; - 3.
- an die in den durchquerten Gebieten bestehende Verkehrsnachfrage, unter Berücksichtigung der örtlichen und regionalen Linien.
II
Die Tarife werden in vernünftiger Höhe vereinbart, wobei die Wirtschaftlichkeit des Betriebes, ein normaler Gewinn und die besondern Gegebenheiten jeder Luftverkehrslinie, wie Geschwindigkeit und Bequemlichkeit, sowie die Empfehlungen des Internationalen Lufttransportverbandes (IATA) in Betracht zu ziehen sind. Fehlen solche Empfehlungen, so beraten sich die schweizerische und schwedische Unternehmung mit den Luftverkehrsunternehmungen dritter Staaten, welche die gleichen Strecken bedienen. Ihre Abmachungen sind der Genehmigung der zuständigen Luftfahrtbehörden der Vertragsstaaten zu unterbreiten. Können sich die Unternehmungen nicht einigen, so werden sich die genannten Behörden bemühen, eine Lösung zu finden. In letzter Linie wird das in Artikel 7 dieser Vereinbarung vorgesehene Verfahren angewendet.
III
Die von einem Vertragsstaat bezeichnete Unternehmung ist auf dem Gebiet des andern Vertragsstaates zum Durchreiseverkehr und zu nichtkommerziellen Zwischenlandungen berechtigt; sie kann auch die für den internationalen Verkehr vorgesehenen Flughäfen und zusätzlichen Einrichtungen benützen. Sie ist ausserdem berechtigt, auf dem Gebiet des andern Vertragsstaates und auf den in nachstehenden Tabellen bezeichneten Linien im internationalen Verkehr Fluggäste, Post- und Frachtsendungen zu den in diesem Anhang festgesetzten Bedingungen aufzunehmen oder abzusetzen.
Linienplan I16
Linien, welche die von der Schweiz bezeichnete Unternehmung betreiben kann:
- 1.
- Punkte in der Schweiz – Punkte in Dänemark – Punkte in Schweden.
- 2.17
- Punkte in der Schweiz – Punkte in Deutschland – Punkte in Dänemark – Punkte in Schweden – Punkte in Finnland.
- 3.
- Punkte in der Schweiz – Punkte in Deutschland – Punkte in Schweden und über dazwischenliegende Punkte nach Punkten in Nordamerika.
- 4.
- Punkte in der Schweiz – Punkte in Deutschland – Punkte in Schweden – Punkte in Nordamerika – Punkte in Japan.
Die bezeichnete Unternehmung kann nach ihrem Ermessen Zwischenlandungen auf den vereinbarten Linien unterlassen.
Linienplan II18
Linien, welche die von Schweden bezeichnete Unternehmung, betreiben kann:
- 1.
- Punkte in Schweden – Punkte in Dänemark – Punkte in der Schweiz.
- 2.
- Punkte in Schweden – Punkte in Dänemark – Amsterdam – Punkte in Deutschland – Punkte in der Schweiz – Mailand und/oder Rom – Beirut – Damaskus – Bagdad – Punkte in Iran.
- 3.
- Punkte in Schweden – Punkte in Dänemark – Amsterdam – Punkte in Deutschland – Punkte in der Schweiz – Rom – Khartum – Nairobi – Punkte in Südafrika.
- 4.
- Punkte in Schweden – Punkte in Dänemark – Punkte in Deutschland – Punkte in der Schweiz – Rom – Beirut – Basra –Abadan – Karachi – Kalkutta – Rangoon – Bangkok, – und über dazwischen liegende Punkte nach Punkten in Japan.
- 5.
- Punkte in Schweden – Punkte in Dänemark – Punkte in Deutschland – Punkte in der Schweiz – Lissabon – Casablanca – Dakar oder Salzinsel – Recife – Rio de Janeiro – Montevideo – Buenos Aires – Santiago de Chile.
Die bezeichnete Unternehmung kann nach ihrem Ermessen Zwischenlandungen auf den vereinbarten Linien unterlassen.