0.946.293.212

 AS 1950 313

Übersetzung1

Zahlungsabkommen
zwischen der Schweizerischen Regierung
und der Königlich Ägyptischen Regierung

Unterzeichnet in Kairo am 6. April 1950

In Kraft getreten am 1. April 1950

(Stand am 2. Juni 1954)

1 Übersetzung des französischen Originaltextes.

1.  Zur Sicherung des Zahlungsverkehrs zwischen Ägypten und der Schweiz werden zwei Konten eröffnet. Das erste oder Konto «A» wird von der Schweizerischen Nationalbank zugunsten der Ägyptischen Nationalbank in Schweizerfranken geführt, und das zweite oder Konto «B» wird von der Ägyptischen Nationalbank zugunsten der Schweizerischen Nationalbank in ägyptischen Pfunden geführt.

2.  Die im Rahmen dieses Abkommens zum Transfer zugelassenen Zahlungen sind in den Annexen I und II aufgeführt.

a.
die im Annex I aufgeführten Zahlungen werden über das Konto «A» trans-feriert und
b.
die im Annex II figurierenden Zahlungen über das Konto «B».

Im Einvernehmen zwischen den vertragschliessenden Parteien kann eine im einen Annex aufgeführte Kategorie von Zahlungen auf den anderen Annex übertragen werden.

3.  Die Bezahlung über Konto «A» der Beträge, welche von in der Schweiz niedergelassenen Schuldnern an in Ägypten niedergelassene Gläubiger geschuldet werden, erfolgt in Schweizerfranken an die Schweizerische Nationalbank. Die Schweizerische Nationalbank wird der Ägyptischen Nationalbank die auf dieses Konto erfolgten Einzahlungen täglich bekanntgeben. Die Ägyptische Nationalbank wird den in Ägypten niedergelassenen Gläubigern den Gegenwert der von der Schweizerischen Nationalbank gutgeschriebenen Beträge unverzüglich auszahlen.

Die Bezahlung über Konto «A» der Beträge, welche von in Ägypten niedergelassenen Schuldnern an in der Schweiz niedergelassene Gläubiger geschuldet werden, erfolgt durch den Ankauf von Schweizerfranken zu Lasten dieses Kontos. Die Ägyptische Nationalbank wird den in Ägypten niedergelassenen Schuldnern auf Gesuch hin die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen erforderlichen Schweizerfranken, verkaufen.

4.  Sollten die auf Konto «A» verfügbaren Mittel nicht genügen, um die Zahlungsaufträge der Ägyptischen Nationalbank auszuführen,‑ so wird die Schweizerische Regierung der Ägyptischen Regierung durch Vermittlung der Schweizerischen Nationalbank einen Vorschuss von höchstens fünf Millionen Schweizerfranken zur Verfügung stellen.

Sollte die Ägyptische Nationalbank, nach Ausschöpfung dieses Vorschusses, für die Ausführung der in Artikel 2, lit. a, vorgesehenen Überweisungen weitere Schweizerfranken benötigen, so wird sie sich diese gegen Abgabe von USA-Dollars oder Gold beschaffen.

Besteht nach Ausführung der in Artikel 2, lit. a, vorgesehenen Überweisungen ein den Betrag von fünf Millionen Schweizerfranken übersteigender Saldo zugunsten der Ägyptischen Nationalbank, so hat diese das Recht, für die den Betrag von fünf Millionen Schweizerfranken übersteigende Summe USA-Dollars oder Gold zu kaufen.

Ein nach Beendigung dieses Abkommens auf Konto «A» zugunsten der Ägyptischen Nationalbank vorhandener Saldo steht, unter Vorbehalt von Artikel 8, zu deren freier Verfügung. Dasselbe gilt für die in den drei folgenden Monaten auf Grund von Bankgarantien gemäss Artikel 6 vorgenommenen Einzahlungen. Weist dagegen das Konto «A» einen Saldo zugunsten der Schweizerischen Nationalbank auf, so wird ihn die Ägyptische Nationalbank binnen drei Monaten durch Abgabe von USA-Dollars oder Gold ausgleichen.

5.  Die Bezahlung über Konto «B» der Beträge, welche von in Ägypten niedergelassenen Schuldnern an in der Schweiz niedergelassene Gläubiger geschuldet werden, erfolgt in ägyptischen Pfunden bei der Ägyptischen Nationalbank zugunsten der schweizerischen Gläubiger. Die Ägyptische Nationalbank wird der Schweizerischen Nationalbank die in Ägypten erfolgten Einzahlungen täglich bekanntgeben.

Die Bezahlung über Konto «B» der Beträge, welche von in der Schweiz niedergelassenen Schuldnern an in Ägypten niedergelassene Gläubiger geschuldet werden, erfolgt durch den Ankauf von zugunsten schweizerischer Gläubiger auf dem Konto «B» liegenden ägyptischen Pfunden. Die Ägyptische Nationalbank wird die Zahlungsaufträge der Schweizerischen Nationalbank täglich ausführen.

6.  Fällt der Saldo des Konto «B» unter 200 000 ägyptische Pfunde, so wird die Ägyptische Nationalbank gegen Vorweisung einer durch eine ermächtigte schweizerische Bank ausgestellten Garantie ägyptische Pfunde für die Ausführung von Zahlungsaufträgen vorschiessen. Die Gültigkeit der Bankgarantie darf jedoch 6 Monate nicht überschreiten. Erfolgt bis zum Erlöschen der Bankgarantie keine Zahlung in ägyptischen Pfunden, so ist die garantierte Summe, zum offiziellen Kurs in Schweizerfranken umgerechnet, auf das Konto «A» einzuzahlen.

7.  Das vorliegende Abkommen tritt am 1. April 1950 in Kraft. Die an diesem Tage bestehenden Saldi des Kontos der Ägyptischen Nationalbank bei der Schweizerischen Nationalbank sowie der Konten der ermächtigten ägyptischen Banken bei den ermächtigten schweizerischen Banken werden auf das Konto «A» der Ägyptischen Nationalbank bei der Schweizerischen Nationalbank übertragen.

8.  Dieses Abkommen kann jederzeit auf drei Monate gekündigt werden, frühestens aber auf den 31. März 1951. Für die Abwicklung aller Zahlungen, welche sich aus während der Dauer des Abkommens abgeschlossenen Verträgen ergeben, können die Konten A und B auch nach Ablauf des Abkommens gemäss seinen Bestimmungen benützt werden.2

Wenn von schweizerischen Banken garantierte Vorschüsse der Ägyptischen Nationalbank bei Ablauf dieses Abkommens noch nicht zurückbezahlt sind, so wird die Ägyptische Regierung in den drei darauffolgenden Monaten die Einfuhr schweizerischer Waren bewilligen, deren Bezahlung für die Rückzahlung dieser Vorschüsse verwendet wird.

Nach Ablauf dieses Abkommens sind die auf Konto «B» gutgeschriebenen Beträge weiterhin für die Bezahlung ägyptischer, von schweizerischen Importeuren gekaufter Waren verfügbar.

9.  Die Schweizerische Regierung wird die gegenwärtig in Kraft stehenden Massnahmen aufrechterhalten, gemäss welchen der Erlös der Ausfuhren von Waren ägyptischen Ursprungs nach der Schweiz nach den Bestimmungen, dieses Abkommens überwiesen wird.

10.  Es wird eine gemischte Kommission gebildet werden, welche die Entwicklung dieses Abkommens überwachen und gegebenenfalls die zur Sicherung der guten Durchführung dieser Bestimmungen erforderlichen Massnahmen treffen wird.

Für die
Schweizerische Regierung:

(gez.) B. von Fischer

Für die
Königlich Ägyptische Regierung:

(gez.)M. Salah EI Dine

2 Fassung gemäss dem Notenwechsel vom 27. Mai/12. Juni 1954 (AS 1954 671).

Annex I

Kommerzielle Zahlungen:

1.
Zahlungen für die Einfuhr in die Schweiz von Baumwolle Typ Karnak aus Regierungsstocks, von Reis, welcher zu einem von der Ägyptischen Regierung festgesetzten Spezialpreis verkauft wird, sowie 30 % des Preises der auf dem freien Markt gekauften Baumwolle Typ Karnak.
2.
Periodische Zahlungen der Post‑, Telegraphen‑ und Telephonverwaltung sowie der öffentlichen Transportunternehmungen, einschliesslich Lufttransportunternehmungen.

Regierungszahlungen:

3.
Zahlungen für administrative Ausgaben der offiziellen Vertretungen.
4.
Beiträge an internationale Organisationen.
5.
Zahlungen für die in der Schweiz vergebenen Bestellungen für Assuan.

Zahlungen für Reise‑ und Aufenthaltskosten in der Schweiz:

6.
Ferienaufenthalte.
7.
Kuraufenthalte.
8.
Kosten für Erziehungs‑ und Studienaufenthalte (inklusive Schulgelder).
9.
Geschäftsreisen.

Zahlungen für Unterstützungen, Pensionen, Wohltätigkeit:

10.
Zahlungen für Unterstützungen und Alimente.
11.
Pensionen und Renten.
12.
Zahlungen aus Geschenken und Kollekten zugunsten wohltätiger Werke.
13.
Beiträge und Entschädigungen der Sozialversicherungen, einschliesslich Alters‑ und Hinterlassenenversicherung.

Versicherungen:

14.
Prämienzahlungen, Zahlungen für Schadenfälle und andere Verpflichtungen aus Versicherungspolicen, die zwischen den Hauptsitzen oder Zweigstellen von Versicherungsgesellschaften in einem der beiden Länder und Versicherten, andern Begünstigten oder andern Gläubigern oder Schuldnern im andern Land vorzunehmen sind.
Die ägyptischen Behörden erklären sich bereit, Gesuche für Zahlungen aus Transport‑ und Haftpflichtversicherungen wohlwollend zu prüfen.
15.
Zahlungen aus Versicherungstransaktionen, die zwischen den Hauptsitzen einer Versicherungsgesellschaft in einem der beiden Länder und der Zweigstelle dieser Gesellschaft im andern Land vorzunehmen sind.
Die jährlichen Überschüsse der Zweigstellen schweizerischer Direktversicherungsgesellschaften, welche sich in Ägypten mit der Lebens‑ und Elementarschadenversicherung befassen, werden zur Überweisung zugelassen.
16.
Prämienzahlungen, Zahlungen für Schadenfälle und andere Verpflichtungen aus Rückversicherungsverträgen.

Finanz‑ und allgemeine Zahlungen:

17.
Überweisungen angemessener Beträge aus Ersparnissen aus Arbeitserwerb von vorübergehend in Ägypten beschäftigten Schweizerbürgern.
18.
Überweisungen in Härtefällen.
19.
Gerichtskosten, Steuern, Zahlungen für die Eintragung von Patenten und Fabrikmarken.
20.
Rückerstattungen von Einzahlungen, die für gemäss dieser Liste zugelassene aber nicht durchgeführte Transaktionen vorgenommen wurden.
21.
Hievor nicht aufgeführte Überweisungen können im Einvernehmen zwischen den zuständigen Behörden der beiden Länder zugelassen werden.

  *                 *  

*

Des weitern können über Konto «A» die im Annex II erwähnten Zahlungen überwiesen werden, soweit es sich um Verpflichtungen mit einer Goldklausel handelt, oder um solche, die in anderer als ägyptischer Währung ausgedrückt sind und vor dem 2. September 1939 oder nach diesem Datum mit der Zustimmung der ägyptischen Devisenbehörden eingegangen wurden.

Annex II

Kommerzielle Zahlungen:

1.
Zahlungen für die Einfuhr in Ägypten von Waren schweizerischen Ursprungs und für die Einfuhr in die Schweiz von Waren ägyptischen Ursprungs mit Ausnahme der in Annex I aufgeführten Zahlungen.
2.
Kosten und Gewinne aus dem Transithandel.
3.
Frachtspesen und Versicherungskosten, Lagerspesen, Verzollungsspesen und alle andern Nebenkosten des Warenverkehrs.
4.
Zahlungen für Patent‑, Lizenz‑ und Handelsmarkengebühren, Urheberrechte und Konzessionen usw.
5.
Zahlungen für Dienstleistungen, wie Kommissionen, Provisionen, Honorare, Löhne, Saläre, Reklamespesen, Montagespesen, Reparaturkosten, Vergütungen an Verwaltungsräte.
6.
Zahlungen von Niederlassungen und Filialen an ihre Stammhäuser für Betriebsgewinne, Regiekostenbeiträge und allgemeine Unkosten.

Finanz‑ und allgemeine Zahlungen:

7.
Überweisungen von Erträgnissen aus schweizerischen Vermögensanlagen in Ägypten (z. B. Coupons, Zinsen, Dividenden, Hypothekarzinsen und Mieten) zugunsten von Schweizerbürgern oder schweizerischen juristischen Personen, sofern, der Schuldner in Ägypten ansässig ist oder die Titel in Ägypten zahlbar sind; Zahlungen von Gewinnen aus schweizerischen Betei­ligungen an Gesellschaften in Ägypten.
8.
Zahlungen für vertraglich vereinbarte Amortisationen und Rückzahlungen von Vermögensanlagen gemäss Ziffer 7 nach Massgabe der Emissions­bedingungen oder vertraglichen Vereinbarungen (als vertragliche Amortisationen gelten alle Rückzahlungen von geliehenem Kapital, die auf Grund des Anleihenvertrages erfolgen, sei es vor Verfall oder im Rahmen von bestimmten Fälligkeiten, durch Auslosung, durch Rückzahlung bei Ablauf des Vertrages oder in irgendeiner andern Weise.
9.
Überweisungen von Kapitalien (einschliesslich Guthaben aus Lebensversicherungspolicen), die in die Schweiz zurückgekehrten Schweizerbürgern gehören.
Überweisungen des Erlöses aus dem Verkauf von Grundstücken, Häusern, Fahrhabe und persönlichen Effekten, die im persönlichen Gebrauch des Eigentümers standen.
Zahlungen, welche aus der Beteiligung am Verkauf oder an der Liquidation von Gesellschaften in Ägypten herrühren.
Der Gesamtbetrag dieser Überweisungen ist auf £ 7000 pro Person beschränkt.
10.
Zahlungen für notwendige Reparaturen und Arbeiten zum Unterhalt von Liegenschaften, deren Eigentümer im andern Land domiziliert sind und in jenem Land, wo sich die Liegenschaft befindet, nicht über genügende Mittel verfügen.
11.
Zahlungen aus Vermächtnissen und Erbschaften von Personen, die im Zeitpunkt ihres Ablebens in Ägypten domiziliert waren, bis zum Betrag von £ 1200 pro Person, sofern sich die Begünstigten in einer Notlage befinden.
12.
Überweisungen von Vermächtnissen, die in letztwilligen Verfügungen von nicht in Ägypten domizilierten Erblassern zugunsten von in der Schweiz ansässigen Personen vorgesehen sind, bis zum Betrag von £ 1200 pro Person, sofern sich die Begünstigten in einer Notlage befinden.
13.
Rückerstattungen von Einzahlungen, die für gemäss dieser Liste zugelassene aber nicht durchgeführte Transaktionen vorgenommen wurden.
14.
Hievor nicht aufgeführte Überweisungen können im Einvernehmen zwischen den zuständigen Behörden der beiden Länder zugelassen werden.

Protokoll über die Unterzeichnung des Zahlungsabkommens und des Warenprotokolls zwischen der Schweizerischen Regierung und der Königlich Ägyptischen Regierung



Am sechsten April des Jahres eintausendneunhundertundfünfzig haben sich in Kairo im Königlichen Aussenministerium eingefunden:

Seine Exzellenz Herr Henri‑Béat de Fischer‑Reichenbach, Gesandter und bevollmächtigter Minister der Schweiz in Kairo, begleitet von Herrn René Fässler, 2. Sekretär der Schweizerischen Gesandtschaft in Kairo,

Seine Exzellenz Mohamed Salah EI‑Dine Bey, Minister für Auswärtige Angelegenheiten, begleitet von S. E. Abdul‑Rahman Hakki Bey, Unterstaatssekretär im Königlichen Aussenministerium, von I. E. Ahmed Galal Eddine Bey und Hassan Moharram Bey, beide bevollmächtigte Minister im genannten Ministerium,

um die Unterzeichnung des beigefügten Zahlungsabkommens und Warenprotokolls vorzunehmen.

Nachdem Seine Exzellenz Herr Henri‑Béat de Fischer‑Reichenbach eine Note der Schweizerischen Gesandtschaft in Kairo vom 3. April 1950 vorgewiesen hat, wonach ihn der Schweizerische Bundesrat ermächtigt, die oben erwähnten Dokumente im Namen der Schweizerischen Regierung zu unterzeichnen, und nachdem Seine Exzellenz Mohamed Salah EI‑Dine Bey erklärt hat, vom Ministerrat ermächtigt worden zu sein, diese Dokumente im Namen der Königlich Ägyptischen Regierung zu unterzeichnen, ist die Unterzeichnung des genannten Abkommens und Protokolls vorgenommen worden.

Zur Beurkundung dessen ist das vorliegende Protokoll in zwei Exemplaren verfasst und unterzeichnet worden.

Für die
Schweizerische Regierung:

B. von Fischer

Für die
Königlich Ägyptische Regierung:

M. Salah EI Dine