0.946.295.631

 AS 1950 883

Übersetzung1

Handelsabkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und den Vereinigten Staaten von Mexiko

Abgeschlossen und in Kraft getreten am 2. September 1950

(Stand am 2. September 1950)

1 Übersetzung des französischen Originaltextes.

Die schweizerische und die mexikanische Regierung,

vom Wunsche beseelt, die alten Bande der Freundschaft zwischen den beiden Ländern durch die Aufrechterhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in unbedingter und unbeschränkter Form enger zu schliessen,

sind übereingekommen, ihre Handelsbeziehungen auf die folgenden Grundlagen zu stellen:

Art. 1

Die vertragschliessenden Parteien verpflichten sich gegenseitig, unverzüglich und bedingungslos auf die Erzeugnisse mit Ursprung im oder mit Bestimmung für das Land der andern Vertragspartei alle Vorteile, Vergünstigungen, Privilegien oder Befreiungen zuzugestehen, die gegenwärtig oder inskünftig ähnlichen Erzeugnisse mit Ursprung in einem Drittlande, oder mit Bestimmung für ein solches, gewährt werden. Diese Bestimmung bezieht sich auf: Zölle, Fiskallasten und andere Gebühren und Abgaben irgendwelcher Art, welche die Einfuhr oder die Ausfuhr belasten oder damit zusammenhängen; Abgaben und Belastungen auf den internationalen Zahlungen zur Begleichung der Einfuhr oder der Ausfuhr, die Erhebungsart dieser Abgaben, Fiskallasten oder andern Belastungen sowie alle Formalitäten, welche die Einfuhr oder die Ausfuhr berühren.

Art. 2

In Anwendung der Bestimmungen des Artikels 1 hiervor sind die Erzeugnisse schweizerischen Ursprungs und schweizerischer Herkunft bei ihrer ordnungsgemäs­sen Einfuhr in Mexiko im Genusse der niedrigsten Abgaben, welche Mexiko gleichartigen Erzeugnissen irgendeines Drittlandes gewährt oder inskünftig gewähren sollte.

Die Erzeugnisse mexikanischen Ursprungs und mexikanischer Herkunft sind bei ihrer ordnungsgemässen Einfuhr in die Schweiz im Genusse der niedrigsten Abgaben, welche die Schweiz gleichartigen Erzeugnissen irgendeines Drittlandes gewährt oder inskünftig gewähren sollte.

Art. 3

Jede der vertragschliessenden Parteien verpflichtet sich, die aus dem Gebiete der andern Partei eingeführten Erzeugnisse nicht mit andern oder höhern Abgaben oder sonstigen innern Belastungen zu belegen als mit jenen, welche auf dem innern Markte gleichartige Erzeugnisse nationalen Ursprungs heute belasten oder inskünftig belasten sollten.

Bezüglich der gesetzlichen oder reglementarischen Vorschriften über Kauf, Verkauf, Transport und Verwendung sind die Erzeugnisse mit Ursprung im Gebiete der einen vertragschliessenden Partei auf dem Gebiete der andern Partei keiner weniger günstigen Behandlung unterworfen als die gleichartigen Erzeugnisse nationalen Ursprungs.

Die Bestimmungen dieses Artikels finden keine Anwendung auf die in der Gesetzgebung der vertragschliessenden Parteien vorgesehene Ausnahmefälle.

Ausnahmemassnahmen dürfen nur ergriffen werden, wenn sie als unerlässlich betrachtet werden zum Schutze der nationalen Wirtschaft einer der beiden vertragschliessenden Parteien; diese Massnahmen dürfen indessen nicht in irgendeiner Weise einen diskriminierenden Charakter zugunsten der Erzeugnisse irgendeines andern Landes haben.

Art. 4

Die vertragschliessenden Parteien werden dem Transithandel, hinsichtlich aller den Transit betreffenden Abgaben und Steuern, Regelungen und Formalitäten, eine nicht weniger günstige Behandlung zugestehen als sie dem Transithandel von Erzeugnissen eines Drittlandes, oder mit Bestimmung für ein solches, gewährt wird.

Art. 5

Die vertragschliessenden Parteien werden ihr Möglichstes tun, um alle Abgaben, Fiskallasten und Belastungen irgendwelcher Art, mit Ausnahme der bei der Ein- und der Ausfuhr erhobenen Zölle, Abgaben und anderen Belastungen, gemäss Artikel 3, auf die ungefähren Kosten der entsprechenden Leistungen zu beschränken. Überdies werden sie sich bemühen, die Zahl und die Mannigfaltigkeit dieser Gebühren, Fiskallasten und Belastungen zu vermindern und die Einfuhr- und Ausfuhrförmlichkeiten, wie auch die Formalitäten betreffend die Vorlage von Dokumenten bei der Einfuhr und Ausfuhr durch entsprechende Beschränkungen zu vereinfachen.

Art. 6

Die Meistbegünstigung gilt nicht in bezug auf:

1.
Besondere Vorteile, die durch eine der vertragschliessenden Parteien zur Erleichterung des Grenzverkehrs zugestanden werden oder zugestanden werden sollten;
2.
Vorteile, die durch eine der vertragschliessenden Parteien andern Staaten bei der Errichtung einer Zollunion oder einer Freihandelszone zugestanden werden oder zugestanden werden sollten.
Art. 7

Keine Bestimmung des gegenwärtigen Abkommens hindert eine der beiden Parteien an der Ergreifung oder Anwendung der nachstehend aufgezählten Massnahmen, sofern sie nicht zur willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung dienen oder eine versteckte Beschränkung des Handels darstellen.

Es betrifft dies Bestimmungen über:

a.
den Schutz der öffentlichen Sittlichkeit;
b.
die Anwendung der Gesetze und Bestimmungen betreffend die öffentliche Sicherheit;
c.
den Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen und Tieren und Schutz der Pflanzen;
d.
die Einfuhr oder Ausfuhr von Gold und Silber;
e.
die in Gefängnissen hergestellten Waren;
f.
den Schutz nationaler Güter von künstlerischem, historischem oder archäologischem Wert;
g.
die Kontrolle der Einfuhr, der Ausfuhr und der Durchfuhr von Waffen, Munition oder Kriegsgerät und aller andern Erzeugnisse zu militärischen Zwecken.
Art. 8

Jede der vertragschliessenden Parteien verpflichtet sich, alle erforderlichen Massnahmen zum wirksamen Schutze der Natur- oder Gewerbeerzeugnisse mit Ursprung im Gebiete der andern Vertragspartei gegen unlauteren Wettbewerb zu ergreifen, der bei Handelsgeschäften bestehen könnte.

Jede der vertragschliessenden Parteien verpflichtet sich insbesondere, alle notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass auf ihrem Gebiete Firmen­bezeichnungen oder «geographische» Marken mit Ursprung im Lande der andern Partei missbräuchlich verwendet werden, vorausgesetzt, dass solche Firmenbezeichnungen und Marken von ihr selbst gehörig geschützt werden und die andere Partei darüber unterrichtet worden ist. Die entsprechende Mitteilung muss vor allem die von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes ausgestellten Dokumente anführen, worin das Recht auf eine bestimmte Firmenbezeichnung oder eine bestimmte Ursprungsmarke bestätigt wird. Keiner Firmenbezeichnung oder Ursprungsmarke darf der Charakter einer Gattungsbezeichnung beigemessen werden.

Art. 9

Wenn die Regierung einer der vertragschliessenden Parteien eine Massnahme ergreift, welche, ohne im Widerspruch zu den Bestimmungen des gegenwärtigen Abkommens zu stehen, von der Regierung der andern Partei als geeignet betrachtet werden kann, seine Wirksamkeit aufzuheben oder zu vormindern, wird die Regierung, welche eine solche Massnahme ergriffen hat, die Vorstellungen, welche die andere Regierung erheben sollte, in Berücksichtigung ziehen und ihr alle erforder­lichen Erleichterungen zu einem Meinungsaustausch zugestehen, um zu einer für beide Parteien befriedigenden Verständigung zu gelangen.

Die Regierung jeder der vertragschliessenden Parteien wird die von der andern Partei vorgebrachten Vorstellungen betreffend die Anwendung der Zollvorschriften die Kontrolle der internationalen Überweisungen zur Bezahlung der Einfuhr oder der Ausfuhr, die mengenmässigen Beschränkungen, die Zollformalitäten oder die Anwendung der Gesundheitsgesetze und der Vorschriften zum Schutze der Gesundheit oder des menschlichen, tierischen oder pflanzlichen Lebens mit Wohlwollen prüfen. Die Regierung, der Vorstellungen unterbreitet werden, wird alle erforderlichen Erleichterungen zu einem Meinungsaustausch gewähren.

Art. 10

Das gegenwärtige Abkommen erstreckt sich auch auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses mit der Schweiz durch einen Zollanschlussvertrag2 verbunden ist.

Art. 11

Das gegenwärtige Abkommen soll gemäss den verfassungsrechtlichen Bestimmungen der vortragschliessenden Parteien ratifiziert werden und der Austausch der Ratifikationsinstrumente soll in der Stadt Mexiko stattfinden.

Ohne Präjudiz für die Ratifikation tritt das gegenwärtige Abkommen provisorisch am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.

Es kann mit Voranzeige von drei Monaten auf den 1. September 1952 gekündigt werden. Machen die vertragschliessenden Parteien von diesem Rechte keinen Gebrauch, so verlängert sich das Abkommen stillschweigend um Perioden von je zwei Jahren, sofern es nicht drei Monate vor Ende der laufenden Periode gekündigt wird.

Geschehen in Bern, in doppelter Ausfertigung, in französischer und spanischer Sprache, gleicherweise gültig, am zweiten September eintausendneunhundertfünfzig.

Für die
schweizerische Regierung:

F. Probst

Für die
mexikanische Regierung:

C. Novoa