Art. I Zweck und Aufgaben
1. Der Zweck der Organisation besteht darin, einen Beitrag zum Frieden und zur Sicherheit zu leisten, und zwar durch die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Völkern auf dem Wege der Erziehung, der Wissenschaft und Kultur, um auf diese Weise in der ganzen Welt die Beachtung der Gerechtigkeit, des Gesetzes, der Menschenrechte und der grundlegenden Freiheiten für alle zu sichern, ohne Rücksicht auf Rasse, Geschlecht, Sprache oder Religion, wie dies die Satzung der Vereinten Nationen für alle Völker vorsieht.
2. Zu diesem Zwecke will die Organisation:
- a.
- das gegenseitige Sichkennenlernen und Verstehen der Völker durch Unterstützung der zur Information der Massen vorhandenen Möglichkeiten fördern und diejenigen internationalen Vereinbarungen empfehlen, die notwendig erscheinen, um die ungehemmte Verbreitung von Ideen durch Wort und Bild zu erleichtern;
- b.
- der Volkserziehung und der Ausbreitung der Kultur neue Auftriebe geben, und zwar:
- durch Zusammenarbeit mit den Mitgliedern, die den Wunsch äussern, bei der Vervollkommnung ihrer pädagogischen Tätigkeit unterstützt zu werden;
- durch Förderung der Zusammenarbeit unter den Nationen zum Zwecke der schrittweisen Verwirklichung des Ideals gleicher Erziehungsmöglichkeiten für alle, ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechtes oder irgendwelcher wirtschaftlicher oder sozialer Umstände;
- durch Anregung von Erziehungsmethoden, die am besten dazu geeignet sind, die Kinder in der ganzen Welt auf die Verantwortlichkeit des freien Menschen vorzubereiten;
- c.
- Kenntnisse wahren, mehren und ausbreiten:
- durch Behütung und Beschirmung der Schätze der Welt an Büchern, Kunstwerken sowie historischen und wissenschaftlichen Denkmälern, und durch Empfehlung der zu diesem Zwecke von den interessierten Nationen abzuschliessenden internationalen Abkommen;
- durch Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Nationen auf allen Gebieten geistiger Tätigkeit, darunter auch des internationalen Austausches von Vertretern der Erziehung, der Wissenschaft und der Kultur sowie des Austausches von Veröffentlichungen und Gegenständen von künstlerischem oder wissenschaftlichem Interesse und anderem nützlichem Informationsmaterial;
- durch Einführung von Methoden internationaler Zusammenarbeit, die den Völkern aller Länder das von jedem von ihnen gedruckte und veröffentlichte Material zugänglich machen.
3. Um den Mitgliedstaaten der Organisation die Unabhängigkeit, Unversehrtheit und schöpferische Mannigfaltigkeit ihrer Kulturen und Erziehungssysteme zu sichern, ist es der Organisation untersagt, sich in Angelegenheiten einzumischen, die im wesentlichen zur inneren Zuständigkeit der Mitgliedstaaten gehören.