0.946.293.212
AS 1950 313
Übersetzung1
Unterzeichnet in Kairo am 6. April 1950
In Kraft getreten am 1. April 1950
(Stand am 2. Juni 1954)
1 Übersetzung des französischen Originaltextes.
1. Zur Sicherung des Zahlungsverkehrs zwischen Ägypten und der Schweiz werden zwei Konten eröffnet. Das erste oder Konto «A» wird von der Schweizerischen Nationalbank zugunsten der Ägyptischen Nationalbank in Schweizerfranken geführt, und das zweite oder Konto «B» wird von der Ägyptischen Nationalbank zugunsten der Schweizerischen Nationalbank in ägyptischen Pfunden geführt.
2. Die im Rahmen dieses Abkommens zum Transfer zugelassenen Zahlungen sind in den Annexen I und II aufgeführt.
Im Einvernehmen zwischen den vertragschliessenden Parteien kann eine im einen Annex aufgeführte Kategorie von Zahlungen auf den anderen Annex übertragen werden.
3. Die Bezahlung über Konto «A» der Beträge, welche von in der Schweiz niedergelassenen Schuldnern an in Ägypten niedergelassene Gläubiger geschuldet werden, erfolgt in Schweizerfranken an die Schweizerische Nationalbank. Die Schweizerische Nationalbank wird der Ägyptischen Nationalbank die auf dieses Konto erfolgten Einzahlungen täglich bekanntgeben. Die Ägyptische Nationalbank wird den in Ägypten niedergelassenen Gläubigern den Gegenwert der von der Schweizerischen Nationalbank gutgeschriebenen Beträge unverzüglich auszahlen.
Die Bezahlung über Konto «A» der Beträge, welche von in Ägypten niedergelassenen Schuldnern an in der Schweiz niedergelassene Gläubiger geschuldet werden, erfolgt durch den Ankauf von Schweizerfranken zu Lasten dieses Kontos. Die Ägyptische Nationalbank wird den in Ägypten niedergelassenen Schuldnern auf Gesuch hin die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen erforderlichen Schweizerfranken, verkaufen.
4. Sollten die auf Konto «A» verfügbaren Mittel nicht genügen, um die Zahlungsaufträge der Ägyptischen Nationalbank auszuführen,‑ so wird die Schweizerische Regierung der Ägyptischen Regierung durch Vermittlung der Schweizerischen Nationalbank einen Vorschuss von höchstens fünf Millionen Schweizerfranken zur Verfügung stellen.
Sollte die Ägyptische Nationalbank, nach Ausschöpfung dieses Vorschusses, für die Ausführung der in Artikel 2, lit. a, vorgesehenen Überweisungen weitere Schweizerfranken benötigen, so wird sie sich diese gegen Abgabe von USA-Dollars oder Gold beschaffen.
Besteht nach Ausführung der in Artikel 2, lit. a, vorgesehenen Überweisungen ein den Betrag von fünf Millionen Schweizerfranken übersteigender Saldo zugunsten der Ägyptischen Nationalbank, so hat diese das Recht, für die den Betrag von fünf Millionen Schweizerfranken übersteigende Summe USA-Dollars oder Gold zu kaufen.
Ein nach Beendigung dieses Abkommens auf Konto «A» zugunsten der Ägyptischen Nationalbank vorhandener Saldo steht, unter Vorbehalt von Artikel 8, zu deren freier Verfügung. Dasselbe gilt für die in den drei folgenden Monaten auf Grund von Bankgarantien gemäss Artikel 6 vorgenommenen Einzahlungen. Weist dagegen das Konto «A» einen Saldo zugunsten der Schweizerischen Nationalbank auf, so wird ihn die Ägyptische Nationalbank binnen drei Monaten durch Abgabe von USA-Dollars oder Gold ausgleichen.
5. Die Bezahlung über Konto «B» der Beträge, welche von in Ägypten niedergelassenen Schuldnern an in der Schweiz niedergelassene Gläubiger geschuldet werden, erfolgt in ägyptischen Pfunden bei der Ägyptischen Nationalbank zugunsten der schweizerischen Gläubiger. Die Ägyptische Nationalbank wird der Schweizerischen Nationalbank die in Ägypten erfolgten Einzahlungen täglich bekanntgeben.
Die Bezahlung über Konto «B» der Beträge, welche von in der Schweiz niedergelassenen Schuldnern an in Ägypten niedergelassene Gläubiger geschuldet werden, erfolgt durch den Ankauf von zugunsten schweizerischer Gläubiger auf dem Konto «B» liegenden ägyptischen Pfunden. Die Ägyptische Nationalbank wird die Zahlungsaufträge der Schweizerischen Nationalbank täglich ausführen.
6. Fällt der Saldo des Konto «B» unter 200 000 ägyptische Pfunde, so wird die Ägyptische Nationalbank gegen Vorweisung einer durch eine ermächtigte schweizerische Bank ausgestellten Garantie ägyptische Pfunde für die Ausführung von Zahlungsaufträgen vorschiessen. Die Gültigkeit der Bankgarantie darf jedoch 6 Monate nicht überschreiten. Erfolgt bis zum Erlöschen der Bankgarantie keine Zahlung in ägyptischen Pfunden, so ist die garantierte Summe, zum offiziellen Kurs in Schweizerfranken umgerechnet, auf das Konto «A» einzuzahlen.
7. Das vorliegende Abkommen tritt am 1. April 1950 in Kraft. Die an diesem Tage bestehenden Saldi des Kontos der Ägyptischen Nationalbank bei der Schweizerischen Nationalbank sowie der Konten der ermächtigten ägyptischen Banken bei den ermächtigten schweizerischen Banken werden auf das Konto «A» der Ägyptischen Nationalbank bei der Schweizerischen Nationalbank übertragen.
8. Dieses Abkommen kann jederzeit auf drei Monate gekündigt werden, frühestens aber auf den 31. März 1951. Für die Abwicklung aller Zahlungen, welche sich aus während der Dauer des Abkommens abgeschlossenen Verträgen ergeben, können die Konten A und B auch nach Ablauf des Abkommens gemäss seinen Bestimmungen benützt werden.2
Wenn von schweizerischen Banken garantierte Vorschüsse der Ägyptischen Nationalbank bei Ablauf dieses Abkommens noch nicht zurückbezahlt sind, so wird die Ägyptische Regierung in den drei darauffolgenden Monaten die Einfuhr schweizerischer Waren bewilligen, deren Bezahlung für die Rückzahlung dieser Vorschüsse verwendet wird.
Nach Ablauf dieses Abkommens sind die auf Konto «B» gutgeschriebenen Beträge weiterhin für die Bezahlung ägyptischer, von schweizerischen Importeuren gekaufter Waren verfügbar.
9. Die Schweizerische Regierung wird die gegenwärtig in Kraft stehenden Massnahmen aufrechterhalten, gemäss welchen der Erlös der Ausfuhren von Waren ägyptischen Ursprungs nach der Schweiz nach den Bestimmungen, dieses Abkommens überwiesen wird.
10. Es wird eine gemischte Kommission gebildet werden, welche die Entwicklung dieses Abkommens überwachen und gegebenenfalls die zur Sicherung der guten Durchführung dieser Bestimmungen erforderlichen Massnahmen treffen wird.
Für die (gez.) B. von Fischer | Für die (gez.)M. Salah EI Dine |
2 Fassung gemäss dem Notenwechsel vom 27. Mai/12. Juni 1954 (AS 1954 671).
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Des weitern können über Konto «A» die im Annex II erwähnten Zahlungen überwiesen werden, soweit es sich um Verpflichtungen mit einer Goldklausel handelt, oder um solche, die in anderer als ägyptischer Währung ausgedrückt sind und vor dem 2. September 1939 oder nach diesem Datum mit der Zustimmung der ägyptischen Devisenbehörden eingegangen wurden.
Am sechsten April des Jahres eintausendneunhundertundfünfzig haben sich in Kairo im Königlichen Aussenministerium eingefunden:
Seine Exzellenz Herr Henri‑Béat de Fischer‑Reichenbach, Gesandter und bevollmächtigter Minister der Schweiz in Kairo, begleitet von Herrn René Fässler, 2. Sekretär der Schweizerischen Gesandtschaft in Kairo,
Seine Exzellenz Mohamed Salah EI‑Dine Bey, Minister für Auswärtige Angelegenheiten, begleitet von S. E. Abdul‑Rahman Hakki Bey, Unterstaatssekretär im Königlichen Aussenministerium, von I. E. Ahmed Galal Eddine Bey und Hassan Moharram Bey, beide bevollmächtigte Minister im genannten Ministerium,
um die Unterzeichnung des beigefügten Zahlungsabkommens und Warenprotokolls vorzunehmen.
Nachdem Seine Exzellenz Herr Henri‑Béat de Fischer‑Reichenbach eine Note der Schweizerischen Gesandtschaft in Kairo vom 3. April 1950 vorgewiesen hat, wonach ihn der Schweizerische Bundesrat ermächtigt, die oben erwähnten Dokumente im Namen der Schweizerischen Regierung zu unterzeichnen, und nachdem Seine Exzellenz Mohamed Salah EI‑Dine Bey erklärt hat, vom Ministerrat ermächtigt worden zu sein, diese Dokumente im Namen der Königlich Ägyptischen Regierung zu unterzeichnen, ist die Unterzeichnung des genannten Abkommens und Protokolls vorgenommen worden.
Zur Beurkundung dessen ist das vorliegende Protokoll in zwei Exemplaren verfasst und unterzeichnet worden.
Für die B. von Fischer | Für die M. Salah EI Dine |