0.946.293.212.1

 AS 1951 1364

Übersetzung1

Protokoll
zum Zahlungsabkommen vom 6. April 1950
zwischen der schweizerischen Regierung
und der Königlich Ägyptischen Regierung

Abgeschlossen am 26. Dezember 1951

In Kraft getreten am 1. Januar 1952

(Stand am 1. Januar 1952)

1 Übersetzung des französischen Originaltextes.

Vom 24. bis 27. Oktober 1951 haben in Bern zwischen einer ägyptischen und einer schweizerischen Delegation Verhandlungen stattgefunden.

Dabei ist folgendes vereinbart worden:

1.
Die Ägyptische Nationalbank kann über den gegenwärtigen Saldo des Kontos «A», soweit er 5 Mio. Schweizerfranken übersteigt, für einmal frei verfügen.
2.
Die für Assuan bestimmten Lieferungen können teilweise, bis zum Betrag von insgesamt 5 Mio. Schweizerfranken, über Konto «A» bezahlt werden, soweit die Mittel dieses Kontos es erlauben, ohne den unter Ziff. 4 vorgesehenen Prozentsatz von 15% ernstlich zu gefährden. Die ägyptische Regierung wird die restlichen Zahlungen in freien Devisen leisten.
3.
Die unter Ziff. 6 und 9 des Anhangs I zum Zahlungsabkommen vom 6. April 19502 vorgesehenen Zahlungen werden inskünftig über Konto «B» abgewickelt. Alle in Ägypten niedergelassenen Personen erhalten für Reisen und Aufenthalte zu Ferien-, Geschäfts-, Schul- und Studienzwecken Zuteilungen gemäss den für Weichwährungsländer geltenden ägyptischen Vorschriften.
4.
Der Prozentsatz des Gegenwertes der auf dem freien Markt gekauften und über Konto «A» zu bezahlenden Baumwolle vom Typ «Karnak» wird von 30% auf 15% herabgesetzt.
Sollte das Konto «A» einen Saldo von weniger als 2,5 Mio. Schweizerfranken zugunsten Ägyptens aufweisen und sollten die 15% nicht genügen, um die im Anhang I zum Zahlungsabkommen vom 6. April 19503 vorgesehenen Zahlungen auszuführen, so kann dieser Prozentsatz erhöht werden. Sofern diese Erhöhung 15% des Gegenwertes der auf dem freien Markte gekauften Baumwolle vom Typ «Karnak» nicht übersteigt, so kann sie von jeder Vertragspartei einseitig bestimmt werden, wobei für die vorgängige Benachrichtigung der Gegenpartei eine genügende, nicht weniger als fünf Tage betragende Frist einzuhalten ist. Auf die beim Inkrafttreten des neuen Prozentsatzes bereits abgeschlossenen Verträge über den Kauf von «Karnak»-Baumwolle findet weiterhin der im Moment des Vertragsabschlusses gültige Prozentsatz Anwendung.
Falls die Erhöhung bis auf 30% nicht genügen sollte, werden sich die beiden Parteien über die zu treffenden Massnahmen verständigen.
Erreicht das Konto «A» wiederum einen Saldo von 5 Mio. Schweizerfranken zugunsten Ägyptens, so kann der Anteil des Gegenwertes der auf dem freien Markt gekauften Baumwolle vom Typ «Karnak» durch einseitige Erklärung der einen Partei, unter Beobachtung einer Frist von sieben Tagen, wiederum bis auf 15% gesenkt werden.
5.
Sämtliche Schweizerwaren werden mit sofortiger Wirkung ohne jede Beschränkung zur Einfuhr in Ägypten zugelassen. Jede unterschiedliche Behandlung von «essentials» und «non-essentials» wird beseitigt. Das System der Einfuhrbewilligung kann beibehalten werden, jedoch einzig zu statistischen Kontrollzwecken. Die ägyptische Regierung verpflichtet sich, Einfuhrbewilligungen für sämtliche Schweizerwaren automatisch und ohne Verzug zu erteilen.
6.
Gemäss Ziff. 9 des Anhangs II zum Zahlungsabkommen vom 6. April 19504 ist der Gesamtbetrag, der zugunsten von endgültig nach der Schweiz zurückgekehrten Schweizerbürgern überwiesen werden kann, auf 7000 Leg pro Person beschränkt.
Die ägyptische Regierung wird die ihr unterbreiteten Gesuche um Erhöhung dieser Zuteilung bis auf 10 000 Leg pro Rückwanderer wohlwollend prüfen.
7.
Gemäss Ziff. 11 und 12 des Anhangs II zum Zahlungsabkommen vom 6. April 19505 sind die Beträge, die aus Erbschaften überwiesen werden können, auf 1200 Leg pro Person beschränkt.
Die ägyptische Regierung wird die ihr unterbreiteten Gesuche um Erhöhung dieses Betrages bis auf 2500 Leg wohlwollend prüfen. Die solche Über­weisungen auf Härtefälle beschränkende Bestimmung wird aufgehoben.
8.
Die schweizerische Regierung stellt das Begehren, dass auf Überweisungen gemäss den Ziff. 7 und ff. des Anhangs II zum Zahlungsabkommen vom 6. April 19506 an Stelle des Nationalitätsprinzips das Domizilprinzip ange­wendet wird.
Bis die im vorigen Absatz verlangten Massnahmen getroffen werden können, erklären sich die ägyptischen Behörden bereit, die im vorigen Absatz erwähnten Überweisungen in gleicher Weise wie für Schweizer­bürger auch für andere Personen als Schweizerbürger zuzulassen, welche mindestens seit drei Jahren in der Schweiz niedergelassen sind. Die ägyptische Regierung wird die ihr von den schweizerischen Behörden unterbreiteten Fälle, in welchen es sich um Überweisungen zugunsten von andern Personen als Schweizerbürgern handelt, die weniger als drei Jahre in der Schweiz niedergelassen sind, wohlwollend prüfen.
9.
Es wird eine gemischte ägyptisch-schweizerische Kommission geschaffen, die alle sechs Monate zusammentreten wird, um die mit dem Handels und Finanzverkehr zwischen Ägypten und der Schweiz zusammenhängenden Fragen zu besprechen.
10.
Diese Vereinbarung tritt auf den 1. Januar 1952 in Kraft.