Art. 1
1. Es wird eine ständige Organisation geschaffen, die berufen ist, an der Verwirklichung des in der Präambel zu dieser Verfassung sowie in der am 10. Mai 1944 in Philadelphia angenommenen und als Beilage dieser Verfassung beigegebenen Erklärung über die Ziele und Aufgaben der Internationalen Arbeitsorganisation dargelegten Planes zu arbeiten.
2. Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation sind die Staaten, die am 1. November 1945 Mitglieder der Organisation waren, und alle anderen Staaten, die nach den Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels Mitglieder werden.
3. Alle ursprünglichen Mitglieder der Vereinigten Nationen und alle von der Generalversammlung nach den Bestimmungen der Charte als Mitglied zugelassenen Staaten können Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation werden, indem sie in einer Mitteilung an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes in aller Form die sich aus der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation ergebenden Verpflichtungen anerkennen.
4. Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation kann auch durch Beschluss einer Mehrheit von zwei Dritteln der an der Tagung anwesenden Delegierten, einschliesslich von zwei Dritteln der anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Regierungsvertreter, Mitglieder in die Organisation aufnehmen. Diese Aufnahme wird rechtswirksam, sobald die Regierung des neuen Mitgliedes in einer Mitteilung an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes in aller Form die sich aus der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation ergebenden Verpflichtungen anerkennt.
5. Kein Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation kann aus dieser austreten, ohne zuvor seine Absicht dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes bekanntgegeben zu haben. Eine solche Erklärung wird rechtswirksam zwei Jahre nach dem Tag, an dem sie dem Generaldirektor zugegangen ist, vorausgesetzt, dass das Mitglied in diesem Zeitpunkt alle sich aus seiner Mitgliedschaft ergebenden finanziellen Verpflichtungen erfüllt hat. Wenn ein Mitglied ein internationales Arbeitsübereinkommen ratifiziert hat, so werden während der in dem Übereinkommen vorgesehenen Zeitspanne die sich aus dem Übereinkommen ergebenden oder darauf bezüglichen Verpflichtungen durch diesen Austritt nicht berührt.
6. Hat ein Staat aufgehört, Mitglied der Organisation zu sein, so gelten für seine Wiederaufnahme als Mitglied die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels.