Art. 1
1. Schweizer Bürgern, die im Besitze der «carte de résident privilégié» oder der Aufenthaltsbewilligung mit normaler Gültigkeitsdauer sind, wird auf Ansuchen die Bewilligung erteilt, in Frankreich den Beruf eines Bücherexperten oder anerkannten (im Berufsregister eingetragenen) Buchhalters auszuüben, sofern sie die Bedingungen nach Artikel 3 dieser Vereinbarung sowie die für die französischen Berufsangehörigen geltenden oder andere, gleichwertige Bedingungen erfüllen.
2. Die Zulassungsgesuche von Schweizer Bürgern, welche sich in Frankreich niederlassen wollen, um nachher in den Genuss der vorstehend erwähnten Bewilligung zu kommen, werden mit dem grössten Wohlwollen und im Geiste der zwischen den beiden Ländern abgeschlossenen allgemeinen Vereinbarungen geprüft.
3. Wer im Besitze der Bewilligung ist, hat die gleichen Rechte und Pflichten wie die französischen Berufsangehörigen im Rahmen der Verordnung vom 19. September 1945; vorbehalten bleiben die in dieser Vereinbarung aufgestellten Bedingungen und Einschränkungen.