0.946.294.542

 AS 1950 1169

Übersetzung1

Handelsabkommen
zwischen der Schweiz und Italien

Abgeschlossen am 21. Oktober 1950

Provisorisch in Kraft getreten am 1. November 1950

(Stand am 1. November 1950)

1 Übersetzung des französischen Originaltextes.

Die schweizerische
und
die italienische Regierung

haben zum Zwecke, im Rahmen der europäischen wirtschaftlichen Zusammenarbeit die Entwicklung des gegensei­tigen Warenaustausches zu erleichtern,

folgendes vereinbart:

Art. 1

Die beiden vertragschliessenden Parteien werden auf die Erzeugnisse, die aus einem der beiden Länder stammen und herkommen, alle gemäss den Beschlüssen der OECE getroffenen oder zu treffenden Massnahmen anwenden.

Demnach soll jede zur Ausführung der erwähnten Beschlüsse getroffene oder zu treffende Liberalisierungsmassnahme automatisch auf die Erzeugnisse Anwendung finden, die aus der Schweiz bzw. aus Italien stammen und herkommen.

Art. 2

Für die Anwendung des gegenwärtigen Abkommens werden als italienische Erzeugnisse die aus Italien stammenden und herkommenden Erzeugnisse und als schweizerische Erzeugnisse die aus der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein stammenden und herkommenden Erzeugnisse betrachtet.

Art. 3

Die italienische Regierung wird die schweizerischen Erzeugnisse, die noch dem Lizenzverfahren unterworfen sind, bis zur Höhe der in der Liste A zu diesem Abkommen aufgeführten Mengen oder Werte zur Einfuhr in Italien bewilligen.

Für die in der vorerwähnten Liste nicht aufgeführten Erzeugnisse wird die italienische Regierung die Einfuhr bis zur Höhe der während des günstigeren der Jahre 1948 oder 1949 aus der Schweiz in Italien eingeführten Mengen bewilligen.

Art. 4

Die schweizerische Regierung wird die italienischen Erzeugnisse, die noch dem Einfuhrbewilligungsverfahren unterworfen sind, bis zur Höhe der in der Liste B zu diesem Abkommen aufgeführten Mengen oder Werte zur Einfuhr in die Schweiz bewilligen.

Abgesehen von den frischen Früchten und Gemüsen wird die schweizerische Regierung für die in der vorerwähnten Liste nicht aufgeführten Erzeugnisse die Einfuhr bis zur Höhe der während des günstigeren der Jahre 1948 oder 1949 aus Italien in die Schweiz eingeführten Mengen bewilligen.

Art. 5

Falls die Einfuhr eines der in Artikel 1 vorgesehenen Erzeugnisse eine solche Höhe erreichen sollte, dass daraus für die Erzeuger ähnlicher oder konkurrierender Waren des Einfuhrlandes ein Schaden erwachsen könnte, der das Bestehen eines ganzen Sektors der einheimischen Erzeugung ernsthaft gefährden könnte, soll die ständige gemischte Kommission sofort zusammentreten, um die zur Beseitigung der festgestellten Übelstände erforderlichen Massnahmen zu prüfen.

Auf alle Fälle soll die gemischte Kommission Massnahmen dieser Art nach den durch die OECE für die allfällige Wiederherstellung mengenmässiger Beschränkungen aufgestellten Grundsätzen vereinbaren.

Art. 6

Die Regelung der Zahlungen im Warenaustausch zwischen den beiden Ländern erfolgt gemäss den Bestimmungen des heute unterzeichneten Zahlungsabkommens.

Art. 7

Gegenseitigkeitsgeschäfte werden vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens an nicht mehr zugelassen.

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens durch die beiden Regierungen genehmigten Gegenseitigkeitsgeschäfte können gemäss den in den beiden Ländern erteilten Bewilligungen und auf alle Fälle binnen einer Frist von sechs Monaten noch durchgeführt werden.

Art. 8

Im allgemeinen werden die beiden Regierungen dem Abschluss von Sondervereinbarungen zwischen Importeuren- und Exporteurengruppen der beiden Länder zur Festsetzung des Preise und der Bedingungen von Warenlieferungen Wohlwollen entgegenbringen.

Unter Vorbehalt der allgemeinen Landesinteressen werden demnach die zuständigen schweizerischen und italienischen Behörden die praktische Anwendung solcher Ver-ein­barungen nach Möglichkeit erleichtern.

Art. 10

Dieses Abkommen findet auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung, solange dieses mit der Schweiz durch einen Zollunionsvertrag3 verbunden ist.

Art. 11

Das gegenwärtige, ein Jahr gültige Abkommen soll sobald als möglich ratifiziert werden, sofern dies notwendig sein wird; die beiden Regierungen kommen jedoch überein, es ab 1. November 1950 vorläufig in Kraft zu setzen.

Bei seinem Ablauf wird das Abkommen stillschweigend je für ein weiteres Jahr verlängert, falls es nicht mit einer Voranzeige von drei Monaten gekündigt worden ist.

Sollte jedoch das am 14. Juli 1950 unterzeichnete Zusatzabkommen4 zum Handelsvertrag zwischen der Schweiz und Italien durch die eine oder die andere Partei gemäss den Bestimmungen des fünften Absatzes jenes Zusatzabkommens gekündigt werden, so ist jede Vertragspartei berechtigt, das gegenwärtige Abkommen mit einer Voranzeige von drei Monaten zu kündigen.

Das Handelsabkommen zwischen der Schweiz und Italien vom 15. Oktober 19475 und das Zusatzabkommen zu diesem Abkommen vom 5. November 19496 sind aufgehoben.

Geschehen in Bern, in zweifacher Ausfertigung, am 21. Oktober 1950.

Für die Schweiz:

Hotz

Für Italien:

Umberto Grazzi

Liste A

Einfuhr in Italien von nicht im Rahmen der OECE liberalisierten schweizerischen Erzeugnissen

Nrn. des italienischen Zolltarifs

Warenbezeichnung (abgekürzt)

Kontingente 1000 Franken

22

Süsswasserfische

100

29

Milch und Rahm, eingedickt

250

ex
75

Äpfel und Birnen

1 500

ex
101

Kindergriess

100

124b

Pektin

100

137

Knochenfett usw.

500

«Gaschell»

100

143

Öle, gekocht, oxydiert, geblasen oder stando­lisiert

1 000

ex
143b

«Dienol»

1 000

145

Fettsäuren

500

155, 189

Fleischextrakte und zubereitete Suppen

200

170

Kakaopulver

600

171

Schokolade

2 000

ex
183a 2

Süssmost

200

ex
190

Bierpresshefe

50

195

Bier 10 000 hl

ex
197

Typische Schweizer Weine

100

199a

Äpfel‑ oder Birnensaft

200

ex
200d

Branntweine, andere: Kirsch

100

verschiedene

Synthetische Riechstoffe und Komponenten von Essenzen, soweit nicht liberalisiert

4 000

397, ex 399

Lichtempfindliche Papiere, Pappen und Filme

200

411

Synthetische organische Farbstoffe

15 000

413b, 416, 418

Lacke, Firnisse, Ölfarben

500

423

Tinten

700

ex
440

Zahnärztliche Erzeugnisse

200

445, 449b/c, 453

Leime und Gelatine tierischen und pflanzlichen Ursprungs, soweit nicht liberalisiert

1 000

451b, ex 452b

Künstliche plastische Massen, synthetische Harze für Firnisse, Leime und Bindemittel auf der Grundlage synthetischer Harze

800

verschiedene

Zwischenprodukte für pharmazeutische Zwecke, soweit nicht liberalisiert

3 000

verschiedene

Andere chemische Produkte, soweit nicht liberalisiert

2 000

488/494

Waren aus Häuten und Leder

400

516, 517a, 519

Verschiedene Kautschukwaren

100

ex
546

Platten aus Holz‑ oder Pflanzenfasern

200

564a 3

Geflechte aller Art

500

565c

Bänder und andere Erzeugnisse dieser Tarifnummer

400

570/594

Papiere und Pappen, soweit nicht liberalisiert

1 000

703b/c

Bänder und Borten aus Seide und aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern

400

ex
705g

Leinengarne, geflochten

250

verschiedene

Andere Garne aller Art, soweit nicht liberalisiert

2 000

verschiedene

Typische St. Galler Gewebe, soweit nicht liberalisiert

6 000

712/714, 732

Filzstoffe und technische Artikel aus Filz für gewerblichen Gebrauch

1 000

ex
722

Gewebe, gestrichen und imprägniert, für die Automobilindustrie und für andere gewerbliche Zwecke

1 500

ex
723

Wachstuch

100

Steifkappenstoffe für die Schuhindustrie

400

727

Tülle und andere elastische Gewebe

500

verschiedene

Andere nicht liberalisierte Gewebe

4 000

733/740, 744b, 745/746, 748

Wirk‑ und Strickwaren und Kleidungsstücke

2 000

741/742

Leibwäsche

300

verschiedene

Andere nicht liberalisierte Textilprodukte

1 500

758/759, 762

Schuhe

650

791b2 und 3, 793

Schleifmittel aller Art

1 200

verschiedene

Keramik- und Glaswaren, soweit nicht liberalisiert

200

875, 880/882

Eisen und Stahl

5 000

876

Ferrolegierungen im Rohzustande

120

883/887, 889/896

Eisen‑ und Stahlhalbfabrikate

3 000

897/925

Eisen‑ und Stahlwaren

1000

1009/1040

Werkzeuge, Instrumente und andere Gegenstände aus Metall, soweit nicht liberalisiert

1 750

1020a

Sicherheitsrasierapparate und ‑klingen

2 500

ex
1041

Elektroden für die Lichtbogenschweissung, bestehend aus Drähten, Stäben oder Röhren, aus Nichteisenlegierungen

400

1046b

Gasturbinen

3 000

ex
1042/ex 1046, 1052/1056,
ex
1062

Thermische und hydraulische Maschinen und Anlagen, Kompressoren und deren Bestandteile

3 000

ex
1057/1061,
ex
1062

Pumpen, insbesondere Hochdruckzentrifugalpumpen, Säurepumpen, Elektropumpen hoher Leistung und deren Bestandteile

1 000

1063/1067

Luftkonditionierungs‑ und ‑umwälzanlagen und deren Bestandteile

1 500

1070a

Elektrische Ofen für industrielle Anwendung

750

1070b/1071,
ex
1072/1074

Andere Ofen und Heizapparate und deren Bestandteile

250

1075,1077

Komplette Kälteanlagen

1 000

1078

Motokultoren

2 000

ex
1081

Motormäher und deren Bestandteile

2 000

ex
1082

Motordreschmaschinen und deren Bestandteile

2 000

1080/1088

Andere landwirtschaftliche Maschinen, soweit nicht liberalisiert

500

ex
1089 c

Maschinen für die Milchpasteurisierung

1 000

ex
1089

Andere molkereitechnische Maschinen, wie Rahm-separatoren, Zentrifugen usw.

500

1090, ex 1091

Maschinen für die Müllerei, Bäckerei usw. und deren Bestandteile

3 000

1092/1094

Maschinen für die Herstellung von Papier und deren Bestandteile

1 000

1095

Maschinen zum Binden und Einbinden von Büchern und deren Bestandteile

500

1096/ex 1098

Buchdruckereimaschinen, soweit nicht liberalisiert, und deren Bestandteile

250

1100/1101

Maschinen und Apparate für die Vorbereitung von Spinnfasern, für die Spinnerei und die Zwirnerei, deren Bestandteile und Zubehör, soweit nicht liberalisiert

4 000

1103b2 β
ex
1106b, ex 1107

Nicht automatische mehrschützige Webstühle, Zubehör und deren Bestandteile

1 000

1103b1, ex 1106b,
ex
1107

Automatenstühle, Zubehör und deren Bestandteile

3 250

1102

Maschinen und Apparate für die der Spinnerei nachfolgenden Operationen, Vorbereitungsmaschinen für die Weberei, sowie Bestand‑ und Zubehörteile, soweit nicht liberalisiert

1 000

1104a3 β
ex
1106b, ex 1107

Flachstrickmaschinen mit Zungennadeln, mit Motor, Zubehör und deren Bestandteile

1 000

ex
1104, ex 1106b,
ex
1107

Andere Wirk‑ und Strickmaschinen und ‑apparate, Zubehör und deren Bestandteile, soweit nicht liberalisiert

3 000

ex
922, ex 923,
ex
924, ex 925

Rohe und halbbearbeitete Stücke für die Herstellung von Wirk‑ und Strickmaschinen, aus Guss, Eisen und Stahl

1 000

1108/1109

Maschinen und Apparate für die Nachbehandlung und Veredlung der Gewebe und zur Herstellung und Bearbeitung von Filz, Zubehör und deren Bestandteile, soweit nicht liberalisiert

500

ex
1113, ex 1116,
ex
1117, ex 1124,
ex
1125

Werkzeugmaschinen, soweit nicht liberalisiert, und deren Bestandteile

3 000

1127/1128

Maschinen zum Verpacken und Abfüllen und deren Bestandteile

1 000

ex
1130a

Automatische Waagen

400

1132b/1133

Büromaschinen und deren Bestandteile

500

1142

Mechanische Förderanlagen

1 500

ex
1135a/c, 1135d,
ex
1136d/1138,
ex
1139/ex 1141,
ex
1144/ex 1146

Hebe‑ und Transportanlagen für industrielle Zwecke, sowie Bestandteile zu Personen­- und Warenaufzügen, wie elektrische An­lagen, Motoren, Steuerungen, Sicherheitsvorrichtungen, Windwerke

1 000

1148/1159

Maschinen für die mechanische Umwandlung und Trennung von nichtmetallischen Stoffen, insbesondere Walzwerke, Kalander und deren Bestandteile

2 000

1160

Materialprüfmaschinen und ‑apparate

1 500

1163

Maschinen für Eisenindustrie, Giessereien, Stahlwerke und für metallurgische Zwecke, sowie deren Bestandteile

2 000

1171/1173, 1177/1179,
ex
1180

Maschinen und Apparate zur Erzeugung, Umformung und Verteilung der Elektrizität für industrielle und gewerbliche Anwendung sowie deren Bestandteile, soweit nicht liberalisiert

2 000

ex
1186

Haartrocknungsapparate

100

1186b

Elektrische Rasier‑ und Haarschneideapparate und deren Bestandteile

200

verschiedene

Elektrische Maschinen und Apparate für den Hausgebrauch

300

ex
1191

Apparate für medizinische und zahnärztliche Zwecke, einschliesslich der Röntgenapparate

150

ex
1191, 1204

Röntgenröhren und Kathodenröhren

750

1187/1188

Elektrische Ausrüstungen für Strassenfahrzeuge

500

ex
1062, 1226, 1227b, ex 1229, 1230,1232

Zubehör und Bestandteile für Strassenfahrzeuge, ohne elektrische Ausrüstungen

3 000

ex
1200, ex 1201,
ex
1202, ex 1203a,
ex
1203c, ex 1206

Maschinen, Apparate und Instrumente für die elektrische Nachrichtenübermittlung, Zubehör und deren Bestandteile, soweit nicht liberalisiert

1 000

1253

Photographenapparate

200

1255

Kinematographische Projektionsapparate, insbesondere für Filme bis 16 mm

500

1270a

Künstliche Zähne

300

1276a

Einfachtarif-Elektrizitätszähler und deren Be­standteile

1 000

1284

Elektrische Mess‑ und Registrierapparate und deren Bestandteile

500

ex
1286

Wecker im Werte von über 2500 Lire pro Stück und Wand‑ und Tischuhren (Pendulettes)

2 000

1295

Uhrenfurnituren

3 000

verschiedene

Andere Maschinen und Apparate und deren Bestandteile

2 000

ex
1311, ex 1313

Sport- und Jagdwaffen

100

1326

Bürsten und Pinsel

200

1336

Spielzeug

200

1339

Sportartikel

100

ex
1347

Bleistifte und Bleistiftminen für technischen Gebrauch

300

Liste B

Einfuhr in die Schweiz von nicht im Rahmen der OECE liberalisierten italienischen Erzeugnissen

Nrn. des schweizerischen Zolltarifs

Warenbezeichnung (abgekürzt)

Kontingente 1000 Franken

5

Reis in Hülsen oder enthülst

150 000

12

Reis in geschrotenen und geschälten Körnern

50 000

45

Kartoffeln

p. m.7

72, 74

Olivenöl

8 000

77a, b

Schinken und anderes gesalzenes oder geräuchertes Fleisch

p. m.8

80a

Salami, Salamini, Mortadelle, Zamponi und Cotechini

20 000

80b

Andere Wurstwaren

1 000

98a, b
99a, b

Käse:

Weichkäse

Hartkäse

9 000

8 500

ex
117a1, 117b1
117a1, ex 117b1

Wein und Weinmost, in Fässern:

roter Rotwein aus dem Veltlin

325 000 hl

25 000 hl

207

Blumen, geschnitten, frisch, Zweige usw.

9

208a, 208b, 209, 210

Bäume, Sträucher und andere lebende Pflanzen

2 000

ex
211a

Stroh

200 000

212

Heu

200 000

ex
213

Johannisbrot

5 000

177a/b, 179,
181, 185, 188a/b,
1152/1153,
193/201

Leder und Schuhe

5 500

221/222b,
229a/232,
235/237, 250,
259/268b

Holz und Holzwaren

2 500

ex
299, 301, 306e,
307c/d, ex 308,
309

Papier, Pappe usw.

1 000

360/364a, 365a,
366a, 367/370,
430/431, 446a/b,
ex
446g/h, 447d1,
e1, e2, f1/h6,
448, 470, 471/472,
474, 475b, 479/480,
481/482, 488/489,
506/507, 530/534,
537/540, 541/554b,
571b

Textilwaren aller Art

27 000

ex
522, 529

Kautschukwaren

6 000

680b, 681, 686,
693, 693a, 694c,
703/704d

Erzeugnisse der Keramik‑, Porzellan‑ und Glasindustrie

1 500

714a/b, 715
717, 718b,
721/722, 723b,
781b,783b,
784b,787c,
788b,789b,
790, 810,
834/837, 873a/b

Eisen und andere Metalle sowie Gegenstände daraus

4 000

882e/i, 889a/b,
892, 893a/b,
894/898, ex M 6,
ex
M 9

Maschinen und Apparate sowie Einzelteile

10 000

913a/b,
ex
914a/d,
915, 917

Automobile (ausgenommen Lastwagen), Motor und Fahrräder

26 000

ex
914a/d

Lastwagen

1 00010

ex
914g

Landwirtschaftliche Traktoren

100

943, 954a, 955

Photographen‑ und Radioapparate, Projektoren, Grammophone, Kinoapparate

1 500

verschiedene

nicht liberalisierte Erzeugnisse (einschliesslich Bureaumaschinen, Lampen und Spielzeug)

10 000

7 Falls die Schweiz die Einfuhr von Speisekartoffeln bewilligen kann, wird Italien die Meistbegünstigung geniessen.

8 Falls die Schweiz die Einfuhr von Schinken und anderem gesalzenem oder geräuchertem Fleisch bewilligen kann, wird Italien die Meistbegünstigung geniessen.

9 Die schweizerischen Behörden behalten sich vor, die Einfuhr frischer Schnittblumen, Zweige usw. in der Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Oktober auf der Grundlage eines Kontingents von 1000 q zu kontingentieren.

10 Unter diesem Kontingent werden nicht mehr als 20 Stück mit einer Chassisbelastung von 2151 kg bis 5750 kg zugelassen, und die Lastwagen von einer grösseren Chassis­belastung worden ausgeschlossen.

Zeichnungsprotokoll


Im Augenblick der Unterzeichnung des Handelsabkommens zwischen der Schweiz und Italien am heutigen Tage sind die Vertreter der beiden Regierungen über folgendes übereingekommen:

Art. 1

Die in den Listen zum Handelsabkommen vom heutigen Tage vorgesehenen Kontingente werden zu Beginn jedes Vierteljahres in gleichen vierteljährlichen Quoten verteilt; ausgenommen davon sind die Kontingente für Erzeugnisse mit Saisoncharakter und für solche, die nach ihrer besonderen Art nicht einem solchen System unterworfen worden können.

Art. 2

Die Einfuhrbewilligungen worden laufend nach dem Eingang der Gesuche bei den zuständigen Bureaux ausgefertigt. Jedes Gesuch soll von Schriftstücken (Kontrak­ten, Fakturen, Briefwechsel usw.) begleitet sein, die beweisen, dass es sich um konkrete Geschäfte handelt. Die Importeure der beiden Länder sind verpflichtet, den zuständigen Bureaux die bei Verfall nicht ausgenützten Einfuhrbewilligungen zurückzugeben. Die Saldi der vierteljährlichen Quoten werden im Laufe des nachfolgenden Vierteljahres verteilt.

Um die Ausnützung der Kontingente zu erleichtern, werden die zuständigen Behörden bei der Erteilung der Einfuhrbewilligungen den Mitteilungen Rechnung tragen, die ihnen durch Vermittlung der in Frage kommenden Handelsdienst gemacht worden.

Art. 3

Falls im Zeitpunkt des Inkrafttretens des heute unterzeichneten Handelsabkommens bereits durch beide Regierungen genehmigte Gegenseitigkeitsgeschäfte Erzeugnisse betreffen, die, insbesondere hinsichtlich ihrer Art, nicht vor Ablauf der Bewilligungen geliefert worden können, so können die zuständigen Behörden der beiden Länder im gemeinsamen Einvernehmen die in Artikel 7 des erwähnten Abkommens vorgesehene Frist verlängern.

Art. 4

Sollte die schweizerische Regierung die Einfuhr frischer Früchte und Gemüse einschränken oder unterbrechen müssen, so sollen diese Massnahmen unter Berücksichtigung des Ernteablaufs der ähnlichen Erzeugnisse in den beiden Ländern getroffen worden. Solche Massnahmen sollen nicht getroffen worden, ohne dass dies in einer angemessenen Frist von auf alle Fälle nicht weniger als acht Tagen bekanntgegeben wird.

Art. 5

Die beiden Regierungen nehmen davon Vormerkung, dass zum Zwecke der Beseitigung gewisser Unzukömmlichkeiten bei der Ausfuhr frischer italienischer Früchte und Gemüse nach der Schweiz am 29. Mai 1947 zwischen den Berufsverbänden der beiden Länder eine Vereinbarung zur Regelung der Verkaufsbedingungen, der Expertisen und der Art der Erledigung von allfälligen Anständen zwischen italienischen Exporteuren und schweizerischen Importeuren über Verluste, Beschädigungen usw. abgeschlossen worden ist («Contratto Como»).

Die beiden Regierungen worden die Erneuerung der erwähnten Vereinbarung vor ihrem Verfall erleichtern.

Art. 6

Die italienische Regierung verpflichtet sich, die Bewilligungen zur Ausfuhr nach der Schweiz für die Erzeugnisse von Grundstücken in der italienischen Grenzzone zu erteilen, die in der schweizerischen Grenzzone wohnhaften Personen gehören und durch diese bewirtschaftet werden, unter der Bedingung, dass anlässlich der Ausfuhr der Ursprung der in Frage stehenden Erzeugnisse durch das italienische Zollamt bescheinigt wird und dass gemäss einer Bescheinigung des zuständigen Gemeindeamtes die bezüglichen Mittelpreise denjenigen des lokalen Marktes entsprechen.

Nur der Gegenwert von 25 % des Betrages der Einfuhr der erwähnten Erzeugnisse in die Schweiz soll gemäss den Bestimmungen des heute zwischen der Schweiz und Italien unterzeichneten Zahlungsabkommens beglichen werden und zu einer Überweisung nach Italien Anlass geben.

Geschehen in Bern, in doppelter Ausfertigung, am 21. Oktober 1950.

Für die Schweiz:

Hotz

Für Italien:

Umberto Grazzi